Personal
Sozialversicherungen
Sozialversicherungen
Set of flashcards Details
Flashcards | 17 |
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Language | Deutsch |
Category | General Education |
Level | Other |
Created / Updated | 31.08.2016 / 01.09.2016 |
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Der Ausgleichskasse ist eine mutmassliche Lohnsumme zu melden. Auf dieser Lohnsumme werden die Akontozahlungen erhoben. Ende Jahr muss dann die richtige Lohnsumme gemeldet werden und es folgt eine exakte Berechnung der Beiträge durch die Ausgleichskasse. Dasselbe gilt im Prinzip für die Unfallversicherung. Bei der Pensionskasse muss anfangs Jahr oder bei Stellenantritt der voraussichtliche Lohn bekannt gegeben werden. Auf dieser Angabe beruht die Versicherung. Ändert sich der Beschäftigungsgrad oder kommt es zu einer Lohnerhöhung, muss bei der Pensionskasse abgeklärt werden, ob eine Mutation erfolgen muss. In der Praxis wird bei plus/minus 10 Prozent eine Änderung des versicherten Lohnes angenommen.
Die Beiträge an die AHV/IV/EO und die Arbeitslosenversicherung werden hälftig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt. Die Beiträge an die Pensionskasse werden in der Regel ebenfalls hälftig zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgeteilt, jedoch kann reglementarisch eine andere Aufteilung vereinbart werden. Die gesamten Beiträge (= Prämien) an die obligatorische Unfallversicherung schuldet der Arbeitgeber. Die Beiträge für die NBU können jedoch auf die Arbeitnehmern übertragen werden, nie aber diejenigen für die Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Ist eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen worden, die weitergehende Leistungen als die gesetzlich vorgeschriebene Lohnfortzahlung erbringt, dürfen die Prämien an die Krankentaggeldversicherung hälftig zwischen AG & AN aufgeteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein Taggeld von mindestens 80 Prozent des Lohnes versichert ist.
Selbstständigerwerbende beziehen keinen Lohn, ihr Einkommen entspricht dem aus der Tätigkeit resultierenden Gewinn. Ihre Beiträge an die Ausgleichskasse für die AHV/IV und EO richten sich somit nach dem Jahresgewinn, der von der Steuerverwaltung der Ausgleichskasse mitgeteilt wird. Versichert sich eine selbstständigerwerbende Person in einer Pensionskasse, bei der Unfallversicherung oder für Krankentaggeld, richtet sich die Höhe der Beiträge nach dem voraus deklarierten voraussichtlichen Einkommen. Eine Abrechnung aufgrund des effektiv erzielten Gewinns findet in der Regel nicht statt.
Eine gesamtschweizerische obligatorische Versicherung. Die IV kommt zum Einsatz, wenn jemand auf Dauer nicht oder nicht mehr arbeitsfähig ist. Bevor die IV aber beispielsweise eine Rente bezahlt, bemüht sie sich um die Wiedereingliederung der Erkrankten und Verunfallten ins Arbeitsleben. Die Beiträge an die IV sind obligatorisch und werden zusammen mit der AHV erhoben.
Ihr Ziel ist es, der Versicherten mit Eingliederungsmassnahmen oder Geldleistungen die Existenzgrundlage zu sichern, wenn sie invalid werden. Die IV ist Teil des eidgenössischen Sozialversicherungsnetzes. Diese basiert auf dem Drei-Säulen-Konzept: die staatliche Versicherung mit IV, AHV und den Ergänzungsleistungen (EL) als erste Säule, die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) als zweite Säule und die Selbstvorsorge als dritte Säule. Dieses Sozialversicherungssystem wird ergänzt durch die öffentliche Sozialhilfe; auch als Fürsorge bezeichnet, bildet sie das letzte Auffangnetz.
Die IV unterscheidet zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit: Arbeitsunfähig ist, wer, aufgrund des Gesundheitsschadens, im bisherigen Beruf oder im bisherigen Aufgabenbereich nicht mehr tätig sein kann. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird durch den Arzt festgelegt. Erwerbsunfähig ist, wer, aufgrund des Gesundheitsschadens, auf dem gesamten in Betracht kommenden Arbeitsmarkt keine Erwerbsarbeit mehr ausüben kann. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads ist ausschliesslich die Erwerbsunfähigkeit massgeben. Dieser wird von der IV-Stelle festgelegt.
Zur Berechnung des IV-Rentenbetrages wird das gleiche System wie bei den AHV-Renten angewendet: Ausschlaggebend ist, wie lange die behinderte Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war. Die ausbezahlten Beträge der IV-Renten sind gleich hoch wie diejenigen der AHV. Die maximale Rente ist doppelt so hoch wie die minimale Rente. Der Invaliditätsgrad bestimmt, welche Rente eine behinderte Person erhält: Der jeweilige Invaliditätsgrad in Prozenten ergibt den genannten Anspruch auf eine Rente: 40-50% = Viertelsrente / 50-60% = halbe Rente / 60-70% = Dreiviertelsrente / ab 70% = eine ganze Rente.
Die Militärversicherung versichert alle Personen, die während des Militär-, des Zivilschutz- oder des Zivildienstes verunfallen oder krank werden. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen einerseits in den Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (ärztliche Behandlung, Arznei, Hilfsmittel, Zulagen, Reisekosten…), andererseits in Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Integritätsrente…). Diese Leistungen werden über Mittel des Bundesbudgets finanziert, eine Beitragspflicht besteht nicht.
