Privathaftpflicht- und weitere Haftpflichtversicherungen

Die Privathaftpflicht und weitere Haftpflichtversicherungen

Die Privathaftpflicht und weitere Haftpflichtversicherungen

Jörg Katarlo

Jörg Katarlo

Kartei Details

Karten 63
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 23.08.2013 / 24.02.2019
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Was bedeutet Haftpflicht?

  „Haftpflicht“ bedeutet, einen angerichteten Schaden wieder gutzumachen. Haftpflicht ist also die Verpflichtung zum Schadensersatz.  

Eine Summenbegrenzung gibt es nicht. Man haftet mit seinem ganzen Vermögen, auch mit dem, das erst in der Zukunft erworben wird.    

 

Wofür kann man haftbar gemacht werden?

Für das eigene Handeln: Der Kunde verletzt durch Unachtsamkeit mit dem Fahrrad eine Person im Straßenverkehr.  

Für das Unterlassen: Der Kunde sieht eine verletzte Person am Straßenrand und geht einfach weiter – unterlassene Hilfeleistung!  

Für fremdes Handeln oder Unterlassen: 
Die Kinder unseres Kunden beschädigen ein Auto, weil dieser nicht sorgfältig genug auf seine Kinder aufgepasst hat.      

 

Wofür steht dann die Haftpflichtversicherung? 

Die Haftpflicht versicherung soll den Schutz = die Deckung für die Fälle bieten, für die der Kunde haften muss.  

Dies kann die Haftpflicht versicherung aber nicht leisten, da alleine schon keine unbegrenzte Versicherungssumme zur Verfügung steht und zudem Ausschlüsse in den Versicherungsbedingungen zur
Anwendung kommen.      

 

Wie stehen der Versicherungsschutz
(Deckung) und die Haftung unseres Kunden zueinander?

Der Idealfall wäre, wenn für den angerichteten Schaden, für den unser Kunde haften muss, auch eine 100 %-ige Deckung aus seiner Haftpflichtversicherung besteht. Der Schutz aus dem Versicherungsvertrag „deckt“ die Haftung unseres Kunden zu. Dies ist nicht immer möglich, jedoch sollte je nach Bedarf des Kunden der Versicherungsschutz umfassend gestaltet sein. Hierfür ist es wichtig, sich mit den Inhalten der einzelnen Haftpflichtzweige, wie z.B. der Privathaftpflicht oder der Tierhalterhaftpflicht vertraut zu machen.

 

Was ist der Unterschied zwischen Haftung und Deckung?

Haftung und Deckung sind klar zu unterscheiden. Nicht für alles, wofür jemand haften muss, bekommt er
auch Versicherungsschutz = Deckung. Das einfachste Beispiel hierfür sind die Vorsatztaten.
Selbstverständlich muss jemand für vorsätzlich begangene Taten haften;
die Haftpflichtversicherung wird hierfür aber niemals Versicherungsschutz gewähren. Dennoch ist es umso wichtiger, auf einen umfassenden Versicherungsschutz zu achten, damit möglichst viele Haftungstatbestände auch tatsächlich abgesichert sind.  

 

Welche 3 Beteiligten gibt es im Schadensfall?

Versicherungsnehmer (VN) = Schädiger Anspruchsteller (AS) = Geschädigter Versicherer (VR)      

 

Wie siehen die Beziehungen zwischen Anspruchsteller, Versicherungsnehmer und Versicherer aus?

Die Rechtsbeziehung zwischen VN und AS ergibt sich aus den verschiedenen Gesetzen, die eine Haftung begründen. Die Rechtsbeziehung zwischen VN und VR ergibt sich daraus, dass der VN einen Versicherungsvertrag abschließt und der VR die notwendige Deckung bietet, während der VN hierfür seine Prämie zahlt (Versicherungsschutz).

 

Wie sieht der Umfang der gesetzlichen Haftung aus?

Die Haftung des VN kann aufgrund eines Verschuldens eintreten, aber auch ohne Verschulden.    3 Haftungsarten sind zu unterscheiden:

- Mit Verschulden

  • Verschuldens-haftung
  • Haftung aus vermutetem Verschulden

- Ohne Verschulden

  • Gefährdungshaftung  

 

 

Was versteht man unter Verschuldungshaftung?

