Internetrecht
Internetrecht SS12
Internetrecht SS12
Fichier Détails
Cartes-fiches | 51 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 30.06.2012 / 03.08.2015 |
Lien de web |
https://card2brain.ch/box/internetrecht
|
Intégrer |
<iframe src="https://card2brain.ch/box/internetrecht/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>
|
Créer ou copier des fichiers d'apprentissage
Avec un upgrade tu peux créer ou copier des fichiers d'apprentissage sans limite et utiliser de nombreuses fonctions supplémentaires.
Connecte-toi pour voir toutes les cartes.
Unter welchen Voraussetzungen ist Email- und SMS Werbung ausnahmsweise
zustimmungsfrei?
Ausnahme (§ 7 2UWG):
Unter engen Voraussetzungen ist Email-Werbung, SMS etc. mit
Kunden- daten erlaubt.
Voraussetzung: Email-Adresse ist vom Kunden im Zusammenhang
mir dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung des Unternehmens
erlangt, Unternehmer verwendet die Email-Adresse zur Direktwerbung
für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde
hat der Verwendung nicht widersprochen (Opt-Out). Bei Erhebung
der Email-Adresse und in jeder Werbe-Email wird unter Angabe
der Kontaktdaten der Kunde deutlich darauf hingewiesen, dass der
weiteren Verwendung jederzeit widersprochen werden kann.
Wie sind „Tell-a-friend“-Funktionen
wettbewerbsrechtlich zu beurteilen?
Antwort
Unzumutbare Belästigung (§7 UWG) ?
OLG Nürnberg (Urteil vom 25.10.2005 - 3 U
1084/05)
„Weitersagen“-Funktionen sind wettbewerbsrechtlich
nur dann keine unzumutbare Belästigung, wenn
sie nicht mehr als den Inhalt bzw. die Verlinkung
zum empfohlenen übermitteln und keine zusätzliche
Werbung enthalten.
LG Berlin (Urteil vom 18.08.2009 - 15 S 8/09)
„Weitersagen“-E-Mails sind wettbewerbsrechtlich
dann jedenfalls wettbewerbswidrig, wenn für ihre
Versendung Anreize (z.B. Gutscheine) bestehen, sie
nicht von der E-Mail-Adresse eines Bekannten aus
gesendet werden und vorformulierten Werbetext
enthalten.
Daher sollte
- Versendung von E-Mail-Adresse des Freundes
aus erfolgen
- Text nicht vorformuliert sein
- keine zusätzlichen Werbebotschaften hinzugefügt
- und keine Anreize geschaffen werden
Was ist bei der Werbung mit Testergebnissen
z.B. der Stiftung Warentest zu beachten?
Es muss eine genaue Angabe der Fundstelle (z.B. Zeitschrift
mit spezieller Ausgabe) gemacht werden, damit
der Verbraucher dies überprüfen und sich informieren
kann. Fehlt diese, ist die Verwendung zu Werbezwecken
wettbewerbswidrig.
Hintergrundfall (nicht im Fragenkatalog)
Beispiel:
Ein Internet-Händler hatte für einen Drucker mit einem
Testergebnis einer Zeitschrift geworben. Der Name der
Zeitschrift war zwar genannt („Facts - gut“). Nicht
aber in welcher Ausgabe der Test erschienen war. Der
Händler war daraufhin abgemahnt worden. Zu Recht?
Sachstand:
- Nach einer Entscheidung des OLG Hamburg erfolgte
die Abmahnung zurecht
- Fehlende Fundstellenangabe ist wettbewerbswidrig,
weil Verbraucher dies nicht überprüfen bzw. sich
informieren kann
- Auch der BGH hatte in der Vergangenheit einen
solchen Fall (Testergebnis der Stiftung Warentest
schon ähnlich entschieden).
Beschreiben Sie die Unterschiede zwischen
Keyword Advertising und MetaTags.
Wie sind Keyword Advertising und MetaTags
rechtlich zu beurteilen?
