Rechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Grundzüge der deutschen Privatrechtsgeschichte
Kartei Details
Karten | 57 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 23.08.2013 / 28.03.2022 |
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Rechtsfähigkeit
- ständische Gliederung des Volkes
- rechtliche Stellung des Menschen war in die ständische Gliederung der Gemeinschaft eingegliedert
- Adelige konnten privatrechtlich anders gestellt sein, als Bauern
Schuldrecht
- Schuld konnte durch Missetat oder Schudlvertrag entstehen
- unerlaubte Handlungen wurden zu einem eine Schadensersatzpflicht begründenden privatrechtlichen Tatbestand
- Schadensersatz ersetzte Privatstrafen und Buße
- für die Begründung eines Schuldvertrages genügte nunmehr ein offenkundig abgegebenes Schuldversprechen
- Kosensualvertrag gewann an Bedeutung
Sachenrecht
- Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen in der germanischen Zeit
- Sachherrschaft = Gewere
- Gewere verlieh Rechtsschutz, aufgrund dessen sich der Inhaber gegen Angriffe auf die Sache verteidigen und deren Rückgabe verlangen konnte
Familienrecht
- Zugehörigkeit zu einer Sippe bestimmte die Rechtsstellung des Einzelnen
- Sippe gewährte Rechtsschutz
- Eherecht: im Mittelalter wurde die Ehe zum vertrag zwischen den Partnern (Konsensehe)
Erbrecht
- "Das Gut rinnt wie das Blut"
- Erben waren in erster Linie Mitglieder der Hausgemeinschaft
- gewillkürte Ebfolge war dem germanischen Recht fremd
Justianische Kompilation
- Initiative des römischen Kaisers Justinian
- seine Ziele: Herstellung der Reichseinheit, Glaubenseinheit und Rechtseinheit
- er verfolgte eine Sammlung des Kaiserrechts
- drei Teile der Kompilation:
Institutionen: ein aus vier Büchern bestehendes Lehrbuch
Digesten: augewählte Teile aus Schriften von etwa 40 bedeutenden Juristen (50 Bücher)
Codex repetitae praelectionis: 12 Bücher, hauptsächlich Privat- und Zivilprozessrecht
- Glossatoren bezeichneten die Justinianische Kompilation als "Corpus iuris" und teilten sie in fünf Bände ein
Wiederentdeckung des römischen Rechts in Oberitalien
- Scholastische Wissenschaft: Anwendung der scholastischen Methode auf die entsprechenden autoritativen antiken Texte
- Scholastik ist nicht voraussetzunglos, sie will die Glaubenssätze rational begreifbar machen und so eine systematische, organisch zusammenfassende Darstellung der Heilswahrheit ermöglichen
- Legistik: Wisenschaft vom römischen Recht
- Irnerius begann Quellentexte mit Randerläuterungen (Glossen) zu versehen und gründete damit die Schule der Glossatoren
- Glossatoren haben die Vorarbeiten zu einem ius commune geleistet, der später in ganz Kontinentaleuropa rezipiert worden ist
- Postglossatoren leiteten durch Abstraktion einzelner Entscheidungen allgemeine Rechtsgrundsätze ab
- sie fertigten umfangreiche Rechtsgutachten an
Das kanonische Recht
- Dekretalen: päpstliche Rechtsäußerungen
1. Antworten des Papstes auf consultationes von Richtern
2. päpstliche Äußerungen zu Einzelfragen und Einzelfällen
- corpus iuris canonici war weder eine authentische, noch eine ausschließliche Rechtssammlung
- historisch wichtigste Quelle des abendländischen kanonischen Rechts; Grundlage des europäischen Rechts
Rezeption des gelehrten Rechts
- Rezeption: Prozess des Eindringens und der Assimilierung des gelehrten römischen Rechts
- gesamteuropäische Erscheinung
- Vollrezeption in Deutschland Ende 15. und 16. Jahrhundert
- Einheitlichkeit der Juristenausbildung im mittelalterlichen Europa
Einfluss des kanonischen Rechts auf die europäische Kultur
- das kanonische Recht des Mittelalters ist Vorbild für das neuzeitliche weltliche Recht
- erste Rechtsordnung mit für die Zeitgenossen erfahrbarer Gesetzgebung, Rechtsprechung und Rechtswissenschaft7
- Prinzip der Rechtssicherheit
- Prinzip der Vertragsfreiheit
Das mittelalterliche Verfahrensrecht
- bürgerliche Verfahren einerseits und Strafverfahren andererseits; gemischte Klagen
- drei Arten von Klagen: Klage um Schuld, Klage um Gut und Klage um Eigen und Erbe
- viele streitigkeiten wurden in Gestalt eines Schiedsverfahrens oder im Vergleichswege erledigt
Rechtsschrifttum und praktische Rezeption des Usus modernus
- Formelbücher und Urkundenbücher
- Systematische Darstellungen des gelehrten römisch-kanonischen Rechts
- überliefertes Gedankengut wurde versucht in die deutsche Rechtspraxis umzusetzen
- humanistische Jurisprudenz löste sich von den Wurzeln der Postglossatoren
Entstehung und Bedeutung des Usus modernus
- umfangreiches Schrifttum zum römisch-kanonischen Recht, das Mitte des 16. bis Mitte des 18. Jhs. entstand
- lange und bedeutungsvolle, wahrscheinlich sogar folgenreichste Epoche der neueren Rechtsgeschichte
- Verdienst des usus modernus: "Konsolidierung der juristischen Praxis und dogmatische Durchbildung und Ausformung dieser Praxis zu einer Privatrechtsordnung"
- Schrifttum ist auch durch Charakteristika geprägt, die für die europäische Rechtsliteratur dieser Periode generell zutreffen
Das Nebeneinander verschiedener Rechtsmassen
- Glossatoren schufen die Grundlagen für das Ius commune
- Postglossatoren schufen durch Anwendung ihrer wissenschaftlich- rationalen Methode ein gemeinsames europäisches Recht, das Ius commune
- das gelehrte Recht bildete als gemeines Recht den Gegensatz zu den Partikularrechten
- die gemeine Rechtsanwendungslehre schied das Recht in zwei Bereiche, den von Amtswegen zu berücksichtigenden Teil und den Teil, dessen Anwendbarkeit von bestimmten Parteihandlungen abhing
Bayern
- erster deutscher Territorialstaat in dem das Kodifikationswerk in Angriff genommen wurde, um geltendes Recht zu verbessern und zu vereinheitlichen
- privatrechtliche Kodifikation kann als ein Beginn aufklärerischer Reformen mit einem mehr an Berechenbarkeit der Rechtspflege und Rechtssicherheit angesehen werden
Österreich
- Kodifikationsbestrebungen die die Gebiete des Strafrechts, des Prozessrechts und des Privatrechts umfassten
- Allgemeines Gesetzbuch über Verbrechen und derselben Bestrafung von 1787
- Privatrechtskodifikation: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch für die gesamten Deutschen Erbländer der Österreichischen Monarchie von 1811
Entstehung und Zielsetzung des ALR
- nach den Vorstellungen des Königs sollte das geplante Gesetzeswerk auch römisches Recht, aber gleichberechtigt einheimisches Recht und Naturrecht enthalten
- 1. Versuch: Allgemeines Gesetzbuch für die Preußischen Staaten wurde vom König suspendiert
- Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten wurde am 5. Februar 1794 verkündet
Inhalt des ALR
- grundlegende, verfassungsrechtliche Bestimmungen
- Einleitung: umfangreiche allgemeine Regeln über die Gesetze und das Verhältnis des Staates gegenüber den Bürgern
- ALR kodifiziert das gesamte bürgerliche Recht
Würdigung des ALR
- trotzdem weitgehend uneingeschränkte Monarchie
- keine Freiheit des Bürgers, feudalständische Ordnung
- dennoch: Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- erster gelungener Versuch der kodifizierung des Privatrechts in einem deutschen Territorialstaat
- wesentliche Voraussetzungen, die einen Rechtsstaat vorbereiteten
Rechtsentwicklung vor der Revolution
- französischer König hatte die zentrale Gesetzgebungsgewalt
- Norden: Einfluss des germanistischen Rechts
- Süden: römisches Recht herrscht vor
Die nach der Revolution entstandenen Kodifikationen
- Vereinheitlichung des Rechts
- ein allgemeines, für jeden Franzosen geltendes Privatrecht wurde anerkannt
- Verkündung des code civil 1804
- Einteilung in drei Bücher: Freiheit der Person, Freiheit des Eigentums, Freiheit des Rechtsverkehrs
Das Privatrecht in der Gesamtrechtsordnung
- Rezeption erfasste neben dem Privatrecht auch das Strafrecht und das Zivil- und Strafprozessrecht
- trotzdem galt auch ungeschriebenes, hergebrachtes Gewohnheitsrecht
- Polizeigesetzgebung
- keine gleichberechtigte Zusammenfassung der römischen und einheimischen Bestandteile
Allgemeine Lehren des Privatrechts
- unter dem Einfluss des Gedankenguts der Aufklärung setzte eine Entwicklung ein, die man als " Ausgleichung der ständischen Rechtsverschiedenheit" bezeichnen kann
- Kernstück der Privatrechtslehre: Rechtsgeschäft ist untrennbar mit der Willenserklärung verbunden
- Theorie vom verbindlichen Versprechen gab den Anstoß für für die Lehre von der Willensbildung
Schuldverträge
- Rechtsgeschäft und Willenserklärung finden sich in den römischen Rechtsquellen nicht
- wesentliche Elemente der kanonistischen Vertragslehre sind vom Ius commune übernommen worden
- auf dem Prinzip nach Grotius beruht die Lehre von der Vertragsschließung durch Angebot und Annahme
- Usus modernus: zum Vertragsschluss genügt es, dass dere consensus der Parteien in irgendeiner Weise festgestellt würde
Sachenrecht
- Entwicklung des Sachenrechts wurde maßgeblich bestimmt durch die Ausbildung des Eigentumsrechts
