Raumplanung- und Baurecht
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Utilisateurs | 32 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 26.10.2015 / 01.01.2025 |
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Definition Bauten
Als Bauten gelten ober- und unterirdische Gelände oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.
Definition Anlagen
inkl. Beispiel, Unterschied in Umweltrecht und Hinweis auf ZH Recht
- Einrichtungen, die das Gelände verändern oder sich sonstwie auf den umliegenden Raum auswirken.
- Beispiel: Verekehrseinrichtungen
- Unterschied Umweltrecht: verwendet in Art. 7 Abs. 7 USG einen abweichenden, umfassenderen Anlagebegriff
- ZH Recht: Def. in Allgemeine Bauverordnung: § 2, 3 und 4 ABV
Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Berich des Raumplanungs- und Baurecht
- Art. 75 Abs. 1 BV
- Zurückhaltung hinsichtlich Dichte der Regelung
- RPG stellt keine abschliessende Kodifikation dar
- Aufgabe der Kantone und Gemeinde ist einerseits der Vollzug, andererseits aber auch die rechtssatzmässige und planerische Konkretisierung der vom Bund festgelegten Grundsätze
- Bund hat keine Kompetenz selber Raumpläne zu erlassen und gewisse Nutzweisen räumlich festzulegen
Konzentratonsprinzip
- Wird aus "haushälterischer Nutzung des Bodens" aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG und Art. 75 Abs. 1 BV abgeleitet
- Konsequenzen:
- Ausserhab der Bauzonen besteht grundsätzlich ein Bauverbot
- was ausserhalb der Bauzonen geschieht, interessiert den Bundesgesetzgeber tendenziell stärker
- Daher sind dort auch dichtere bundesrechtliche Regelungen möglich
Gebot der planerischen Gesamtbetrachtung (im Rahmen der Nutzungsplanung)
Es sind jeweils sämtliche raumrelevanten Interessen und Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen.
Methode der Interessensabwägung (Art. 3 RPV)
- Ermittlung aller relevanten Interessen
- Beurteilung (Gewichtung) der ermittelten Interessen
- Abwägung der ermittelten Interessen
--> Optimierungsvorgang
--> Es gilt die praktische Konkordanz (zwischen öffentlichen und privaten Interessen) herzustellen.
--> Druchführung der Interessensabwägung gilt als Rechtsanwendung (und nicht als Ermessensbetätigung); also als Rechtsfrage.
Definition Sachpläne
Auf die Sachaufgaben es bundes beschränkte Koordinationsinstrumente, die der Bund einsetzt um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können.
Kompetenz nicht aus Art. 75 BV, sondern aus dem Inhalt und der Wirkung der betreffenden Sachkompetenz.
Weiteres zum Sachplan
- Auf den Sachplan folgt unmittelbar die Plangenehmigung (entspricht i.d.R. der kommunalen Baubewilligung);
- ergibt sich nicht aus RPG, sondern den Infrastrukturgesetzen (Militärgesetz, Elektrizitätsgesetz, Eisenbahngesetz, Alpentransitgesetz, Luftfahrtgesetz, etc.);
- Folglich: auf Bundesebene besteht keine mittlere, der Nutzungsplanung entsprechende Stufe;
- Grosse Zurückhaltung des Bundes bei Sachplänen bis 1992; seither 8 Sachpläne.
Definition Konzepte
Konzepte dienen dazu, Sachaufgaben in einen breiten Zusammenhang zu stellen und mit den Zuständigkeiten anderer Träger raumwirksamer Aufgaben in Verbindung zu bringen.