Unter Verschuldenshaftung versteht der Gesetzgeber Haftung für Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Beweislast liegt in der Regel beim Geschädigten.   Voraussetzung für die Haftung ist demnach  das Verschulden. Grundlage der Verschuldenshaftung ist häufig „§ 823 Abs. I BGB“   Beispiele: 1.Ein Radfahrer achtet nicht auf die „rote Ampel“ und verursacht einen Verkehrsunfall. 2. Während des Umzuges werden Kleinmöbel kurz- zeitig auf dem Bordstein vor dem Haus abgestellt. Ein Passant stolpert darüber, stürzt, bricht sich einen Arm und beschädigt seine Jacke.      

 

Was enthält der § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)?

Die gesetzliche Grundlage für die Verschuldenshaftung ist der § 823 I BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."

Es gibt 5 wesentliche Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen, damit es zu einer
Haftung – also zu einer Verpflichtung zum Schadenersatz – kommt.  

  1. Deliktsfähigkeit
  2. Ursächlichkeit
  3. Widerrechtlichkeit
  4. Rechtsgutverletzung
  5. Verschulden

 

     

 

Wie differenziert und unterteilt man Fahrlässigkeit und Vorsatz?

Leichte Fahrlässigkeit: fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt...           (Ball fliegt beim Fußballspielen versehentlich in
die Scheibe des Nachbarn)

Grobe Fahrlässigkeit: grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt... (Fußballspielen in einem Wintergarten und dabei wird eine Scheibe zerstört)

Bedingter Vorsatz: bedingt vorsätzlich handelt, wer einen Schadeneintritt  billigend in Kauf nimmt... (Eine Fensterscheibe wird als Tor genommen)

Direkter Vorsatz: vorsätzlich handelt, wer bewusst und absichtlich einen Schaden herbeiführt. (Ein Ball wird gegen eine Fensterscheibe geschossen,  um sie absichtlich zu zerstören)  

 

Was versteht man unter der Rechtsgutverletzung?

   Natürlich muss ein Schaden entstanden sein.
Ohne Schaden keine Haftung. Der Schaden muss einem Dritten entstanden sein      

– also keine Eigenschäden.    

Der Schaden liegt in der Verletzung der benannten Rechtsgüter wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum etc. Was unter den einzelnen                           Rechten zu verstehen ist, ergibt sich aus den Begriffen.                                                                                                               Geschädigte Rechtsgüter lassen sich zusammenfassen in Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Beispiele lassen sich aus dem täglichen Leben ableiten. Ein echter Vermögensschaden kann z.B. dann vorliegen, wenn der Kunde personenbezogene Daten missbraucht oder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt (er verweigert die Vermietung eines Zimmers an einen Schwarzafrikaner wegen dessen Hautfarbe).

Was ist ein Rechtsgut?

Gut, das von der Rechtsordnung geschützt wird, weil in ihm Lebensinteressen des einzelnen und der Allgemeinheit verkörpert sind (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Körper, Eigentum).    der sachliche Inhalt eines subjektiven Rechts. Weiter versteht man darunter ein durch gesetzliche Sanktionen geschütztes Lebensgut der Allgemeinheit oder des Einzelnen. Das R. z. B., welches in § 242 StGB (Diebstahl) geschützt wird, ist das Eigentum. § 823 BGB (-unerlaubte Handlung) schützt durch zivilrechtliche Sanktionen die Rechtsgüter Leben, Gesundheit, Eigentum und alle anderen absoluten Rechte, nicht aber z.B. das Vermögenals solches (etwa ein Forderungsrecht, Schuldverhältnis). Wird letzteres verletzt, kann § 823 BGB nicht angewendet werden.

Was versteht man unter Widerrechtlichkeit?

Dies bedeutet nichts anderes, als dass man „wider dem Recht“ handeln muss, sprich man darf keinem anderen
einen Schaden zufügen.
Ich darf keinen Verkehrsunfall verursachen, ich darf keinem anderen die Videokamera zerstören und, und, und....              

Wir müssen demnach die Frage anders formulieren und sie wie folgt stellen:

Was wäre denn nicht widerrechtlich?

Was für schädigende Handlungen sind also erlaubt?

Wann kann ich jemandem einen Schaden zufügen, ohne dafür haften, ohne dafür „bezahlen“ zu müssen?


Hierfür gibt es die sogenannten Rechtfertigungsgründe.

Welche zwei Rechtfertigungsgründe gibt es bei der Widerrechtlichkeit?

