Klausuren, Zivilrecht

Karteikarten aus Klausuren

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Kartei Details

Karten 16
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 04.01.2016 / 10.06.2021
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Inhaltsänderung gem. § 399 bei Abrtretung eines Freistellungsanspruchs

Grds: Freistellungsanspruch ändert sich inhaltlich in einen Zahlungsanspruch, somit Inhaltsänderung (+)

Aber möglw. teleologische Reduktion des § 399?

Sinn und Zweck des § 399 ist es, dass dem Schuldner nicht ohne dessen Mitwirkung eine andere als die ursprgl. geschuldete Leistung abverlangt werden können soll. -> teleologische Reduktion bei Abtretung eines Freistellungsanspruchs, da dessen Schuldner letztlich von seinem Gläubiger ohnehin auf Zahlung in Anspruch genommen wird.

Kleinbetriebsklausel gem. § 23 I 2 KSchG

Ein Kündigungsgrund ist bei Kündigungen druch Unternehmen, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen nicht erforderlich.

Herleitung des Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers iRd. innerbetrieblichen Schadensausgleichs

 

e.A: §§ 670, 257 S.1 BGB

a.A.: Ausprägung der dem Arbeitsvertrag entspringenden arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht

-> kann dahinstehen, da Einigkeit bzgl. der Anspruchsvoraussetzungen.

§ 9 V StVO

Spezialgesetzliche Normierung der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren.

Verrichtungsgehilfe iSd. § 831

Zu einer Verrichtung ist bestellt,

wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist,

unter dessen Einfluss er allgemein oder im kontreten Fall handelt

und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, also dessen Weisungen er unterworfen ist.

Voraussetzungen des § 831 BGB

1. Verrichtungsgehilfe

2. rechtswidrige, unerlaubte Handlung

3. in Ausübung der Verrichtung, also nicht bloß bei Gelegenheit

-> innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung

Vss. der Zurechnung des Verschuldens eines Arbeitnehmers einer GmbH nach § 278

(P) bei Pflichtverletzung ggü. anderen gleichgestellten Arbeitnehmern

Grds.: Arbeitnehmer müsste Erfüllungsgehilfe der GmbH isd. § 278 sein, d.h. mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis der GmbH tätig sein.

Darüber hinaus setzt eine Zurechngung nach § 278 voraus, dass die schuldhafte Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die die GmbH dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. -> bei Schädigung eines gleichgestellten anderen Arbeitnehmers fehlt es an diesem sachlichen Zusammenhang. ( Mobbingrechtsprechung des BAG und LAG)

Abzug Neu-für-Alt

Vss. und dogmatische Grundlage

Vss.

1. messbarer Vorteil durch die neue Sache bzw. Reparatur mit Neuteilen

2. Anrechnung der Vorteile zumutbar für Geschädigten

Arg: Kompensationsprinzip im Schadensrecht des BGB. " Geschädigter soll durch das schädigende Ereignis nicht bereichert werden.

Mängeleinrede gem. § 438 IV 2 als Einwendung iSd. § 359

(Einwendungsdurchgriff bei verbundenen Verträgen)

(P): im Fall des verbundenen Geschäfts wurde der Kaufpreis typischer Weise durch den Darlehensgeber bereits an den Verkäufer bezahlt. Somit wäre § 438 IV 2 grds. (-)

h.M.: Mängeleinrede ist ausreichend für Einwendungsdruchgriff gem. § 359

Arg: Sinn und Zweck der §§ 358,359 ist es, den Verbraucher so zu stellen, als hätte er nur einen Vertrag geschlossen. Dann ist die Zahlung der Kaufpreises durch den Darlehensgeber an den Verkäufer unerheblich für den Verbraucher iRd. § 438 IV 2,  da dieser sein "Opfer" letztlich noch nicht erbracht hat.

Vss. der Entstehung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung gem.§ 488 I 2

 

1. Einigung (bzgl. Darlehensvertrags)

2. Auszahlung der Darlehensvaluta

3. Fälligkeit

(4. Form bei Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 ff.)

Reichweite der Inhaltskontrolle bei AGBen zwischen Unternehmern

 

Gem. § 310 I 1 findet keine Inhaltskontolle nach den §§ 308, 309 statt.

Gem. § 310 I 2 können jedoch die Rechtsgedanken der §§ 308, 309 mittelbare Anwendung iRd. Inhaltskontrolle nach § 307 finden unter der Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche.

Wirksame Einbeziehung von AGBen bein Verträgen zw. Unternehmern

Gem. § 310 I findet § 305 II keine Anwendung

-> Es kommt alleine darauf an, ob der andere Vertragsteil bei verständiger Betrachtungsweise erkennen konnte ( §§ 133,157), dass die AGBen Teil des Vertrages werden sollten.

Unmöglichkeit der Nachlieferung iRd. Nacherfüllung bei Stückschulden

 

Nachlieferung könnte grds. bei Stückschulden unmöglich sein, da sich diese gerade auf die Lieferung einer bestimmten Sache beziehen.

eA: Nachlieferung einer anderen als der geschuldeten Sache gehört nicht zum Pflichtenprogramm des Schuldners-> § 275 I bzgl. Nachlieferung grds. (+). Gegenarg: Nacherfüllungsanspruch ist nicht mit Erfüllungsanspruch gleichzusetzen und kann über diesen hinausgehen ( qualifizierter Erfüllungsanspruch).

h.M.: Lieferung einer anderen Sache als Nachlieferung ist grds. möglich. Es ist durch Auslegung des Parteiwillens gem. § 133, 157 zu ermitteln, ob eine Ersatzlieferung im EInzelfall in Betracht kommt. ( in der Regel wohl (-), da schwierig eine in jeder Hinsicht gleichwertige Sache zu beschaffen und Gleichwertigkeit ist zudem kaum bestimmbar)

 

Anwendbarkeit des § 359 BGB auf Existenzgründungsverträge( § 512 BGB)

 

Indem § 512 mit seiner Verweisung auf § 491 klarstellt, dass ein Verbraucherdarlehensvertrag auch von Existenzgründern geschlossen werden kann, erweitert § 512 damit mittelbar auch den Anwendungsbereich der §§ 358, 359 BGB auf solche Fälle.

Existenzgründer als Verbraucher iSd. § 13 BGB

hM: Existenzgründer sind grds. keine Verbraucher isd. § 13 BGB, weil auch ein vorbereitendes Geschäft bereits ein solches ist, das in Ausführung der beruflichen Tätigkeit durchgeführt wird. Zudem machen Existenzgründer dem Rechtsverkehr durch persönliche Entscheidung deutlich, dass sie nicht mehr unter das Verbraucherrecht fallen wollen.

Darüber hinaus spricht die Existenz des § 512 dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, Existenzgründer nicht für das gesamte BGB unter das Verbraucherschutzrecht zu subsumieren.

Anwendbarkeit des § 280 I auf die unberechtigte GoA

e.A.: Anwendbarkeit (-), unberechtigte GoA ist verboten und muss unterlassen werden, aber nicht ohne Sorgfaltspflichtverletzung ausgeführt werden.

a.A.: Anwendbarkeit (+), erst-Recht-Schluss. wenn schon berechtigter Geschäftsführer aus § 280 I haften muss, dass erst Recht der nichtberechtigte Geschäftsführer.