Für Bund: v.a. in Bereichen, in den keine umfassende Zuständigkeit besteht oder in denen der Bund die Tätigkeit Dritter finanziell unterstützt
--> Gibt Auskunft über Ziele und Massnahmen und wie er seinen Handlungsspielraum auszunützen gedenkt
--> kann Vorstufe zum Sachplan sein (wenn noch nicht alle Vss wegen offener Fragen erfüllt sind)
Würdigung von Sachplänen und Konzepten
- Ausrichtung ist sektoral
- Kritik: mangelnde Flexibilitt und grosser Aufwand zur Erstellung
Planerischer Stufenbau
Hierarchie der Instrumente der kantonalen Raumplanung
Instrumente der kantonalen Raumplanung
- Richtplan: strategische Planung und Koordination
- Nutzungsplan: Festlegung und parzellenscharfe Zuordnung der Nutzweisen
- Baubewilligung: individuell-konkrete Bewilligung eines Projekts
Vergleich Instrumentarium Kanton/Gemeinde und Bund (2)
Beachte Kompensation des Fehlens einer mittleren Stufe in der Planung des Bundes:
- Sachplan haben neben einem relativ abstrakten konzeptionellen Teil auch relativ konkrete Objektblätter
- Planungsgenehmigungsverfügungen beinhalten vielfach auch planerische Elemente (hinsichtlich Festelgung des Standorts oder der Streckenführung)
Richtplan
Art. 6 ff RPG und Art. 4 ff RPV
- Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeit aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
- Der Richtplan ist ein Rahmenplan und eine Zwischenstufe zwischen dem allgemeinen Raumplanungsauftrag sowie der konkreten Umsetzung durch die Nutzungsplanung (-> er bestimmt also die Richtung einer weiteren Planung und Zusammenarbeit).
- Sie sind für die Behörden verbindlich. Er wird vom Kanton erlassen und vom Bund genehmigt (Bundesrat; Art. 11 RPG)
Arten von Richtplänen: Unterscheidung nach Planungsebene
- Kantonale Richtplan: umfassendes strategisches Planungsinstrument für das gesamte Kantonsgebiet
- Regionaler Richtplan: erfasst Gebiete, die nach ihrerLAge, nach den wirtschaftlichen und sozialen VErhältnissen, nach der Erschliessung, Versorgung und Ausstattung sowie nach ihrer mutmasslichen Entwicklung einer abgestimmten Rauordnung bedürfen und zugänglich sind (§ 30 PBG)
- Kommunale Richtplan: kann sich auf einzelne Teilrichtpläne beschränken (§ 31 PBG
Arten von Richtplänen: Unterscheidung nach Teilrichtplänen
- Siedlungs- und Landschaftsplan,
- Verkehrsplan,
- Versorgungsplan,
- Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen.
Richtplan: Auswirkung auf die nachgeordnete Planung
- Anordnungsspielraum: Der Richtplan überlässt den Trägern der Nutzungsplanung (also vorab den Gemeinden) ein erhebliches planerisches Ermessen
- Nutzungspläne dürfen vom Richtplan gemäss Rechtsprechung des BGer abweichen (also ausserhalb des Anordnungsspielraum), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Abweichung muss sachlich gerechtfertigt sein
- Abweichung muss von untergeordneter Bedeutung sein
- es muss nach den Umtänden unzumutbar erscheinen, vorgägnig den Richtplan förmlich ändern zu können.
Durchstossung des Richtplans
Das Landwirtschaftsgebiet kann für öffentliche Aufgaben und andere spezielle Nutzungen durch Fest- legungen in überkommunalen Richtplänen oder durch die Festsetzung von Freihaltezonen, Erholungszonen oder Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen in der Nutzungsplanung «durchstossen» werden.
Der Kanton gewährleistet, dass im Rahmen der Genehmigung von Planungsmassnahmen zur Durchstossung des Landwirtschaftsgebietes hohe Anforderungen an die Interessensabwägung gestellt werden. Es ist darzulegen, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungsgebietes untergebracht werden können. Werden Fruchtfolgeflächen beansprucht, so sind diese zu kompensieren.
Aus bundesrechtlicher Sicht ist eine "Durchstossung" des kantonalen Richtplans nur zulässig, sofern die Planung nicht zur Umgehung von Art. 24 RPG, insbesondere durch Schaffung einer isolierten Kleinbauzone, führt und auf einer sachgerechten, die raumplanerischen Ziele und Grundsätze berücksichtigenden, umfassenden Interessenabwägung beruht. Voraussetzung ist ferner, dass es sich nicht um ein Vorhaben handelt, das aufgrund seiner bedeutenden Auswirkungen auf die räumliche Ordnung einer spezifischen Festsetzung im kantonalen Richtplan bedarf.