Die obligatorische Unfallversicherung ist eine Personenversicherung, welche sich mit den wirtschaftlichen Folgen von Berufsunfällen, Nichtbetriebsunfällen und Berufskrankheiten befasst. Mit ihren Leistungen hilft sie, den Schaden wieder gut zu machen, der bezüglich Gesundheit und Erwerbstätigkeit entsteht, wenn die Versicherten verunfallen oder beruflich erkranken. Obligatorisch versichert sind alle in der Schweiz beschäftigten AN. Dazu gehören auch: Heimarbeiterinnen, Lernende, Praktikanten, Volontäre, Personen, die in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätig sind, Hausangestellte und Reinigungspersonal in privaten Haushalten. Zudem sind grundsätzlich auch arbeitslose Personen obligatorisch versichert. Nicht versichert sind nicht erwerbstätige Personen wie: Hausfrauen & -männer, Kinder, Studierende, Rentner. Diese Personen müssen sich im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung gegen Unfälle versichern.
Die Unfallversicherung richtet ab dem dritten Tag nach einem Unfall für jeden Kalendertag ein Taggeld aus. Dieses beträgt 80% des versicherten Lohnes. Ferner bezahlt die UV auch die Heilbehandlung und unter Umständen – je nach Schwere des Falles – eine IV-Rente. Ebenfalls können Integritätsentschädigung, Hilfslosenentschädigung oder beim Tod eine Hinterlassenenrente ausbezahlt werden. Das von der UV ausgerichtete Taggeld wird in der Regel dem Arbeitgeber ausbezahlt, der es an den Arbeitnehmer weiterleiten muss. Arbeitgeber sind verpflichtet, im Minimum die oben erwähnten 80% an den Verunfallten weiterzuleiten. Die Taggeldzahlung unterliegt nicht der Beitragspflicht an die AHV, was bei lange dauernden Fällen unter Umständen zu Beitragslücken führen kann.
Das erstrangige Ziel der IV ist nicht die Rentenzahlung, sondern die Wiedereingliederung betroffener Personen. Damit behinderte Personen weiterhin erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich tätig bleiben können, werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt Es sind dies: Medizinische Massnahmen – Berufliche Massnahmen – Schulische Massnahmen – sonstige Hilfsmittel und Taggelder und Reisekostenvergütungen als zusätzliche Leistungen.
Wer seine Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezuges eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezuges eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet. Wer seine Altersrente vorzeitig oder aufgeschoben beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 3-4 Monate vor Erreichen des Rentenalters einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat. Lässt der Bescheid der Ausgleichskasse über die Höhe der Rente dennoch länger als zwei Monate nach Anspruchsbeginn auf sich warten, können Versicherte bei den zuständigen Ausgleichskassen verlangen, dass ihnen provisorische Zahlungen ausgerichtet werden.
Der Sozialplan bezweckt einen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und hilft, menschliche und wirtschaftliche Härten für die von Abbaumassnahmen betroffene Belegschaft zu vermeiden oder zumindest zu mildern. Er ist auf umfassende Informationen, Gültigkeitsdauer, Geltungsbereich, Gewährleistung gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche sowie Verpflichtungen, Austrittsabfindung und Einbezug aller betroffenen Parteien in der Ausarbeitung und Festlegung zu achten.
Die Mutterschaftsversicherung ist im Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung und Mutterschaftsversicherung (EOG) geregelt und regelt hauptsächlich den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und nach der Geburt, den Umfang der Arbeitsleistung und die Mutterschaftsentschädigung.
Die Erwerbsersatzordnung deckt ebenfalls den Lohnausfall bei Mutterschaft, die Mutterschaftsentschädigung. Der Lohnanspruch ist seither nicht mehr abhängig von der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses gemäss Arbeitsrecht. Erwerbstätige Mütter erhalten während 14 Wochen 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal CHF 172 pro Tag. Ein Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft. Zudem besteht nach der Niederkunft ein 8-wöchiges Arbeitsverbot. Die Versicherungsleistungen sind Teil der Erwerbsersatzordnung. Gesonderte Beiträge werden nicht erhoben.
Eine Abmeldung der austretenden Person ist nur bei der Pensionskasse vorzunehmen. Diese berechnet die Freizügigkeitsleistung und überweist sie an die neue Vorsorgeeinrichtung oder lässt gemäss Instruktion der austretenden Person ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice errichten. Für Austretende besteht für die Risiken Tod und Invalidität nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Schutz während 30 Tagen (Nachdeckung). Bei allen anderen Sozialversicherungen ist keine Austrittsmeldung vorzunehmen. Austretende sind vom Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass in der UV und in der Krankentaggeldversicherung die Möglichkeit besteht, in eine Einzelversicherung überzutreten. Die Beiträge muss die austretende Person selbst bezahlen.
Der Koordinationsabzug ist ein Begriff aus der beruflichen Vorsorge, der den Betrag definiert, der zur Bestimmung des versicherten Lohnes vom massgeblichen Lohn in Abzug gebracht wird. Im Rahmen des gesetzlichen Minimums nach BVG entspricht er 7/8 der maximalen Altersrente der AHV und dient der Leistungskoordination zwischen der ersten (AHV/IV) und der zweiten Säule (Berufliche Vorsorge). Je nach Vorsorgereglement kann ein anderer oder auch gar kein Koordinationsabzug definiert sein. Die Vorsorgeeinrichtungen haben dabei sicherzustellen, dass die gesetzlichen Mindestleistungen nicht unterschritten werden.