OR3
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 16 |
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Langue | Deutsch |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 04.11.2010 / 14.08.2011 |
Lien de web |
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Intégrer |
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Anspruch
das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu
verlangen.
Anspruchsgrundlage
eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem
Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.
Personenschaden
Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines
Menschen.
reiner Vermögensschaden
liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als
Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.
höhere Gewalt
liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit
unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
natürliche Kausalität
liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)
nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg
entfiele.
adäquate Kausalität
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des
Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.
Schutzzwecktheorie
stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den
durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.
kumulative Kausalität
liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen, wobei jede
Ursache für sich allein genommen den Schadenseintritt hätte bewirken können.
alternative Kausalität
liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, jedoch
im konkreten Fall nur eine von diesen für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein
kann.
hypothetische Kausalität
liegt vor, wenn das schädigende Ereignis eine bereits in Gang
befindliche Kausalkette überholt, aufgrund derer derselbe Schaden zu einem späteren
Zeitpunkt eingetreten wäre.
rechtmässiges Alternativverhalten
Macht der Schädiger rechtmässiges Alternativverhalten geltend, so beruft er sich darauf, dass
derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er nicht gegen eine allgemeine
deliktische Verhaltenspflicht oder gegen eine Vertragspflicht verstossen hätte.
Vorsatz
Wissen und Wollen des Erfolgs
Fahrlässigkeit
Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Willenserklärung
eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer
Rechtsfolge gerichtet ist.
Widerrechtlichkeit
Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung, wenn entweder ein absolutes Recht des
Geschädigten beeinträchtigt wird oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen
eine einschlägige Schutznorm erfolgt.