Nutzungsplan
- Art. 14 Abs. 1 RPG
- Rechtsakte des Gemeinwesens;
- Dienen dazu, Art, Ort und Intensität der Bodennutzung in Übereinstimmung mti den Vorgaben der Richtpläne parzellenscharf und grundeigentümerverbindlich festzulegen;
- Man unterscheident zwischen Rahmennutzungsplänen und Sondernutzungsplänen.
- Rechtsnatur lange umstritten; heute weniger bedeutend da insbesondere Anfechtung positivrechtlich geregelt wurde oder von der Rechtssprechung einer pragmatischen Lösung zugeführt wurde.
Nutzungsplan: Form und Verbindlichkeit
- Form: Karte und Vorschriften (Reglement);
- Verbindlichkeit: für jedermann (Art. 21 Abs. 1 RPG); also grundeigentümerverbindlich --> muss also bei Festlegung oder Änderung auch für betroffene Private anfechtbar sein.
Rahmennutzungsplanung
Ein Rahmennutzungsplan legt durch Ausscheidung von Nutzungszonen parzellenscharf die bauliche und nutzungsmässige Grundordnung für das gesamte Gemeindegebiet fest.
Aufgaben: Festlegung der Bodennutzung bzw. Ausscheidung von verschiedenen Zonen:
- Bauzonen
- Landwirtschaftszonen und
- Schutzzonen
Bauzonen
- Art. 15 RPG: überbaut oder innert 15 Jahren überbaubar
- es kommt also auf die Baulandeignung an
- man beachte das Konzentrationsprinzip
Die Bauzone ist eine Grundnutzungszone und umfasst Land, das sich einerseits für die Überbauung eignet und andererseits weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
Baulandbedarf wir mit der Trendmethode ermittelt: Bei der Bedarfsprognose wird vom Verhältnis der überbauten zu den innerhalb der Bauzone gelegenen noch unüberbauten Flächen ausgegangen. So wird mittels einer jährlichen Gegenüberstellung über die Jahre für einen Planungszeitraum zu erwartende Bedarf berechnet (geschätzt). Dabei müssen auch noch entwicklungshemmende wie auch - fördende Faktoren mitberücksicht werden.
Bauzonen können in Zonenarten aufgeteilt werden, z.B. Wohnzonen, Dorf- und Zentrumszonen, Geschäftszonen, Industirezonen, Grünzonen.
Voraussetzungen für Zuweisung von Land zu einer Bauzone (neu)
- es sich für die Überbauung eignet;
- es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird;
- Kulturland damit nicht zerstückelt wird;
- seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist; und
- damit die Vorgaben des Richtplans umgesetzt werden.
Landwirtschaftszone
- Art. 16 f. RPG
- Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
- sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
- im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
Schutzzone
- Art. 17 Abs. 1 RPG
- Schutzzonen umfassen
- Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
- besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
- bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
- Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
- Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
Zonentypen nach PBG (ZH)
- Bauzone
- Landwirtscahftszone
- Freihaltezone
- Erholungszone
- Reservezone
Arten von Bauzonen nach PBG
- Kernzonen,
- Quartiererhaltungszonen,
- Zentrumszonen,
- Wohnzonen,
- Industrie- und Gewerbezonen,
- Zonen für öffentliche Bauten.
Erholungszone
- Dienen dem gleichen Zweck wie Freihaltezone
- es gibt allerdings nur kommunale Erholungszonen (keine kantonalen oder regionalen)
- intensivere bauliche Nutzung als Freihaltezone (z.B. für Sportanlagen)
Sondernutzungsplanung
Sondernutzungsplanung haben die Funktion, den für das gesamte Gemeindegebiet geltenden Rahmennutzungsplan (die bauliche und nutzungsmässige Grundordnung) zu ergänzen.
Beispiele von Sondernutzungsplänen (mit eben diesem ergänzenden Charakter):
- Baulinienplan
- Gestaltungsplan
- Quartierplan
Terminologie wird weder im RPG, noch im PBG verwendet.
Gestaltungsplan
- in 83 - 87 PBG geregelt.
- wird in anderen Kantonen auch als Bebauungs-, Überbauungs- oder Quartierplan bezeichnet
- Sonderntzungsplan, der eine städtebauliche und architektonisch hochwertige Überbauung antrebt.
- Sogenannte Sonderbauordnung für ein gesondertes Gebiet.
- Wird oft gemacht für die Überbauung eines zusammenhängenden Grundstücks, wobei diese dann von der Bau- und Zonenordnung abweicht bzw. diese überlagert.
- Beachte 83 Abs. 1 PBG: anders als bei Arealüberbauungen und Sonderbausvorschriften sind die Grundeigentümer im Perimeter eines Gestaltungsplans an dessen Fetlegungen gebunden. Die Grundordnung wird also ersetzt, so dass nur noch gestaltungplankonform gebaut werden kann.
Arten von Gestaltungsplänen
- öffentlich: wird von der Gemeinde erlassen; bedarf eines öffentlichen Interessens; siehe § 84 Abs. 1 PBG
- privat:
- von den Grundeigentümern aufgestellt
- bedarf der Zustimmung durch die Gemeinde
- Zustimmung: siehe § 86 i.V.m. § 88 PBG
- können allgemeinverbindlich erklärt werden, wenn ihnen die Grundeigentümer zustimmen, denen mindestens zwei Drittel der einbezogenen Flächen gehören, und wenn keine schutzwürdigen Interessen der andern Grundeigentümer verletzt werden.
- projektbezogen / nicht projektbezogen:
- im PBG nicht geregelt
- projektbezogen: es liegt von Anfang an ein bereits relativ konkret ausgearbeitetes Projekt vor, welches mit dem Gestaltungsplan eine massgeschneiderte Sonderregelung erhält (Beispiel: Gestaltungsplan Stadion Zürich)
- in den übrigen Fällen besteht bei Erlass des Gesaltungsplans noch kein konkretes Bauvorhaben --> wird dann in der Folge erst erarbeitet (Beispiel: Gestaltungsplan "Stadtraum HB (heute: "Europa-Allee"))
Gestaltungsplanpflicht
Besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, beispielsweise des Ortsbild- und Landschaftsschutzes, des Aussichtsschutzes, des Immissionsschutzes oder ein solches an einer differenzierten baulichen Verdichtung, kann mit der Zonenzuweisung festgelegt werden, dass für bestimmte Teilbereiche ein Gestaltungsplan aufgestellt werden muss (§ 48 Abs. 3 PBG).
Sonderbauvorschriften
- Sonderbauvorschriften ermöglichen und erleichtern die freiere Überbauung bestimmter geeigneter Gebiete nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen.
- ähnliche Funktion wie Gestaltungsplan
- Unterschied zum Gestaltungsplan:
- Äusserlich: bestehen nur aus Vorschriften (im Gegensatz also ohne Karte)
- bewirken keinen Zwang nach ihnen zu bauen; Sie können jedoch bestimmen, dass Baubewilligungen auf ihrer Grundlage nur erteilt werden, wenn die entsprechende Überbauung des ganzen Gebiets oder näher zu umschreibender Teilgebiete rechtlich gesichert ist.
Arealüberbauung
- sachliche Nähe zu Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften
- Die Bau- und Zonenordnung kann in den Bauzonen allgemein, zonen- oder gebietsweise Arealüberbauungen zulassen. Dabei sind Mindestarealflächen festzulegen.
