Rechtskunde, Grundlage des Rechts

Grundlage des Rechts: (S 7-32) Recht, Sitte, Moral Aufbau Rechtsordnung Rechtsquellen Rechtsgrundsätze Grundbegriffe Privatrecht Sachverhalt, Tatbestand, Rechtsfolge

Grundlage des Rechts: (S 7-32) Recht, Sitte, Moral Aufbau Rechtsordnung Rechtsquellen Rechtsgrundsätze Grundbegriffe Privatrecht Sachverhalt, Tatbestand, Rechtsfolge

Manuel Uebersax

Manuel Uebersax

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
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Crée / Actualisé 13.02.2013 / 01.12.2024
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Recht, Sitte, Moral:

 

Definition Recht

 

Wie durchgesetzt?

Ist in Regel in Gesetzestexten schriftlich festgehalten 

 

z.B. Im Strassenverkehrsgesetzbuch Art. 90 steht: Wer eine Stoppstrasse überfährt hat mit einer Busse zu rechnen.

 

Wird mit Zwang durchgesetzt

Recht, Sitte, Moral:

 

Definition Sitte (Brauch)

 

Wie durchgesetzt?

Wird durch Erziehung angeeignet. Eltern, Geschwister, Lehrer, Lehrlingsbetreuer prägen unser äusseres Verhalten. 

 

z.B. Grussrituale, Tischsitten.

 

Kann nicht mit Zwang durchgesetzt werden

Recht, Sitte, Moral:

 

Definition Moral

 

Wie durchgesetzt?

nicht schriftlich durchgesetzt, betrifft innere Einstellung der Menschen zu seiner Umwelt

 

z.B. Respekt vor Behinderten oder Betagten

 

beruht auf Freiwilligkeit und kann nicht mit Zwang durchgesetzt werden

Recht, Sitte, Moral: Text

 

Peter S. fährt mit dem Velo des Vaters zum Einkaufen. Auf seiner Tour kommt ihm auf der Gegenseite eine Lehrerin entgegen und grüsst. Peter erwiedert den Gruss nicht (1) und fährt weiter. Vor dem Laden stellt er das Velo trotz Parkverbotsschild hin (2) vor die Eingangstüre und geht einkaufen. Es fällt ihm einen Sack Mehl aus dem Gestell und zerplatzt (3). Er lässt es liegen (4) geht zur Kasse. Draussen bemerkt er dass sein Fahrrad durch einen Sturz einen Kratzer am Rahmen entstanden ist. Da er verspätet ist rast er bei Rot über die Kreuzung (5). Abends verschweigt er dem Vater, dass das Velo beschädigt ist. (6)

  1. Sitte
  2. Recht
  3. Recht (Schadensersatzplicht
  4. Moral
  5. Recht
  6. Moral

öffentliches Recht:

 

Erklärung

 

Zwingend oder nicht?

Regelt Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger sowie zwischen einzelnen staatl. Institutionen wie z.B. Bund, Kantonen und Gemeinden. Staat tritt gegenüber Bürger hoheitlich auf und schreibt vor was er zu tun oder lassen hat. Einzelinteressen müssen sich den öffentlichen Interessen unterordnen. z.B. bestimmt der Staat Steuersatz für die Bürger.

zwingend

öffentliches Recht:

 

Beispiele 7 pt

  • Bundesverfassung/Kantonsverfassung
  • Völkerrecht
  • Verwaltungsrecht (Steuerrecht, Baurecht, Strassenverkehrsrecht usw.
  • Strafrecht (StGB)
  • Prozessrecht
  • Sozialversicherungsrecht
  • Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)

Bedeutung zwingend/dispositiv

zwingend: beteiligte Parteien dürfen keine andere Vereinbarung treffen als die im Gesetz vorgesehen sind.

 

dispositiv: rechtliche Vorschrift kommt nur zur Anwendung wenn beteiligte Parteien keine Vereinbarung getroffen haben.

Privatrecht:

 

Erklärung:

 

zwingend oder nicht?