Notwehr Jemand wird angegriffen, wehrt sich und der andere fällt aufgrund der Gegenwehr zu Boden und bricht sich den Arm. Wurde widerrechtlich gehandelt? Hätte derjenige sich nicht gewehrt, hätte dieser noch einen viel größeren Schaden erleidet! Verständlich, dass die Gerichte hier zugunsten des Angegriffenen entscheiden. Dieses wird als Notwehr bezeichnet und schließt die Widerrechtlichkeit aus. Damit ist eine der fünf Voraussetzungen nach § 823 BGB nicht gegeben. Daher ist auch keine Haftung gegeben und der Angegriffene muss für den verletzten Arm nicht aufkommen!    Einwilligung Jeder Arzt holt sich im Normalfall vor einer Operation die Einwilligung seiner Patienten ein. Macht er dies nicht, läuft er Gefahr, von den Patienten erfolgreich auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld verklagt zu werden. Mit dieser Einwilligung schließt er die Widerrechtlichkeit für sich aus.   

Was versteht man unter Ursächlichkeit?

Ursächlichkeit als Voraussetzung für eine Haftung bedeutet nichts anderes, als dass durch eine Handlung oder ein Unterlassen der Schaden unmittelbar entstanden sein muss.                            
Wenn jemand nicht streut und ein anderer fällt wegen des Glatteises hin, war das Nichtstreuen ursächlich für den Schaden.
Wenn jemand beim Fahrradfahren gegen ein parkendes Auto fährt, war dies ursächlich für den Lackschaden am Auto.       

Nicht ursächlich wäre folgendes Beispiel: Jemand verursacht einen Verkehrsunfall und ein Passant erleidet einen Schock. Der Passant war nicht unmittelbar beteiligt und wird gegen den Schadenverursacher keine Ansprüche durchsetzen können.    

 

Was versteht man unter Deliktsfähigkeit? (§ 828 BGB – Minderjährige)

Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind für ihre Taten nicht verantwortlich.        

Im beweglichen Straßenverkehr hat der Gesetzgeber diese Grenze bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres heraufgesetzt.

Kinder zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr sind bedingt deliktsfähig. Bedingt bedeutet „es kommt darauf an...“, aber worauf kommt es an? Drei Punkte sind hier entscheidend: wie alt ist das Kind? wie ist das Kind entwickelt? hatte es die nötige Einsicht für die schädigende Handlung?

Ab dem 18.Lebensjahr ist jeder volljährig und kann auch vollständig zur Verantwortung gezogen werden.   

Was ist zu tun, wenn keine Deliktfähigkeit vorliegt?

Wie Sie soeben gelernt haben, sind Kinder  u.U. noch nicht deliktsfähig. Was kann ein Geschädigter demnach tun, wenn dieser einen Schaden von 10.000 € an seinem schönen BMW hat und das Kind als Schädiger mangels Deliktsfähigkeit nicht belangen kann?

Es bleibt nur noch die Möglichkeit, sich an die Aufsichtspflichtigen, z.B. die Eltern zu wenden.

Hier ist der Weg dann folgendermaßen:
»Das Kind ist nicht deliktsfähig oder hat kein Vermögen, den Schaden an dem BMW auszugleichen.
»Der Geschädigte sagt zu den Eltern: „Ihr habt eure Aufsichtspflicht verletzt, somit mache ich euch haftbar und ihr müsst für den Schaden aufkommen“.
»Die Eltern können nicht das Gegenteil beweisen und müssen somit zahlen.  

 

Was steht zur Aufsichtspflicht im BGB?

Zur Aufsichtspflicht heißt es im § 832 BGB sinngemäß: Wer zur Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.  

In einem Urteil des BGH wird hierzu ausgeführt: [...]Entscheidend ist, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen müssen, um die Schädigung Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Es wird unterstellt, dass die Eltern ein Verschulden trifft – es wird vermutet. Wollen sie nicht haften, müssen sie sich entlasten, d.h. sie müssen deutlich machen, dass sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben.  

 

Welche dritte Personen könnten bei Deliktsunfähigkeit noch haften?

Nicht nur Eltern sind betroffen, sondern jeder, der zur Aufsicht verpflichtet ist, wie z.B.  

Lehrer, Kindergärtnerinnen, Babysitter, Großeltern etc.  

Die Haftung aus vermutetem Verschulden trifft zudem weitere Personengruppen, die einer verschärften Haftung unterliegen, wenn sie sich nicht entlasten können:  
Haus- und Grundbesitzer
Nutztierhalter

Was versteht man unter der Gefährungshaftung?