- Im Unterschied zum Gestaltungsplan bleibt dem Grundeigentümer die Wahl, von der Regelbauweise abzuweichen oder nicht. Meistens werden die Vorteile einer Arealüberbauung wahrgenommen. Dies weil in der Regel die Bau- und Zonenordnungen eines sog. Arealüberbauungs- bzw. Ausnützungsbonus in der Grössenordnung von 10% vorsehen. Im Gegenzug gelten erhöhte Anforderungen in Bezug auf Gestaltung, Einordnung, Umgebung und Wohnqualität (§ 71 Abs. 1 und 2 PBG)
- Achtung: es ist keine vorgägnige Sondernutzungsplanung erforderlich. Ob die Vss erfüllt sind, prüft und entscheidet die Baubewilligungsbehörde.
Quartierplan
Der Plan sorgt mittels Grenzveränderung und Landumlegung dafür, dass sich die geschaffenen Parzellen für eine zonengemässe Überbauung eigenen. Grundstückgrenzen werden also so verschoben, das zonengemässe (angemessene)Überbauungen entstehen können.
Realersatzprinzip
Nach dem Realersatzprinzip ist die Gesamtfläche, die nach Abzug der Erschliessungs- und weiteren gemeinschaftlichen Anlagen verbleibt, so zuzuteilen, dass die Grundeigentümer nach Möglichkeit geeignete Parzellen in gleichwertiger Lage und im Verhältnis zur Fläche ihres Altbestands unter Berücksichtigung der Wertunterschiede erhalten.
--> § 139 Abs. 1 PBG
Superprivater Quartierplan
Regelung der Landumlegung und Erschliessung ihrer Grundstück durch die Grundeigentümer auf privatrechtliche Basis (privatrechtlicher Vertrag).
In ZH Praxis anerkannt, im PBG aber nicht vorgesehen.
Zum Begriff "superprivat": war bis 1991 (bis zur PBG-Revision) notwendig, da dort noch zwischen öffentlichem und privatem Quartierplan unterschieden worden war.
Mitwirkungsverfahren (Art. 4 Abs. 2 RPG)
- Dient einerseits der Grundlagenbeschaffung und Sachaufklärung und ist insofern ein Instrument zur Qualitätssicherung bei der Planung.
- Anderseits dient es der Transparenz, Partizipation und Kommunikation, womit insbesondere die Akzeptanz von Planungsentscheiden gefördert wird.
Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RPG
- Weiter Handlungsspielraum
- Das gilt insbesondere für die Bestimmung des Kreises, welcher in ein Mitwirkungsverfahren einzubeziehen ist. Als Mindestgarantie fordert Art. 4 RPG, dass die Planungsbehörden neben der Freigabe der Entwürfe zur allgemeinen Ansichtsäusserung Vorschläge und Einwände nicht nur entgegennehmen, sondern auch materiell beantworten. Es genügt allerdings, wenn sich die Behörden materiell mit den Vorschlägen und Einwänden befassen, eine individuelle Beantwortung wird nicht verlangt. (BGE 135 II 286)
- Man beachte: Die Mitwirkung ist nach 2 Seiten abzugrenzen:
- gegenüber Instrumenten der direkten Demokratie
- und gegenüber dem Rechtschutz
- --> Sie gehört wie das Vernehmlassungsverfahren zu jenen institutionellen Formen, die keine rechtliche Bindung, sondern blosse politische Einflussnahme bewirken. Information und Mitwirkung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Deshalb verlangt deren Durchführung einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist. (BGE 135 II 286)
- Mitwirkungsberechtigt ist: Berechtigt, sich informieren zu lassen und an der Mitwirkung teilzunehmen, ist "die Bevölkerung", damit weder nur die Stimmberechtigten der planenden Gebietskörperschaft noch nur die Grundeigentümer im Planperimeter oder die im Sinne der Rechtsschutzbestimmungen besonders betroffene Bevölkerung. Ein besonderer Interessennachweis ist nicht verlangt. Es liegt allerdings nahe, dass die durch die Planung direkt Betroffenen, welche in einem späteren Rechtsmittelverfahren zur Beschwerde legitimiert sind, ihre Interessen bereits im Mitwirkungsverfahren im Sinne von Einwendungen und Anregungen geltend machen.