- Gedanke der Freiheit kam im Verlaufe des 15. und 16. Jahrhunderts hinzu
Familienrecht
- Kernbereich: Eherecht
- im Ius commune von christlichen Anschauungen geprägt
- kirchliche Eheschließungsform durch das Konzil zu Trient
- Entwicklung des Ehescheidungsrecht begann erst nach der Reformation
Erbrecht
- Grundsätze des römischen und kanonischen Erbrechts durch die Rezeption, Testierfreiheit
- im römischen Recht galt die Generalsukzession, d. h. keine Aufgliederung in einzelne Gütermassen
Handelsrecht
- zunächst: Recht der Kaufleute
- im Norden lag der Schwerpunkt bei der Gildenbildung
- Kaufmannsrecht setzt sich zum größten Teil aus Partikulargesetzen zusammen
- Entwicklung des Handelsrechts in Deutschland nach der Vollrezeption
Zivilprozess
- formalisierte Verfahren der Gerichte, die der Verarbeitung derjenigen Streitfälle dienen, die außergerichtlich nicht mehr zu verarbeiten oder gar zu lösen sind
- am Reichskammergericht entwickelte sich ein Prozessrecht
- dieses Orzessrecht wurde in der Mitte des 17. Jhs. vom gemeinen Zivilprozess abgelöst
Die Auseinandersetzungen um die Beibehaltung des französischen Rechts in deutschen Landesteilen
- besonders heftige Auseinandersetzungen in den Rheinlanden
- in Deutschland existierten zwei "gesellschaftspolitische unterschiedlich orientierte Rechtsordnungen nebeneinander, weil das französische Recht in den linksrheinischen Gebieten und in Baden weitergalt
- das französische Recht formte die geistigen Grundlagen der modernen deutschen Rechtsordnung
Der Kodifikationsgedanke am Anfang des 19. Jahrhunderts
- Wunsch nach einer Zivilrechtskodifikation für das gesamte Deutschland
- gemeinsame Züge von Form und Inhalt in den europischen Staaten im Privatrecht
- Kodifikation wurde im 19. Jahrhundert zum Gesetzgebungsideal
- Reform des Privatrechts, keine ständische Besonderheiten mehr
- konservative Gruppen standen der Kodifikation im Allgemeinen ablehnend gegenüber
Die Position Thibauts
- Schrift für eine Kodifikation des gesamten bürgerlichen Rechts
- Rechtszustand zersplittert und aufgrund der Widersprüchlichkeit der Partikularrechte verworren
- breites Interesse der Bevölkerung auf den Gedanken einer allgemeinen deutschen Kodifikation
Die historische Rechtsschule
- Begründer der Historischen Schule der Rechtswissenschaft
- Anregungen der Romantik wurden mit einer exakten wissenschaftlichen Methode verbunden
- strenge historische Methode der Rechtswissenschaft
- Ziel: wissenschaftlichen Charakter des geltenden Rechts durch das Medium der geschichtlich gewachsenen Stoffmassen des gemeinen Rechts zu erneuern
- Erforschung deutschen und römischen Rechts
Die Argumentation Savignys
- alles Recht entsteht erst durch Sitte und Volksglaube, Gewohnheitsrecht
- geschichtliche Wissenschaft
- Kodifikation nur dann sinnvoll, wenn sich die Rechtswissenschaft bereits des gesamten in Frage kommenden Rechtsstoffes mit Erfolg bemächtigt hat
Die Romanisten und die Pandektistik
- die romanistische Richtung lehrte im Sinne Savignys
- Pandektistik ist ein Ergebnis der umfassenden Historisierung des Rechts
- Ziel: Schaffung eines neuen Rechtssystems, auf der Grundlage des Corpus iuris civilis
- Nach der Methode von Puchta wird wissenschaftliche Rechtserzeugung durch abstrakte Begriffkonstruktion möglich
Die Germanisten
- sahen das römische Recht als nationales Unglück an
- sahen Kodifikation als Vorteil, wenn sie zum Volksrecht zurüückführe und die bestehende Doppelung des Rechts beseitige
Die weitere Entwicklung
- romanistische Richtung entwickelte die Pandektenwissenschaft weiter
- der germanistische Zweig nahm sich des partikular geltenden Rechts an und verlieh ihm den Rang eines gemeinen deutschen Privatrechts
Industrielle Revolution und Privatrecht
- neue rechtliche Organisationsformen für die Unternehmen mussten geschaffen werden
- Arbeitsverfassung
- dieser Bereiche nahm sich die Handelsrechtswissenschaft an
- Gierke verfolgte das Ziel, ein volkstümliches, deutsches, soziales gemeines Privatrecht zu schaffen
- industrielle Entwicklung dorderte einen verstärkten Erfinderschutz
Vorbereitungen für die Kodifikation
- Rechtswissenschaft und Gesetzgebung verbanden sich mti dem Ziel, eine Rechtseinheit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts für Deutschland zu schaffen
Der erste Entwurf
- Einteilung in fünf Bücher
- negatives Echo in der juristischen Fachwelt