Rechtskunde, Grundlage des Rechts
Grundlage des Rechts: (S 7-32) Recht, Sitte, Moral Aufbau Rechtsordnung Rechtsquellen Rechtsgrundsätze Grundbegriffe Privatrecht Sachverhalt, Tatbestand, Rechtsfolge
Grundlage des Rechts: (S 7-32) Recht, Sitte, Moral Aufbau Rechtsordnung Rechtsquellen Rechtsgrundsätze Grundbegriffe Privatrecht Sachverhalt, Tatbestand, Rechtsfolge
Kartei Details
Karten | 29 |
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Lernende | 34 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Berufslehre |
Erstellt / Aktualisiert | 13.02.2013 / 01.12.2024 |
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Recht, Sitte, Moral:
Definition Recht
Wie durchgesetzt?
Ist in Regel in Gesetzestexten schriftlich festgehalten
z.B. Im Strassenverkehrsgesetzbuch Art. 90 steht: Wer eine Stoppstrasse überfährt hat mit einer Busse zu rechnen.
Wird mit Zwang durchgesetzt
Recht, Sitte, Moral:
Definition Sitte (Brauch)
Wie durchgesetzt?
Wird durch Erziehung angeeignet. Eltern, Geschwister, Lehrer, Lehrlingsbetreuer prägen unser äusseres Verhalten.
z.B. Grussrituale, Tischsitten.
Kann nicht mit Zwang durchgesetzt werden
Recht, Sitte, Moral:
Definition Moral
Wie durchgesetzt?
nicht schriftlich durchgesetzt, betrifft innere Einstellung der Menschen zu seiner Umwelt
z.B. Respekt vor Behinderten oder Betagten
beruht auf Freiwilligkeit und kann nicht mit Zwang durchgesetzt werden
Recht, Sitte, Moral: Text
Peter S. fährt mit dem Velo des Vaters zum Einkaufen. Auf seiner Tour kommt ihm auf der Gegenseite eine Lehrerin entgegen und grüsst. Peter erwiedert den Gruss nicht (1) und fährt weiter. Vor dem Laden stellt er das Velo trotz Parkverbotsschild hin (2) vor die Eingangstüre und geht einkaufen. Es fällt ihm einen Sack Mehl aus dem Gestell und zerplatzt (3). Er lässt es liegen (4) geht zur Kasse. Draussen bemerkt er dass sein Fahrrad durch einen Sturz einen Kratzer am Rahmen entstanden ist. Da er verspätet ist rast er bei Rot über die Kreuzung (5). Abends verschweigt er dem Vater, dass das Velo beschädigt ist. (6)
- Sitte
- Recht
- Recht (Schadensersatzplicht
- Moral
- Recht
- Moral
öffentliches Recht:
Erklärung
Zwingend oder nicht?
Regelt Rechtsbeziehung zwischen Staat und Bürger sowie zwischen einzelnen staatl. Institutionen wie z.B. Bund, Kantonen und Gemeinden. Staat tritt gegenüber Bürger hoheitlich auf und schreibt vor was er zu tun oder lassen hat. Einzelinteressen müssen sich den öffentlichen Interessen unterordnen. z.B. bestimmt der Staat Steuersatz für die Bürger.
zwingend
öffentliches Recht:
Beispiele 7 pt
- Bundesverfassung/Kantonsverfassung
- Völkerrecht
- Verwaltungsrecht (Steuerrecht, Baurecht, Strassenverkehrsrecht usw.
- Strafrecht (StGB)
- Prozessrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG)
Bedeutung zwingend/dispositiv
zwingend: beteiligte Parteien dürfen keine andere Vereinbarung treffen als die im Gesetz vorgesehen sind.
dispositiv: rechtliche Vorschrift kommt nur zur Anwendung wenn beteiligte Parteien keine Vereinbarung getroffen haben.
Privatrecht:
Erklärung:
zwingend oder nicht?
