Notarausbildung Erbrecht (D)
Ausgewählte Fälle und Fragen zur notariellen Praxis aus dem Bereich des deutschen Erbrechts
Ausgewählte Fälle und Fragen zur notariellen Praxis aus dem Bereich des deutschen Erbrechts
Kartei Details
Karten | 29 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 04.06.2015 / 26.07.2018 |
Lizenzierung | Namensnennung - Nicht-kommerziell -Weitergabe unter gleichen Bedingungen (CC BY-NC-SA) (Rechtsanwalt Oliver Ibert) |
Weblink |
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Der Miterbe M aus Mannheim hat durch Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichts in Essen vom Tod des Erblassers E und der Erbschaft am 1. April erfahren. Er will ausschlagen. Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung endet am 13. Mai. Welche Aussagen sind richtig?
Die Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen N besteht aus dessen Kindern T und S und dem minderjährigen ehelichen Sohn E der T, die mit M verheiratet ist. Zum Nachlass gehört eine Eigentumswohnung. S soll gegen Zahlung eines Betrages, der etwas unter dem Wert seines Nachlassanteils liegt, aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Was ist beim Abschluss einer Vereinbarung von T und E mit S zu beachten?
Miterbe M ist zu 1/4 des Nachlasses des E geworden, S und T sind weitere Miterben. Zum Nachlass gehört ein Grundstück, als dessen Eigentümer noch E eingetragen ist. M will seinen Erbteil an den Dritten D veräußern. Welche Aussagen sind richtig?
Miterbe M ist zu 1/4 des Nachlasses des E geworden, S und T sind weitere Miterben. Zum Nachlass gehört ein Grundstück, als dessen Eigentümer noch E eingetragen ist. M veräußert seinen Erbteil an den Dritten D mit notariellem Vertrag. Welche Aussagen sind richtig?
Ehefrau F ist von ihrem Ehemann M, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand lebte, enterbt worden, ihr ist aber ein Vermächtnis ausgesetzt worden. Als Erben eingesetzt sind die gemeinsamen Kinder S und T und ein Neffe N zu je 1/3 des Nachlasses. Welche Ansprüche hat F?
In einem gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Eheleute M und F gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserbe soll ihre gemeinsame Tochter T sein, ohne dass eine weitere Ersatzerbenregelung im Testament enthalten ist. F stirbt und wird von M beerbt. Überraschend stirbt T noch vor M und hinterlässt einen Sohn E - Enkel des M. Welche Aussagen sind richtig?