Rechtsgeschichte

Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte

Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte

Judith Timpe

Judith Timpe

Kartei Details

Karten 57
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 23.08.2013 / 28.03.2022
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Rechtsfähigkeit

- ständische Gliederung des Volkes

- rechtliche Stellung des Menschen war in die ständische Gliederung der Gemeinschaft eingegliedert

- Adelige konnten privatrechtlich anders gestellt sein, als Bauern

Schuldrecht

- Schuld konnte durch Missetat oder Schudlvertrag entstehen

- unerlaubte Handlungen wurden zu einem eine Schadensersatzpflicht begründenden privatrechtlichen Tatbestand

- Schadensersatz ersetzte Privatstrafen und Buße

- für die Begründung eines Schuldvertrages genügte nunmehr ein offenkundig abgegebenes Schuldversprechen

- Kosensualvertrag gewann an Bedeutung

Sachenrecht

 

- Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen in der germanischen Zeit

- Sachherrschaft = Gewere

- Gewere verlieh Rechtsschutz, aufgrund dessen sich der Inhaber gegen Angriffe auf die Sache verteidigen und deren Rückgabe verlangen konnte

 

Familienrecht

- Zugehörigkeit zu einer Sippe bestimmte die Rechtsstellung des Einzelnen

- Sippe gewährte Rechtsschutz

- Eherecht: im Mittelalter wurde die Ehe zum vertrag zwischen den Partnern (Konsensehe)

Erbrecht

- "Das Gut rinnt wie das Blut"

- Erben waren in erster Linie Mitglieder der Hausgemeinschaft

- gewillkürte Ebfolge war dem germanischen Recht fremd

Justianische Kompilation

- Initiative des römischen Kaisers Justinian

- seine Ziele: Herstellung der Reichseinheit, Glaubenseinheit und Rechtseinheit

- er verfolgte eine Sammlung des Kaiserrechts

- drei Teile der Kompilation:

Institutionen: ein aus vier Büchern bestehendes Lehrbuch

Digesten: augewählte Teile aus Schriften von etwa 40 bedeutenden Juristen (50 Bücher)

Codex repetitae praelectionis: 12 Bücher, hauptsächlich Privat- und Zivilprozessrecht

- Glossatoren bezeichneten die Justinianische Kompilation als "Corpus iuris" und teilten sie in fünf Bände ein

Wiederentdeckung des römischen Rechts in Oberitalien

- Scholastische Wissenschaft: Anwendung der scholastischen Methode auf die entsprechenden autoritativen antiken Texte

- Scholastik ist nicht voraussetzunglos, sie will die Glaubenssätze rational begreifbar machen und so eine systematische, organisch zusammenfassende Darstellung der Heilswahrheit ermöglichen

- Legistik: Wisenschaft vom römischen Recht

- Irnerius begann Quellentexte mit Randerläuterungen (Glossen) zu versehen und gründete damit die Schule der Glossatoren

- Glossatoren haben die Vorarbeiten zu einem ius commune  geleistet, der später in ganz Kontinentaleuropa rezipiert worden ist

- Postglossatoren leiteten durch Abstraktion einzelner Entscheidungen allgemeine Rechtsgrundsätze ab

- sie fertigten umfangreiche Rechtsgutachten an

Das kanonische Recht

 

- Dekretalen: päpstliche Rechtsäußerungen

1. Antworten des Papstes auf consultationes von Richtern

2.  päpstliche Äußerungen zu Einzelfragen und Einzelfällen

- corpus iuris canonici war weder eine authentische, noch eine ausschließliche Rechtssammlung

- historisch wichtigste Quelle des abendländischen kanonischen Rechts; Grundlage des europäischen Rechts

 

Rezeption des gelehrten Rechts

- Rezeption: Prozess des Eindringens und der Assimilierung des gelehrten römischen Rechts

- gesamteuropäische Erscheinung

- Vollrezeption in  Deutschland Ende 15. und 16. Jahrhundert

- Einheitlichkeit der Juristenausbildung im mittelalterlichen Europa

 

Einfluss des kanonischen Rechts auf die europäische Kultur

- das kanonische Recht des Mittelalters ist Vorbild für das neuzeitliche weltliche Recht

- erste Rechtsordnung mit für die Zeitgenossen erfahrbarer Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft7

- Prinzip der Rechtssicherheit

- Prinzip der Vertragsfreiheit

Das mittelalterliche Verfahrensrecht

- bürgerliche Verfahren einerseits und Strafverfahren andererseits; gemischte Klagen

- drei Arten von Klagen: Klage um Schuld, Klage um Gut und Klage um Eigen und Erbe

- viele streitigkeiten wurden in Gestalt eines Schiedsverfahrens oder im Vergleichswege erledigt

Rechtsschrifttum und praktische Rezeption des Usus modernus

- Formelbücher und Urkundenbücher

- Systematische Darstellungen des gelehrten römisch-kanonischen Rechts

- überliefertes Gedankengut wurde versucht in die deutsche Rechtspraxis umzusetzen

