PolR, etc.


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 01.01.2015 / 27.04.2024
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Rechtmäßigkeit einer gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung - Schema

I) Ermächtigungsgrdl.

   1) Rechtsgrdl. aus präventivem Gefahrenabwehr- / repressivem StrafprozessR?

      -> Abgrenzung nach Schwerpunkt; Rspr.: Beamter darf zunächst selbst Natur d. Hdlg. bestimmen

   2) Ermächtigg. aus spezialgesetzl. Vorschriften (z.B. VersG): Anwendungsvorrang d. SpezialG

   3) Ermächtigg. kraft Standardbefugnis (z.B. Durchsuchung, Sicherstellg., Platzverweis)

   4) subsidiär: Generalklausel; (P) Rückgriff auf Gen.Klausel b. abschließd. Spezialermächtigg. / Standardbefugn.?

II) form. RM

   1) Zustä.

      a) sachl. grds. Sonderordnungsbehörden; nachrangig allg. Ordnungsbehörden

         (P) Eilzustä. d. Polizei; Zustä. ggü. störendem Hoheitsträger; Subsidiaritätsklausel

      b) örtl.: Bezirk d. Gefahr

      c) instanziell: grds. untere Behörde

   2) Verfahren (insb. ANhörung); (P) Entbehrlichkeit b. Gefahr im Verzug, Art.28 II Nr.1 bayVwVfG

   3) Form (Art.37 II bayVwVfG): b. gesetzl. Anordnung grds. Schriftform

III) mat. RM

   1) TB d. jew. Ermächtigg.

   2) polizeil. Verantwortlkt. (ggf. normativ modifiziert): Verhaltens-, Zustands-, Nichtstörer (Notstandspflichtiger)

   3) RF: doppeltes Ermessen (Prüfung auf Ermessensfehler)

      a) Entschließungsermessen ("Ob")

      b) Auswahlermessen ("Wie")

         aa) personell; (P) Auswahl zw. mehreren Pflichtigen

         bb) inhaltl.

            - VHM-Grds.

            - Verstoß gg. sonstg. Recht (z.B. Art.37 I bayVwVfG)

Identitätsfeststellung, Art.13 PAG - Rechtfertigung

- Eingriff in Art.2 I iVm. 1 I GG (informat. Selbstbestimmungsrecht)

- Rechtfertigg.: reißt potenzielle Störer aus Anonymität & hält v. künftg. Straftaten ab

= Gebot iSv. Art.35 S.1 bayVwVfG

Sistierung - Definition

= Festhalten e. Person & Verbringen zur Wache, wenn Identität nicht vor Ort feststellbar / unverhältnism. schwierig

-> Freiheitsbeschränkung iSv. Art. 2 II iVm. 104 I 1 GG

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

= Feststellung äußerer Merkmale (z.B. Fingerabdrücke, Lichtbilder)

- VerwRWeg eröffnet, §40 I VwGO; nach Vollzug Fortsetzungsfeststellungsklage, §113 I4 VwGO analog -> Feststellg.Int. aus Rehabilitationsinteresse

   -> auch b. Strafverfolgungsvorsorge gem. §81b Var.2 StPO

- Klagebefugn. aus inform. Selbstbest., Art.2 I iVm. 1 I GG

- Proportionalität zur zu erwartenden Tat nötig

Datenerhebung durch offene Videoüberwachung

- VerwRWeg eröffnet, §40 I VwGO -> informat. Selbstbest.R, Art. 2 I iVm. 1 I GG

- Zweck: Gefahrenabwehr, Schutz d. gesamten Rechtsordnung

- Rechtsmittel: Abwehr- & Unterlassungsanspruch

- Entkräftung v. Rechtfertigungsversuchen d. Behörde:

   - nicht mit Beobachtung durch menschl. Auge (Polizeibeamter) vergleichbar, da mehr techn. Möglichkeiten

   - konkl. Verzicht durch freiwilliges Betreten d. Platzes trotz Beschilderung nicht ausreichend, da sich konkl. Verzicht deutlicher zeigen muss

Meldeauflage

- oft gem. §80 II 1 Nr.4 VwGO (öff. Int.) für sofort vollziehb. erklärt & mit Zwangsgeldandrohung versehen

- nicht durch Standardbefugn. "Platzverweis" (Art.14 PAG) verdrängt, da dieser erst später ansetzt

   - auch anderes Ziel: Meldeauflage soll schon Anreise verhindern

Gefährderansprache

= Besuch v. Polizei & Empfehlung, nicht zu e. best. Veranstaltung zu fahren, da derjenige schon polizeibekannt ist

- VerwRWeg eröffnet, §40 I VwGO -> ör. SAchzshg.: Gefahrenabwehr

- Auslegung analog §§133, 157 BGB => kein VA => keine Anf.KIage

   => Feststellungsklage (§43 I VwGO), wenn durch Zeitablauf erledigt

-> polizeil. Generalklausel, Art.11 I PAG

Platzverweisung

- Art.16 PAG

- idR. Fortsetzungsfeststellungsklage, §113 I 4 VwGO analog

- nur kurzfristig aussprechbar (~24h)

- nur räumlich abgrenzbare Bereiche

- Durchsetzung nur iVm. vollstreckungsrechtl. Maßnahme

   - Ingewahrsamnahme gem. Art.17 II Nr.3 PAG zur Durchsetzung mögl.

