OR3

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Claudio Birrer

Claudio Birrer

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Cartes-fiches 16
Langue Deutsch
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Crée / Actualisé 04.11.2010 / 14.08.2011
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Anspruch

das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu

verlangen.

Anspruchsgrundlage

eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem

Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.

Personenschaden

Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines

Menschen.

reiner Vermögensschaden

liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als

Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.

höhere Gewalt

liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit

unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.

natürliche Kausalität

liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)

nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg

entfiele.

adäquate Kausalität

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des

Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.

Schutzzwecktheorie

stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den

durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.

kumulative Kausalität

liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen vorliegen, wobei jede

Ursache für sich allein genommen den Schadenseintritt hätte bewirken können.

alternative Kausalität

liegt vor, wenn mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, jedoch

im konkreten Fall nur eine von diesen für die Rechtsgutsverletzung kausal geworden sein

kann.

hypothetische Kausalität

liegt vor, wenn das schädigende Ereignis eine bereits in Gang

befindliche Kausalkette überholt, aufgrund derer derselbe Schaden zu einem späteren

Zeitpunkt eingetreten wäre.

rechtmässiges Alternativverhalten

Macht der Schädiger rechtmässiges Alternativverhalten geltend, so beruft er sich darauf, dass

derselbe Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn er nicht gegen eine allgemeine

deliktische Verhaltenspflicht oder gegen eine Vertragspflicht verstossen hätte.

Vorsatz

Wissen und Wollen des Erfolgs

Fahrlässigkeit

Ausserachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Willenserklärung

eine private Kundgabe eines Willens, die auf die Erzielung einer

Rechtsfolge gerichtet ist.

Widerrechtlichkeit

Widerrechtlich ist eine Schadenszufügung, wenn entweder ein absolutes Recht des

Geschädigten beeinträchtigt wird oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen

eine einschlägige Schutznorm erfolgt.