Raumplanung- und Baurecht
Raumplanung- und Baurecht
Raumplanung- und Baurecht
Kartei Details
Karten | 96 |
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Lernende | 32 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 26.10.2015 / 01.01.2025 |
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Koordinationspflicht im Baubewilligungsverfahren
- BGer: Wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen.(BGE 116 Ib 50 Fall "Chrüzlen")
- Das Bundesgericht verlangte von den rechtsanwendenden Bundesbehörden und der Behörden der Kantone eine formelle (verfahrensmässige), wie auch materielle (inhaltliche) Koordination ihrer Verfahren.
- Ziel:
- Vermeidung nicht aufeinander abgestimmter, insbesondere widersprüchlicher Entscheide
- Ermöglichung einer umfassenden Überprüfung im Rechtsmittelverfahren
Umsetzung der Koordinationspflicht
2 mögliche Modelle
- Koordinationsmodell
- Verschiedene Behörden bleiben sachlich zuständig, müssen ihre
- Verfahren bzw. Entscheide jedoch formell und materiell koordinieren
- im Kanton Zürich
- Konzentrationsmodell
- Konzentration der Entscheidzuständigkeit (sachliche Zuständigkeit)
- bei einer einzigen Behörde
- Findet Anwendung bei Plangenehmigungsverfahren des Bundes --> Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren; beachte insbesondere auch Art. 62 a und 62b RVOG
Rechtswidrige Bauten und Anlagen
- Phänomen: Lebensdauer von Bauwerken übersteigt die Geltungsdauer baurechtlicher Erlasse und nutzungsplanerischer Festlegungen regelmässig um ein Vielfaches
- Besitzstandsgarantie (Bestandesgarantie): Schutz des Besitzes; allerdings weist die Garantie keinen selbständigen normativen Gehalt auf --> umfassende Abwägung aller relevanten öffentlicher und privaten Interessen im Einzelfall
- Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone:
- positivrechtliche Regelung: § 357 PBG
- Abgrenzung zur neubauähnlichen Umgestaltung (Achtung: Verwaltungsgericht legt den Begriff in neuerer Rechtsprechung eng aus um die Nachverdichtung in bereits überbauten Gebieten zu ermöglichen haushälterische Bodennutzung und Siedlungskozentration) --> Tatbestand der Gesetzesumgehung muss erfüllt sein
- Abgrenzung zur selbstständigen Erweiterung: muss den geltenden Bauvorschriften genügen
- Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone:
- siehe Karteikarte
Ursprünglich rechtswidrige Bauten und Anlagen
- Formell
- Materiell
Baurekurskericht des Kantons Zürich
- §§ 333 - 339b PBG
- kantonales Spezialverwaltungsgericht mit Sitz in Zürich
- richterliche Unabhängigkeit, administrativ aber dem Verwaltungsgericht unterstellt
- vier Abteilungen
- Wahl durch Kantonsrat
Rekurs: Verfahren
- §§ 19 - 28a VRG
- Ergänzend: §§ 4a - 17 VRG
- Spezifisch kommen hinzu: § 335 und §§ 338 - 339a PBG
Beschwerde: Verfahren
- §§ 41 - 71 VRG
- Ergänzend: §§ 4a - 17 VRG, ZPO und GOG
Wahrung nachbarlicher Ansprüche: Zustellung des baurechtlichen Entscheids
- keine Baueinsprache im Kanton ZH
- Dritte können erst gegen Baubewilligung vorgehen
- man beachte in diesem Rahmen das Vorverfahren: Wer Ansprüche aus diesem Gesetz wahrnehmen will, hat innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des oder der baurechtlichen Entscheide zu verlangen.
- man beachte § 315 Abs. 2: Die örtliche Baubehörde gibt dem Bauherrn nach Fristablauf und weiteren Instanzen, die eine baurechtliche Bewilligung zu erteilen haben, von solchen Begehren samt den darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis.
- Zudem wird nicht selten Rekurs an das Baurekursgericht erhoben und gleichzeitig bei der kommunalen Baubehörde ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht. Das Rekursverfahren wird in solchen Fällen bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs sistiert, so dass diesem eine ähnliche Funktion wie der Einsprache zukommt.
Wahrung nachbarlicher Ansprüche: Beiladung im Rekursverfahren
- Wurde eine Baubewilligung verweigert und die Bauverweigerung vom Bauherrn angefochten, so sind Dritte, welche rechtzeitig ein Zustellbegehren gestellt hatten, im Rekursverfahren beizuladen
- Das bedeutet: Teilnahme am Verfahren als Parteien mit allen Rechten und Pflichten
- Begründung: ansonsten offenkundige Gehörsverweigerung
Anfechtung und akzessorische Prüfung von Richtplänen
Rechtsstellung der Gemeinden:
- Gemeinden als Trägerinnen der kommunalen Planungshoheit können einen Richtplan wegen Verletzung ihrer Autonomie direkt anfechten (vgl Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG)
- Man beachte zudem auch Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG
- im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor BGer gelten Richtpläne (anders als Nutzungspläne) als Erlasse im Sinne von Art. 82 lit. b BGG --> Vorinstanzenregelung gemäss Art. 86 BGG (keine Vorinstanz auf kantonaler Ebene)
- direkte Anfechtung vor BGer --> akzessorische Prüfung nur ausnahmsweise (wie für Nutzungspläne)
Anfechtung und akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen
- Private können Nutzungsplan direkt anfechten
- Indessen können Private im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung grundstätzlich nicht mehr geltend machen, der Nutzungsplan (welcher der Baubewilligung) zugrunde liegt, sei nicht rechtmssig
- akzessorische Prüfung eines Nutzungsplans im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Baubewilligung kann ausnahmsweise herbeigeführt werden:
- Tragweite der Eigentumsbeschränkung war im Zeitpunkt des Planerlasses nach objektiven Punkten nicht erkennbar
- oder keine Möglichkeit die Interessen zu wahren
- tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse haben sicht wesentlich geändert
Definition Bauten
Als Bauten gelten ober- und unterirdische Gelände oder gebäudeähnliche Objekte sowie Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden.
Definition Anlagen
inkl. Beispiel, Unterschied in Umweltrecht und Hinweis auf ZH Recht
- Einrichtungen, die das Gelände verändern oder sich sonstwie auf den umliegenden Raum auswirken.
- Beispiel: Verekehrseinrichtungen
- Unterschied Umweltrecht: verwendet in Art. 7 Abs. 7 USG einen abweichenden, umfassenderen Anlagebegriff
- ZH Recht: Def. in Allgemeine Bauverordnung: § 2, 3 und 4 ABV
Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes im Berich des Raumplanungs- und Baurecht
- Art. 75 Abs. 1 BV
- Zurückhaltung hinsichtlich Dichte der Regelung
- RPG stellt keine abschliessende Kodifikation dar
- Aufgabe der Kantone und Gemeinde ist einerseits der Vollzug, andererseits aber auch die rechtssatzmässige und planerische Konkretisierung der vom Bund festgelegten Grundsätze
- Bund hat keine Kompetenz selber Raumpläne zu erlassen und gewisse Nutzweisen räumlich festzulegen
Konzentratonsprinzip
- Wird aus "haushälterischer Nutzung des Bodens" aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG und Art. 75 Abs. 1 BV abgeleitet
- Konsequenzen:
- Ausserhab der Bauzonen besteht grundsätzlich ein Bauverbot
- was ausserhalb der Bauzonen geschieht, interessiert den Bundesgesetzgeber tendenziell stärker
- Daher sind dort auch dichtere bundesrechtliche Regelungen möglich
Gebot der planerischen Gesamtbetrachtung (im Rahmen der Nutzungsplanung)
Es sind jeweils sämtliche raumrelevanten Interessen und Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und gegeneinander abzuwägen.
Methode der Interessensabwägung (Art. 3 RPV)
- Ermittlung aller relevanten Interessen
- Beurteilung (Gewichtung) der ermittelten Interessen
- Abwägung der ermittelten Interessen
--> Optimierungsvorgang
--> Es gilt die praktische Konkordanz (zwischen öffentlichen und privaten Interessen) herzustellen.
--> Druchführung der Interessensabwägung gilt als Rechtsanwendung (und nicht als Ermessensbetätigung); also als Rechtsfrage.
Definition Sachpläne
Auf die Sachaufgaben es bundes beschränkte Koordinationsinstrumente, die der Bund einsetzt um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können.
Kompetenz nicht aus Art. 75 BV, sondern aus dem Inhalt und der Wirkung der betreffenden Sachkompetenz.
Weiteres zum Sachplan
- Auf den Sachplan folgt unmittelbar die Plangenehmigung (entspricht i.d.R. der kommunalen Baubewilligung);
- ergibt sich nicht aus RPG, sondern den Infrastrukturgesetzen (Militärgesetz, Elektrizitätsgesetz, Eisenbahngesetz, Alpentransitgesetz, Luftfahrtgesetz, etc.);
- Folglich: auf Bundesebene besteht keine mittlere, der Nutzungsplanung entsprechende Stufe;
- Grosse Zurückhaltung des Bundes bei Sachplänen bis 1992; seither 8 Sachpläne.
Definition Konzepte
Konzepte dienen dazu, Sachaufgaben in einen breiten Zusammenhang zu stellen und mit den Zuständigkeiten anderer Träger raumwirksamer Aufgaben in Verbindung zu bringen.
Für Bund: v.a. in Bereichen, in den keine umfassende Zuständigkeit besteht oder in denen der Bund die Tätigkeit Dritter finanziell unterstützt
--> Gibt Auskunft über Ziele und Massnahmen und wie er seinen Handlungsspielraum auszunützen gedenkt
--> kann Vorstufe zum Sachplan sein (wenn noch nicht alle Vss wegen offener Fragen erfüllt sind)
Würdigung von Sachplänen und Konzepten
- Ausrichtung ist sektoral
- Kritik: mangelnde Flexibilitt und grosser Aufwand zur Erstellung
Planerischer Stufenbau
Hierarchie der Instrumente der kantonalen Raumplanung
Instrumente der kantonalen Raumplanung
- Richtplan: strategische Planung und Koordination
- Nutzungsplan: Festlegung und parzellenscharfe Zuordnung der Nutzweisen
- Baubewilligung: individuell-konkrete Bewilligung eines Projekts
Vergleich Instrumentarium Kanton/Gemeinde und Bund (2)
Beachte Kompensation des Fehlens einer mittleren Stufe in der Planung des Bundes:
- Sachplan haben neben einem relativ abstrakten konzeptionellen Teil auch relativ konkrete Objektblätter
- Planungsgenehmigungsverfügungen beinhalten vielfach auch planerische Elemente (hinsichtlich Festelgung des Standorts oder der Streckenführung)
Richtplan
Art. 6 ff RPG und Art. 4 ff RPV
- Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeit aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
- Der Richtplan ist ein Rahmenplan und eine Zwischenstufe zwischen dem allgemeinen Raumplanungsauftrag sowie der konkreten Umsetzung durch die Nutzungsplanung (-> er bestimmt also die Richtung einer weiteren Planung und Zusammenarbeit).
- Sie sind für die Behörden verbindlich. Er wird vom Kanton erlassen und vom Bund genehmigt (Bundesrat; Art. 11 RPG)
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