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Dom Mayer

Dom Mayer

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 19.03.2014 / 25.09.2023
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Was ist der Unterscheid zwischen postiv und negtiv Integration

positiv: nationale Regelungen die den Grundfreiheiten entgegenstehen könnten werden einfach durch rechtsangleichungsakte der EU (verordnung, richtlinie) vereinheitlicht. 

negativintegration: nationale Regelungen die den Grundfreiheiten entgegenstehen sind/werden verboten => wird heir behandelt

WIe funktioniert die Einhebung der USt für Unternehmer bzw Verbraucher? Gibt es einheitliche USt sätze? 

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Welche Verbote umfasst die Warenverkehrsfreiheit? 

  • Zölle 
  • diskriminierende Abgaben
  • mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung

Was ist der UNterscheid zwischen einer Freihandelszone und einer Zollunion? 

Zollunion: hat gemeinsame Zölle nach außen, es gibt keine Innenzölle. Gemeinsame Handelspolitik

=> gemeinsamer Zolltarif , Zollkodex (quasi kodex der eu wo das ganze zollrechtzeigs drinnensteht. mgs obliegt die einhebung der zölle, bekommen dafür einen prozentsatz an verwaltungsgebühr) 

Freihandelszone: keine gemeinsamen Zölle nach außen, aber keine zölle und handelsbarrieren zwischen den mitgliedstaaten (zB Nafta) 

Ein- und Ausfuhrzölle, sowie Abgaben gleicher Wirkung sind verboten (Art 30). Was versteht man darunter?

Sind auch GEbühren die an der Grenze erhoben werden Abgaben gleicher Wirkung? 

Zoll: eigene def: Geld das für den grenzüberschreitenden Transport von Ware eingehoben wird

zollgleiche Abgabe: eigentliche gleich definiert: "Auf Waren wegen grenzübertritt auferlegte finanzielle belastung, unabhängig von ihrer bezeichnung und der art ihrer erhebung. Egal ob sie nicht zugunsten des staates erhoben wird und keine diskrinimierende oder protektionistische wirkung hat.

auch: Gebühren an Grenze für Verwaltungstätigkeit (außer von EU ist zB Kontrolle vorgesehen, oder angemessenes entgelt für einen individuellen dienst bzw vorteil darstellt => nicht wenn es nur dem allgemeininteresse dient zB gebühren für qualitätskontrolle bei ausfuhr. hier soll eben nicht der einzelne die kosten tragen sondern die allgemeinheit) 

Was versteht man unter einer diskriminierenden Abgabe (Art 110)? 

Ist es auch diskriminierend, wenn ein Prodkut im inland gar nicht hergestellt wird und darauf steuer erhoben wird? 

Handelt es sich um eine diskriminierende Abgabe oder eine zollgleiche Abgabe, wenn zwar die Besteuerung gleich (nicht diskriminierend) erfolgt, aber die erträge nur der inländischen Produktion zugute kommt? 

Kann eine Steuerregelung die nicht diskriminierend ist, gegen die Warenverkehrsfreiheit verstoßen? => NEIN für steuern nur 110 also muss diskriminierend sein!! 

steuerliche Benachteiligung von ausländischen Waren  (USt Verbrauchssteuern wie zb mineralölsteuer) die mit inländischen gleichartig sind oder wo wettbewerbsverhältnis vorliegt 

z.B. Alk aus Obst wird höher besteuert als Alk aus Korn und Getreide (in FR). In FR wird überwiegend Alk aus Korn hergestellt (obwohl objektiv differenziert aber eben ausland stärker belastet) daher umfasst. 

Wenn Abgabe auch inländische Produkte erfassen würde, wenn es denn welche geben würde, dann nicht. 

Wenn die erträge die besteuerung zur gänze ausgleichen: Zoll,

bei teilweisem ausgleich: diskriminierende Abgabe

Warum muss man immer zwischen Zöllen(+zollgleichen Abgaben) und diskriminierenden Abgaben differenzieren? 

zölle: per se verboten, diskr Abgaben können gerechtfertigt werden und müssen diskriminierend sein. 

Art 34 verbietet mengenmäßige beschränkungen (also ein - aus und durchfuhrverbote) und mglw. Welche Vorraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit dieses Verbot greift (Prüfschema)? 

  • Ware (körperliche Gegenstände auch Abfall gas elektirzität, keine Lose Prospekte oä =DL, werbung event dlf und warenverkehrsfreiheit,  ACHTUNG: auch drittlandswaren!! => also egal woher die typen kommen die importieren etc wichtig nur dass sich ware in irgendeinem mitgliedstaat befindet, nicht erzeugnisse extra commerzium  zb menschliche körperteile u drogen => müssen gegenstände von Handelsgeschäften sein.  
  • grenzüberschreitender Verkehr/ keine Spezialnorm (kommt bei uns nicht vor)
  • staatliche Maßnahme (Gesetzgebung, Verwaltung zb Frankiermaschienen, Rechtsprechung, auch unterlassen bsp erdbeeren in fr, Brennermaut, Nahebeziehung von Verein zum Staat, äußerungen eines beamten  wenn eindrucjk entsteht dass offizeille maßnahme, unterlassen => Frankreich-Spanische Erdbeeren, Brennerblockade Schmidberger)
  • Mengenmäßig Beschränkung oder mglw liegt vor (in extra Frage erläutert)
  • keine Rechtfertigung möglich (in extra Frage erläutert)
  • Verhältnismäßig (gibt es ein gelinderes Mittel? zB Ettiketierung)

 

Was versteht man unter eine mengenmäßigen Beschränkung oder Mglw? Inwieweit haben die Urteile Dassonville, Cassis de Dijon und Keck die MglW beeinflusst? 

