Insurance Prüfung 1 BWI-A12 Teil 3
Teil Krankenkasse Dozent: Fulvio Elia BWI-A12 Semester 7
Teil Krankenkasse Dozent: Fulvio Elia BWI-A12 Semester 7
Kartei Details
Karten | 31 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Allgemeinbildung |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 01.12.2015 / 21.01.2023 |
Weblink |
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öffentliches Recht und regelt die Beziehung Bund - private Versicherungseinrichtungen
fiannzielle Sicherheit der Versicherer und somit auch der Versicherten
Finanzdepartement,Schlump, FINMA Lachat
EDI Bundesamt (Berset)
Bundesamt für Sozialversicherungen
FINMA
Am Sitz der Versicherungsgesellschaft (ordentilicher Gerichtsstand) oder an seinem Wohnort (Ort der versicherten Sache)
EVG (Eidg. Sozialversicherungsgericht)
Schweizerisches Bundesgericht.
Gefahr der Vermischung. Schweirigkeit, die Geschäftszweige zu trennen (Casino/Vericherung)
Recht ist durchsetzbar im Gegensatz zu Sitte und Moral
Gesetz
Gewohnheit
Wertvorstellung
Ja, es besteht keine Formvorschrift
Die Gefahr, d.h. der Versicherer muss nur bedingt leisten.
durch Austausch gegenseitiger übereinstimmender Willensäusserung der Partiene OR Art. 1
Über welche Punkte muss man sich einigen damit ein Versicherungsvertrag zustande kommt?
Versicherte Gefahr,
Personen Sachen Vermögenswert die der Gefahr ausgesetzt sind,
Beginn,
Dauer,
Versicherungsleistungen,
Versicherungsprämie
Auf Versicherungsverträge von Versicherungseinrichtungen, die dem VAG unterstehen
Ein Versicherungsvertrag ist nichtig, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses:
die versicherte Gefahr bereits weggefallen ist (Frau hat das Collier bereits verkauft, der Transpot auf dem Schiff ist bereits beendet),
das befürchtete Ereignis schon eingetreten ist (das Haus ist bereits abgebrannt)
wegen des Schutzbedürfnisses des Versicherten und des speziellen technischen Charakters
Urkunde, die den Inhalt eines Versicherungsvertrages umschreibt
steht im VVG Art. 97/98
ZGB, OR
VVG dem OR
Bei Pflichten hat der Versicherungsnehmer im Schadenfall?
Anzeigepflicht,
Auskunftspflicht,
Rettungspfllicht,
Mitwirkungspflicht bei Schadenfeststellung,
Veränderungsverbit
Welche Titel kennt das VVG?
Allgemeine Bestimmungen 1-47,
Besondere Bestimmungen über Schadenversicherungs 48-72,
Besondere Bestimmung über die Personenversicherung 73-96,
Zwingende Bestimmungen (97-99),
Schlussbestimmungen 100-104
Wie wird der Break-Even bei einer Franchise von 2500 gegenüber der Basisfranchise berechnet?
1239,6 (Bsp. Ersparnis der 2'500 Franchise) / 0.9 (10% Franchise) + 300 (Basisfranchise) = 1677.33
300: 1677 - 300 + (1377.33/100*10) = 1239.6 --> 300+137.73+3562.8 = 4000.53 Gesamt
2500: 2323.20 + 1677.33 = 4000.53 Gesamt
Selbstbeteiligung 2500 = 3200, Selbstbeteiligung 300 = 1000, Ersparnis durch höhere 1239.60: 3200-1000-1239.6 = 960.4
Franchisenerhöhung muss bis 31.12.2015 bei der Kasse sein. Franchisenreduktion bsi 30.11.15