Regelt Rechtbeziehung ziwschen gleichberechtigten Privatpersonen. z.B. Käufer und Verkäufer, Mieter und Vermieter. Staat kann auch hier auftreten wenn er Kaufvertrag mit Privatperson abschliesst. Staat kann keinen Zwang ausüben. z.B. kann er niemanden zum Heiraten zwingen
Privatrecht:
Beispiele:
Zivilgesetzbuch (ZGB) besteht aus 5 Teilen:
- Personenrecht
- Familienrecht
- Erbrecht
- Sachenrecht
- Obligationenrecht (OR)n
OR "Gesetz der Kaufleute" besteht aus 5 Abteilungen:
- Allgemeine Bestimmungen über Obligation
- Einzelne Vertragsverhältnisse
- Handelsgesellschaften und Genossenschaft
- HR, Geschäftsfirmen, Kaufm. Buchführung
- Wertpapiere
3 Rechtsquellen
- Geschriebenes Recht
- Gewohnheitsrecht
- Richterrecht (Lehre und Überlieferung)
Das geschriebene Recht kann nicht für sämtliche rechtlichen Probleme in einem Staat Vorschriften enthalten. Fehlen solche Vorschriften, dann kommen das Gewohnheits oder Richterrecht zur Anwendung.
Geschriebenes Recht
3 Stufen
1 Stufe: Verfassungsebene (Bundesverfassung)
Bildet Grundlage für Gesetze
2. Stufe: Gesetzesebene (In den Gesetzen werden BV-Artikel näher Umschrieben damit sie in der Praxis angewendet werden können z.B. Aus dem BV Art. 63 wurde Berufsbildungsgesetz erarbeitet welches das Lehrlingswesen regelt)
Umstzung der Vorschriften aus der Verfassung
3. Stufe Verordnungsebene (Wenn weniger wesentliche Punkte geregelt werden müssen. z.B. In einer Verordnung zum Berufsbildungsgesetz wird das Absenzwesen genau geregelt)
Erhalten die näheren Erläuterungen zu den Gesetzen
Gewohnheitsrecht
Wird angewendet wenn kein geschriebenes Recht für Lösung eines Rechtproblems gibt. Zur Entstehung braucht es lang andauernde Anwendung und Überzeugung grosser Anzahl von Bürgern dass es Recht sei. Kann damit ohne gesetzl. Grundlage wie Gesetz angewendet werden.
z.B. FIS-Regeln, d.h. wer sich nicht daran hält kann der Skipass entzogen werden.
Richterrecht-die richterliche Rechtsfindung
Falls für Beurteilung weder geschrieb. noch Gewohnheitsrecht zur Verfügung stehen muss Richter Lücke durch eigenes Urteil fällen. Das ist heute bedeutungsvoller als Gewohnheitsrecht. Richter soll "der bewährten Lehre und Überführung" folgen ZGB 1. Hier verstehen wir Studien und Meinungen die in Wissenschaft von Rechtsgelehrten vertreten werden. Bei der Überlieferung handelt es sich um Urteile bereits in Rechtspraxis gefällt worden sind. Bundesgerichtsentscheide (BGE) spielen massgebende Rolle.
Z.B. Da Tragen von Sicherheitsgurten im Auto keine gesetzliche Grundlage bestand hat sich Automobilist gegen Tragpflicht bis vor Bundesgericht gewehrt. Das BG entschied sich für Tragpflicht. Diese wurde nachher ins Strassenverkehrsgesetzbuch aufgenommen.
Fazit: Rechtsfall für den keine gesetzliche Grundlage besteht kann auch auf Grund eines früheren Urteils entschieden werden.
Rechtsgrundsätze
Von Bedeutung sind für Lösung der Rechtsfälle neben den im ZGB 1 erwähnten Rechtsquellen:
- das Handeln nach Treu und Glauben (ZGB 2)
"Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und Erfüllung der Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln" d.h. Jeder hat sich so korrekt und fair zu verhalten, wie die dies von der anderen Person auch erwartet.
- Allgemeine Beweisregel (ZGB 8)
"Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet" d.h. dass ohne Beweise keine Rechte geltend gemacht werden können.