Mengenmäßige Beschränkung:

  • Kernbereich sind solche Maßnahmen die schon den Import bzw Grenzübertritt behindern. Bspw: gänzliche oder teilweise Ein- Aus und Durchführverbote (zB Verringerung Grenzübertrittsstellen, Verpflichtende Vorlage irgendwelcher Bescheinigungen  
  • Absatzverbote (zB Bienen)

Maßnahme gleicher Wirkung (wirkung= beschränkung des innergemeinschaftlichen handelsvolumens) Eine MglW ist jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern.: 

  • Diskriminierung (offen und materielle diskriminierung also wenn Regelung nicht auf herkunft der ware abstellt, aber im ergebnis ausländische waren stärker benachteiligt zB kampagne des irischen staates "kauft irisch" => geeignet das Handelsvolumen zu beschränken, Ama Gütesiegel => Herkunftslandbezug muss geringer sein als Qualitätsbetonung)
  • Produktvorschriften (Verpackung, Umweltbelastung, Zusammensetzung). Problem: wenn zB in Ö bestimmte Verpackungskennzeichen gefordert werden müssen alle ausländischen Eurzeiger ihre Verpackungen nur für Ö anpassen. Das ist kostspielig, dadurch haben inländische Produkte einen Vorteil , da sie ohnehin bereits nach diesen Vorschriften erzeugt werden. 

Dassonville: oben genannte Definition wird eingeführt => teleologische INterpretation, sehr breite Definition

Cassis de Dijon (Rewe will Likör mit nach deutschem recht zu wenig alkoholgehalt für likör einführen): Handelshemnisse, also potentielle Behinderungen des innergemeinschaftlichen Handels, sind bei unterscheidlichen nationalen Regelungen nur zulässig, wenn zingende Erfordernisse damit erfüllt werden wie Lauterkeit, Verbraucherschutz!!  

Keck (Frankreich verbietet verkauf unter EInstandspreis): Bei Neutraler Behinderung des Marktzutritts (neutral iSv betrifft ausland und inland gleichermaßen)  ziwschen produkt und vertriebsbezogener Maßnahme unterscheiden werden. vertrieb fällt nicht unter Art 34, außer er betrifft ausländische erzeugnisse stärker. Es kommt also darauf an ob ausländisches Produkt stärker belastet wird (ist bei Vertriebsmaßnahmen nicht der fall bei produktmaßnahmen regelmäßig schon) 

Was besagt das Urteil Cassis de Dijon? Worum ging es dabei? 

Rewe wollte Cassis de Dijon (Likör) nach D aus FR einführen. In D gibt es aber eine Regelung, die besagt, dass Likör mind 25% Alk haben muss. DIes erfüllte der Cassis de Dijon aber nicht. 

EuGH sagt: Alle Waren die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und in Verkehr gebracht werden dürfen, dürfen auch in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden und dort vertrieben werden, AU?ER zwingende Erfordernisse bzw Allgemeininteressen stehen dem entgegen. 

Damit wird die weite Auslegung des Begriffs MglW aus Dassonville fortgeführt und zusätzliche Rechtfertigungsgründe eingeführt (eig keine Rechtfertigung, da EuGH sagt, dass keine MglW, wenn es diese zwingenden Erfordernisse gibt) 

Wie kann eine MglW bzw mengenmäßige beschränkung gerechtfertigt werden? 

Es gibt 2 Kategorien: 

1. Die in Art 36 genannten Ausnahmen können jede Maßnahme, auch diskriminierende rechtfertigen. Darunter fallen: 

  • öffentliche Sittlichkeit: bleibt mgs überlassen was sie als sitttlich ansehen. aber diskriminierend darf regelung nicht sein
  • öffentliche ordnung: zb reisende dürfen nicht allzu viel alk mitnehmen
  • öffentliche Sicherheit: zB Waffen. vgl auch verpflichtender Ölbezug von inländischer firma
  • Schutz der GEsundheit von mensch tier und pflanzen: VORSORGEPRINZIPschon wenn gesundheitsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann (redi) 
  • Kulturgüterexport
  • Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums (geistiges Eigentum): Marken, Urheberrechte, Patente, Ursprungsangaben und geographische Herkunftsbezeichnungen. Es geht aber nicht, dass zB ein Produkt, worauf ein Patent ist zB in anderem Staat in Verkehr gebracht wird. Dann kann nicht gesagt werden, dass das Produkt nicht auch in andere Mitgliedstaaten exportiert werden darf. Auch wenn der Schutzrechtsinhaber ein Produkt in einen mitgliedstaat in Verkehr bringt in dem es nicht schutzfähig war und damit beliebig kopiert werden kann. 

2. die in Keck genannten "zwingenden Erfordernisse" können nur nicht diskriminierende Maßnahmen rechtfertigen

  • Wirksame steuerliche Kontrolle
  • Verbraucherschutz: Verhältnismäßigkeit, Verbraucherleitbild (durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen verbraucher) 
  • Lauterkeit des Handelsverkehrs
  • Schutz der Medienvielfalt
  • Umweltschutz

Grundrechte (zB Brennerautobahn)

Wann kann ein Patentrecht durch seinen Inhaber ausgeübt werden? 

Wann ist die Ausübung erschöpft? 

1. bspw A hat in Ö ein Patent. Jemand aus EU-Ausland (wo Patenrecht nicht besteht) will sein dort Produziertes Produkt nach Ö importieren => geht nicht

2. Jemand hat in Ö Patent und exportiert sein Produkt in andere Mitgliedstaaten, oder gibt Erlaubnis dass es dort in Verkehr gebracht wird. 

oder: In einem Mitgliedstaat in Verkehrbringen, wo es nicht geschützt ist. 

 

Wann ist eine Maßnahme welche sich zunächst aus den Gründen in Art 35 bzw aus den von cassis de dijon entwickelten "erforderlichen Maßnahmen" unverhältnismäßig? 

 

1. Eignung das Schutzziel zu erreichen (Achtung hier immer auf Verbraucherleitbild abstellen. EugH legt hier hohen Maßstab des durchschnittlich verständigen, informierten und aufmerksamen Verbrauchers an). Wird also Dieser durchschnittsverbraucher zB nicht getäuscht ist es nicht verhältnismäßig. 

2. Erforderlichkeit

3. angemessen, also das gelindeste Mittel (zB kennzeichnung kann gelinderes Mittel sein als Verbot von Inverkehrbringen, Sprache des eigenen Landes af etikett: rechtfertigung durch lauterkeit (irreführung), verhältnismäßig nicht weil Zeichnungen möglich)

Wer ist von der Arbeitnehermfreizügigkeit umfasst?

1. !!Staatsangehörige!! eines MS (auch Doppelstaatsbürgerschaft) => Achtung nur diese kann sich auf die eigentliche AN Freizügigkeit berufen

2. Angehörige des AN (eines Drittstaates), auch eingetr Partnerschaften, wenn nach nat vs der ehe gleichgestellt (deren Rechte in RL 2004/38 geregelt): 

  • Einreise: Visum, ohne Visum auch bei Identitätsnachweis
  • Beschäftigung: 
  • Gleichbehandlung

=> abgeleitete Rechte (also von Recht des Arbeitnehmers abgeleitet), aber nach 5 Jahren eigenes auf Daueraufenthalt

langfristig aufenthaltsberechtitge Drittstaatsangehörige, langfristige Aufenthaltsberechtigung, wenn: 

  • 5 Jahre ununterbrochen in MS (müssen sich irgendwie rechtmäßig im MS aufgehalten haben. zB weil sie vorher Ehegatte eines berechtigten AN waren. 
  • Krankenversicherung
  • regelmäßige Einkünfte, sodass er keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss
  • eventuell (wenn von MS festgelegt) Integrationserfordernisse

Durch die dann erworbene AUfenthaltsberechtigung umfassende Gleichbehandlung (Beschäftigung, Arbeitsbedigungen, Bildung, Sozialleistungen, AUfenthalt in anderen MS) 

Wer gilt als Arbeitnehmer?

Gilt eine Person als Arbeitnehmer, die in einer Sozialen einrichtung Tätigkeiten verübt, um damit langsam wieder den Einstieg ins Berufsleben zu finden? 

Gilt eine Person als AN, die zunächst als Tischler arbeitet, dann aber aufhört um sich einer zusätzlichen Berufsausbildung zu widmen und danach erneut zu arbeiten beginnt? Steht hier eine Förderung zu? 

Gilt ein Student als AN wenn er einer völlig untergeordneten Tätigkeit nachgeht? 

Gilt jemand der studiert, weil er davor arbeitslos geworden ist als AN? => ja

  • unterliegt Weisungen: Nicht Alleingesellschaftergeschäftsführer
  • erhält Vergütung: egal wie gering, auch materielle Gegenleistungen

Nicht: Tätigkeit zur Widereingliederung => hier kommt es darauf an, ob eine Leistung erbracht wird, die am Arbeitsmarkt üblch ist. 

ja => auch bei unterbrechung zur zusätzlichen Berufsausbildung. Förderung nur wenn die Ausbildung etwas mit dem vorherigen Beruf zu tun hat (Kontinuität) 

Wer kann sich auf die AN Freizügigkeit berufen? 

An und Arbeitgeber!! vgl Fall Clean Car

Wann kann ein Vertoß gegen die Arbeitnhemerfreizügigkeit vorliegen? Also Welchen Inhalt hat Art 45 bzw was ist alles von ihm umfasst? 

1. Kernbereich

  • grenzüberschreitender Arbeitsplatzwechsel, also zentrales Ziel (Vertoß gegen Art 45 daher jede Maßnahme die diesen grenzüberschreitenden Arbeitsplatzwechsel erschwert oder verunmöglicht
  • Begleitrechte: Ausreise, Einreise, Aufenthalt => eh klar ohne das kann nirgends gearbeitet werden. Aufenthalt genauer in RL 2004/38 EG:
    • nicht länger als 3 Monate einreisen: ohne Aufenthalts oder Arbeitserlaubnis
    • länger: MS kann auch nur Meldepflicht vorsehen, aber rein deklaratorisch
    • länger als 5 Jahre: Recht auf daueraufenthalt, auch Familienangehörige

auch für Arbetssuchende Recht auf Einreise und Aufenthalt (kann zB auf 6M begrenzt werden) 

2. Diskriminierung: 

Alle Regelungen die irgendwie mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, müssen für Arbeitnehmer aus anderen MS gleich gelten: 

  • Erwerb von Wohnungseigentum 
  • sonstige soziale Vergütungen (zB Kündigungsschutz, Fahrpreisermäßigungen, Mutterschaftsgeld) 

Auch mittelbare Diskriminierung natürlich umfasst. zB Uni Professor dem Dienstzeiten im Ausland nicht angerechnet werden um in eine höhere Gehaltsstufe zu kommen

3. Anerkennung von Befähigungsnachweisen (Behinderung der ANFZG wenn Ausländischer AN stärker belastet) EUGH sagt muss anerkannt werden. nunmehr sogar in VO geregelt

4. Anerkennung der Berufsberechtigung: Auf den ersten Blick ist das neutrale Zugangsbestimmung zu Arbeitsmarkt ABER ausländer stärker betroffen wenn Beruf in Herkunftsland rechtmäßig ausgeübt wird. daher: RECHTFERTIGUNG nötig

Welche Ausnahmen, also quasi Rechtfertigungen kommen für die Beschränkung der ANFZG in Frage? 

1. öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit (eng auslegen. es muss tatsächliche und erhebliche gefahr bestehen, daher nicht zB wegen Drogenkonsum ausweisen oder nicht hereinlassen, außerdem hinreichend enger Zusammenhang zwischen Ausweisungsbeschluss und einschlägigem Verhalten

 

DIe öffentliche Verwaltung ist gem Art 45 Abs 4 von der ANFZG ausgenommen. Dh es dürfen auch nur inländer für diese Tätigkeiten eingestellt werden. Was umfast der Begriff öffentliche Verwaltung? 

2 Vorraussetzungen: 

Ausübung hoheitlicher Befugnisse und/oder allgemeine Belange des Staates

Welche Vorgänge sind von der Niederlassungsfreiheit umfasst? 

1. selbständige "lassen sich in anderem Mitgliedstaat nieder". Achtung: Abgrenzung zu AN Freizügikeit und DL Freiheit beachten!! (AN: Weisungsgebunden und Vergütung; DL: keine ständige Präsenz in anderem Mitgliedstaat, nur vorübergehnde Ausübung

2. jur pers: Gründen neue Niederlassung oder verlegen ihren Sitz (Zweigniederlassung, Tochtergesellschaft etc)

Können sich auch Drittstaatsangehörige auf die Niederlassungsfreiheit berufen? 

nein. Beüngtigt sind nur Unionsbürger bzw jur per die sitz, hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in Union haben. Art 54

Was ist der Unterscheid zwischen Gründungstheorie und Sitztheorie? 

Gründungstheorie: Das Personalstatut einer Gesellschaft richtet sich allein nach ihrem Gründungsrecht; der Ort, von dem aus die Gesellschaft effektiv geleitet wird, ist unerheblich. Also kann GEsellschaft die in GB gegründet wird auch nach D ziehen ohne dass die rechtsfähigkeit verloren geht, weil ja das REcht anerkannt wird, nach dem sie gegründet wurde.

Sitztheorie: Für das anzuwendende Recht (zB öUGB) ist der tatsächliche Sitz der Gesellschaft entscheidend, vorrangig der Sitz der Verwaltung (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Lebensinteressen). Wenn also eine GEsellschaft ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Ö verlegt muss sie dort neu gegründet werden, um anerkannt zu werden. Umgekehrt wird sie automatisch aufgelöst wenn sie wegzieht, weil dann ja der Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert wurde. 

Was wurde mit den Urteilen Centros, Überseeringund Inspire Art  und Centros vom EuGH klargestellt? 

centros: Briefkastenfirma aus GB (Ltd.) wollte in Dänemark eine Zweigniederlassung errichten. Dadurch Umgehung der Mindeststammkapitalvorschriften. Aber lt EugH zulässig auch wenn in GB keine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird (Rechtfertigung des Gläubigerschutztes wird nicht anerkannt). Diese Urteil hat zur FOlge, dass auch die Ltd als rechtsfähige GEsellschaft Anerkannt werden muss. 