Unterschiede
Keyword Advertising: Koppelung einer Bannerwerbung
an die Eingabe bestimmter Suchbegriffe.
Meta Tags: Verwendung von (unsichtbaren) Begriffen im HTMLQuellcode einer Website, um bei der Trefferliste in Suchmaschinen möglichst weit oben zu landen.
Rechtliche Beurteilung
Keyword Advertising: Problem: Verwendung von geschützten Marken, Unternehmenskennzeichen und Titeln von anderen Anbietern BGH: Verletzung von Rechten an Marken, Unternehmenszeichen und Titeln bei Verwechslungsgefahr (Ausnahme: berühmte Marken)
--> soweit keine Verwendung von Keywords in Anzeige selbst idR keine Haftung, weil
Internetnutzer zwischen Werbeanzeige in Suchmaschine und Trefferliste unterscheiden
kann
Meta Tags:
Problem: Verwendung vongeschützten Marken, Unternehmenskennzeichen,
Titeln und Namen anderer als MetaTag im Quellcode --> derzeit
sehr umstrittenMögliche Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche
- Markenrecht
- Namensrecht
- Wettbewerbsrecht
Welche Bedeutung kommt dem sog. „Erschöpfungs- grundsatz“ beim Verkauf von Büchern oder sonstigen körperlichen Vertrieb von geschützten Urheberwerken zu?
Erschöpfung der Verbreitung (§17 II UrhG):
„Erschöpfungsgrundsatz“: An Originalen und Kopien von Werken, die mit Zustimmung des Urhebers in Verkehr gebracht worden sind, erlischt das Verbreitungsrecht. (Wer z.B. ein Buch, eine CD, DVD mit Werken etc. käuflich erwirbt, darf diese ohne Zustimmung des Urhebers weiterverkaufen.)
Welche gewichtige Ausnahme von Erschöpfungsgrundsatz gilt im Urheberrecht? Welche Offline-Geschäftsmodelle unterliegen damit einem Lizenzmodell und welche nicht?
Ausnahme: Vermietung (Keine Erschöpfung)
D.h. die Vermietung (Video-, Musik-Vermietung („Verleih“)) bedarf immer der Zustimmung des Urhebers/ausschließlichen Rechteinhabers und unterliegen somit einem Lizenzmodell.
Welche Folgen hat der Erschöpfungsgrundsatz für einen Zweitmarkt für „gebrauchte“ Offline-Produkte wie Bücher, Musik-CDs etc.?
Folgen für Zweitmarkt:
Einem Zweitmarkt steht nichts im Wege. Mit dem Erstverkauf erlischt das Verbreitungsrecht und eine Kunde kann Produkte beliebig weiterverkaufen.
Offline-Vertrieb (körperliche Nutzung) z.B.: Verkauf von Büchern, Werken auf CD, DVD etc.
Mind. benötigte Rechte:
1. Vervielfältigungsrecht
2. Verbreitungsrecht
Gilt der „Erschöpfungsgrundsatz“ auch im Rahmen des Online-Vertriebes von Urheberrechtswerken, wie z.B. E-Books, MP3-Musikdateien etc.?
E-Book wird nicht im herkömmlichen Verständnis „vertrieben“, sondern zugänglichgemacht (Online-Vertrieb unkörperlicher Produkte). Jeder, der etwas zufänglich macht, benötigt eine Lizenz. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt hier also nicht!
E-Books, MP3-Musikdateien etc. sind komplett lizenzgetrieben.
Welche Bedeutung hat der „Erschöpfungsgrundsatz“ für den Handel mit digitalen Produkten im Internet?
Konsequenz für Handel im Internet (Bsp. E-Book)
Mind. benötigte Rechte:
1. Vervielfältigungsrecht
2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
3. Recht zur Unterlizenzierung
Verlag schließt Lizenzvertrag mit z.B. Amazon. Dieser Vertrag regelt mindestens Recht 1+2 des Autorenvertrags. Gegenüber dem Endkunden hat Amazon wiederrum die Buchpreisbindung einzuhalten.
