HfPol VW Definitionen -gekürzt-

Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert

Verkehrswissenschaften Definitionen HfPol HS so kurz wie möglich jetzt schöner formatiert

Timo Jung

Timo Jung

Set of flashcards Details

Flashcards 29
Students 43
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 25.01.2013 / 19.11.2020
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Entfernen (iSd. § 142 StGB)

Räumliche Trennung von der Unfallstelle:

  • Berechtigten seine Unfallbeteiligung nicht mehr mitteilen können
  • Bereich verlassen, in dem feststellungsbereite Person vermutet oder durch Befragen ermittelt würde

Fahrunsicherheit

Gesamtleistungsfähigkeit soweit

herabgesetzt, dass nicht mehr fähig:

  • eine längere Strecke
  • auch beim plötzlichen Auftreten schwieriger Verkehrslagen

sicher zu führen

Fahrzeug

Beförderungsmittel aller Art, unabhängig von der Antriebsart

 

(gem. Gesamtskript VW)

Fahrzeugführer

Wer unter bestimmungsgemäßer Anwendung der Antriebskraft

ein Fahrzeug

in Bewegung setzt oder hält

um es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen

während der Fortbewegung ganz oder wenigstens zum Teil zu leiten.

Wille zum Führen erforderlich

 

(+ Ausnutzung der Schwerkraft auf einer Gefällstrecke)

(+ Ausnutzung des vorhanden Schwunges)

konkrete Gefährdung

Sicherheit einer

Person oder fremden Sache so

stark beeinträchtigt,

dass Rechtsgutverletzung nur vom Zufall abhängt.

Körperliche und geistige Mängel

Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes,

Fahrer kann Fahrzeug nicht mehr sicher führen

 

(z.B. alle Krankheiten, Unwohlsein, Sehstörungen oder fehlende Gliedmaßen, auch Übermüdung)

Kraftfahrzeug (§ 1 II StVG)

Durch Maschinenkraft angetriebenes,

nicht an Schienen gebundenes

Landfahrzeug

öffentlicher Verkehrsraum

  1. dem allgemeinen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze;

     
  2. Verkehrsflächen auf denen mit
  • ausdrücklicher oder    stillschweigender   
  •    Duldung    des Verfügungsberechtigten die
  •    Nutzung     durch   unbestimmten Personenkreis zugela ssen + tatsächlich genutzt  

    (ohne Rücksicht auf Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse)

Personenschaden

Beeinträchtigung des Gesundheitszustands

 

(z.B. Wunden, Brüche, Schockwirkungen)

Sachschaden

Sache zerstört,

beschädigt

oder in ihrem Wert vermindert

Schädigung

Körperschaden

oder

jeder wirtschaftlich messbare Vermögensnachteil eines Fremden.

 

(Die Schädigung gem. § 1 II StVO ist absolut, bei § 142 StGB ab ca. 50 €)

Unfall (§ 142 StGB)

Plötzliches,

zumindest von einem BT ungewolltes,

Ereignis, das im

ursächlichen Zusammenhang mit den

Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs steht

Unfallort (§ 142 StGB)

Stelle, an der sich der Schadensfall zugetragen hat

+

umittelbare Umgebung, wo die beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind / hätten angehalten werden können;

 

Unfallbeteiligter (§ 142 V StGB)

Jeder, dessen Verhalten zur Verursachung des Schadens beigetragen haben kann.

Nur wer zum Zeitpunkt des Unfalls auch vor Ort war!

Verkehrsteilnehmer (§ 1 II StVO)

Personen, die sich verkehrserheblich verhalten,

(d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken)

fremdes Feststellungsinteresse (ung. Tatbestandsmerkmal § 142 StGB)

Zivilrechtliche Ansprüche nach VU sollen gesichert werden.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beteiligte Schmerzensgeld, Schadensersatz etc. geltend machen will.

Wartepflicht

Wenn keine feststellungsbereite Person vor Ort ist:

  • leichter Sachschaden - ca. 30 Minuten
  • hoher Sachschaden, schwere / tödliche Verletzung - 60 Minuten

(Richtwerte)

§ 34 StVO bei Tateinheit mit § 142 StGB

§ 34 StVO nicht eigenständig prüfen.

Nach § 142 StGB: Der hier ebenfalls betroffene § 34 StVO wird gem. § 21 OWiG durch § 142 StGB konsumiert.

Anlagen (§ 315b StGB)

Dem Verkehr und seiner Sicherung dienenden Vorrichtungen.

 

(VZ, Signalanlagen, Leitplanken, Beleuchtungseinrichtungen, Fahrbahnoberfläche etc. )

Beschädigung (§ 315b StGB)

Bestimmungsgemäße Brauchbarkeit einer Sache ist nicht nur geringfügig beeinträchtigt

 

(oder belangreiche Veränderung der äußeren Erscheinung ist eingetreten)

Zerstörung (§ 315b StGB)

Sache ist für den Verwendungszweck völlig unbrauchbar geworden

Beseitigung (§ 315b StGB)

Räumliches Entfernen von Anlagen, das deren

bestimmungsgemäßen Gebrauch verhindert.

Bereiten von Hindernissen (§ 315b StGB)

Einwirkung auf den Straßenkörper in einer Weise,

die geeignet ist, den

reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern.

 

(Grundsätzlich verkehrsfremde Eingriffe von Außen

Achtung Inneneingriff: Ausnahmsweise auch Handlungen von VT selbst, wenn sie über den bloßen Verkehrsvorgang hinausgehen (verkehrsfeindlich))

Beeinträchtigung der Vekehrssicherheit (§ 315b StGB)

Normale abstrakte Verkehrsgefahr

so gesteigert, dass

konkrete Gefahren deutlich wahrscheinlicher

und für andere VT eine

gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr

nicht mehr möglich ist.

Unglücksfall (§ 315b StGB)

Plötzlich auftretendes Ereignis, das eine

erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen mit sich bringt

und den plötzlichen Schadenseintritt erwarten lässt.

 

Bloße Individualgefahr reicht nicht aus!

Aufbau § 142 I Nr. 1 und 2 StGB

  • öffentlicher Verkehrsraum
  • Verkehrsunfall
  • Unfallbeteiligter
  • Unfallort
  • Fremdes Feststellungsinteresse
  • Entfernen vom Unfallort (bei Anwesenheitspflicht, Wartepflicht)
  • Vorsatz /RW / Schuld
  • Vergehen / Offizialdelikt
  • § 34 StVO mitverwirklicht, gem. § 21 OwiG konsumiert

Aufbau § 142 II Nr.1 und 2 StGB

  • öffentlicher Verkehrsraum
  • Verkehrsunfall
  • Unfallbeteiligter
  • Unfallort
  • fremdes Feststellungsinteresse
  • Entfernen vom Unfallort (nach Ablauf Wartefrist / berechtigt, entschuldigt)
  • Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen
  • Vorsatz / RW/ /Schuld
  • Vergehen, Offizialdelikt
  • § 34 StVO, § 21 OwiG

Aufbau § 315b StGB

  • Tathandlung
  • Beeinträchtigung Verkehrssicherheit
  • Kausalität
  • konkrete Gefährdung
  • Kausalität (Gefährdung aufgrund Beeinträchtigung)
  • subjektiv
  • Vergehen /OffizialdeliktQualifizierung?

Dringende Gründe iSd § 111a StPO für die Entziehung der FE nach § 69 StGB

Dringender Tatverdacht

und

Dringende Gründe für das Vorliegen der Ungeeignetheit

(Sachverhaltsbezogene Begründung)