Notarausbildung Erbrecht (D)

Ausgewählte Fälle und Fragen zur notariellen Praxis aus dem Bereich des deutschen Erbrechts

Ausgewählte Fälle und Fragen zur notariellen Praxis aus dem Bereich des deutschen Erbrechts


Kartei Details

Karten 29
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Andere
Erstellt / Aktualisiert 04.06.2015 / 26.07.2018
Weblink
https://card2brain.ch/box/notarausbildung_erbrecht_d
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/notarausbildung_erbrecht_d/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Der Miterbe M aus Mannheim hat durch Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichts in Essen vom Tod des Erblassers E und der Erbschaft am 1. April erfahren. Er will ausschlagen. Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung endet am 13. Mai. Welche Aussagen sind richtig?

Die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen N besteht aus dessen Kindern T und S und dem minderjährigen ehelichen Sohn E der T, die mit M verheiratet ist. Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung. S soll gegen Zahlung eines Betrages, der etwas unter dem Wert seines Nachlassanteils liegt, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Was ist beim Abschluss einer Vereinbarung von T und E mit S zu beachten?

Miterbe M ist zu 1/4 des Nachlasses des E geworden, S und T sind weitere Miterben. Zum Nachlass gehört ein Grundstück, als dessen Eigentümer noch E eingetragen ist. M will seinen Erbteil an den Dritten D veräußern. Welche Aussagen sind richtig?

Miterbe M ist zu 1/4 des Nachlasses des E geworden, S und T sind weitere Miterben. Zum Nachlass gehört ein Grundstück, als dessen Eigentümer noch E eingetragen ist. M veräußert seinen Erbteil an den Dritten D mit notariellem Vertrag. Welche Aussagen sind richtig?

Ehefrau F ist von ihrem Ehemann M, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand lebte, enterbt worden, ihr ist aber ein Vermächtnis ausgesetzt worden. Als Erben eingesetzt sind die gemeinsamen Kinder S und T und ein Neffe N zu je 1/3 des Nachlasses. Welche Ansprüche hat F?

In einem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Eheleute M und F gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll ihre gemeinsame Tochter T sein, ohne dass eine weitere Ersatzerbenregelung im Testament enthalten ist. F stirbt und wird von M beerbt. Überraschend stirbt T noch vor M und hinterlässt einen Sohn E - Enkel des M. Welche Aussagen sind richtig?

Die Witwe W (1/2) und ihre Kinder S und T (je 1/4) bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört ein Mehrfamilienhaus. W möchte eine freie Wohnung neu vermieten und einem anderen Mieter, der bereits seit vier Monaten keine Miete gezahlt hat, kündigen. Was ist richtig?

Pflichtteilsrecht: Was ist richtig?

Verfügungen über den Erbteil: Was ist richtig?

Gesetzliche Erbfolge II: E ist unverheiratet gestorben und hat keine Kinder. Sein Vater V ist bereits verstorben, seine Mutter M lebt noch, außerdem seine Schwester S und sein Bruder B. Eine weitere Schwester ist bereits verstorben, hat aber zwei (noch lebende) Kinder, N1 und N2.

Wie wird E gesetzlich beerbt?

Gesetzliche Erbfolge III: Der unverheiratete kinderlose E stirbt, seine Eltern sind bereits vorverstorben, wie auch seine Großväter. Beide Großmütter leben noch, die Großmutter väterlicherseits GMV und die Großmutter mütterlicherseits GMM. Die Großeltern väterlicherseits hatten drei Kinder, neben dem verstorbenen Vater des E noch dessen Onkel O und dessen Tante T, die beide noch leben. Die Großeltern mütterlicherseits hatten neben der verstorbenen Mutter des E keine Kinder. Wie wird E gesetzlich beerbt?

§ 2247 BGB regelt

In § 2347 BGB steht, dass

In § 2265 BGB ist geregelt, dass

§ 2102 BGB sieht vor, dass

§ 2069 BGB regelt, dass

§ 2325 BGB regelt

§ 2281 BGB regelt

§ 1923 BGB regelt,

§ 2271 BGB regelt

§ 2099 BGB regelt

§ 2276 BGB regelt

§ 2034 BGB regelt

Mit dem Verhältnis von Ersatzerbenrecht und Anwachsung beschäftigt sich

Regelungen zum "Berliner Testament" finden sich in

Anspruchsgrundlage für den Vermächtsnisnehmer ist

Dass die Einsetzung als Nacherbe im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, steht in

Den Pflichtteilsergänzungsanspruch regelt

Dass ein Erblasser den Erbverzichtsvertrag nur persönlich schließen kann, folgt aus