- humanistische Jurisprudenz löste sich von den Wurzeln der Postglossatoren

Entstehung und Bedeutung des Usus modernus

 

- umfangreiches Schrifttum zum römisch-kanonischen Recht, das Mitte des 16. bis Mitte des 18. Jhs. entstand

- lange und bedeutungsvolle, wahrscheinlich sogar folgenreichste Epoche der neueren Rechtsgeschichte

- Verdienst des usus modernus: "Konsolidierung der juristischen Praxis und dogmatische Durchbildung und Ausformung dieser Praxis zu einer Privatrechtsordnung"

- Schrifttum ist auch durch Charakteristika geprägt, die für die europäische Rechtsliteratur dieser Periode generell zutreffen

Das Nebeneinander verschiedener Rechtsmassen

- Glossatoren schufen die Grundlagen für das Ius commune

- Postglossatoren schufen durch Anwendung ihrer wissenschaftlich- rationalen Methode ein gemeinsames europäisches Recht, das Ius commune

- das gelehrte Recht bildete als gemeines Recht den Gegensatz zu den Partikularrechten

- die gemeine Rechtsanwendungslehre schied das Recht in zwei Bereiche, den von Amtswegen zu berücksichtigenden Teil und den Teil, dessen Anwendbarkeit von bestimmten Parteihandlungen abhing

Bayern

- erster deutscher Territorialstaat in dem das Kodifikationswerk in Angriff genommen wurde, um geltendes Recht zu verbessern und zu vereinheitlichen

- privatrechtliche Kodifikation kann als ein Beginn aufklärerischer Reformen mit einem mehr an Berechenbarkeit der Rechtspflege und Rechtssicherheit angesehen werden

Österreich

 

- Kodifikationsbestrebungen die die Gebiete des Strafrechts, des Prozessrechts und des Privatrechts umfassten

- Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung von 1787

- Privatrechtskodifikation: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie von 1811

Entstehung und Zielsetzung des ALR

- nach den Vorstellungen des Königs sollte das geplante Gesetzeswerk auch römisches Recht, aber gleichberechtigt einheimisches Recht und Naturrecht enthalten

- 1. Versuch: Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten wurde vom König suspendiert

- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten wurde am 5. Februar 1794 verkündet

Inhalt des ALR

- grundlegende, verfassungsrechtliche Bestimmungen

- Einleitung: umfangreiche allgemeine Regeln über die Gesetze und das Verhältnis des Staates gegenüber den Bürgern

- ALR kodifiziert das gesamte bürgerliche Recht

Würdigung des ALR

 

- trotzdem weitgehend uneingeschränkte Monarchie

- keine Freiheit des Bürgers, feudalständische Ordnung

- dennoch: Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz

- Glaubens- und Gewissensfreiheit

- erster gelungener Versuch der kodifizierung des Privatrechts in einem deutschen Territorialstaat

- wesentliche Voraussetzungen, die einen Rechtsstaat vorbereiteten

 

Rechtsentwicklung vor der Revolution

- französischer König hatte die zentrale Gesetzgebungsgewalt

- Norden: Einfluss des germanistischen Rechts

- Süden: römisches Recht herrscht vor

 

Die nach der Revolution entstandenen Kodifikationen

- Vereinheitlichung des Rechts

- ein allgemeines, für jeden Franzosen geltendes Privatrecht wurde anerkannt

- Verkündung des code civil 1804

- Einteilung in drei Bücher: Freiheit der Person, Freiheit des Eigentums, Freiheit des Rechtsverkehrs

Das Privatrecht in der Gesamtrechtsordnung

- Rezeption erfasste neben dem Privatrecht auch das Strafrecht und das Zivil- und Strafprozessrecht

- trotzdem galt auch ungeschriebenes, hergebrachtes Gewohnheitsrecht

- Polizeigesetzgebung

- keine gleichberechtigte Zusammenfassung der römischen und einheimischen Bestandteile

Allgemeine Lehren des Privatrechts

- unter dem Einfluss des Gedankenguts der Aufklärung setzte eine Entwicklung ein, die man als " Ausgleichung der ständischen Rechtsverschiedenheit" bezeichnen kann

- Kernstück der Privatrechtslehre: Rechtsgeschäft ist untrennbar mit der Willenserklärung verbunden

- Theorie vom verbindlichen Versprechen  gab den Anstoß für für die Lehre von der Willensbildung

Schuldverträge

- Rechtsgeschäft und Willenserklärung finden sich in den römischen Rechtsquellen nicht

- wesentliche Elemente der kanonistischen Vertragslehre sind vom Ius commune übernommen worden

- auf dem Prinzip nach Grotius beruht die Lehre von der Vertragsschließung durch Angebot und Annahme

- Usus modernus: zum Vertragsschluss genügt es, dass dere consensus der Parteien in irgendeiner Weise festgestellt würde

Sachenrecht

- Entwicklung des Sachenrechts wurde maßgeblich bestimmt durch die Ausbildung des Eigentumsrechts

