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Internetrecht

Internetrecht SS12

Internetrecht SS12

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Kartei Details

Karten 51
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 30.06.2012 / 03.08.2015
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
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a) Wie heißt die Registrierungsstelle für .de-Domains?

b) Welches Grundprinzip gilt bei der Anmeldung von Domains?

c) Unter welchen Voraussetzungen wird dieses Prinzip durchbrochen?

DENIC = „Deutsches Network Information Center“.

Registrierungsstelle für .de-Domains (Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG)

keine staatliche, sondern private non-profit Selbst- verwaltungs- Einrichtung

Sitz: Frankfurt

ca. 15 Mio. registrierte Domain

Domainanmeldung: Entweder direkt bei der DENIC oder über einen Service-Provider (< 100 €, jährliche Verwaltung: < 200 €)

===

- „first come, first served“ => DENIC trägt zunächst denjeni gen ein, der zuerst die Domain anmeldet

- keine inhaltliche oder rechtliche Prüfung der Domain namen. D.h. DENIC trägt auch Domains ein, die Rechte Dritter (Marken-, Namen- oder Wettbewerbsrecht) verletzen.

===

Voraussetzung: offensichtliche Rechtsverletzung.

DENIC nimmt Löschungen von rechtswidrig eingetrage- nen/genutzten Domains nur unter Vorlage rechtskräftiger Urteile vor.

a) Was versteht man unter „Domaingrabbing“? Was ist Rechtswidrig?

b) Welche Arten der Übertragung von Rechten an Domains sind zu unterscheiden?

Beschreiben Sie die Unterschiede!

= Registrierung einer Vielzahl von Domains (i.d.R. Gattungsbegriffe) auf Vorrat oder zu Handlungs- zwecken.

Rechtswidrig sind:

Cybersquatting:

Marken, Unternehmensnamen oder Namen, Verkauf an jeweiligen Rechtsinhaber.

Typosquatting:

wie Cybersquatting, jedoch mit Tippfehlern.

Reverse Cybersquatting:

Rechtswidriges unter Druck setzen eines Domain- Inhabers, um Domain herauszubekommen.

Domain-Handel an sich zulässig, soweit keine Namens-/Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.

===

Inhaberwechsel

(= Vollübertragung; „Abtretung“ der

Domain vom alten auf den neuen Domain-Inhaber)

Lizenzierung

(= zeitlich befristete Einräumung eines Nutzungsrecht an einer Domain vom Inhaber an Lizenznehmer) einer Domain.

a) In welchen Schritten sollten Domais übertragen werden?

b) Wie sollte ein Domainwechsel keinesfalls vollzogen werden? Warum?

1. Schritt: Vereinbarung über die Abtretung der Domain von aktuellen auf neuen Inhaber

2. Schritt: Aktueller Inhaber informiert alten Service- Provider/DENIC unter Vorlage der Verein- barung über den beabsichtigten Inhaber wechsel

3. Schritt: neuer Inhaber teilt S-P/DENIC Wechsel mit und beantragt Registerierung

4. Schritt: Einheitliche Vollziehung des Übertrags

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Keinesfalls Löschung der Domain und Neueintragung durch neuen Inhaber, weil: mit Löschung gilt wieder „first come, first served“. D.h. es kann sich wieder jeder die Domain sichern.

Darum: koordiniertes Vorgehen!

a) Was versteht man unter einem sog. „Dispute“- Eintrag?

b) In welcher Situation sollte man einen „Dispute“-Ein- trag in Bezug auf eine Domain vornehmen?

= Freiwillige Online-Schiedsgerichtsbarkeit, der sich

Domain-Inhaber unterwerfen kann.

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Im Falle einer Auseinandersetzung, um zu verhindern, dass der „Cybersquatter“ sich dem Streit entzieht und nach Beendigung des Streites (gerichtliche Freigabe) eine Eintragung erfolgen kann.

Welche Wirkung hat ein „Dispute“-Eintrag?

Sorgt dafür, dass die Domain zunächst für ein Jahr nicht übertragen werden kann.

Verlängerung ist möglich.

a) Zählen Sie die Arten von Ansprüchen auf, die gegen über der unzulässigen Verwendung von Domains bestehen können?

b) Welchen Inhalt haben diese Ansprüche?

Ansprüche aus Namensrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht

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Unterlassung/Abmahnung (= Unterbleiben der Registrierung/Nutzung der Domain), Auskunft (über erzielte Werbeeinnahmen, erzielte Verkaufs erlöse, Umfang der Besuche, etc.), Schadensersatz (= Anwaltskosten, Herausgabe von Werbe- einahmen, „Lizenzschaden“,etc.)

Inwieweit sind berühmte Marken und geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen gegenüber Domainverwendungen durch Dritte weitergehender geschützt als nicht-berühmte Marken und geschäftliche Bezeichnungen?

Markenansprüche bestehen nur für und gegenüber „geschäftlichen Tätigkeiten“

Im Privatbereich können sich Unternehmen aber hin sichtlich des „Namens“ ihres Unternehmens aber auf das allg. Namensrecht aus § 12 BGB berufen.

§ 12 BGB schützt im Privatbereich aber nur Namen von Unternehmen, aber nicht Namen von Produkten

Bei Berühmten Marken besteht die Gefahr der Verwässerung. Daher ist es bei berühmten Marken unerheblich in welcher Branche sie verwendet werden. Es besteht da ein grundlegend allgemeiner Schutz.

Welches Recht ist nach dem sog. „Herkunftslandprinzip“

auf grenzüberschreitende Internet-Angebote

innerhalb der Europäischen Union jeweils anzuwenden?

Nennen Sie mind. drei gewichtige Ausnahmen von dem

Herkunftslandprinzip?

Nach dem Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG) gilt bei grenzüberschrietenden

Intenet-Angeboten innerhalb der EU für

- ECommerce aus BRD in EU-Staat: BRD-Recht

- bei ECommerce aus EU-Staat in BRD: Recht des jeweiligen EUStaats

Ausnahmen:

- freie Rechtswahl bei Verträgen

- Verbraucherverträge, da gilt der Sitz des Verbrauchers.

- Urheberrecht, hier gilt das Schuzlandprinzip