Privatrecht definitionen
huber rwth
huber rwth
Kartei Details
Karten | 40 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 16.07.2012 / 13.04.2014 |
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Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Pflichtenkreis tätig wird und diesem gegenüber weisungsgebunden ist.
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.
Schaden
Ein Schaden ist jede negative Gestaltung der Vermögenlage. (Beurteilung vor und nach dem schädigenden Ereignisses)
Bringschuld
Der Schuldner muss die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz in Annahmeverzug begründender Weise tatsächlich anbieten.
Schickschuld
Der Schuldner muss die Sache an die Transportperson übergeben
Holschuld
Der Schuldner muss die Sache aussondern, bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße
Eigentumsverletzung
Unter einer Eigentumsverletzung versteht man Einwirkungen auf eine Sache, die den Eigentümer daran hindern, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, insbesondere Substanzverletzungen
Mangel
Ein Mangel stellt grundsätzlich das Abweichen der tatsächlichen Ist- von der vertraglichen Sollbeschaffenheit dar.
Verwendungen
Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen.
Aufwendungen
Aufwendungen sind zweckbestimmte, freiwillige Vermögensopfer, auch wenn sie nicht (wie Verwendungen) der Sache unmittelbar zu Gute kommen.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache
(§854 BGB)
Angebot
Als Angebot bezeichnet man eine Willenserklärung, die dem anderen einen Vertragsabschluss anträgt. Gegenstand und Inhalt des Vertrages müssen im Angebot derart bestimmt sein, dass der Vertrag durch bloße Zustimmung zustande kommen kann. (der andere Teil kann mit einem einfachen „Ja“ das Angebot nehmen)
Annahme
Eine Annahme ist die auf den Abschluss eines konkreten Vertrages gerichtete und in Bezug auf ein bestimmtes Angebot abgegebene Willenserklärung, die inhaltlich mit dem Angebot übereinstimmt.
Zugang
Zugang liegt vor, wenn die Willenserklärung derart in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und mit dieser Kenntnisnahme auch zu rechnen ist.
- Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme, die tatsächliche Kenntnisnahme ist nicht erforderlich
- Bitte beachte, dass das Angebot sowie die Annahme jeweils abgegeben und zugegangen sein muss.
Duldungsvollmacht
Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des für ihn Handelnden kennt und nicht hiergegen einschreitet, obwohl ihm das möglich wäre.
Anscheinsvollmacht
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln seines angeblichen Vertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können.
Anfechtungserklärung
Bei einer Anfechtungserklärung handelt es sich um eine formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft auf Grund eines Willensmangels nicht mehr gelten lassen will.
Folge Vertrauensschaden
Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er nicht auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut hätte.
Eigenschaft
jeder dauerhafte, wertbildende Faktor, die einer Person/Sache unmittelbar anhaftet, nicht der Wert der Sache selbst.
Verkehrswesentlichkeit ( Eigenschaft)
Eigenschaft muss im konkreten Rechtsgeschäft als wesentlich vereinbart worden sein ( auch stillschweigend möglich)
Kausalität
ursächlich
Arglist
Arglist ist das vorsätzliche Handeln bezogen auf die Täuschung
unverzüglich
ohne schuldhaftes Zögern
Inserat
"invitatio ad offerendum" (Aufforderung zur abgabe eines Angebots)
Intigritätsinteresse
beschreibt das Interesse an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehungen liegenden Rechtsgüter
Äquivalenzinteresse
Interesse des Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistungen
Täuschung
das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen
Einigung
Verträge kommen zu Stande durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen, namentlich Angebot und Annahme
Gattungsschuld
bei einer Gattungsschuld besteht bis zum Verbrauch, bzw. Untergang der ganzen Gattung eine Beschaffungsschuld des Schuldners, es sei denn die von ihm getroffenen Auswahl ist zu einer Stückschuld konkretisiert. § 243 Abs. 2 BGB
Nebenpflicht
Wahrung des Intigritätsinteresses (ist nicht Hauptbestandteil des Vertrages)
Täuschung (durch Schweigen)
Dafür muss eine Aufklärungspflicht bestehen. Diese besteht dann , wenn der Geschäftspartner aufgrund der konkreten Lage nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind.
Erklärungsirrtum
Äußerer Erklärungstatbestand entspricht nicht dem Willen des Erklärenden, dieser setzt falsches Erklärungszeichen.
konkludent
durch schlüssiges Handeln
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit sich durch rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam zu berechtigen und zu verpflichten (§ 104 BGB)
Abgabe
Eine Abgabe liegt vor, wenn die Erklärung in Richtung des Empfängers willentlich so in den Verkehr gebracht wird, dass mit dem Zugang gerechnet werden darf.
Vertrauensschaden
der Schaden, der dem Verletzten dadurch entsteht, dass er auf die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder auf die Richtigkeit einer Erklärung vertraut
Synallagma
Gegenleistungsverhältnis
Surrogat
Ersatzleistung