OR AT I&II Definitionen

Definitionen: Obligationenrecht Allgemeiner Teil Prof. Dr. iur. Ingeborg Schwenzer, LL.M.

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 12.12.2013 / 31.03.2025
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Irrtum (Rn. 37.01)

Irrtum ist die unbewusste, falsche Vorstellung über einen Sachverhalt.

Erklärungsirrtum (Rn. 37.03) (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1-3 OR)

Der Erklärungsirrtum ist ein Irrtum bei der Erklärung des (Geschäfts-)Willens. Dabei entspricht die Erklärung nicht dem fehlerfrei gebildeten Willen des Erklärenden.

Irrtum im Erklärungsakt (Rn. 37.06)

Beim Irrtum im Erklärungsakt benutzt der Erklärende ein falsches Erklärungszeichen, indem er sich verschreibt, verspricht oder vergreift.

Inhaltsirrtum (Rn. 37.09)

Beim Erklärungsirrtum in Form des Inhaltsirrtums benutzt der Erklärende bewusst ein bestimmtes Erklärungszeichen, misst ihm jedoch eine andere Bedeutung zu, als ihm nach normativer Auslegung zukommt.

Abgabe (Rn. 27.19)

Eine Willenserklärung ist abgegeben, wenn der Erklärende die Erklärung in Richtung auf die Empfängerin in Bewegung gesetzt hat.

empfangsbedürftige Willenserklärung (Rn. 27.14/27.17)

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist eine Willenserklärung, die, um Wirkung zu erlangen, an eine andere Person gerichtet sein und dieser zugehen muss.

Der Erklärungswille (Geltungswille) (Rn. 27.02)

Der Erklärungswille (Geltungswille) ist der Wille, den Geschäftswillen einer anderen Person mitzuteilen, damit er die beabsichtige Rechtswirkung erzeugt.

Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) (Rn. 27.02)

Der Geschäftswille (Rechtsfolgewille) ist der Wille, mit der Erklärung eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen.

Handlungswille (Rn. 27.02)

Der Handlungswille ist der Wille zu Handeln.

Willenserklärung (Rn. 27.01)

Eine Willenserklärung ist eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Annahme (Rn. 28.30)

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Offertenempfänger dem Offerenten sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss kundtut.

Bindungswille (Rn. 28.09)

Der Bindungswille ist der Wille des Offerenten, im Falle der Annahme des Antrags gebunden zu sein.

Angebot / Antrag / Offerte (Rn. 28.03)

Der Antrag ist eine empfangbedürftige Willenserklärungen, durch die der Antragsteller einer anderen Person den Abschluss eines Vertrages so anträgt, dass der Vertragsschluss nur noch von deren Einverständnis abhängt und z.B. durch ein schlichtes „ja“ oder „einverstanden“ zustande kommen kann.

essentialia negotii (Rn. 29.03)

Die essentialia negotii sind die objektiv wesentlichen Vertragspunkte, die den unentbehrlichen Geschäftskern enthalten, nämlich die vertragstypenbestimmenden Merkmale, Leistung und Gegenleistung, sowie die Parteien.

Konsens (Rn. 29.01)

Konsens liegt vor, wenn die Willenserklärungen der vertragsschliessenden Parteien übereinstimmen.

offenbares Missverhältnis im Sinne des Art. 21 OR (Rn. 32.50)

Ein offenbares Missverhältnis liegt vor, wenn die Inäquivalenz von Leistung und Gegenleistung nach vergleichbaren Marktverhältnissen gewissermassen in die Augen springt.

Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 1 OR (Rn. 32.05)

Widerrechtlichkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2, 20 Abs. 1 OR liegt vor, wenn ein Vertrag gegen zwingende privat- oder öffentlichrechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.

Grundlagenirrtum (Rn. 37.23) (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)

Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum, der zur Anfechtung berechtigt.

Motivirrtum (Rn. 37.21) (Art. 24 Abs. 2 OR)

Der Motivirrtum ist ein Irrtum bei der Willensbildung.

adäquate Kausalität (Rn. 19.03)

Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.

natürliche Kausalität (Rn. 19.01)

Ein natürlicher Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen) nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg entfiele.

Fahrlässigkeit (Rn. 22.14)

Fahrlässigkeit bedeutet das Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Vorsatz (Rn. 22.12)

Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen des Erfolgs.

Hilfsperson i.S.d. Art. 55 OR (Rn. 23.15)

Hilfspersonen i.S.d. Art. 55 OR sind Personen, die der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis des Geschäftsherrn unterstellt sind (Subordinationsverhältnis).

hypothetische Vorwerfbarkeit (Rn. 23.10)

Hypothetische Vorwerfbarkeit liegt vor, wenn die Handlung der Hilfsperson dem Schuldner vorwerfbar wäre, wenn er sie selbst vorgenommen hätte.

Substitution (Rn. 23.05)

Substitution liegt vor, wenn der Beauftragte die Besorgung des Geschäfts einem Dritten überträgt, der selbständig an seiner Stelle die geschuldete Leistung erbringen soll.

Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR (Rn. 23.04)

Hilfsperson i.S.d. Art. 101 Abs. 1 OR ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners bei der Erfüllung einer Schuldpflicht tätig wird.

Vertragsfreiheit (Rn. 25.01)

Vertragsfreiheit bedeutet, dass jede Person in ihrer Entscheidung frei ist, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliesst.

Vertrauensprinzip (Rn. 27.34)

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Vertrauensprinzip stellt auf den Sinn ab, den eine vernünftige Person der Willenserklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte und zumessen musste.

Willensprinzip (Rn. 27.34)

Die Auslegung einer Willenserklärung nach dem Willensprinzip stellt auf den wirklichen Willen der erklärenden Partei ab.

Zugang (Rn. 27.23)

Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie so in den Machtbereich der Erklärungsempfängerin gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

Schutzzwecktheorie (Rn. 19.07)

Die Schutzzwecktheorie stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.

höhere Gewalt (Rn. 20.02)

Höhere Gewalt liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.

kumulative Kausalität (Rn. 21.01)

Kumulative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen, wobei jede Ursache für sich allein genommen den Schadenseintritt hätte bewirken können.

alternative Kausalität (Rn. 21.02)

Alternative Kausalität liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, jedoch im konkreten Fall nur eine von diesen für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein kann.

hypothetische Kausalität (Rn. 21.04)

Hypothetische Kausalität liegt vor, wenn das schädigende Ereignis eine bereits in Gang befindliche Kausalkette überholt, aufgrund derer derselbe Schaden zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten wäre.

rechtmässiges Alternativverhalten (Rn. 21.07)

Macht der Schädiger rechtmässiges Alternativverhalten geltend, so beruft er sich darauf, dass derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er nicht gegen eine allgemeine deliktische Verhaltenspflicht oder gegen eine Vertragspflicht verstossen hätte.

Schaden (Rn. 14.03)

Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er wird mit der Differenztheorie ermittelt.

Differenzhypothese (14.03)

Nach der Differenzhypothese wird der Schaden bestimmt, indem der gegenwärtige Stand des Vermögens der Geschädigten mit dem Stand verglichen wird, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte.

positiver Schaden (damnun emergens) (Rn. 14.13)

Positiver Schaden liegt vor, wenn durch das schädigende Ereignis bei der Geschädigten eine Vermögensverminderung eingetreten ist.