Internetrecht

Internetrecht SS12

Internetrecht SS12

Marcel Leichsenring

Marcel Leichsenring

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Flashcards 51
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 30.06.2012 / 03.08.2015
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a) Wie heißt die Registrierungsstelle für .de-Domains?

b) Welches Grundprinzip gilt bei der Anmeldung von Domains?

c) Unter welchen Voraussetzungen wird dieses Prinzip durchbrochen?

DENIC = „Deutsches Network Information Center“.

Registrierungsstelle für .de-Domains (Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG)

keine staatliche, sondern private non-profit Selbst- verwaltungs- Einrichtung

Sitz: Frankfurt

ca. 15 Mio. registrierte Domain

Domainanmeldung: Entweder direkt bei der DENIC oder über einen Service-Provider (< 100 €, jährliche Verwaltung: < 200 €)

===

- „first come, first served“ => DENIC trägt zunächst denjeni gen ein, der zuerst die Domain anmeldet

- keine inhaltliche oder rechtliche Prüfung der Domain namen. D.h. DENIC trägt auch Domains ein, die Rechte Dritter (Marken-, Namen- oder Wettbewerbsrecht) verletzen.

===

Voraussetzung: offensichtliche Rechtsverletzung.

DENIC nimmt Löschungen von rechtswidrig eingetrage- nen/genutzten Domains nur unter Vorlage rechtskräftiger Urteile vor.

a) Was versteht man unter „Domaingrabbing“? Was ist Rechtswidrig?

b) Welche Arten der Übertragung von Rechten an Domains sind zu unterscheiden?

Beschreiben Sie die Unterschiede!

= Registrierung einer Vielzahl von Domains (i.d.R. Gattungsbegriffe) auf Vorrat oder zu Handlungs- zwecken.

Rechtswidrig sind:

Cybersquatting:

Marken, Unternehmensnamen oder Namen, Verkauf an jeweiligen Rechtsinhaber.

Typosquatting:

wie Cybersquatting, jedoch mit Tippfehlern.

Reverse Cybersquatting:

Rechtswidriges unter Druck setzen eines Domain- Inhabers, um Domain herauszubekommen.

Domain-Handel an sich zulässig, soweit keine Namens-/Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

===

Inhaberwechsel

(= Vollübertragung; „Abtretung“ der

Domain vom alten auf den neuen Domain-Inhaber)

Lizenzierung

(= zeitlich befristete Einräumung eines Nutzungsrecht an einer Domain vom Inhaber an Lizenznehmer) einer Domain.

a) In welchen Schritten sollten Domais übertragen werden?

b) Wie sollte ein Domainwechsel keinesfalls vollzogen werden? Warum?

1. Schritt: Vereinbarung über die Abtretung der Domain von aktuellen auf neuen Inhaber

2. Schritt: Aktueller Inhaber informiert alten Service- Provider/DENIC unter Vorlage der Verein- barung über den beabsichtigten Inhaber wechsel

3. Schritt: neuer Inhaber teilt S-P/DENIC Wechsel mit und beantragt Registerierung

4. Schritt: Einheitliche Vollziehung des Übertrags

===

Keinesfalls Löschung der Domain und Neueintragung durch neuen Inhaber, weil: mit Löschung gilt wieder „first come, first served“. D.h. es kann sich wieder jeder die Domain sichern.

Darum: koordiniertes Vorgehen!

a) Was versteht man unter einem sog. „Dispute“- Eintrag?

b) In welcher Situation sollte man einen „Dispute“-Ein- trag in Bezug auf eine Domain vornehmen?

= Freiwillige Online-Schiedsgerichtsbarkeit, der sich

Domain-Inhaber unterwerfen kann.

===

Im Falle einer Auseinandersetzung, um zu verhindern, dass der „Cybersquatter“ sich dem Streit entzieht und nach Beendigung des Streites (gerichtliche Freigabe) eine Eintragung erfolgen kann.

Welche Wirkung hat ein „Dispute“-Eintrag?

Sorgt dafür, dass die Domain zunächst für ein Jahr nicht übertragen werden kann.

Verlängerung ist möglich.

a) Zählen Sie die Arten von Ansprüchen auf, die gegen über der unzulässigen Verwendung von Domains bestehen können?

b) Welchen Inhalt haben diese Ansprüche?

Ansprüche aus Namensrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht

===

Unterlassung/Abmahnung (= Unterbleiben der Registrierung/Nutzung der Domain), Auskunft (über erzielte Werbeeinnahmen, erzielte Verkaufs erlöse, Umfang der Besuche, etc.), Schadensersatz (= Anwaltskosten, Herausgabe von Werbe- einahmen, „Lizenzschaden“,etc.)

Inwieweit sind berühmte Marken und geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen gegenüber Domainverwendungen durch Dritte weitergehender geschützt als nicht-berühmte Marken und geschäftliche Bezeichnungen?

Markenansprüche bestehen nur für und gegenüber „geschäftlichen Tätigkeiten“

Im Privatbereich können sich Unternehmen aber hin sichtlich des „Namens“ ihres Unternehmens aber auf das allg. Namensrecht aus § 12 BGB berufen.

§ 12 BGB schützt im Privatbereich aber nur Namen von Unternehmen, aber nicht Namen von Produkten

Bei Berühmten Marken besteht die Gefahr der Verwässerung. Daher ist es bei berühmten Marken unerheblich in welcher Branche sie verwendet werden. Es besteht da ein grundlegend allgemeiner Schutz.

Welches Recht ist nach dem sog. „Herkunftslandprinzip“

auf grenzüberschreitende Internet-Angebote

innerhalb der Europäischen Union jeweils anzuwenden?

Nennen Sie mind. drei gewichtige Ausnahmen von dem

Herkunftslandprinzip?

Nach dem Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG) gilt bei grenzüberschrietenden

Intenet-Angeboten innerhalb der EU für

- ECommerce aus BRD in EU-Staat: BRD-Recht

- bei ECommerce aus EU-Staat in BRD: Recht des jeweiligen EUStaats

Ausnahmen:

- freie Rechtswahl bei Verträgen

- Verbraucherverträge, da gilt der Sitz des Verbrauchers.

- Urheberrecht, hier gilt das Schuzlandprinzip

Sind Telemedien zulassungspflichtig und welche

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es?

Nein, „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungsund

anmeldefrei“ (§ 4 TMG)! (Internet, Mobile Angebote etc.)

sog. „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“

Ausnahmen: Rundfunk (TV und Hörfunk) sind zulassungspflichtig

(§20 Abs. 1 RStV). Daher: Problematik der Abgrenzung im

Netz, bei „Internet-Rundfunk“ besteht Zulassungspflicht „Wenn

ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst

dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen

Dienstes einer Zuslassung.“ (§20 II S. 1 RStV).

Ausnahmen:

- Internet-Radio mit mehr als 500 Nutzern („nur“ Anzeigepflicht)

- ausschließlich persönliche und familiäre Angebote

- nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote

Problemfälle:

– On-Demand-Video-Angebote? (z.B. „Youtube“?)

– Web-TV-Angebote von Zeitschriften-/Zeitungsverlagen

(z.B. „Spiegel-TV“)

Erläutern Sie die Standpunkte der Landesmedienanstalten

und der KEK hier- zu?

KEK/LMA: „Meinungsrelevanz des Angebots“

> Sicherung der Meinungsvielfalt

– Suggestivkraft

– Aktualität

– Breitenwirkung (Kapazität des Servers)

Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle im Medienbereich

(KEK), Landesmedienanstalten (LMA):

„Schwelle zur Zulassungsfreiheit ist überschritten, wenn ein Video

etc. zeitgleich 500mal abrufbar ist.“

Erläutern Sie, was der rundfunkrechtliche „Drei-

Stufen-Test“ beinhaltet und welche Rechtsfolgen dieser

für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen

Internet- und mobile Angebote hat?

= ein Verfahren, das die Legitimität öffentlich-rechtlicher und

damit gebührenfinanzierter Online-Angebote sicherstellen soll.

„Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden

Angebots [...] geplant, hat die Rundfunkanstalt [...] darzulegen,

dass das geplante, neue oder veränderte Angebot vom Auftrag

umfasst ist.

Es sind Aussagen darüber zu treffen:

1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und

kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht

2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht

zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und

3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich

ist.

Welchem Zweck dient ein Impressum? Wo ist die Impressumspflicht für geschäftliche Angebote geregelt? Wo findet sich die Impressumspflicht für journalistischredaktionelle Angebote im Internet?

Impressum: Dient dem Verbraucherschutz, aber auch den Mitbewerbern, die sich über den

Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen.

I-Pflicht für geschäftliche Angebote: § 5 TMG

I-Pflicht für journalistisch-redaktionelle Angebote: § 55 II RstV

Welche Person ist bei journalistisch-redaktionellen

Angeboten zusätzlich zum Betreiber der Website anzugeben? Welche allgemeinen Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Anbringung von Impressen aufgestellt?

Person: Der presserechtliche Verantwortliche ist zusätzlich anzugeben mit Name und Anschrift; Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Anforderungen: 1. Erkennbarkeit („Impressum“, „Kontakt“, „Anbieterkennzeichnung“

etc.)

2. Unmittelbare Erreichbarkeit („nicht mehr als 2 Schritte“, keine Softwareinstallierung

notwendig etc.)

3. Ständige Erreichbarkeit

4. Ausdruckbarkeit

Möglichkeiten:

1. Auf jeder Seite

2. Link von jeder Seite

3. Link von Startseite, die von jeder Seite zu erreichen ist

Bestehen Impressumspfllichten bei geschäftlichen Auftritten von Unternehmen innerhalb sozialer Medien wie Facebook, StudiVZ etc.?

Ja!

Impressumspflichten bestehen nicht nur für Online-Shops und die Online-Presse, sondern auch für Ebay-Accounts, Chatrooms, Blogseiten etc., soweit es sich nicht um rein persönliche oder familiäre Angebote handelt. Auch die Profile in sozialen Netzwerken

oder regelmäßige bestückte Blocks auf Blogseiten zählen als Telemediendieste für die

Impressumspflichten bestehen. Soweit es sich um kommerzielle Angebote handelt,

müssen die Profile daher eindeutig als solche erkennbar sein (§ 6 I TMG). Zudem gelten die Pflichten zu Anbieterkennzeichnung für geschäftliche Angebote (§5 TMG).

Bestehen Impressumspflichten innerhalb von Apps?

Apps: Für Apps gelten die Regelungen über Impressumspflichten, wenn die App „einen

elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst“ i.S. von § 1 I TMG enthält.

2 verschiedene Arten von Apps – Apps mit reinen Softwareanwendungen:

Da im Rahmen der reinen mobilen Softwareanwendung keine Datenübertragung erfolgen, besteht für eine Software-App keine Impressumspflicht. (nur für die Download-Plattform) Apps mit (mobilem) Datentransfer: Apps, die über das Internet oder sonstige (mobile) Netzwerke Datenübertragungen oder -austausch verlangen, sind Telemedien. Sie unterliegen damit den allgemeinen Impressumspflichten.

Welche Arten von Providern werden insbesondere im Hinblick auf rechtswidrige

Internet-Inhalte und Angebote unterschieden? Geben Sie einen kurzen Überblick über

die Haftung der verschiedenen Arten von Providern!

Content-Provider, Host- und Service-Provider, Access-Provider

Haftung: Content-Provider: volle Haftung, Ausnahme:

1. Falschmeldung von Agentur oder Behörde

2. belanglose Verletzung

3. keine Verletzung von Prüfpflichten

Host- und Service-Provider:

Haftung (-) Ausnahme:

1. Zu-Eigen-Machen

2. Offensichtliche Rechtsverletzung

3. Kenntnis bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung

4. Keine Verletzung von Prüfpflichten Access-Provider: Haftung (-)

Ausnahme: „Cashing“ Zwischenspeicherung, wenn Kenntnis bzw. Nicht-Entfernung nach Inkenntnissetzung

Führen sog. Disclaimer zu einem Haftungsausschluss bzw. zu einer Haftungseinschränkung?

allgemeine Distanzierung von verlinkten oder fremden (rechtswidrigen) Inhalten durch

einen sog. „Disclaimer“ schließt in der Regel die Haftung des Website-Betreibers nicht

aus!!! Allenfalls eine konkrete Distanzierung z.B. in einer „Meinungsübersicht“ kann uU eine Haftung ausschließen. Es sollten daher möglichst nur Deep-Links zu Webseiten

erfolgen, die zuvor auf rechtswidrige Inhalte überprüft worden sind.

Stellen Sie dar, anhand welcher Kriterien auch im Internet Verträge voneinander

abgegrenzt werden? Welchen Vertragstypen ordnet die Rechtsprechung folgende Internet-Verträge zu? Geben Sie eine kurze Begründung!

-> Domainregistrierungs-Vertrag

Bezeichnung eines Vertrags – allenfalls Anhaltspunkt, aber nicht

entscheidend; 2. Maßgebliches Kriterium: Regelungsinhalt und alle sonstigen Umstände 1) Parteiwille, 2) Ziele des Vertrages, 3) Inhalt des Vertrages, 4) Praxis der Durchführung

a) „Beschränkt sich die Leistungspflicht des Anbieters auf die Beschaffung und

Registrierung einer vom Kunden gewünschten Internet-Domain, so stellt sich der Vertrag in der Regel als ein Werkvertrag dar, der eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 Abs. 1, §§ 631 ff. BGB) zum Gegenstand hat.“ (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09)

Stellen Sie dar, anhand welcher Kriterien auch im Internet Verträge voneinander

abgegrenzt werden? Welchen Vertragstypen ordnet die Rechtsprechung folgende Internet-Verträge zu? Geben Sie eine kurze Begründung!

-> Access-Provider-Vertrag

b) „Bei dem ‚Access-Provider-Vertragʻ geht es um die Pflicht des Anbieters, dem Kunden den Zugang zum Internet zu verschaffen; hierbei schuldet der Provider - nur- die Bereithaltung des Anschlusses und das sachgerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet, so dass dieser Vertrag im Allgemeinen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB anzusehen ist (...)“ (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09)

Stellen Sie dar, anhand welcher Kriterien auch im Internet Verträge voneinander

abgegrenzt werden? Welchen Vertragstypen ordnet die Rechtsprechung folgende Internet-Verträge zu? Geben Sie eine kurze Begründung!

-> Web-Hosting-Vertrag

„Beim ‚Web-Hostingʻ-Vertrag (bzw. ‚Website-Hostingʻ- Vertrag) stellt der Anbieter auf

seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen entsprechenden Internet-Zugang zur Verfügung, wobei es Sache des Kunden ist, diesen Speicherplatz (durch eine eigene Website) zu nutzen und zu verwalten. Dieser Vertrag weist dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte auf (...). Findet der Vertragszweck seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, so liegt es allerdings nahe, insgesamt einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB anzunehmen (...).“ (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09)

Stellen Sie dar, anhand welcher Kriterien auch im Internet Verträge voneinander

abgegrenzt werden? Welchen Vertragstypen ordnet die Rechtsprechung folgende Internet-Verträge zu? Geben Sie eine kurze Begründung!

-> Application-Providing-Vertrag

„Gegenstand des ‚Application-Service-Providing (ASP)ʻ-Vertrags ist die Bereitstellung

von Softwareanwendungen für den Kunden zur Online-Nutzung über das Internet oder

andere Netze. Im Vordergrund dieses Vertrages steht die (Online-)Nutzung fremder

(Standard-)Software, die in aller Regel nicht nur einem, sondern einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung gestellt wird, und somit der Gesichtspunkt der (entgeltlichen)

Gebrauchsüberlassung, weshalb dieser Vertrag von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs als Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff BGB eingeordnet worden ist

(...)“ (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09)

Stellen Sie dar, anhand welcher Kriterien auch im Internet Verträge voneinander

abgegrenzt werden? Welchen Vertragstypen ordnet die Rechtsprechung folgende Internet-Verträge zu? Geben Sie eine kurze Begründung!

-> Webdesign-Vertrag

„Im ‚Webdesign-Vertragʻ verpflichtet sich der Anbieter, für den Kunden eine individuelle

Website zu erstellen. Ein solcher Vertrag dürfte – ebenso wie ein Vertrag¸ über die

Erstellung oder Bearbeitung einer speziellen, auf die Bedürfnisse des Auftraggebers

abgestimmten Software (…) – regelmäßig als Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff BGB,

(...) anzusehen sein (...).“ (BGH, Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09)

Was sind die allgemeinen Gestaltungsvorgaben für E/M-Commerce-Angebote im

Internet?

Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer den Kunden (auf der

Website) unterrichten

• über die einzelnen technischen Schritte, die zu dem Vertragsschluss führen

• über die zur Verfügung stehenden Sprachen

• ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist

• wie Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigt werden können (Korrekturmaske)

• über sämtliche Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie Möglichkeiten des Zugangs zu ihnen. Weitere allgemeine Vorgaben für die Anbahnung/Abwicklung eines Vertrags:

• Der Zugang der Kundenbestellung beim Unternehmer ist unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen (per Information auf Website oder Email)

• Bei Vertragsschluss muss dem Kunden die Möglichkeit gegeben werden, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB aufzurufen und zu speichern.

Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sind bei Verbrauchergeschäften die Informationspflichten eines ECommerce-Anbieters zu erfüllen?

- Vor Vertragserklärung, mind. auf Website

- Spätestens bei Lieferung/Erfüllung

-> am besten direkt nach Vertragsschluss, per Textform (Email SMS etc.)

Zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form sind bei Verbrauchergeschäften die Informationspflichten eines ECommerce-Anbieters zu erfüllen?

Was sind die Informationspflichten?

• Identität des Anbieters (Name; Firma; Vertretungsberechtigte;

Adresse, Deckadressen und Postfachnummern genügen nicht),

Handelsregister und Handelsregisternummer

• wesentliche Eigenschaften der Produkte

• Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt, ggf.

Mindestlaufzeit des Vertrages

• Preis, Liefer-/Versandkosten, Steuern und Abgaben, Zahlungsbedingungen

und Lieferzeiten/-bedingungen, Einzelheiten der

Lieferung oder Erfüllung, etwaige Telekommunikationskosten

• Befristete Geltungsdauer von Angeboten sonstiger Informationen

• Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB

• Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen

• Informationen zu Gewährleistung- und Garantiebedingungen

sowie zum Kundendiens

• Bestehen von Widerrufs- und Rückgaberecht einschließlich der

der Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Was sind im Hinblick auf die zu erfüllenden Informationspflichten die Vorteile

von sog. „Rahmengeschäften“?

Bei Rahmenverträgen nur einmalige Informationspflichten (§ 312b

Abs. 4 BGB)!!!

• Bei Vertragsbeziehungen, in deren Rahmen mehrere aufeinanderfolgende

im Zusammenhang stehende Leistungen erfolgen,

finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge (Informationspflichten,

Belehrung über Widerrufs-/Rückgaberecht) nur auf die

erste Vereinbarung/ersten Vorgang Anwendung.

=> d.h. bei allen anschließenden Vorgängen müssen die Informationsund

Belehrungspflichten nicht erneut erfüllt werden.

• nur wenn länger als 1 Jahr kein Vorgang erfolgt, bestehen die

Informations- und Belehrungspflichten erneut.

Beispiele:

• Jede Online-Leistung im Rahmen einem Dauerschuldverhältnis/

Rahmenvertrag (Internet, App etc.)

• Abonnement bei E-Book-Store, dass zum monatlichen Bezug von

Ebooks berechtigt

• Online-Zeitschriften-Abonnement

=> insb. bei Vertragsabschlüssen über Apps/Smartphones können

hierüber Informations- und Belehrungspflichten beschränkt werden.

Wie werden Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam

in im Internet oder über mobile Endgeräte abgeschlossene

Verträge einbezogen?

Wirksame Einbeziehung (§ 305 II BGB) und Darstellungsanforderungen:

1. ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf AGB

(oder deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragsschlusses, wenn Hinweis

wegen der Art des Vertragsschlusses unverhältnismäßig schwierig)

=> Möglichst hervorgehobener Hinweis auf AGB

=> auch im Rahmen von Apps, Smartphones etc.

2. Zumutbare Möglichkeit des Vertragspartners zur Kenntnisnahme (auch

bei erkennbarer körperlicher Behinderung des Vertragspartners)

=> lesbare Schriftgröße

=> bei Apps, Smartphones am besten Gliederung/Überschriften

3. Vertragspartner ist mit Geltung einverstanden

=> ergibt sich auch Einverständnis mit Vertragsschluss in Kenntnisnahme der

AGB

=> Opt-in-Möglichkeit bietet sich an, Kunde muss AGB aber nicht gelesen

haben

4. Speicher-/Ausdruckbarkeit (auch bei Apps/ Smartphones),

§ 312e Abs. 1 Nr. 4 BGB

=> parallel bietet sich daher das Senden per SMS/Email an

Was sollten der Verwender und Vertragspartner im Hinblick auf die Beweisbarkeit des Inhalts von AGB beachten?

Problematisch: Die Änderung von AGB

Verwender: Jede Änderung von AGB und Zeitpunkt der Änderung

sollte – ebenso wie jeder Vertragsschluss – umfassend dokumentiert werden.

Vertragspartner: AGB sollten bei Vertragsschluss immer ausgedruckt

werden.

Welche Grundsätze formulieren die Prinzipien der Preiswahrheit und –klarheit für die Preisgestaltung und -angabe?

Preisrecht - Rechtliche Grundlagen:

• Buchpreisbindungsgesetz: Bücher, Musiknoten, Substitute etc.

• Sammelrevers 2002: Zeitungen/Zeitschriften

• UWG: Waren/Dienstleistungen allgemein

Preisangabepflichten

• Anbieter von Waren/Dienstleistungen: ja

• Bewerbung von Waren/Dienstleistungen: nein

• Versteigerungen: nein

Angabe des Endpreises (für übliche Einheit), d.h.

• Grundpreise und sonstige Preisbestandteile

• plus Umsatz-/Mehrwertsteuer

Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit

Grundsätze: Preis müssen bei Angeboten/Werbung eindeutig zuordnenbar,

leicht erkennbar, gut lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein

=> Bei der Aufgliederung von Preisen muss der Endpreis zudem

hervorgehoben werden.

Preise mit Änderungsvorbehalt nur zulässig bei:

• Waren/Leistungen von Lieferfristen von mehr als 4 Mon., wenn

zugleich Lieferfristen angegeben werden,

• Waren/Dienstleistungen innerhalb von Dauerschuldverhältnissen (Abo,

Miete, etc. = wiederkehrende Zahlungspflicht

Welche Besonderheiten gelten für Preisangaben im Internet und bei mobilen Angeboten?

Preisangabe bei Fernabsatz (Internet, Smartphones, etc., (§ 1 II Preis-

AngVO)

Preisangabepflichten:

• Endpreis einschließlich Angabe der einzelnen Elemente, aus

denen sich Preis (Einzelelemente + MwSt) zusammensetzt

• Angabe von Liefer- und Versandkosten

=> sind Einzelangaben ausnahmsweise nicht möglich, sind die

Kriterien für die Preisgestaltung anzugeben

Angabe von rückerstattungsfähigen Sicherheiten

Sind rückerstattungsfähige Sicherheiten (z.B. Hinterlegung von

Geldbeträgen) zu leisten, sind diese gesondert neben dem Endpreis

auszuweisen.

Preisangabe bei Waren (§ 4 PreisAngVO)

Angabe vom Preis hat im unmittelbaren Zusammenhang mit der

Abbildung oder Beschreibung der Ware zu erfolgen.

Preisangabe bei Leistungen (§ 5 PreisAngVO)

Angabe vom Preis für die wesentlichen Leistungen

„Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten

berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der

fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.“

Was gilt für sog. Enhanced E-Books und Enhanced App-Books?

Benennen Sie die Voraussetzungen für eine Buchpreisbindung!

Enhanced:

Pro Preisbindung (Vorrausstzungen für eine Buchpreisbindung):

- multimedial ergänzte Umsetzung eines gedruckten Buchs wohl

um preisgebundene Produkte,

- Buchcharakter steht im Vordergrund,

- Produkt eines Buchverlags,

- Anlage aufeinander aufbauender Kapitel.

-> Wenn eines der Kriterien erfüllt ist, gilt die Buchpreisbindung.

Contra Preisbindung:

- kein gedrucktes Pendant,

- kein in sich geschlossenes Werk (nicht nach Kapiteln gegliedert),

Vernetzung mit externem Content,

- nur Auszüge einzelner Kapitel aus gedruckt

Unterliegen E-Books und App-Books der Buchpreisbindung?

E-Books sind grundsätzlich Buchpresigebunden, da sie als Substituierendes

Produkt anzusehen sind, also überwiegend verlags- oder

buchhandelstypisch. (§ 2 I BuchPrG)

Dabei ist aber keine verbindliche Klärung und muss von Produkt zu

Produkt entschieden werden.

Verbindlicher E-Book-Preis muss aber nicht auf Niveau der Druckausgabe

festgestzt werden.

Ausgenommen von der Preisbindung sind:

- einzelne Kapitel aus z.B. Sachbüchern

- Datenbanken

- vernetzter Content

Unter welchen Voraussetzungen dürfen bei preisgebundenen

Büchern bzw. Produkten Zugaben gegeben werden?

Nennen Sie je drei Beispiele für zulässige und unzulässige Zugaben?

Voraussetzung: zu einem Buch dürfen Zugaben gegeben werden,

wenn diese geringen Wert haben oder wirtschaftlich nicht ins Gewicht

fallen (<2% des Buchwerts).

Zu nicht preisgebundenen Artikeln (Hörbuch, gebrauchte Bücher,

etc.) dürfen unbegrenzt Zugaben gegeben werden.

Unzulässig:

Preisgebundenes Buch + kostenfreie Zugabe einer sonst kostenpflichtigen,

nicht preisgebundenen App im Wert von mehr als

2% des Kaufpreises des Buches.

Preisgebundenes Buch + Gutschein für spätere Buch oder sonstige

Einkäufe.

Preisgebundenes Buch + Punktesammlung in Form von Payback

etc., da es nichts anderes darstellt als einen Preisnachlass.

Zulässig:

Nicht preisgebundens Produkt + Wertgutschein

Preisgebundenes Buch + Gutschein, im Wert unter 2% des Buchpreises.

Als solche gekennzeichnete Mängelexemplare + Wertgutschein

Welchem Zweck dienen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche?

Wettbewerbsrecht regelt das Recht zur Bekämpfung

unlauterer Wettbewerbshandlungen

(Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG)

Dient der Herstellung bzw. dem Erhalt eines fairen Wettbewerbs

zwischen Mitbewerbern und gegenüber Verbrauchern oder sonstigen

Marktteilnehmern (§ 3 UWG).

Wettbewerbsrecht gewährt kein „absolutes Recht“, sondern Unterlassungs-

und Schadensersatzansprüche gegenüber sittenwidrigem

Verhalten im Wettbewerb.

Zum unlauteren Wettbewerb gehören zum Beispiel: Bestechung,

besonders aggressive Verkaufsmethoden, Verwertung fremder Leistungen,

Irreführung, Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen etc.

Wer kann überhaupt nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend

machen? (Unterlassungsansprüche)

Ansprüche können „nur“ geltend gemacht werden durch

1. Verbraucherverbände (Verbandsklagebefugnis)

2. Wettbewerbsvereine (Verbandsklagebefugnis)

=> z.B.: Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.

3. zwischen Konkurrenten

=> Selbstregulierungsinstrument der Wirtschaft

Geklagt weren kann z.B. auf:

- Unterlassung

- Beseitigung des unlauteren Verhaltens,

- auf die Veröffentlichung des Urteils

- auf Schadensersatz

Welche Arten des Direktmarketing gelten gegenüber potentiellen

Kunden nicht als „unzumutbare Belästigung“ und sind damit

zustimmungsfrei?

zulässiges Direktmarketing:

- Postwurfsendungen (Hinweise wie „keine Werbung“ sind aber zu beachten, es sei
 denn Post stellt verschlossene Werbeschreiben zu)

- Verteilen von Prospekten, Flyern etc. in Fussgänger-
 zonen oder im sonst öffentlichen Bereich (nicht erlaubt: gezieltes Ansprechen)

- Unangemeldete Vertreterbesuche an Haustüren (Hinweise wie „Vertreter verboten“ sind aber zu beachten)

unzulässiges Direktmarketing:

> Telefonwerbung


– gegenüber Verbrauchern: ohne ausdrückliche 
Einwilligung


– gegenüber Unternehmern: ohne mutmaßliche
 Einwilligung 


(z.B. gegeben bei bestehenden Geschäftsverbindungen)

> Werbung per Email, Telefax, automatischen Anruf-
 maschinen: ohne Einwilligung

Unter welchen Voraussetzungen ist Email- und SMS Werbung ausnahmsweise

zustimmungsfrei?

Ausnahme (§ 7 2UWG):

Unter engen Voraussetzungen ist Email-Werbung, SMS etc. mit

Kunden- daten erlaubt.

Voraussetzung: Email-Adresse ist vom Kunden im Zusammenhang

mir dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung des Unternehmens

erlangt, Unternehmer verwendet die Email-Adresse zur Direktwerbung

für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde

hat der Verwendung nicht widersprochen (Opt-Out). Bei Erhebung

der Email-Adresse und in jeder Werbe-Email wird unter Angabe

der Kontaktdaten der Kunde deutlich darauf hingewiesen, dass der

weiteren Verwendung jederzeit widersprochen werden kann.

Wie sind „Tell-a-friend“-Funktionen

wettbewerbsrechtlich zu beurteilen?

Antwort

Unzumutbare Belästigung (§7 UWG) ?

OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005 - 3 U

1084/05)

„Weitersagen“-Funktionen sind wettbewerbsrechtlich

nur dann keine unzumutbare Belästigung, wenn

sie nicht mehr als den Inhalt bzw. die Verlinkung

zum empfohlenen übermitteln und keine zusätzliche

Werbung enthalten.

LG Berlin (Urteil vom 18.08.2009 - 15 S 8/09)

„Weitersagen“-E-Mails sind wettbewerbsrechtlich

dann jedenfalls wettbewerbswidrig, wenn für ihre

Versendung Anreize (z.B. Gutscheine) bestehen, sie

nicht von der E-Mail-Adresse eines Bekannten aus

gesendet werden und vorformulierten Werbetext

enthalten.

Daher sollte

- Versendung von E-Mail-Adresse des Freundes

aus erfolgen

- Text nicht vorformuliert sein

- keine zusätzlichen Werbebotschaften hinzugefügt

- und keine Anreize geschaffen werden

Was ist bei der Werbung mit Testergebnissen

z.B. der Stiftung Warentest zu beachten?

Es muss eine genaue Angabe der Fundstelle (z.B. Zeitschrift

mit spezieller Ausgabe) gemacht werden, damit

der Verbraucher dies überprüfen und sich informieren

kann. Fehlt diese, ist die Verwendung zu Werbezwecken

wettbewerbswidrig.

Hintergrundfall (nicht im Fragenkatalog)

Beispiel:

Ein Internet-Händler hatte für einen Drucker mit einem

Testergebnis einer Zeitschrift geworben. Der Name der

Zeitschrift war zwar genannt („Facts - gut“). Nicht

aber in welcher Ausgabe der Test erschienen war. Der

Händler war daraufhin abgemahnt worden. Zu Recht?

Sachstand:

- Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg erfolgte

die Abmahnung zurecht

- Fehlende Fundstellenangabe ist wettbewerbswidrig,

weil Verbraucher dies nicht überprüfen bzw. sich

informieren kann

- Auch der BGH hatte in der Vergangenheit einen

solchen Fall (Testergebnis der Stiftung Warentest

schon ähnlich entschieden).

Beschreiben Sie die Unterschiede zwischen

Keyword Advertising und MetaTags.

Wie sind Keyword Advertising und MetaTags

rechtlich zu beurteilen?

Unterschiede

Keyword Advertising: Koppelung einer Bannerwerbung

an die Eingabe bestimmter Suchbegriffe.

Meta Tags: Verwendung von (unsichtbaren) Begriffen im HTMLQuellcode einer Website, um bei der Trefferliste in Suchmaschinen möglichst weit oben zu landen.

Rechtliche Beurteilung

Keyword Advertising: Problem: Verwendung von geschützten Marken, Unternehmenskennzeichen und Titeln von anderen Anbietern BGH: Verletzung von Rechten an Marken, Unternehmenszeichen und Titeln bei Verwechslungsgefahr (Ausnahme: berühmte Marken)

--> soweit keine Verwendung von Keywords in Anzeige selbst idR keine Haftung, weil

Internetnutzer zwischen Werbeanzeige in Suchmaschine und Trefferliste unterscheiden

kann

Meta Tags:

Problem: Verwendung vongeschützten Marken, Unternehmenskennzeichen,

Titeln und Namen anderer als MetaTag im Quellcode --> derzeit

sehr umstrittenMögliche Unterlassungs- und

Schadensersatzansprüche

- Markenrecht

- Namensrecht

- Wettbewerbsrecht