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Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.11.2010 / 14.08.2011
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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Anspruch

das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu

verlangen.

Anspruchsgrundlage

eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem

Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.

Personenschaden

Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines

Menschen.

reiner Vermögensschaden

liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als

Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.

höhere Gewalt

liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit

unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.

natürliche Kausalität

liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)

nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg

entfiele.

adäquate Kausalität

Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich

geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des

Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.

Schutzzwecktheorie

stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den

durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.