Erschöpfung bei Online-Vertrieb => umstritten, Rspr.: nein
Was würde daher ein Zweitmarkt für „gebrauchte“ Online-Produkte wie online-vertriebene E-Books, App- Books, Musik-MP3-Dateien etc. erfordern?
„Erschöpfungsgrundsatz“
Zweitmarkt Online-Produkte:
Wäre theoretisch möglich, es müsste aber immer ein Lizenzvertrag geschlossen werden! Da zu umständlich, wird es nicht betrieben.
Online-Vertrieb (unkörperliche Nutzung)
z.B.: Bereitstellung von Werken im Internet oder Intranet Mind. benötigte Rechte:
1. Vervielfältigungsrecht
2. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Erläutern Sie, wie Open Content- und Open Access- Verträge urheberrechtlich einzuordnen sind?
„Offene Lizenzen“
1. Urheberrecht kann nicht einseitig aufgegeben werden
2. Urheber kann aber jedermann (einfache) Nutzungsrechte ein- räumen
3. Urheber kann über Inhalt und Reichweite der Nutzung, Be- arbeitung und Weiterlizenzierung bestimmen
Urheber/Rechteinhaber kann im Rahmen einer „offenen Lizenz“ jedermann Lizenzen anbieten, in der er die Bedingungen der Nut- zung/Änderung/Weiterlizenzierung festlegen kann.
Zweckübertragungsgrundsatz: (§ 31 V UrhG)
Verwendung muss in der Lizenzvereinbarung genau benannt sein.
„Im Zweifel“ bleiben die einzelnen Rechte für bestimmte Nutzungsarten beim Urheber/Lizenzgeber
Anspruch auf angemessene Vergütung?
Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche sind grds. unverzichtbar
Ausnahmebestimmungen für Open-Access-Verträge: Sog. „Linux- Klauseln“
„[...] Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“
Open Content > Inhalte (Text, Bilder, Filme, etc.)
Was regeln sog. „Copyleft“-Klauseln im Rahmen von Open Content bzw. Open Source-Verträgen?
Das Copyleft ist eine Klausel in urheberrechtlichen Nutzungsli- zenzen, die festschreibt, dass Bearbeitungen des Werks nur dann erlaubt sind, wenn alle Änderungen ausschließlich unter den identischen oder im Wesentlichen gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden. Sie verhindert, dass veränderte Fassungen des Werks mit Nutzungseinschränkungen weitergegeben werden, die das Original nicht hat. Das Copyleft setzt voraus, dass Verviel- fältigungen und Bearbeitungen in irgendeiner Weise erlaubt sind. Für sich gesehen macht es jedoch keine darüberhinausgehenden Aussagen über Art und Umfang der eigentlichen Lizenz und kann daher in inhaltlich sehr unterschiedlichen Lizenzen eingesetzt werden.
Was wird unter DRM-Systemen verstanden?
Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Inhalten bei digitalen Produkten nach
• Personen
• Nutzungsart
• Zeit
• Häufigkeit
• Nutzungsmenge (nur einzelne Songs, Kapitel)
Welche technischen Schutzmöglichkeiten gibt es beispiels- weise?
Welche technischen Schutzmöglichkeiten gibt es beispielsweise? • Verschlüsselung
• Digitale Kennzeichnung: digiale Wasserzeichen, Hinter-
legung von Rechteinformationen
• Zielgenaue Rechtedefinition (eigentlicher Inhalt von
DRM): Verbindung von Inhalt und Rechtedefinitions
sprache, Inhalt wird nur im Rahmen der Lizenz möglich • Verknüpfung der Rechtedefinition mit technischen Nut
zungsbeschränkungen
An welche Regelungen im Urheberrechtsgesetz knüpfen DRM-Systeme an?