Allein die Tatsache, dass durch ein Risiko der Schaden verursacht worden ist, macht den Besitzer haftbar. Der Schädiger haftet bereits aus dem Besitz.

Ein Verschulden ist hier gar nicht erforderlich. Der vermeintliche Schädiger kann sich nur dann entlasten, wenn er beweist, dass es z.B. nicht seine Sache war, die den Schaden verursacht hat.

 

Was gibt es für Beispiele für die Gefährdungshaftung?

§ 89 WHG Gewässerschäden (bspw. für den privat genutzten Öltank)  
§ 833 I BGB Tierhalter (Hund, Pferd, Katze, Papagei etc., die privat gehalten werden)  
§ 7 StvG KFZ-Halter Haftung für Umweltschäden   ...  

Wie geht der VR vor?

VR prüft Sachverhalt und schaut, ob Verschuldungshaftung, Haftung aus vermutetem Verschulden oder Gefährdungshaftung vorliegen?

Wenn ja: Zahlung der berechtigten Ansprüche und der Kunde wird von seiner Haftung „freigestellt“

Wenn nein: Abwehr der unberechtigten Ansprüche „Passivrechtsschutz“  

 

Was macht dagegen die Rechtsschutzversicherung?

Dagegen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Durchsetzung der eigenen Ansprüche aus der Sicht des Geschädigten = „Aktivrechtsschutz“

 

Wie ist die Haftpflichtversicherung aufgebaut?

Die AHB sind Grundlage einer jeden Haftpflichtversicherung. Die Besonderen Risikobeschreibungen erläutern das versicherte Risiko und erweitern in der Regel den Versicherungsschutz.  Zudem gilt der Grundsatz: Spezielle Bedingungen gehen den Allgemeinen Bedingungen vor.  Darin ist festgehalten, ob und in wie weit folgende HVs eingebunden sind: - Privat-HV (für Privatpersonen) - Tierhalter-HV (Für Tierhalter von z.B. Hunden oder Pferden) - Haus- und Grundbesitzer-HV (Für Eigentümer von vermieteten Wohnungen/Häusern) - Bauherren-HV (Für Bauherren von Häusern) - Gewässerschaden-HV (Besitzer von Öltanks)      

Welche Schadenarten gibt es in der Haftpflichtversicherung?

Personenschäden einschl. Schmerzensgeld und Folgeschäden (wie z.B. Verdienstausfall), wenn Personen verletzt oder getötet werden.

Sachschäden, wenn Sachen beschädigt oder zerstört werden.

Vermögensschäden sind Schäden, denen weder ein Personen- noch ein Sachschaden vorausgegangen ist.  

Die Schadenarten beschreiben nun u.a. den Versicherungsschutz für die Verletzung der Rechtsgüter, die auf Folie 15 dargestellt wurden.  

 

Welche Begrenzung der Entschädigungsleistung gibt es?

Personen- und Sachschäden werden insgesamt (pauschal) mit bspw. 2 Mio. € nach Proximus entschädigt. Für Vermögensschäden stehen 100.000 € zur Verfügung.   Beispiel: Unser Kunde verursacht als Radfahrer einen Verkehrsunfall mit 1,5 Mio. € Personenschäden und 1,1 Mio. € Sachschäden. Wie viel € bekommt unser Kunde bei einer vereinbarten Deckungssumme von 2 Mio. €? Ergebnis: Nicht mehr als die vereinbarte
                 Deckungssumme je Schadenfall: Also 2 Mio. €      

 

Welche  Besonderheiten gibt es bei der Zahlung von 
Prozesskosten?

Prozesskosten bei bspw. der Abwehr unberechtigter Ansprüche werden auch über die vereinbarte Deckungssumme hinaus entschädigt, sofern die begründeten Haftpflichtansprüche die Deckungssumme nicht übersteigen.
Übersteigen dagegen die  Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, werden die Kosten auch nur im Verhältnis ersetzt (gilt im übrigen auch für die Kraftfahrt-Haftpflicht).   

 

Beispiel:

Deckungssumme: 2,0 Mio. €
Schaden:                 1,8 Mio. €
Prozesskosten: 0,4 Mio. €
Entschädigung:               2,2 Mio. €     

Beispiel:

Deckungssumme:   2,0 Mio. €
Schaden:                  4,0 Mio. €
Kosten:                0,4 Mio. €
Entschädigung:      2,2 Mio. €

Was ist der Umfang der PHV?