Überseering: NL GEsellschaft verlegt ihren Verwaltungssitz nach D (Zweigniederlassung). D folgt der Sitztheorie und erkennt sie desshalb nicht an. EuGH: Centros gilt so auch für Gesellschaften die grenzüberschreitend agieren (Also zB Zweigniederlassungen): Rechtsfähigkeit ist nach dem Recht des Gründungsstaates anzuerkennen

inspire Arts: Es ging um die Frage ob, wenn schon die GEsellschaft anerkannt werden muss, sie nicht wenigstens bestimmte Anpassungen machen muss bezüglich Mindestkapital, Buchführungspflichten, GEschäftsführerhaftun etc. EugH: nein Gesellschaft muss so anerkannt werden, wie sie gegründet wurde. 

Centros: regelt die Frage ob der Wegzugsstaat die Gesellschaft auflösen darf, wenn sie ihren Verwaltungssitz verlegt. Antowrt JA. aber: wenn zuzugsstaat es zulässt, dass sie nach seinem Recht gegründet wird, darf wegzugsstaat den Wegzug nicht verhindern

Welchen Inhalt hat die Niederlassungsfreiheit? 

1. Begleitrechte, wie bei ANFZG die in Richtlinie geregelt sind, Errichtung von Zweigniederlassungen (auch wenn die Gesellschaft in dem sie ihren Sitz hat nur eine Briefkastenfirma ist => Centros-Urteil andere Urteile noch genauer anschauen (Überseering, Inspire art..) 

2. Diskriminierungsverbot:offen: zB Wenn besondere Anforderungen an die Errichtung von Zweigniederlassungen ausländischer Bauträger gestellt werden; Verbot der eintragung in Britisches SChiffsregister => es wird direkt auf die Staatsangehörigkeit abgestellt bezüglich irgendwelchen Anforderungen oder überhaupt Verboten sich niederzulassen

verdeckt: zB Patentinhaber muss Erfindung im Inland verwerten, steuerliche Begünstigungen nur be Sitz im Inland => hauptsächlich AUsländer betroffen

verschiedene Niederlassungsformen (Zeigniederlassung oder Tochtergesellschaft) dürfen auch nicht unterscheidlich behandelt werden: 

3. Anerkennung von Ausbildungen

logischerweise auch eine Beschränkung, da oft Zugangserfordernisse bestehen. zB nur Metzgermeister darf metzgern. Wenn Meister nicht anerkannt wird kann er Beruf nicht ausübun und wird sich auch eher nicht in anderem Mitgliedstaat niederlassenDaher:

Verpflichtung die mit ausländischen DIplom bewiesene Fähigkeiten zu berücksichtungen und mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Fähigkeiten zu verlgeichen

RL 2005/36/EG (umfassende anerkennungsregelung): eigene Frage! 

Niederlassung von Rechtsanwälten (RL 98/5/EG) 

 

Welche Inhalt hat die Niederlassungsfreiheit? (Fortsetung)

4.Anerkennung der Berufsberechtigung: Es geht um die Frage ob nicht nur die entsprechenden AUsbildungen anerkannt werden müssen, sonder auch die Berufsberechtigung insgesamt. Also wenn A in D Heilpraktiker sein darf, darf er es auch in Ö => Berechtigung des Berufsausübung in D soll auch in Ö anerkannt werden? JA Grundsatz der Gegenseitigen Anerkennung

hier geht es darum ob die Niederlassungsfreiheit beschränkt wird, weil es entweder Zulassungsschranken gibt, die im "Herkunftsland" nicht vorhanden sind oder weil der Niederlassungswerber überhaupt den Zugangsschranken unterworfen wird. Das ist vor allem dort relevant, wo es im Herkunftsland entweder keine solchen Befähigungsnachweise gibt, die er dann im AUfnahmestaat vorweisen kann, oder dort wo die Tätigkeit im Aufnhamestaat überhaupt nicht erlaubt ist (zB Heilpraktiker) => EUGH hat nunmehr zB mit GEbhard, dass dieses Verbot unter die Niederlassungsfreiheit fällt und einer "aus Gründen des Allgemeininteresses dienenden" RECHTFERTIGUNG bedarf!! ALSO 1. wird geprüft ob es Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ist" siehe diese Frage. 2. REchtfertigung möglich 

5. neutrale Behinderung: hier geht es nicht um die Berechtigung überhaupt eine Tätigkeit aufzunehmen sondern darum was für Vorschriften dann mit der Tätigkeit verbunden sind. Zb arbeitsrechtliche, umweltrechtliche) => nicht von niederlassungsfreiheit umfasst (wenn nicht diskr)

Kommt nur bei staatlichen Maßnahmen ein Vertoß gegen die ANFZG und die NL Freiheit in betracht? 

Wie ist das Handeln von GEwerkschaften zu beurteilen? 

hier Ausnahme seit  Angonese: Diskriminierungsverbot gilt auch für Arbeitgeber

ja auch handeln von Gewerkschaften (Viking)

außerdem: wenn Staat Befugnisse an jemanden anderen (zB Verein oder eben GEwerkschaft) übertragt, welche die ausgestaltung von Arbeitsverhältnissen, oder bei DLF eben die Bedigungen für die Ausübung der Dienstleistungen. => logisch weil sonst könnte so die DLF übergangen werden, nur indem Befugnisse bei jemandem anderen sind. 