Regelungen im Urheberrechtsgesetz
• Recht zur Einräumung von Lizenzen (§ 31 I UrhG) • Beweiserleichterungen bei Urheber- und Copyright-
Vermerken (§ 10 UrhG)
• Verbot der Umgehung von technischen Schutzmaßnah
men, insb. Kopierschutzsystemen (§ 95a I UrhG)
a) Wie heißt die Registrierungsstelle für .de-Domains?
b) Welches Grundprinzip gilt bei der Anmeldung von Domains?
c) Unter welchen Voraussetzungen wird dieses Prinzip durchbrochen?
DENIC = „Deutsches Network Information Center“.
Registrierungsstelle für .de-Domains (Domain-Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG)
keine staatliche, sondern private non-profit Selbst- verwaltungs- Einrichtung
Sitz: Frankfurt
ca. 15 Mio. registrierte Domain
Domainanmeldung: Entweder direkt bei der DENIC oder über einen Service-Provider (< 100 €, jährliche Verwaltung: < 200 €)
===
- „first come, first served“ => DENIC trägt zunächst denjeni gen ein, der zuerst die Domain anmeldet
- keine inhaltliche oder rechtliche Prüfung der Domain namen. D.h. DENIC trägt auch Domains ein, die Rechte Dritter (Marken-, Namen- oder Wettbewerbsrecht) verletzen.
===
Voraussetzung: offensichtliche Rechtsverletzung.
DENIC nimmt Löschungen von rechtswidrig eingetrage- nen/genutzten Domains nur unter Vorlage rechtskräftiger Urteile vor.
a) Was versteht man unter „Domaingrabbing“? Was ist Rechtswidrig?
b) Welche Arten der Übertragung von Rechten an Domains sind zu unterscheiden?
Beschreiben Sie die Unterschiede!
= Registrierung einer Vielzahl von Domains (i.d.R. Gattungsbegriffe) auf Vorrat oder zu Handlungs- zwecken.
Rechtswidrig sind:
Cybersquatting:
Marken, Unternehmensnamen oder Namen, Verkauf an jeweiligen Rechtsinhaber.
Typosquatting:
wie Cybersquatting, jedoch mit Tippfehlern.
Reverse Cybersquatting:
Rechtswidriges unter Druck setzen eines Domain- Inhabers, um Domain herauszubekommen.
Domain-Handel an sich zulässig, soweit keine Namens-/Markenrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden.
===
Inhaberwechsel
(= Vollübertragung; „Abtretung“ der
Domain vom alten auf den neuen Domain-Inhaber)
Lizenzierung
(= zeitlich befristete Einräumung eines Nutzungsrecht an einer Domain vom Inhaber an Lizenznehmer) einer Domain.
a) In welchen Schritten sollten Domais übertragen werden?
b) Wie sollte ein Domainwechsel keinesfalls vollzogen werden? Warum?
1. Schritt: Vereinbarung über die Abtretung der Domain von aktuellen auf neuen Inhaber
2. Schritt: Aktueller Inhaber informiert alten Service- Provider/DENIC unter Vorlage der Verein- barung über den beabsichtigten Inhaber wechsel
3. Schritt: neuer Inhaber teilt S-P/DENIC Wechsel mit und beantragt Registerierung
4. Schritt: Einheitliche Vollziehung des Übertrags
===
Keinesfalls Löschung der Domain und Neueintragung durch neuen Inhaber, weil: mit Löschung gilt wieder „first come, first served“. D.h. es kann sich wieder jeder die Domain sichern.
Darum: koordiniertes Vorgehen!
a) Was versteht man unter einem sog. „Dispute“- Eintrag?
b) In welcher Situation sollte man einen „Dispute“-Ein- trag in Bezug auf eine Domain vornehmen?
= Freiwillige Online-Schiedsgerichtsbarkeit, der sich
Domain-Inhaber unterwerfen kann.
===
Im Falle einer Auseinandersetzung, um zu verhindern, dass der „Cybersquatter“ sich dem Streit entzieht und nach Beendigung des Streites (gerichtliche Freigabe) eine Eintragung erfolgen kann.
Welche Wirkung hat ein „Dispute“-Eintrag?
Sorgt dafür, dass die Domain zunächst für ein Jahr nicht übertragen werden kann.
Verlängerung ist möglich.
a) Zählen Sie die Arten von Ansprüchen auf, die gegen über der unzulässigen Verwendung von Domains bestehen können?
b) Welchen Inhalt haben diese Ansprüche?
Ansprüche aus Namensrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht
===
Unterlassung/Abmahnung (= Unterbleiben der Registrierung/Nutzung der Domain), Auskunft (über erzielte Werbeeinnahmen, erzielte Verkaufs erlöse, Umfang der Besuche, etc.), Schadensersatz (= Anwaltskosten, Herausgabe von Werbe- einahmen, „Lizenzschaden“,etc.)
Inwieweit sind berühmte Marken und geschäftliche Bezeichnungen von Unternehmen gegenüber Domainverwendungen durch Dritte weitergehender geschützt als nicht-berühmte Marken und geschäftliche Bezeichnungen?
Markenansprüche bestehen nur für und gegenüber „geschäftlichen Tätigkeiten“
Im Privatbereich können sich Unternehmen aber hin sichtlich des „Namens“ ihres Unternehmens aber auf das allg. Namensrecht aus § 12 BGB berufen.
§ 12 BGB schützt im Privatbereich aber nur Namen von Unternehmen, aber nicht Namen von Produkten
Bei Berühmten Marken besteht die Gefahr der Verwässerung. Daher ist es bei berühmten Marken unerheblich in welcher Branche sie verwendet werden. Es besteht da ein grundlegend allgemeiner Schutz.
Welches Recht ist nach dem sog. „Herkunftslandprinzip“
auf grenzüberschreitende Internet-Angebote
innerhalb der Europäischen Union jeweils anzuwenden?
Nennen Sie mind. drei gewichtige Ausnahmen von dem
Herkunftslandprinzip?
Nach dem Herkunftslandprinzip (§ 3 TMG) gilt bei grenzüberschrietenden
Intenet-Angeboten innerhalb der EU für
- ECommerce aus BRD in EU-Staat: BRD-Recht
- bei ECommerce aus EU-Staat in BRD: Recht des jeweiligen EUStaats
Ausnahmen:
- freie Rechtswahl bei Verträgen
- Verbraucherverträge, da gilt der Sitz des Verbrauchers.
- Urheberrecht, hier gilt das Schuzlandprinzip
Sind Telemedien zulassungspflichtig und welche
Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es?
Nein, „Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungsund
anmeldefrei“ (§ 4 TMG)! (Internet, Mobile Angebote etc.)
sog. „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“
Ausnahmen: Rundfunk (TV und Hörfunk) sind zulassungspflichtig
(§20 Abs. 1 RStV). Daher: Problematik der Abgrenzung im
Netz, bei „Internet-Rundfunk“ besteht Zulassungspflicht „Wenn
ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst
dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen
Dienstes einer Zuslassung.“ (§20 II S. 1 RStV).
Ausnahmen:
- Internet-Radio mit mehr als 500 Nutzern („nur“ Anzeigepflicht)
- ausschließlich persönliche und familiäre Angebote
- nicht journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote
Problemfälle:
– On-Demand-Video-Angebote? (z.B. „Youtube“?)
– Web-TV-Angebote von Zeitschriften-/Zeitungsverlagen
(z.B. „Spiegel-TV“)
Erläutern Sie die Standpunkte der Landesmedienanstalten
und der KEK hier- zu?
KEK/LMA: „Meinungsrelevanz des Angebots“
> Sicherung der Meinungsvielfalt
– Suggestivkraft
– Aktualität
– Breitenwirkung (Kapazität des Servers)
Kommission zur Ermittlung der Konzentrationskontrolle im Medienbereich
(KEK), Landesmedienanstalten (LMA):
„Schwelle zur Zulassungsfreiheit ist überschritten, wenn ein Video
etc. zeitgleich 500mal abrufbar ist.“
Erläutern Sie, was der rundfunkrechtliche „Drei-
Stufen-Test“ beinhaltet und welche Rechtsfolgen dieser
für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen
Internet- und mobile Angebote hat?
= ein Verfahren, das die Legitimität öffentlich-rechtlicher und
damit gebührenfinanzierter Online-Angebote sicherstellen soll.
„Ist ein neues Angebot oder die Veränderung eines bestehenden
Angebots [...] geplant, hat die Rundfunkanstalt [...] darzulegen,
dass das geplante, neue oder veränderte Angebot vom Auftrag
umfasst ist.
Es sind Aussagen darüber zu treffen:
1. inwieweit das Angebot den demokratischen, sozialen und
kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht
2. in welchem Umfang durch das Angebot in qualitativer Hinsicht
zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
3. welcher finanzielle Aufwand für das Angebot erforderlich
ist.
Welchem Zweck dient ein Impressum? Wo ist die Impressumspflicht für geschäftliche Angebote geregelt? Wo findet sich die Impressumspflicht für journalistischredaktionelle Angebote im Internet?
Impressum: Dient dem Verbraucherschutz, aber auch den Mitbewerbern, die sich über den
Inhaber einer Website informieren bzw. gerichtlich gegen diesen vorgehen wollen.
I-Pflicht für geschäftliche Angebote: § 5 TMG
I-Pflicht für journalistisch-redaktionelle Angebote: § 55 II RstV
Welche Person ist bei journalistisch-redaktionellen
Angeboten zusätzlich zum Betreiber der Website anzugeben? Welche allgemeinen Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Anbringung von Impressen aufgestellt?
Person: Der presserechtliche Verantwortliche ist zusätzlich anzugeben mit Name und Anschrift; Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer 1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, 2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidungöffentlicher Ämter verloren hat, 3. voll geschäftsfähig ist und 4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Anforderungen: 1. Erkennbarkeit („Impressum“, „Kontakt“, „Anbieterkennzeichnung“
etc.)
2. Unmittelbare Erreichbarkeit („nicht mehr als 2 Schritte“, keine Softwareinstallierung
notwendig etc.)
3. Ständige Erreichbarkeit
4. Ausdruckbarkeit
Möglichkeiten:
1. Auf jeder Seite
2. Link von jeder Seite
3. Link von Startseite, die von jeder Seite zu erreichen ist
Bestehen Impressumspfllichten bei geschäftlichen Auftritten von Unternehmen innerhalb sozialer Medien wie Facebook, StudiVZ etc.?
Ja!
Impressumspflichten bestehen nicht nur für Online-Shops und die Online-Presse, sondern auch für Ebay-Accounts, Chatrooms, Blogseiten etc., soweit es sich nicht um rein persönliche oder familiäre Angebote handelt. Auch die Profile in sozialen Netzwerken
oder regelmäßige bestückte Blocks auf Blogseiten zählen als Telemediendieste für die
Impressumspflichten bestehen. Soweit es sich um kommerzielle Angebote handelt,
müssen die Profile daher eindeutig als solche erkennbar sein (§ 6 I TMG). Zudem gelten die Pflichten zu Anbieterkennzeichnung für geschäftliche Angebote (§5 TMG).
Bestehen Impressumspflichten innerhalb von Apps?
Apps: Für Apps gelten die Regelungen über Impressumspflichten, wenn die App „einen
elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst“ i.S. von § 1 I TMG enthält.
2 verschiedene Arten von Apps – Apps mit reinen Softwareanwendungen:
Da im Rahmen der reinen mobilen Softwareanwendung keine Datenübertragung erfolgen, besteht für eine Software-App keine Impressumspflicht. (nur für die Download-Plattform) Apps mit (mobilem) Datentransfer: Apps, die über das Internet oder sonstige (mobile) Netzwerke Datenübertragungen oder -austausch verlangen, sind Telemedien. Sie unterliegen damit den allgemeinen Impressumspflichten.
-
- 1 / 51
-