Privatrecht definitionen
huber rwth
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Kartei Details
Karten | 40 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 16.07.2012 / 13.04.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.
Verrichtungsgehilfe
Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Pflichtenkreis tätig wird und diesem gegenüber weisungsgebunden ist.
Unmöglichkeit
Unmöglichkeit ist dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.
Schaden
Ein Schaden ist jede negative Gestaltung der Vermögenlage. (Beurteilung vor und nach dem schädigenden Ereignisses)
Bringschuld
Der Schuldner muss die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz in Annahmeverzug begründender Weise tatsächlich anbieten.
Schickschuld
Der Schuldner muss die Sache an die Transportperson übergeben
Holschuld
Der Schuldner muss die Sache aussondern, bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen.
Grobe Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße