Klausuren, Zivilrecht
Karteikarten aus Klausuren
Karteikarten aus Klausuren
Kartei Details
Karten | 16 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 04.01.2016 / 10.06.2021 |
Lizenzierung | Keine Angabe |
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Inhaltsänderung gem. § 399 bei Abrtretung eines Freistellungsanspruchs
Grds: Freistellungsanspruch ändert sich inhaltlich in einen Zahlungsanspruch, somit Inhaltsänderung (+)
Aber möglw. teleologische Reduktion des § 399?
Sinn und Zweck des § 399 ist es, dass dem Schuldner nicht ohne dessen Mitwirkung eine andere als die ursprgl. geschuldete Leistung abverlangt werden können soll. -> teleologische Reduktion bei Abtretung eines Freistellungsanspruchs, da dessen Schuldner letztlich von seinem Gläubiger ohnehin auf Zahlung in Anspruch genommen wird.
Kleinbetriebsklausel gem. § 23 I 2 KSchG
Ein Kündigungsgrund ist bei Kündigungen druch Unternehmen, die nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigen nicht erforderlich.
Herleitung des Freistellungsanspruchs des Arbeitnehmers iRd. innerbetrieblichen Schadensausgleichs
e.A: §§ 670, 257 S.1 BGB
a.A.: Ausprägung der dem Arbeitsvertrag entspringenden arbeitgeberseitigen Fürsorgepflicht
-> kann dahinstehen, da Einigkeit bzgl. der Anspruchsvoraussetzungen.
§ 9 V StVO
Spezialgesetzliche Normierung der Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren.
Verrichtungsgehilfe iSd. § 831
Zu einer Verrichtung ist bestellt,
wem eine Tätigkeit von einem anderen übertragen worden ist,
unter dessen Einfluss er allgemein oder im kontreten Fall handelt
und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, also dessen Weisungen er unterworfen ist.
Voraussetzungen des § 831 BGB
1. Verrichtungsgehilfe
2. rechtswidrige, unerlaubte Handlung
3. in Ausübung der Verrichtung, also nicht bloß bei Gelegenheit
-> innerer Zusammenhang zwischen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung
Vss. der Zurechnung des Verschuldens eines Arbeitnehmers einer GmbH nach § 278
(P) bei Pflichtverletzung ggü. anderen gleichgestellten Arbeitnehmern
Grds.: Arbeitnehmer müsste Erfüllungsgehilfe der GmbH isd. § 278 sein, d.h. mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis der GmbH tätig sein.
Darüber hinaus setzt eine Zurechngung nach § 278 voraus, dass die schuldhafte Handlung in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die die GmbH dem Erfüllungsgehilfen im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen hat. -> bei Schädigung eines gleichgestellten anderen Arbeitnehmers fehlt es an diesem sachlichen Zusammenhang. ( Mobbingrechtsprechung des BAG und LAG)
Abzug Neu-für-Alt
Vss. und dogmatische Grundlage
Vss.
1. messbarer Vorteil durch die neue Sache bzw. Reparatur mit Neuteilen
2. Anrechnung der Vorteile zumutbar für Geschädigten
Arg: Kompensationsprinzip im Schadensrecht des BGB. " Geschädigter soll durch das schädigende Ereignis nicht bereichert werden.