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Privatrecht definitionen

huber rwth

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Kartei Details

Karten 40
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Grundschule
Erstellt / Aktualisiert 16.07.2012 / 13.04.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Erfüllungsgehilfe

Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer dieser obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird.

Verrichtungsgehilfe

Verrichtungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Pflichtenkreis tätig wird und diesem gegenüber weisungsgebunden ist.

Unmöglichkeit

Unmöglichkeit ist dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners.

Schaden

Ein Schaden ist jede negative Gestaltung der Vermögenlage. (Beurteilung vor und nach dem schädigenden Ereignisses)

Bringschuld

Der Schuldner muss die Sache dem Gläubiger an dessen Wohnsitz in Annahmeverzug begründender Weise tatsächlich anbieten.

Schickschuld

Der Schuldner muss die Sache an die Transportperson übergeben

Holschuld

Der Schuldner muss die Sache aussondern, bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen.

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit ist gekennzeichnet durch das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße