Rechtslehre

Privatrecht

Privatrecht

Aurelie Schär

Aurelie Schär

Set of flashcards Details

Flashcards 9
Language Deutsch
Category Law
Level Primary School
Created / Updated 22.11.2013 / 25.03.2020
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Zwingende Rechtsvorschriften

- Dürfen von den Parteien nicht abgeändert werden.

- Im öffentlichen Recht sind praktisch alle Rechtsvorschriften zwingend.

- Im Privatrecht schützen zwingende Vorschriften die wirtschaftlich schwächere Vertragspartei (z.B. Mietvertrag, Arbeitsvertrag).

Dispositive (ergänzende) Vorschriften

- Es dürfen abweichende Regelungen getroffen werden.

- Das dispositive Recht gilt nur dann wenn die Geschäftspartner nicht etwas anderes vereinbart haben (= ergänzendes Recht).

Geschriebenes Recht:

1. Rechtsquelle wichtigste Rechtsquelle ZGB 11

Beschreibung:

Verfassung -> Fundament der Gesetzgebung. Änderungen oder Ergänzungen müssen zwingend mit einer Volksabstimmung abgestimmt werden.

Gesetze -> Führen die Verfassungsartikel näher aus. Alle Gesetze müssen eine Grundlage in der Verfassung haben. Parlament erarbeitet laufend neue Gesetze, ändert oder streicht Artikel.

Verordnungen -> Vorschriften, die den Vollzug der Gesetze regeln. Sie werden von der Regierung (Exekutive) erlassen, d.h., die Verordnungen unterstehen nicht dem REferendum und deshalb kommt es für diese untergeordneten Erlasse nie zu einer Volksabstimmung.

Hinweis: In verschiedenen Rechtsgebieten legt der Bund die Grundsätze fest und die Kantone müssen diese im kantonalen REcht umsetzen (z.B. Raumplanungsrecht des Bundes und Baurecht der Kantone).

Gewohnheitsrecht: 2. Rechtsquelle ZGB 1 2

Mündlich überliefertes Recht -> Das Gewohnheitsrecht ist heute praktisch durch geschriebenes Recht verdrängt. Manchmal finden Sie im Gesetz Hinweise, dass es sich um eine Usanz in der entsprechenden Branche handelt

 

Richterrecht: 3. Rechtsquelle ZGB 1 2

(ZGB) Diese Rechtsnormen schafft der Richter, weil das geschriebene Recht oder das Gewohnheitsrecht Lücken haben oder Auslegungsspielraum offen lassen. Dazu gehören:

1) Gerichtsentscheide. Vor allem Bundesgerichtsentscheide sind für gleiche oder ähnliche Rechtsprobleme wegweisend oder können zumindest Anhaltspunkte geben.

2) Präzisierungen bei allemein gehaltenen Formulierungen (" Gummiparagrafen"). Beispiel: OR 337.

1) / 2) = Hilfsmittel für RQ/ ZGB 1 3

Vier-Schritt-Methode zum Lösen einer rechtlichen Problenstellung:

1. Schritt: Sachverhalt (Problemstellung) analysieren

- Wie lautet die Frage genau?

- Welches sind die wichtigsten Stichwörter?

- Zu welchem Rechtsthema (Gesetz) gehört der Sachverhalt?

2. Schritt: Zutreffende Rechtsgrundlage, d.h. Gesetzesbestimmung suchen

1. Möglichkeit: Stichwortverzeichnis (Fachbegriff im Stichwortverzeichnis suchen)

2. Möglichkeit: Aufbau des Gesetzes(im Inhaltsverzeichnis nach dem Rechtsthema suchen, Detailsuche über Randtitel)

3. Schritt: Gesetzesbestimmung lesen

- Wie lautet die Gesetzesbestimmung genau?

- Welches sind die Tatbetandsmerkmale?

- Welches ist die Rechtsfolge?

- Passt die gefundene Gesetzesbestimmung zum Fall, d.h., können diese Tatbestandsmerkmale auf den Rechtsfall subsummiert werden?

4. Schritt: Gesetzesbestimmung auf Problemstellung anwenden, daraus die Schlussfolgerung (Rechtsfolge) ziehen und das Resultat begründen

- Beantwortung der Fragestellung aufgrund der gefundenen Gesetzesbestimmungen

- Begründung der Antwort in eigenen Worten (oft ist damit gemeint, dass Sie den Artikel angeben sollen).

 

Allgemeine Rechtsgrundsätze

1. Anwendung des Rechts (ZGB 1)

Wenn privatrechtliche Streitigkeiten zu beurteilen sind , so stehen dem Richter drei Rechtsquellen in folgender Reihenfolge zur Verfügung: - Geschriebenes Recht (Verfassung, Gesetze, Verordnungen) - Gewohnheitsrecht - Richterrecht (gerichtliche rechtsfindung) Bei der Anwendung aller dieser Rechtsquellen hat der Richter bewährter Lehre und Überlieferung zu folgen.   2. Handeln nach Treu und Glauben (ZGB 2)   Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Dies bedeutet, dass er sich fair, anständig, korrekt verhalten soll, so wie er selber ein Handeln anderer Person ihm gegenüber erwartet.   3. Guter Glaube (ZGB 3)   Bei der Beurteilung eines rechtlichen Sachverhalts darf man davon ausgehen, dass jeder Beteiligte gutgläubig handeln muss. Das Gegenteil ist bösgläubig und wird nicht geschützt.   4. Allgemeine Beweisregel (ZGB 8)   In der Regel hat den Beweis für eine Tatsache zu erbringen, wer etwas behauptet und aus der Behauptung Rechte für sich geltend macht (Beweislast).

Rechtssubjekte und Rechtsobjekte:

Das Personenrecht befasst sich mit den Personen, die am Rechtsleben teilnehmen und daher Träger von Rechten und Pflichten sind. Man bezeichnet sie als Rechtssubjekte. Dabei unterscheidet man zwischen natürlchen und juristischen Personen.

Definition juristische Person:

Eine juristische Person ist ein von der Rechtsordnung künstlich geschaffenes Rechtsgebilde. Eine juristische Person hat Rechte und Pflichten ähnlich wie eine natürliche Person.

Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit:

Rechtfähigkeit

Was? Die Rechtsfähigkeit gehört zu den Grundrechten. Man kann Träger von Rechten und Pflichten sein.

Wer? Im Gesetz steht: "Rechtsfähig ist jedermann", d.h., daass jedermann Rechte und Plichten haben kann, unabhängig von seinem Alter, Gersteszustand, Geschlecht, Rasse etc. (ZGB 11).

Handlungsfähigkeit

Was? Furcch eigenes Handeln kann man Rechte und Pflichten eingehen, z.B. einen Gegenstand mieten, sich verheiraten, ein Unternehmen gründen etc.

Wer? Handlungsfähig ist, wer urteilsfähig und volljährig ist.

- Urteilsfähig ist, wer vernünftig denken und handeln kann, d.h., wer die Tragweite der eigenen Handlungen erkennen kann. Nicht voll urteilsfähig sind z.B.Personen im Kindesalter, Betrunkene und Geisteskranke (ZGB 16).