- Gedanke der Freiheit kam im Verlaufe des 15. und 16. Jahrhunderts hinzu

Familienrecht

- Kernbereich: Eherecht

- im Ius commune von christlichen Anschauungen geprägt

- kirchliche Eheschließungsform durch das Konzil zu Trient

- Entwicklung des Ehescheidungsrecht begann erst nach der Reformation

 

Erbrecht

- Grundsätze des römischen und kanonischen Erbrechts durch die Rezeption, Testierfreiheit

- im römischen Recht galt die Generalsukzession, d. h. keine Aufgliederung in einzelne Gütermassen

Handelsrecht

- zunächst: Recht der Kaufleute

- im Norden lag der Schwerpunkt bei der Gildenbildung

- Kaufmannsrecht setzt sich zum größten Teil aus Partikulargesetzen zusammen

- Entwicklung des Handelsrechts in Deutschland nach der Vollrezeption

Zivilprozess

 

- formalisierte Verfahren der Gerichte, die der Verarbeitung derjenigen Streitfälle dienen, die außergerichtlich nicht mehr zu verarbeiten oder gar zu lösen sind

- am Reichskammergericht entwickelte sich ein Prozessrecht

- dieses Orzessrecht wurde in der Mitte des 17. Jhs. vom gemeinen Zivilprozess abgelöst

Die Auseinandersetzungen um die Beibehaltung des französischen Rechts in deutschen Landesteilen

- besonders heftige Auseinandersetzungen in den Rheinlanden

- in Deutschland existierten zwei "gesellschaftspolitische unterschiedlich orientierte Rechtsordnungen nebeneinander, weil das französische Recht in den linksrheinischen Gebieten und in Baden weitergalt

- das französische Recht formte die geistigen Grundlagen der modernen deutschen Rechtsordnung

Der Kodifikationsgedanke am Anfang des 19. Jahrhunderts

- Wunsch nach einer Zivilrechtskodifikation für das gesamte Deutschland

- gemeinsame Züge von Form und Inhalt in den europischen Staaten im Privatrecht

- Kodifikation wurde im 19. Jahrhundert zum Gesetzgebungsideal

- Reform des Privatrechts, keine ständische Besonderheiten mehr

- konservative Gruppen standen der Kodifikation im Allgemeinen ablehnend gegenüber

 

Die Position Thibauts

- Schrift für eine Kodifikation des gesamten bürgerlichen Rechts

- Rechtszustand zersplittert und aufgrund der Widersprüchlichkeit der Partikularrechte verworren

- breites Interesse der Bevölkerung auf den Gedanken einer allgemeinen deutschen Kodifikation

Die historische Rechtsschule

- Begründer der Historischen Schule der Rechtswissenschaft

- Anregungen der Romantik wurden mit einer exakten wissenschaftlichen Methode verbunden

- strenge historische Methode der Rechtswissenschaft

- Ziel: wissenschaftlichen Charakter des geltenden Rechts durch das Medium der geschichtlich gewachsenen Stoffmassen des gemeinen Rechts zu erneuern

- Erforschung deutschen und römischen Rechts

 

Die Argumentation Savignys

- alles Recht entsteht erst durch Sitte und Volksglaube, Gewohnheitsrecht

- geschichtliche Wissenschaft

- Kodifikation nur dann sinnvoll, wenn sich die Rechtswissenschaft bereits des gesamten in Frage kommenden Rechtsstoffes mit Erfolg bemächtigt hat

 

Die Romanisten und die Pandektistik

- die romanistische Richtung lehrte im Sinne Savignys

- Pandektistik ist ein Ergebnis der umfassenden Historisierung des Rechts

- Ziel: Schaffung eines neuen Rechtssystems, auf der Grundlage des Corpus iuris civilis

- Nach der Methode von Puchta wird wissenschaftliche Rechtserzeugung durch abstrakte Begriffkonstruktion möglich

Die Germanisten

- sahen das römische Recht als nationales Unglück an

- sahen Kodifikation als Vorteil, wenn sie zum Volksrecht zurüückführe und die bestehende Doppelung des Rechts beseitige

 

Die weitere Entwicklung

- romanistische Richtung entwickelte die Pandektenwissenschaft weiter

- der germanistische Zweig nahm sich des partikular geltenden Rechts an und verlieh ihm den Rang eines gemeinen deutschen Privatrechts

Industrielle Revolution und Privatrecht

- neue rechtliche Organisationsformen für die Unternehmen mussten geschaffen werden

- Arbeitsverfassung

- dieser Bereiche nahm sich die Handelsrechtswissenschaft an

- Gierke verfolgte das Ziel, ein volkstümliches, deutsches, soziales gemeines Privatrecht zu schaffen

- industrielle Entwicklung dorderte einen verstärkten Erfinderschutz

Vorbereitungen für die Kodifikation

- Rechtswissenschaft und Gesetzgebung verbanden sich mti dem Ziel, eine Rechtseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts für Deutschland zu schaffen

Der erste Entwurf

 

- Einteilung in fünf Bücher

- negatives Echo in der juristischen Fachwelt