OR3
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Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.11.2010 / 14.08.2011 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Anspruch
das Recht einer Person, von jemandem ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu
verlangen.
Anspruchsgrundlage
eine Norm, die auf der Rechtsfolgeseite eine Pflicht zu einem
Tun (in selteneren Fällen zu einem Dulden oder Unterlassen) aufweist.
Personenschaden
Vermögensverminderung infolge Tötung oder Verletzung eines
Menschen.
reiner Vermögensschaden
liegt vor, wenn eine Vermögensverminderung weder als
Personen- noch als Sachschaden zu qualifizieren ist.
höhere Gewalt
liegt vor bei einem unvorhersehbaren, aussergewöhnlichen Ereignis, das mit
unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht.
natürliche Kausalität
liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)
nicht hinweggedacht (bzw. hinzugedacht) werden kann, ohne dass der eingetretene Erfolg
entfiele.
adäquate Kausalität
Kausalzusammenhang liegt vor, wenn eine Handlung (bzw. ein Unterlassen)
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des
Erfolges also durch die Handlung allgemein als begünstigt erscheint.
Schutzzwecktheorie
stellt darauf ab, ob der Ersatz eines bestimmten Schadens durch den
durch Auslegung ermittelten Schutzzweck der verletzten Norm gedeckt wird.