Regelt Rechtbeziehung ziwschen gleichberechtigten Privatpersonen. z.B. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter. Staat kann auch hier auftreten wenn er Kaufvertrag mit Privatperson abschliesst. Staat kann keinen Zwang ausüben. z.B. kann er niemanden zum Heiraten zwingen

Privatrecht:

 

Beispiele:

Zivilgesetzbuch (ZGB) besteht aus 5 Teilen:

  • Personenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
  • Sachenrecht
  • Obligationenrecht (OR)n

OR "Gesetz der Kaufleute" besteht aus 5 Abteilungen:

  • Allgemeine Bestimmungen über Obligation
  • Einzelne Vertragsverhältnisse
  • Handelsgesellschaften und Genossenschaft
  • HR, Geschäftsfirmen, Kaufm. Buchführung
  • Wertpapiere

3 Rechtsquellen

  • Geschriebenes Recht
  • Gewohnheitsrecht
  • Richterrecht (Lehre und Überlieferung) 

 

Das geschriebene Recht kann nicht für sämtliche rechtlichen Probleme in einem Staat Vorschriften enthalten. Fehlen solche Vorschriften, dann kommen das Gewohnheits oder Richterrecht zur Anwendung.

Geschriebenes Recht

3 Stufen

1 Stufe: Verfassungsebene (Bundesverfassung)

Bildet Grundlage für Gesetze

 

2. Stufe: Gesetzesebene (In den Gesetzen werden BV-Artikel näher Umschrieben damit sie in der Praxis angewendet werden können z.B. Aus dem BV Art. 63 wurde Berufsbildungsgesetz erarbeitet welches das Lehrlingswesen regelt) 

Umstzung der Vorschriften aus der Verfassung

 

3. Stufe Verordnungsebene (Wenn weniger wesentliche Punkte geregelt werden müssen. z.B. In einer Verordnung zum Berufsbildungsgesetz wird das Absenzwesen genau geregelt)

Erhalten die näheren  Erläuterungen zu den Gesetzen

 

Gewohnheitsrecht

Wird angewendet wenn kein geschriebenes Recht für Lösung eines Rechtproblems gibt. Zur Entstehung braucht es lang andauernde Anwendung und Überzeugung grosser Anzahl von Bürgern dass es Recht sei. Kann damit ohne gesetzl. Grundlage wie Gesetz angewendet werden.

z.B. FIS-Regeln, d.h. wer sich nicht daran hält kann der Skipass entzogen werden.

Richterrecht-die richterliche Rechtsfindung

Falls für Beurteilung weder geschrieb. noch Gewohnheitsrecht zur Verfügung stehen muss Richter Lücke durch eigenes Urteil fällen. Das ist heute bedeutungsvoller als Gewohnheitsrecht. Richter soll "der bewährten Lehre und Überführung" folgen ZGB 1. Hier verstehen wir Studien und Meinungen die in Wissenschaft von Rechtsgelehrten vertreten werden. Bei der Überlieferung handelt es sich um Urteile bereits in Rechtspraxis gefällt worden sind. Bundesgerichtsentscheide (BGE) spielen massgebende Rolle. 

Z.B. Da Tragen von Sicherheitsgurten im Auto keine gesetzliche Grundlage bestand hat sich Automobilist gegen Tragpflicht bis vor Bundesgericht gewehrt. Das BG entschied sich für Tragpflicht. Diese wurde nachher ins Strassenverkehrsgesetzbuch aufgenommen.

Fazit: Rechtsfall für den keine gesetzliche Grundlage besteht kann auch auf Grund eines früheren Urteils entschieden werden.

Rechtsgrundsätze

 

Von Bedeutung sind für Lösung der Rechtsfälle neben den im ZGB 1 erwähnten Rechtsquellen:

  • das Handeln nach Treu und Glauben (ZGB 2)

"Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung der Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln" d.h. Jeder hat sich so korrekt und fair zu verhalten, wie die dies von der anderen Person auch erwartet.

  • Allgemeine Beweisregel (ZGB 8)

"Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet" d.h. dass ohne Beweise keine Rechte geltend gemacht werden können.

Rechtssubjekte

Sind Personen welche als Träger von Rechten und Pflichten im Staat leben. Rechtsfähigkeit, Fähigkeit Rechte und Plichten zu erlangen (ZGB 11) 

 

unterschieden in:

  • Nätürliche Personen
  • Juristische Personen

ZGB 11

2 Absätze

  • Absatz 1: Rechtsfähig ist jedermann
  • Absatz 2: Für alle Menschen besteht innerhalb Rechtsordnung gleiche Fähigkeit Rechte und Pflichten zu erlangen. (ab jedem Alter)