Was umfasst die Richtlinie zur Niederlassung von Rechtsanwälten? 

ergänzen S 35f

Warum wurde Richtlinie zur Niederlassung von Rechtsanwälten geschaffen obwohl lt EuGH ohnehin ein Vergleich der Ausbildung gemacht werden muss und mit ausländischem DIplom erworbene Fähigkeiten anerkannt werden müssen? 

Was rgelt die Richtlinie zur Niederlassung von Rechtsanwälten?

 

1. weil die Ausbildungsanforderungen so erheblich abweichen, dass oft noch zusatzausbildungen nötig sind

2. Anerkennung selbst ist schon durch die RL zur Anerkennung abgedeckt. Diese RL regelt, dass die Berufsausübung genehmigt wird (auch wenn abweichungen vorhanden). Dazu zwei Varianten: 

a. Ausübung unter ursprünglicher Berufsbezeichnung in Amtssprache v Herkunftsland (Publikumsschutz)

b. Vollintegration durch 1. 3 Jahre lang berufsausübung unter urspr+ünglicher Bezeichnung; 2. wenn nicht während der gesamten 3 Jahre gearbeitet hat dann ausgleich durch zusatzprüfungen

 

Was regelt die Richtlinie zur gegenseitegen Anerkennung von Berufsqualifikationen? 

Eine Richtlinie welche die Anerkennung von Berufsqualifikationen genauer regelt, um die sich aus den Hindernissen der unterschiedlichen Zugangserfordernisse zu beseitigen bzw zu harmoniesieren. 

Grenzüberschreitende DL: 

  • Keine Anerkennung nötig zur Berufsausübung wenn man nur hi und da grenzüberschreitend DL ausübt. 
  • Bei Grenzübertritt zur DL erbrinungen und keine Reglementierung in Herkunftsstaat: 2 Jährige Berufsausbildung nachweisen

Grenzüberschreitende Niederlassung:

  1. Anerkennung von Befähigungsnachweisen:
    1. Gilt für alle die nicht unter eine andere Anerkennungsregel fallen
    2. Beruf darf ausgeübt werden, wenn mindestens (bzw kurz drunter) Ausbildungsniveau entspricht, dass in anderem Staat gefordert ist
    3. Wenn in Herkunftsland nicht reglementiert: mind 2 Jahre Berufsausübung
  2. Automatische Ankerkennung von durch Berufsausübung nachgewiesene Qualis
    1. Gilt für: Industrie, Handel, Handwerk
    2. Dauer, Art und auch vorherige Ausbildung wird angerechnet
  3. Automatische Anerkennung durch Koordinierung der Mindestanforderung der Ausbildung (Mindestanforderungen werden in Rl festgelegt)
    1. Gil zB für Ärtzte, Krankenschwestern, Krankenfpleger, Zahnärtzte, Tier, Hebammen, Apotheker

 

Sprachkenntnisse: Mitgliedstaaten können Sprachkenntnisse verlangen (wenn erforderlich für Beruf), um Berufsausübung zu gestatten.

 

Verfahren: Anerkennungsantrag stellen. Mitgliedstaaten müssen innerhalb v 3 Monaten entscheiden

Was ist vorweg zu prüfen um die Anwendbarkeit der Dienstleistungsfreiheit festzustellen? 

  • Entgeltlichkeit
    • egal woher entgelt kommt (Werbung bei Radio, Sponsoren bei Sportlern
    • Schulen: nur privatschulen entgeltlich
  • grenzüberschreitendes Element
    • Erbringer überschreitet Grenze 
    • DL überschreitet Grenze 
    • Empfänger überschreitet Grenze
    • Beide überschreiten Grenze 
    • Erbringer überschreitet Grenze um einem in seinem Land ansässigen Typen eine Dienstleistung in einem anderen Land zu erbringen
  • keine andere Grundfreiheit

Was regelt die DIenstleistungsrichtlinie? Hat sie auch Auswirkungen bzw enthält sie auch Regelungen zur Niederlassungsfreiheit? 

ja 

1. Niederlassung: DIe Mitgliedstaate müssen ihre Rechtsordnung auf etwaige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit bzw der Dienstleistungsfreiheit untersuchen. Es erfolgt also keine materielle Verschärfung durch die Richtlinie sondern nur eine Verfahrensrechtliche. => ex ante Prüfung und nicht erst ex post Aufhebung durch EugH bzw ex Post Prüfung durch kommission. 

In dieser Richtlinie steht auch schon drinne, welche Maßnahmen sowieso verboten sind und welche einer Rechtfertigung bedürfen. Sowieso verboten zB: Staatsangehörigkeitserfordernisse, Rechtfertigung: 

 

Überlege wie die Dienstleistungsfreiheit von anderen Grundfreiheiten abzugrenzen ist. 

