Recht

BiBu - Recht

BiBu - Recht


Fichier Détails

Cartes-fiches 13
Langue Deutsch
Catégorie Finances
Niveau Autres
Crée / Actualisé 10.12.2015 / 19.12.2015
Lien de web
https://card2brain.ch/box/recht13
Intégrer
<iframe src="https://card2brain.ch/box/recht13/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Form von Rechtsgeschäften

1. Schriftform § 125 BGB

- Kündigung, Bürgschaft

2. öffentliche Beglaubigung § 129 BGB

- Bestätigung der Form

- Beglaubigung von Abschriften, Unterschriften

- Anmeldunge Register, Erbausschlagung

3. Notarielle Beurkundung § 128 BGB

- Bestätigung des Inhalts

- Ehevertrag, Grundstückskaufvertrag, GmbH-Vertrag

Nichtigkeitsgründe für Verträge lt. BGB

1. Geschäftsunfähigkeit  § 104 BGB

2. Beschränkt Geschäftsfähige ohne Zustimmung des gesetzl. Vertreters § 106 BGB

3. Scheingeschäfte § 117 BGB

4. Formmangel § 125 BGB

5. Verstoß gegen gesetzl. Verbot § 134 BGB

6. Sittenwidrigkeit § 138 BGB

 

Rechtsfähigkeit

Fäöhigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

1. natürliche Personen

mit Vollendung der Geburt § 1 BGB

2. Juristische Personen

Name, Satzung, Vermögen, gesetzl. Vertreter, Eintragung in ein Register

Geschäftsfähigkeit

Fähigkeit selbständig wirksame rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abgeben zu können.

1. geschäftsunfähig § 104 BGB

- Minderjährige < 7 Jahre

- dauerhaft Geisteskranke

2. beschränkt geschäftsfähig § 106 BGB

- Minderjährige 7-18 Jahre

- Zustimmung des gesetzl. Vertreters

- Einwilligung: vorherige Zustimmung

- Genehmigung: nachträgliche Zustimmung, nach § 108 BGB Geschäfte bis dahin schwebend unwirksam

 

Einseitige Rechtsgeschäfte

Willenserklärung einer Person.

a) empfangsbedürfite Rechtsgeschäfte

Werden wirksam wenn beim Empfänger zugegangen (Kündigung, Anfechtung, Vollmachten)

b) nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte

Werden wirksam mit Abgabe der Willenserklärung (Testament, Auslobung)

Zweiseitige Rechtsgeschäfte

Übereinstimmende Willenserklärung von zwei oder mehreren Personen.

a) Verfügungsgeschäfte

Geschäfte bei dneen sich die Verfügungsgewalt über Sachen unmittelbar ändert (Abtretung Forderung, Übereignung, Kaufsache)

b) Verpflichtungsgeschäfte

Entstehung von Leistungspflichten, Geschäftsgegner erhält Forderungsrecht

1. zweiseitige (Kauf)

2. einseitige (Schenkung)

Rechtsordnung

 

geschriebenes: Gesetze, Verordnungen, Satzungen

nicht geschriebenes: Gewohnheitsrecht, Sitten, Bräuche

1. Gesetze

Rechtsnormen die alle Bürger, den Staat und die Gerichte binden.

2. Rechtsverordnungen

erläßt die Exekutive aufgrund der Gesetze

3. Richtlinien/Erlasse

Verwaltungsanweisungen von über- an untergordnete Behörden

4. Satzungen

abgeleitete Rechtsvorschriften die von Organisationen oder Vereinen beschlossen werden

1. Stellverteter

2. Bote

 

1. Stellvertreter

- eigene Willenserklärung in fremden Namen

- hat Entscheidungsspielraum

- hat Vertretungsmacht, manchmal Auftrag

2. Bote

- Übermittlung fremder Erklärungen

- hat keinen Entscheidungsspielraum

- hat nur Auftrag, keine Vertretungsmacht

- kann eine geschäftsunfähige Person sein

Isichgeschäfte

§ 181 BGB Vertragsschluß mit sich selbst ist verboten

Verjährung

- zur Sicherheit des Rechtsfriedens unterliegen alle Ansprüche der Verjährung

- nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt die Leistung zu verweigern § 214 BGB

- bei Zahlung nach Verjährung kann man die geleistete Zahlung nicht zurück verlangen § 214 BGB

- bei dinglichen Sicherheiten kann man sich auch nach der Verjährung bedienen § 216 BGB Pfandrecht, Eigentumsvorbehalt

Verjährungsfristen

2 Jahre verkürzte Verjährungsfrist

- Gewärhleistungsansprüche aus Kauf § 438 BGB

- Gewährleistungsansprüche aus Bestellung § 634 BGB

- Beginnt mit Ablieferung, Übergabe, Abnahme

3 Jahre regelmäßige Verjährungsfrist

- Beginn am Ende des Jahres als der Anspruch entstand bzw. der Gläbiger Kenntnis davon hatte

- § 199 BGB

30 Jahre Verjährungsfrist

- Familien- und errechtliche Ansprüche § 197 BGB

- rechtskräftige Ansprüche

- Herausgabe von Dingen

- beginnt mit Aspruchsfälligkeit § 200 BGB

1. Hemmung der Verjährung

2. Neubeginn der Verjährung

1. Hemmung der Verjährung

- Verjährungsfrist wird um den Zeitraum der Hemmung verlängert § 209 BGB

-  Klageerhebung, Mahnbescheid, Stundungsvereinbarung, Ehegatten solange die Ehe läuft §§ 203-208 BGB

2. Neubeginn der Verjährung

- wenn Schuldner durch Abschlags- oder Zinszahlung den Anspruch anerkennt § 212 BGB

- gerichtliche / behördliche Vollstreckung beantragt / vorgenommen wird

- Tag der Teilzahlung ist der neue Stichtag

 

Verzug nach § 286 BGB

- nach 30 Tagen

- 5% über Basiszinssatz für Verbraucher

- 9% über Basiszinssatz für Unternehmer

- 40 € Schadensersatz (Mahngebühren etc.) zwischen Unternehmern