Aufenthaltsverbot

in Bayern nicht normiert -> Generalklausel

Wohnungsverweisung

- in Bayern nicht normiert

-> Ingewahrsamnahme (Art.17 PAG) oder Platzverweisung (Art.16 PAG) stattdessen mögl.

- aber VHM muss gewahrt sein wg. Wesentlichkeit d. Maßn.
 

Gewahrsam
 

- Art.17 PAG

- Abgrenzung zu repressivem §127 StPO wichtig

- Arten:

   - Nr.1: Schutzgewahrsam: Schutz d. Betroffenen selbst, z.B. b. hilfloser Lage, nicht aber freiverantwortl. Selbstgefährdung

   - Nr.2: Präventiv-/Unterbringungsgewahrsam: Verhinderung bevostehd. Straftat

   - Nr.3: Durchsetzungsgewahrsam: Durchsetzung e. Platzverweises

   - Verbringungsgewahrsam: sörende Person wird an anderen Ort gebracht & "ausgesetzt" => rw., da Ermächtigungsgrdl. fehlt

- Rechtsschutz: abdrändende Sonderzuweisung Art.18 II 2 PAG -> Amtsgericht in Bezirk d. Ingewahrsamnahme

   - Kostenbescheid aber VerwRWeg => Inzidentprüfung Gewahrsam

Durchsuchung

- Art.21 ff. PAG

Sicherstellung

- Art.25 PAG

- auch zum Schutz d. Inhabers d. tatsächl. Gewalt ü. d. sichergestellte Sache vor Verlust oder Beschädigung zu schützen

- sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen => ör. Verwahrungsverhältn. (ör. SOnderbeziehg.) => Art.34 GG iVm. §839 BGB

Verwahrung

- Art.26 PAG

- Folge d. SIcherstellung

Verwertung / Vernichtung

- Art.27 PAG

Herausgabe (sichergestellter Sachen)

- Art.28 PAG

- iRe. Annexantrages gem. §113 I 2, 3 VwGO einklagbar, wenn Vss. f. Sicherstellg. weggefallen

Sicherstellung / vollstreckungsrechtliche Ersatzvornahme - Abgrenzung

- entscheidend, ob dem mutmaßl. Interesse d. Berechtigten entspricht

   - prognostische Wahrscheinlkt. d. Schadenseintritts

   - irrelev., ob Berechtigter z.B. b. Abschleppmaßn. dies nachher billigt

formelle Rechtmäßigkeit polizeilichen Einschreitens

1) Zustä.

   a) sachl.: Sicherheitsbehörden; nachrangig Polizei, Art.3 PAG

      - Eilfall: Polizeibehörde; (P) Subsidiaritätsklausel; Zustä. ggü. störendem Hoheitsträger

   b) örtl.: Ort d. Gefahr (Bayern insg., Art.3 POG); (P) außerordentliche Zustä. iRd. "Nachbarhilfe" / "Nacheile"

2) Verf.: (insb. Anhörung, Art.28 bayVwVfG); (P) Entbehrlichkt. Anhörg. -> idR. Ermessensentschdg. => Begründung, Art.39 I 3 bayVwVfG

3) Form: grds. Formfreiheit (ggf. ausdr. angeordnete Schriftform)

materielle Rechtmäßigkeit polizeilichen Einschreitens

- Generalklausel: Gefahr f. öff. Sicherheit / Ordnung

- Aufbau:

1) Betroffenheit e. gefahrenabw.rechtl. Schutzguts

   a) öff. Sicherheit:

      - Bestand & Funktionsfähigkt. d. Staates (inkl. Einrichtungen & Veranstaltungen)

      - priv. Individualrechte: subj. Rechte & RGüter d. Einzelnen, insb. Freiheitsrechte

      - Unverletzlichkt. d. ROrdnung: Gebots- & Verbotsvorschriften (Straf- & OWi-Normen)

      - kollektive RGüter: Volksgesundheit, Wasserversorgung, etc.

   b) öff. Ordnung (subsidiär!)

   c) Vorliegen e. Gefahr / Störung

      - konkrete Gef.: hinreichend (je nach Wertigkeit d. RGuts; NICHT analog §170 StPO); ex ante

      - Anscheinsgefahr, wenn ex post doch keine Gefahr, die aber ex ante angenommen werden durfte

            => bei §80 V 1 VwGO-Antrag überwiegt Aussetzungsinteresse bei Anscheinsgefahr!