Merkmal DL Freiheit: eine dienstleistung wird erbracht. zB Beratung, Fernsehsendungen, etc. Wichtig vA Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit: Bei Niederlassungsfreiheit spielt das elemnt der Dauerhaftigkeit eine entscheidende Rolle (also dass eine Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausgeübt wird.. AUch sind Merkmale wie Regelmäßigkeit und Konitnuität von Bedeutung. Ohne irgendeine physische Einrichtung von der aus DL erbracht wird ist es meist nur DIenstleistungsfreiheit und nicht Niederlassungsfreiheit, da auch wenn regelmäßig DL grenzüberschreitend erbracht werden keine Niederlassung vorliegt

Welche Rechtfertigungen bzw Ausnahmen gibt es für Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit? 

Was fällt unter die Ausübung öffentlicher GEwalt? 

Bei welchen Beschränkungen kann auch eine "Rechtfertigung" aus Gründen des Allgemeininteresses stattfinden? 

1. Ausübung öffentlicher Gewalt: nicht nur allgemeine Belange des Staates wie bei öffentlicher Verwaltung, sondern nur unmittelbare und spezifische Teilnahme an der Ausübung öffentlicher Gewalt (zB Sacherverständiger für Verkehrsunfälle nicht, da nur vorbereitend für die hoheitlicher Entscheidung tätig). Gesamter Berufsstand nur, wenn gesamtes Berufsbild wesentlich durch Verrichtung hoheitlicher Tätigkeiten geprägt (zB Reyners)  

2. öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit: vgl NLfh. zB Laserdrome, 

3. zingende Gründe des Allgemeininteresses: eigentlich immanente Schranke. vergleichbar mit "zwingenden Erfordernissen=> cassis bei Warenverkehrsf). ACHTUNG nicht für diskriminierende Maßnahmen

4. Schutz der Grundrechte

5. Mit Tätigkeit notwendig verbundene Beschränkungen. zB Selektionsverfahren bei Wettkampf, Dopingkontrollen bzw ausschluss v Wettkampf, wenn gedoped. 

Was zählt als Beschränkung der DL Freiheit? 

Neutrale Behinderng: NICHT aber viechiges urteil dass einmal bejaht hat, ist aber nicht verallgemeinerungsfähig

1. Kernbereich Ein Asriese, Aufenthalt von DL Erbringern; Erbringung von DL wird von ständiger Niederlassung abhängig gemacht oder Dienstleistung selbst wird der Marktzurtitt verwährt, Auch Absatzverbote (Lose dürfen nicht verkauft werden), Konzessionen für Glückspiele

2. Diskriminierung:offen zB: günstigerer Eintritt für Einheimische in Museum; Forschungstätigkeit wird nur steuerliche Begünstigt, wenn sie im Inland vorgenommen wird; 

  • versteckte: unter inländischer Flagge fahrende Schiffe erhalten Sondertarife (meist inländische Schiffe fahren unter inländischer Flagge, daher ausländer diskriminiert); Absetzbarkeit von Fortbildungskosten nur an inländischen Urlaubsorten und nicht an ausländischen
  • Achtung: auch touristen können sich darauf berufen, weil passive DL empfänger 

3. Behinderung bei Inanspruchnahme von DL (also nicht nur Erbringer selbst wird behindert). Es wird geschaut ob es "schwieriger" ist wenn man selbige dienstleistung sich im ausland erbringen lässt, als wenn man sie im inland in anspruch nimmt (bspw im ausland geleaste fahrzeuge müssen in Ö zugelassen werden, wenn sie dort benutzt werden; Abgabe auf Parabolantenne mit der Ausländisches Fernsehn empfangen wird)

4. Anerkennung von Ausbildung und Zulassung

ergänzen. Wieder nur mit Rechtfertigung (zB Patentfirma die an Patentabluaf usw erinnert darf in D das nicht machen, weil solche dinge den patentanwälten obliegt; HEILPRAKTIKER in Ö) 

5. Andere Behinderungen: 

arbeitsrechtliche, gewerberechtliche, umweltschutzrechtliche => ACHTUNG HIER WESENTLICHE UNTERSCHIED ZU NL FREIHEIT

  • NLF: kein EIngriff in die NL Freiheit, wenn nicht diskriminierend
  • DLF:wenn jemand nur gelegentlich eine DIenstleistung in einem andern MS erbringt ist das eine erhebliche Belastung, wenn er mit solchen Vorschriften konfrontiert ist. AUßerdem oft Doppelbelastung (zB Beitrag zu Sozialfond in beiden Staaten). Daher fallen sie in das Verbot und bedürfen einer Rechtfertigung. zB einige Anforderungen die am Messeveranstalter gestellt wurden 

 

 

Art 36 verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs, sprich soll den freiehn Kapitalverkehr gewährleisten. Welche Vorraussetzungen müssen zum Vorliegen eines Verbotes einer staatlichen Maßnahme erfüllt sein (Prüfschema)? 