Rechtssubjekte
Sind Personen welche als Träger von Rechten und Pflichten im Staat leben. Rechtsfähigkeit, Fähigkeit Rechte und Plichten zu erlangen (ZGB 11)
unterschieden in:
- Nätürliche Personen
- Juristische Personen
ZGB 11
2 Absätze
- Absatz 1: Rechtsfähig ist jedermann
- Absatz 2: Für alle Menschen besteht innerhalb Rechtsordnung gleiche Fähigkeit Rechte und Pflichten zu erlangen. (ab jedem Alter)
Nätürliche Person
3 Punkte
- Jeder einzelne Mensch
- Rechtspersönlichkeit beginnt mit Geburt und endet mit Tod (ZGB 31)
- Durch Geburt werden Menschen Rechtsfähig d.h. sie erhalten Rechte (z.B. Erbrecht) und müssen Pflichten erfüllen (z.B. Militärpflicht)
Juristische Person
4 Punkte
- Durch Gesetz geschaffene Rechtssubj., die Rechtshandlungen vornehmen können wie natürliche Person
- Durch Zusammenschluss von mehreren Personen, z.B. Gründung eines Vereins oder AG
- Sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz oder Statuten erforderl. Organe bestellt sind (ZGB 54)
- Werden durch Entstehung ebenfalls rechtsfähig und erhalten Rechte (z.B. Verträge unterschr.) und müssen Pflichten erfüllen (z.B. Steuerpflicht, Umweltschutz)
Rechtsobjekte
materielle (Lieferfahrzeuge) und immaterielle (Lohnguthaben) über welche Rechtssubjekte verfügen können.
Damit natürl. Personen Rechte und Pflichten wahrnehmen können, benötigen Sie Handlungsfähigkeit (wer mündig ist und Urteilsfähig) d.h. das Recht durch selbständige Handeln rechtliche Wirkungen zu begründen. (z.B. Über eigenes Bankkonto verfügen, Verträge unterschr.)
Rechtsgeschäfte
Wenn eine jurist. oder natürl. Person Willen äussert ("wir kaufen", "ich miete") und dabei eine Rechtswirkung erzielt (Liefer und Zahlungsverpflichtung), dann wird dies als Rechtsgeschäft bezeichnet.
einseitige Rechtsgeschäfte
Willensäusserung einer Partei reicht für Eintstehung Rechtswirkung
- z.B. Kündigung Arbeitsstelle
- z.B. Testament
zweiseitige Rechtsgeschäfte
Willensäusserung von zwei oder mehreren Parteien ist notwendig für die Entstehung Rechtswirkung
- z.B. alle Verträge (2 Vertragspartner)
- z.B. 3 Personen gründen eine Unternehmung (mehrseitig)
= übereinstimmende Willensäusserung
Sachverhalt
Bedeutung
Beispiel
Formulierung des Rechtsproblems: Was hat sich ereignet?
z.B. Reto fährt mit dem Auto in den Zaun des Nachbars. Es entsteht ein Schaden von Fr. 1000.--.
Tatbestand
Bedeutung
Beispiel
Welches Gesetz regelt diesen Sachverhalt?
z.B. OR 41: Wer andern wiederrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
Tatbestandesmerkmale
Bedeutung
Beispiel
Der entsprechende Artikel wird in seine Elemente zerlegt.
- Schaden zufügen
- Adäquater Kausalzusammenhang (direkter Zusammenhang zwischen Schaden und schädigender Handlung
- Wiederrechtlichkeit
- Verschulden (Absicht oder fahrlässig)
Rechtsfolge
Bedeutung
Beispiel
Welche Lösung kommt auf Grund der Tatbestandesmerkmale in Frage
z.B. Schaden ist zu ersetzen (Schadensersatzpflicht)
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Ich möchte Wissen wie viele Wochen Ferien pro Jahr eine 18 Jährige lernende Person mindestens beziehen darf.
Im OR suchen unter Stichwort Ferien den entsprechenden Gesetzesartikel. Im Sachregister finde ich Ferien und Freizeit...
- des Arbeitnehmers OR 329 ff.
- des Lernenden OR 345a, Ziff. 3
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Ich stellte Freunden die Frage, wie alt ich mind. sein muss um Ehe einzugehen.
Im ZGB suche ich im alphabetischen Sachregister den Begriff Ehefähigkeit. Diese ist im Artikel 94 ff. geregelt.
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Lehrgeschäft hat Kunden schon mehrfach gemahnt. Um Guthaben einzufordern muss Betreibung eingeleitet werden. An welchem Ort ist Schuldner zu Betreiben?
Im Inhaltsverzeichnis des SchKG den Ort der Betreibung suchen. Im 2. Titel: Schuldbetreibung finde ich bei II. Ort der Betreibung.
A. Ordentl. Betreibungsort verweist auf den Art. 46
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