      - Gefahrenverdacht: geht v. Gefahr aus, ist sich aber gewisser Unsicherheiten bewusst

            => nur weitere Gefahrerforschungsmaßnahmen (Arg.: Art.24 bayVwVfG)

      - latente Gefahr: zunächst ungefährl. & durch Hinzutreten weiterer Umstd. zu Gefahr werdend

   d) Störereigensch. (pol.rechtl. Verantwortlkt.) (-> siehe spez. Karten): Verhaltensstörer, Zustandsstörer, subsidiär: nichtverantwortl. Person (polizeil. Notstandshaftung) -> effekt. Gefahrenabw. -> Art.10 PAG, 9 III LStVG

2) RF:

   a) allg. Vss.: hinr. bestimmt, Art.37 I bayVwVfG, nicht unmögl., Art.44 II Nr.4 bayVwVfG

   b) Ermessen

      - Entschließg.Erm.: "ob" -> pflichtgem.s Ermessen

      - Auswahlermessen -> personell, inhaltl.

      - Angemess.: strafproz. Bew.verw.verbot nicht zwingend auch b. präv. polizeil. Maßn. -> Abwägg.

      - strafproz. Unschuldsvermutung gilt nicht im GefahrenabwehrR

Gefahr - Definition / Arten

= "Zustand, der nach verständiger, auf allg. Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens f. e. Schutzgut d. öff. SIcherheit oder Ordnung erwarten lässt"

- konkrete: nach Ort & Zeit bestimmbarer Sachverhalt; ex ante

- abstrakte: gedachter, abstrakter SV; mit hinreichender Wahrscheinlichkeit m. Schadenseintritt zu rechnen

Öffentliche Ordnung - Definition

= "Alle ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen & ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb eines bestimmten regionalen Gebiets angesehen wird."

Gefahr - Definition & Arten

= "Zustand, der nach verständiger, auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhender Beurteilung in näherer Zeit den Eintritt eines Schadens f. e. Schutzgut der öff. SIcherheit oder Ordnung erwarten lässt"

- konkrete Gefahr: konkreter, nach Zeit 6 Ort bestimmbarer SV; ex ante-Beurteilung

- abstrakte Gefahr: gedachter, abstrakter SV; generell m. hinreichender (je nach Wert d. Schutzguts) Wahrscheinlichkeit m. Schaden f. e. Schutzgut zu rechnen

Arten ungeschriebene Gefahrenbegriffe:

- Anscheinsgefahr: obj. Anhaltspunkte ex ante; ex post aber (-); Kosten nach Zurechnung Anscheinsveranlassung

- Gefahrenverdacht: obj. Anhaltspunkte ex ante; Amtswalter äußert Unsicherheiten; inhaltl. Auswahlermessen auf Gefahrerforschung begrenzt

- Scheingefahr / Putativgefahr: subj. v. mögl. Schadenseintritt ausgegangen; ex ante aber keine obj. Anhaltspunkte; ex post keine Gefahr; (P) Abgrenzung zu Anscheinsgefahr

- gegenwärtige Gefahr: schädigd. Ereignis hat bereits begonnen / steht mit an Sicherheit grenzender Wahrsch. unmittelb. bevor

- unmittelbare Gefahr: SV, d. b. ungehindertem Geschehensablauf m. hoher Wahrsch. zu Schaden f. Schutzgut führt

- erhebliche Gefahr: Gefahr f. bedeutsames RGut (Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentl. Vermögenswerte, Bestand d. Staates)

- dringende Gefahr: SV, b. d. m. großer Wahrsch. e. bes. hochrangigen RGut e. Schaden droht

Störer im GefahrenabwehrR - Arten

- Verhaltensstörer: Verursacher durch grds. eigenes aktives Tun/Unterlassen (b. ör. Hdlg.Pfl.), Art.9 I LStVG

         -> Pflicht aus ör. Vorschriften (hM)

         (P) Unmittelbarkeitszshg. (Kausalität, Überschr. d. Gefahrengrenze), TBWirkung legalisierd. VAe (nur, wenn Gefahr früher konkret geprüft wurde), Zweckveranlasser (keine eigene Störerkategorie -> Lehr v. d. unmittelb. Verursachg.; subj. Th.: Intention; obj. Th.: Erkennbarkt. d. Folge f. Hintermann -> natürl. Einheit m. Gefahr/Störung), Verantw. f. d. Handeln Dritter (Aufsichtspfl./Geschäftsherren bzgl. weisungsgebd. Verrichtungsgehilfen -> keine Exkulp.; jur. Person f. Organe)