1. grenzüberschreitende Kapitaltransaktion

  • Kapitaltransakt: Rückgriff auf die Nomenklatur zur Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361 => eig immer irgendwelche Investitionen zB in Aktien, Immobilien, Direktinvestitionen, Darlehen etc) ACHTUNG DRITTSTAATEN = eigene Frage
  • grenzüberschreitend: Rein mitgliedstaatsinterne Wertübertragung ist nicht erfasst

2. keine unionsrechtliche Spezialnorm

3. Beschränkung durch staatliche Maßnahme

 

  • Kernbereich: Regelungen betreffend Devisenverkehr oder grenzüberschreitende Veranlagung. GEnehmigungssysteme (immer überlegen ob und warum Beschränkt wird. hier immer schon bei eignung ausländer von investition abzuhalten) zB bei Genehmigung: Ermessen der Verwaltung ob ausgeführt werden überhaupt asugeführt werden darf ist logischerweise jedenfalls Beschränkung. Auch nicht zu Rechtfertigen, da es auch funktionieren würde, wenn man ausführen darf und dann erst überprüft wird.  zB golden shares für Staat, Genehmigung bevor man Kapital ausführen darf
  • DIskriminierende Maßnahmen: zB Gebühr für Darlehensaufnahme von ausländischer Bank; Steuervorteile für Inländische Kapitalerträge
  • Neutrale Beschränkungen: solche Maßnahmen die wie bei KEck nicht den Marktzutritt verwähren und auch nicht den Marktzutritt nur für ausländische Kapitalverkehrsmaßnahmen (stärker) behindern. => ungeklärt was hier gilt

4. Rechtfertigung 

  • Art 65 Abs 1=> Steuergeschichten. etc.
  • zwingende Erfordernisse(Allgemeininteresse) zB Raumordnung (Tirol), Bodennutzung URTEIL KONLE => ex ante GEnehmigung aber problematisch, da unverhältnismäßig

5. Verhältnismäßigkeit

Wer kann sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen? Was versteht man in diesem Zusammenhang unter der standstill Verpflichtung? 

1. Es kommt wie bei der Warenverkehrsfreiheit darauf an, ob das Kapital rechtmäßig in der EU ansässig ist! Also auch Drittstaatsangehörige deren Kapital sich in der EU befindet.

2. AUCH: Beschränkungen gegenüber Drittländer! Aber eingeschränkt: standstill-Verpflichtung des Art 64. Dort steht bestimmter Zeitpunkt der Quasi als Stillstandszeitpunkt heranzgezogen wird. Beschränkungen gegenüber Drittstaaten die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden haben, dürfen auch weiterhin bestehen bleiben. Darüberhinausgehende Beschränkungen dürfen allerdings nicht vorgenommen werden. 

Welche Rechte umfasst die Unionsbürgschaft? 

ergänzen siehe kodex

Was versteht man unter der Inländerdiskriminierung und wie kann es dazu kommen? 

Anwendung Grundfreiheiten erfordert grenzüberschreitenden Bezug. Daher zB Ö importiert Bier nach D. D darf aufgrund des Reinheitsgebotes nur "reines" Bier vertreiben (in D). Ö darf auch Bier importieren, dass dem Reinheitsgebot nicht entspricht! 

Wie ist das Verhältnis zwischen Unionsrecht und nationalem Recht?

Was sind die Konsequenzen, wenn ein Mitgliedstaat gegen Unionsrecht (Grundfreiheiten) vertößt, bzw wie kann sich der einzelne auf das Unionsrecht berufen? 

WIe haben die Urteile van GEnd & Loos und Costa/Enel die Anwendbarkeit des Unionsrecht beeinflusst?  

1. Unionsrecht ist eine eigene Rechtsordnung und damit unmittelbar Anwendbar (Costa Enel). Nach Van Gend & Loos wurde klargestellt, dass Unionsrecht Vorrang vor nationalem Recht hat, also vorrangig immer die EU Norm Anzuwenden ist und quasi die immer noch vorhandene nationale Norm verdrängt (Anwendungsvorrang vs GEltungsvorrang) . Dies gilt nicht nur für primärrecht sondern auch für sekundärrecht der Eu, also Verordnungen und Richtlinien. 

2. Beschwerde bei nationalem Gericht => entscheidet, dass Unionsrecht vorrangig anwendbar ist. Schadenersatz kann verlangt werden. Kommission kann außerdem Vertragsverletzungsverfahren einleiten. 

Der in D ansässige A will in Ö beim Zahnarzt sein Zähne behandlen lassen. DIe Krankenkasse sieht allerdings vor, dass dem D seine Kosten nur mit vorheriger Genehmigung erstattet werden. Liegt eine Beschränkung der DL Freiheit vor? 

selbes beispiel diesmal eine Frau die sich in Ö operieren lässt, weil krankenkase in D sie auf warteliste setzt.

 

 

durchprüfen.....

entgelt, stattliche, dl, beschränkung, grenzüberschreitend, rechtfertigung (Gefährdung des finanziellen Gleichgewichtes vom Gesundheitssystem) 

RL: ambulante behandlung: immer bis zur höhe wie in eigenem, ohne genehmigung. Achtung für stationäre aufenthalte ist laut eugh vorherige genehmigung gerechtfertigt, weil man kosten planen muss usw. aber genehmigung muss dann erteilt werden.