Nätürliche Person

3 Punkte

  • Jeder einzelne Mensch
  • Rechtspersönlichkeit beginnt mit Geburt und endet mit Tod (ZGB 31)
  • Durch Geburt werden Menschen Rechtsfähig d.h. sie erhalten Rechte (z.B. Erbrecht) und müssen Pflichten erfüllen (z.B. Militärpflicht) 

Juristische Person

4 Punkte

  • Durch Gesetz geschaffene Rechtssubj., die Rechtshandlungen vornehmen können wie natürliche Person
  • Durch Zusammenschluss von mehreren Personen, z.B. Gründung eines Vereins oder AG
  • Sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz oder Statuten erforderl. Organe bestellt sind (ZGB 54)
  • Werden durch Entstehung ebenfalls rechtsfähig und erhalten Rechte (z.B. Verträge unterschr.) und müssen Pflichten erfüllen (z.B. Steuerpflicht, Umweltschutz)

Rechtsobjekte

materielle (Lieferfahrzeuge) und immaterielle (Lohnguthaben) über welche Rechtssubjekte verfügen können.

Damit natürl. Personen Rechte und Pflichten wahrnehmen können, benötigen Sie Handlungsfähigkeit (wer mündig ist und Urteilsfähig)  d.h. das Recht durch selbständige Handeln rechtliche Wirkungen zu begründen. (z.B. Über eigenes Bankkonto verfügen, Verträge unterschr.)

Rechtsgeschäfte

Wenn eine jurist. oder natürl. Person Willen äussert ("wir kaufen", "ich miete") und dabei eine Rechtswirkung erzielt (Liefer und Zahlungsverpflichtung), dann wird dies als Rechtsgeschäft bezeichnet.

einseitige Rechtsgeschäfte

Willensäusserung einer Partei reicht für Eintstehung Rechtswirkung

  • z.B. Kündigung Arbeitsstelle
  • z.B. Testament

zweiseitige Rechtsgeschäfte

Willensäusserung von zwei oder mehreren Parteien ist notwendig für die Entstehung Rechtswirkung

  • z.B. alle Verträge (2 Vertragspartner)
  • z.B. 3 Personen gründen eine Unternehmung (mehrseitig)

= übereinstimmende Willensäusserung

Sachverhalt

 

Bedeutung

Beispiel

Formulierung des Rechtsproblems: Was hat sich ereignet?

 

z.B. Reto fährt mit dem Auto in den Zaun des Nachbars. Es entsteht ein Schaden von Fr. 1000.--.

Tatbestand

 

Bedeutung

Beispiel

Welches Gesetz regelt diesen Sachverhalt?

z.B. OR 41: Wer andern wiederrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.

Tatbestandesmerkmale

 

Bedeutung

Beispiel

Der entsprechende Artikel wird in seine Elemente zerlegt.

  • Schaden zufügen
  • Adäquater Kausalzusammenhang (direkter Zusammenhang zwischen Schaden und schädigender Handlung
  • Wiederrechtlichkeit
  • Verschulden (Absicht oder fahrlässig)

Rechtsfolge

 

Bedeutung

Beispiel

Welche Lösung kommt auf Grund der Tatbestandesmerkmale in Frage

 

z.B. Schaden ist zu ersetzen (Schadensersatzpflicht)

Hilfe zum Finden Gesetzesartikel

 

Ich möchte Wissen wie viele Wochen Ferien pro Jahr eine 18 Jährige lernende Person mindestens beziehen darf.

Im OR suchen unter Stichwort Ferien den entsprechenden Gesetzesartikel. Im Sachregister finde ich Ferien und Freizeit...

  • des Arbeitnehmers OR 329 ff.
  • des Lernenden OR 345a, Ziff. 3

Hilfe zum Finden Gesetzesartikel

 

Ich stellte Freunden die Frage, wie alt ich mind. sein muss um Ehe einzugehen.

Im ZGB suche ich im alphabetischen Sachregister den Begriff Ehefähigkeit. Diese ist im Artikel 94 ff. geregelt.

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Lehrgeschäft hat Kunden schon mehrfach gemahnt. Um Guthaben einzufordern muss Betreibung eingeleitet werden. An welchem Ort ist Schuldner zu Betreiben?

Im Inhaltsverzeichnis des SchKG den Ort der Betreibung suchen. Im 2. Titel: Schuldbetreibung finde ich bei II. Ort der Betreibung. 

A. Ordentl. Betreibungsort verweist auf den Art. 46