OR AT 3 - Inhalt des Vertrages
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Grundsatz der Vertragsfreiheit, Schranken der Vertragsfreiheit, Übervorteilung, Vorvertrag
Feit/Peyer/Stauber, Übungsbuch Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Orell Füssli, Zürich 2013 Grundsatz der Vertragsfreiheit, Schranken der Vertragsfreiheit, Übervorteilung, Vorvertrag
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Cartes-fiches | 10 |
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Utilisateurs | 10 |
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 05.03.2016 / 27.02.2024 |
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1. Was beinhaltet der Grundsatz der Vertragsfreiheit?
Die Vertragsfreiheit beinhaltet, dass eine Partei grundsätzlich frei darüber entscheiden kann, ob, mit wem und mit welchem Inhalt sie einen Vertrag schliessen möchte.
2. Nennen Sie die verschiedenen Aspekte der Vertragsfreiheit.
Die Vertragsfreiheit garantiert grundsätzlich:
- Abschlussfreiheit (ob ein Vertrag geschlossen wird)
- Partnerwahlfreiheit (mit wem ein Vertrag geschlossen wird)
- Inhalts- & Typenfreiheit (mit welchem Inhalt ein Vertrag geschlossen wird)
- Formfreiheit (wie ein Vertrag geschlossen wird)
- Aufhebungs- und Änderungsfreiheit (ob ein Vertrag bestehen bleiben soll)
3. Nennen Sie die rechtlichen Schranken der Inhaltsfreiheit.
Als Schranken der Inhaltsfreiheit werden nach gängiger Auffassung unterschieden:
- Unmöglichkeit
- Widerrechtlichkeit
- Sittenwidrigkeit
- z.T. Verstoss gegen die öffentliche Ordnung
- z.T. Personlichkeitsverletzungen
4. Wann hat ein Vertrag nach herrschender Auffassung einen unmöglichen Inhalt i.S.v. OR 20?
Wenn die Unmöglichkeit
- anfänglich,
- objektiv
- und dauernd vorliegt
5. Wann hat ein Vertrag einen widerrechtlichen Inhalt i.S.v. OR 20?
Wenn ein Vertrag gegen zwingendes Recht verstösst.
6. Wann hat ein Vertrag einen Inhalt, der i.S.v. OR 20 gegen die guten Sitten verstösst?
Wenn der Inhalt gegen ein ethisches Minimum verstösst.
7. Was ist die Rechtsfolge eines Vertrags mit einem unmöglichem, rechts- oder sittenwidrigem Inhalt nach traditioneller Auffassung?
Verträge mit unmöglichem, rechtswidrigem oder sittenwidrigem Inhalt sind nichtig (d.h. erzeugen ex tunc keine Wirksamkeit).
Da sie gar nicht entstehen können, ist der Mangel absolut unheilbar.
Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen beachten und jeder kann sich jederzeit darauf berufen.
7a. Was ist die Rechtsfolge eines Vertrag mit einem unmöglichem, rechts- oder sittenwidrigem Inhalt nach heutiger h.L. und Rechtsprechung?
Ein Verstoss gegen OR 19/20 hat nicht automatisch Nichtigkeit zur Folge.
nichtig: wenn diese Rechtsfolge ausdrüchlich vorgesehen ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt.
teilnichtig: der Verstoss gegen OR 19/20 betrifft nur einzelne Vertragsteile und es ist anzunehmen, dass der Vertrag auch ohne diese (nichtigen) Vertragsteile geschlossen worden wäre (subjektive Voraussetzung, nach Massgabe des hypothetischen Parteiwillens).
neuere Lehrmeinung: bei persönlichkeitsverletzenden Bindung i.S.v. ZGB 27 Abs. 2 kann sich nur der Träger des geschützten Rechts auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen.
8. A, ein älterer Herr, betritt das Elektrowarengeschäft von B, um sich einen Wecker zu kaufen. B bemerkt rasch, dass A keine Ahnung von den marktüblichen Preisen hat, er verkauft ihm den Wecker deshalb zum dreifachen Preis. Am nächsten Tag kommt A wieder zurück und will sein Geld zurück, da er viel zu viel bezahlt habe. Hat A einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufs?
Es stellt sich die Frage ob A i.S.v. OR 21 übervorteilt wurde. Dazu bedarf es:
- offenbares Missverhältnis zwischen Leistungen (i.c. erfüllt)
- Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Notlage, Unerfahrenheit, Leichtsinn etc. (i.c. erfüllt)
- Ausbeutung durch Ausnützen der Ausnahmesituation (i.c. erfüllt)
Aus der Übervorteilung entsteht der Anspruch innert 1 Jahres ab Vertragsschluss den Vertrag für unverbindlich zu erklären und die erbrachten Leistung zurückzuerstatten.
- traditionell: A steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu, B ein Rückgabeanspruch aus Eigentum.
- neuere Lehrmeinung: zwischen A und B besteht ein vertragliches Rückabwicklungsverhältnis.
9. Kann aus einem Vorvertrag direkt auf Erfüllung des Hauptvertrages geklagt werden?
BGE 118 II 33 f.;
Nach der Einstufentheorie kann direkt auf Erfüllung des Hauptvertrages aus dem Vorvertrag geklagt werden, falls
- die Parteien des Vor- und Hauptvertrags identisch und
- der Vorvertrag alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages enthält.