Wie der Name schon sagt, versichert die PHV Schäden, die aus dem privaten Bereich heraus entstehen können. Es wird also Versicherungsschutz in der Eigenschaft als Privatperson geboten. Alles was zum täglichen Leben dazugehört, wird grundsätzlich vom Versicherungs- schutz erfasst.

Die Versicherer haben diesen Bereich in den Risikobeschreibungen näher definiert. Hier sind alle Einzelheiten nachlesbar.

Und was sind die wichtigsten Inhalte?

Straßenverkehr - Alltägliche Risiken
Mietsachschäden - gemietete/geliehene Sachen
Halten/Führen von Tieren
Haus- und Grundbesitz
Sport / Hobby-bereich          

 

Wann besteht Versicherungsschutz im Rahmen der PHV im Straßenverkehr?  

 

»Als Fußgänger
»Radfahrer
»Rollstuhlfahrer
»Für das Führen/Halten von nicht versicherungspflichtigen
Kraftfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 6 km/h (z.B. Kinder-Spielfahrzeuge)
»nicht versicherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mit nicht mehr als 20 km/h (z.B. Aufsitzrasenmäher) 

 

Wann besteht Versicherungsschutz im Sport?

Jegliche Ausübung von Sport zählt zum Umfang der PHV, solange er privat ausgeübt wird:

Fußball
Badminton
Basketball
Golf
Volleyball
Eishockey
Handball
Skifahren
Bungeejumping
Tennis   etc.  

nicht jedoch die aktive Teilnahme an Pferde- und KFZ-Rennen sowie bei Radrennen für die eine Radsportlizenz notwendig ist, einschl. der Vorbereitungen (Training) hierzu  

 

Wann besteht Versicherungsschutz bei Wassersportfahrzeugen u. Flugmodellen?

Gebrauch und Besitz von Ruder-, Paddel- und Schlauchbooten ohne Motoren sowie von Surfbrettern

Die gelegentliche Benutzung fremder Motorboote (soweit keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist) sowie von fremden Segelbooten 
Unbemannte Ballone und Drachen, ohne Motoren, unter 5 kg, soweit nicht versicherungspflichtig
Gebrauch von ferngelenkten Modellfahrzeugen  

 

nicht jedoch Schäden durch eigene Motor- und Segelboote und versicherungspflichtige und motorbetriebene Flugmodelle

 

Wann besteht Versicherungsschutz bei Waffen?

Versichert sind: Der erlaubte Besitz und Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen

Der dazugehörigen Munition  

nicht jedoch zu Jagdzwecken (separate Jagd-HV erforderlich) !    

Wann besteht Versicherungsschutz bei Tieren?

zahmen Haustieren  (z.B. Katze, Papagei; sogar Schafe, Schweine oder Ziegen einschl. der Flurschäden)   gezähmten Kleintieren (z.B. Hamster, Mäuse, Hasen etc.), Bienen (z.B. als Hobbyimker)

nicht jedoch das Halten und der Besitz von Hunden, Pferden und wilden Tieren                          
(z.B. Schlangen, Eidechsen, Vogelspinnen etc.)  sowie von Tieren, die zu gewerblichen Zwecken gehalten werden (z.B. Kühe, Schweine etc.)

  das Reiten fremder Pferde    
Beispiel: jemand reitet das Pferd seinen Freundes und beschädigt durch einen Reitfehler ein fremdes KFZ  

und das Hüten fremder Hunde  
Beispiel: während eines Spaziergangs wird der vom Nachbarn ausgeführte
Hund versehentlich von der Leine gelassen und kommt einem
Fahrradfahrer in die Quere; dieser verletzt sich                 

 

Wann besteht Versicherungsschutz bei Wohnungs-, Haus- und Grundbesitz?

»Einer oder mehrerer Wohnungen in Europa*, einschl. Ferien-/Wochenendwohnungen und -häuser »Eines Einfamilienhauses in Europa
»einschließlich der dazugehörigen Garagen, Carports, KFZ-Stellplätze und Gärten, sowie 1 Schrebergarten.
» sofern sie für eigene Wohnzwecke verwendet werden.  
Mitversichert ist auch der Nießbraucher, dem der VN den Nießbrauch (Recht zur Nutzung) am versicherten Grundstück eingeräumt hat.
* zu Europa gehören auch die außereuropäischen Gebiete, die zur EU gehören

 

 

Versicherte Gefahren/Risiken:

Aus Verkehrssicherungspflichten (auch die vom VN durch Vertrag übernommenen)
Beispiel: Im Winter wurde vergessen zu streuen. Ein Passant stürzt und verletzt sich.    


Aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung innerhalb der selbstbewohnten Wohnung oder des Einfamilienhauses einschl. dazugehöriger Garagen, Carports, KFZ-Stellplätze (Vermietung auch zu gewerblichen Zwecken möglich)  
Beispiel: Der Mieter der Einliegerwohnung rutscht im zu nass gewischten Treppenhaus aus.    

Als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 50.000,- €
Beispiel: Der Eigentümer eines Einfamilienhauses baut einen Wintergarten für 10.000 € an.          
Auf der Baustelle verletzt sich ein Besucher durch herabfallende Teile.   

 

Wegen Schäden durch häusliche Abwässer
Beispiel: Durch einen Defekt in der Spülmaschine läuft Wasser aus der Wohnung des versicherten Kunden in die darunter liegende Wohnung  

Was sind wichtige Ausschlüsse zu den bisher beschriebenen Bereichen ?

Berufstätigkeit, auch geringfügige, nebenberufliche sowie ehrenamtliche Tätigkeit

Schäden der Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Motoren, die durch den Gebrauch - wie z.B. auch das Waschen und Reparieren - entstehen (Anmerkung: Ausnahmen auf Folie 38 und 40)    

Schadensersatzansprüche von Familienangehörigen, die mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben (Anmerkung: Schäden von nicht verheirateten Lebenspartnern untereinander   mit jeweils eigener PHV sind dagegen versichert)  

Vorsätzlich herbeigeführte Schäden (Anmerkung: Leichte und grobe Fahrlässigkeit gelten uneingeschränkt versichert)  

Welche Mietsachschäden an gemieteten
Räumlichkeiten sind versichert?

»Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden. Versichert sind jedoch nur fest eingebaute Sachen, also Gebäudebestandteile (z.B. Fliesen-, Parkett-, Laminatböden, Waschbecken).

 

  Beispiel:   Durch eine heruntergefallene Bohrmaschine wird der Parkettboden der Mietwohnung beschädigt.

 

  Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis 500.000 €.

 

nicht jedoch:  
-Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung  
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und       Warmwasseraufbereitungsanlagen, sowie an Gas und Elektrogeräten
- Glasschäden – auch Kunststoffscheiben, soweit sich der VN hiergegen      besonders versichern kann – bspw. durch ein Glasversicherung  

Welche Mietsachschäden am Inventar der
Reiseunterkunft sind versichert?

versichert sind:

»Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen in Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und -häusern anlässlich von Aufenthalten auf Reisen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.

  Beispiel:   Der VN beschädigt die Elektronik eines Fernsehsehsessel im gemieteten   Hotelzimmer.

 

  Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis 50.000 €. 

 

nicht jedoch:

- Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung

- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und      Warmwasseraufbereitungsanlagen  

Welche Mietsachschäden an ärztlich verordneten
medizinischen Hilfsmitteln sind versichert?

versichert sind:   »Die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von medizinisch verordneten Hilfsmitteln,
die von Krankenkassen, Diakoniestationen etc. für therapeutische oder diagnostische Zwecke (z.B. Blutdruckmessgeräte, Inhalier Geräte etc.) zur Verfügung gestellt werden.

 

  Beispiel:   Der VN lässt ein vorübergehend erhaltenes Blutdruckmessgerät fallen
  und beschädigt dieses. 

 

 

  Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis 5.000 €

 

nicht jedoch die Beschädigung von sonstigen beweglichen Sachen, die vorübergehend ausgeliehen wurden ( z.B. das ausgeliehene Segelboot, Reitpferd oder Fahrrad )

Wie ist das Abhandenkommen von fremden privat/
ehrenamtlich und beruflich überlassenen
Schlüsseln abgesichert?

Versichert sind:

»Die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch Karten), die im Rahmen einer ehrenamtlichen, beruflichen/dienstlichen Tätigkeit oder privat überlassen wurden. Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen sowie einen Objektschutz bis zu 14 Tagen.

  Beispiel:   Der VN verliert die Schlüssel zu seiner Mietwohnung. Alle Schlösser des Mehrfamilienhauses müssen ausgewechselt werden.

  Die Höchstersatzleistung beträgt je Schadenereignis 15.000 €.

nicht jedoch der Verlust von Schlüsseln aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit   Folgeschäden und der Verlust von Schlüsseln zu Tresoren oder Schließfächern sowie zu beweglichen Sachen (z.B. PKW-Schlüssel)