- Zustandsstörer (Art.14 I, II GG & rechtl./tatsächl. Einwirkungsmögl.): Eigentümer & Inhaber d. tatsächl. Gewalt

         (P) Dereliktion, Haftung b. atyp. Risiken (Opferkonstellationen; risikosphärenunabhängig, im Ggs. zu ZR §§906, 1004 BGB; aber Ausgleuch in RF: VHM b. Kosten, d. z.B. über Grundstückswert b. Kontaminierung gehen; Ende mit zr. Übereignung -> §§873, 925, 929 ff. BGB)

- subsidiär: nichtverantwortl. Person (polizeil. Notstandshaftung)

 

Störereigenschaft bei Rechtsnachfolge in Ordnungspflicht - Schema

- konkrete Ordnungspflicht:

   1) ÜberleitungsTB

      - §§1992, 1967 BGB oder

      - Ordnungspfl. als dingl. Last erworben (mit Eigentum) ("Grundstücksbezogenheit d. Verfügg.")

   2) Übergangsfähigkeit d. Ordnungspfl.

      (+), wenn vertretbare Hdlg.Pfl.

      (-), wenn höchstpers. Pflicht, z:b: Pflichten im Vollstreckungsverf.

- abstrakte Ordnungspflicht:

   - bei Anknüpfung an Zustandsstörereigenschaft:

      -> keine RNachfolge an sich, da Verantw. d. Vorgängers mit Eigentumsverlust entfallen

      -> RNachfolger wird selbst Zustandsstörer

   - bei Anknüpfung an Verhaltensstörereigenschaft: (+), da

      -> Verhaltensverantw. = bestehende, durch VA nur noch zu konkretisierende RPflicht

      -> Gesamtrechtsnachfolger tritt in alle Rechte & Pflichten d. Vorgängers ein

Rechtsweg bei VOrgehen gegen bußgeldbedrohte RechtsVO

-> Zivilgerichte (arg.e. §68 OWiG)

Rechtmäßigkeit einer auf einer GefahrenabwehrVO beruhenden EInzelmaßnahme - Schema

I) Ermächtigungsgrdl.

II) form. RM d. Einzelverfügg: Zustä., Verf., Form

III) mat. RM d. Einzelverfügg.

   1) TB

      a) Betroffenht. e. Schutzguts d. öff. Sicherheit: GefahrenabwehrVO als Teil d. geschriebenen ROrdnung (Unverletzlichkeit. d. ROrdn.)

         Inzidentprüfung d. GefahrenabwehrVO

         aa) Ermächtigg.grdl. f. GefahrenabwehrVO (Totalvorbehalt)

            (1) Spezialermächtigg.

            (2) Erm.Grdl. aus GefahrenabwehrR; (P) Wirksamkt. d. Erm.Grdl. f. VO (+), hM

         bb) form. RM d. GefahrenabwehrVO

            -> Zustä. (Art.42, 44 LStVG), Verf., Form (ggf. Überschrift, Zitiergebot, Angabe Geltungsbereich), ordngem. Bekanntmachg.

         cc) mat. RM

            -> abstr. Gefahr, Bestimmtht. d. VO, sonstg. Anfdrg., keine Verletzung höherrangigen Rechts (z.B. Gleichheitsgebot)

         dd) Ermessen (Entschl.-/Ausw.Erm.)

      b) Vorliegen e. konkreten Gefahr

      c) gefahrenabwehrrechtl. Verantwortlkt.

   2) RF

      a) allg. RMVss. (Bestimmtht., Mögl. d. Hdlg.Pfl.Erfüllg.

      b) Ermessen

         -> Auswahl-/Entschließungsermessen

Kostenersatz- & Entschädigungsansprüche - Rechtsweg & ANspruchsgrundlagen

- Rechtsweg: b. Amtshaftungsanspr. (ordentl. RWeg!) & zugleich verw.gerichtl. zu prüfd. Anspr. (z.B. ör. Erstattungsanspr. => Gesamtprüfungskompetenz d. VG (§17 II 1 GVG)

   -> keine Prüfungskomp. b. echten Amtshaftungsanspr. (§17 II 2 GVG iVm. Art.34 S.3 GG)

I) Anspr. b. rw. (polizeil.) Maßn.: Art.34 GG iVm. §839 BGB (Amtshaftung, enteignungsgleicher Eingriff) -> ordentl. Gerichte; auch FBA mögl.

   - "Maßnahme": weit auszulegen (behördl. Verfügg., Realhdlg., Ampelzeichen), NICHT bloße Unterlassungen

   - RF: unmittelb. Vermögensschaden, entgangener Gewinn (soweit nicht übergewöhnlich)

II) Anspr. b. rm. Maßn.: insb. Inanspruchnahme e. Notstandspflichtigen, spezielle Anspr.grdl.

   - kein Anspruch b. eigeninitiativem Tätigwerden