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Strafrecht Eigentumsdelikte §§ 242 ff StGB

Strafrecht Eigentumsdelikte §§ 242 ff StGB


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Université
Crée / Actualisé 20.12.2013 / 22.11.2024
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fremd

- nicht im Alleineigentum des Täters und nicht herrenlos

bewegliche Sache

Möglichkeit des Wegschaffens / körperlicher Gegenstand (auch Flüssigkeiten, Gase) nicht: Strom

Wegnahme

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams (eigenen oder eines Dritten)

Gewahrsam

Tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache getragen von einem Herrschaftswillen z.B. auch bei Schlafenden und Bewusstlosen (hier gelockerter Gewahrsam = er weiß theoretisch wo sich die Sache befindet), aber nicht Tote

Bruch fremden Gewahrsams

  • Entziehung des Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers (gilt nicht bei Einverständnis z.B. bei Selbstbedienungstankstelle – hier kommt Betrug in Betracht)

Begründung neuen Gewahrsams

Ergreifung und Möglichkeit des Abtransports (kleine Gegenstände in sozialer Tabuzone z.B. durch Stecken in die Hosentasche wird sog. Gewahrsamsexklave begründet)

Subjektiv: Vorsatz und Zueignungsabsicht

Bedingt vorsätzliche Enteignung auf Dauer und absichtliche Aneignung mindestens vorübergehend

Einbrechen

  • gewaltsames, nicht notwendig Substanz verletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung (Kraftentfaltung nicht ganz unerheblicher Art) – es darf nicht ohne weiteres zugänglich sein

Einsteigen

jedes unter Schwierigkeiten mögliche Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung (z.B. hohes Fenster, Oberlicht, höhere Mauer – aber nicht: herausangeln oder einfacher Eintritt durch offene Terrassentür

verschlossenes Behältnis

ein zur Aufnahme von Sachen dienendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und von außen gegen ordnungswidrigen Zugriff besonders gesichert ist (z.B. abgeschlossener Schrank, Koffer, Automat, Kassetten)

andere Schutzvorrichtung

besondere Vorrichtung die geeignet und bestimmt ist die Wegnahme einer Sache zu erschweren (z.B. Zündschloss, Lenkradschloss, Wegfahrsperre, Fahrradschloss – nicht Sicherungsetikett im Kaufhaus)

gewerbsmäßig

der Täter beabsichtigt sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer zu verschaffen (reicht subjektiv, also schon ab der ersten Tat möglich)

Waffe

Gegenstand, dessen primäre Zweckbestimmung das Verletzen von Menschen ist (Pistole oder Messer – nicht Taschenmesser, KFZ) --> gem. WaffG

•    Waffenbegriff §§244,250

o    Bei Waffen und gefährlichen Werkzeugen kommt es auf die objektive Gefähr-lichkeit an
o    Bei sonstigen Waffen ist vor allem die subjektive Bedrohungswirkung ent-scheidend z.B. Spielzeugwaffe/ Scheinwaffe, Handschellen, Klebeband – aber nicht Gegenstände die eine Waffe vortäuschen wie ein gebogenes Rohr oder ein Labello

•    Prüfungsaufbau Erpressung

o    TB O:
-    Gewalt / Drohung mit empfindlichem Übel (wie §240)
-    Nötigen (wie §240)
-    zu Handlung/ Duldung/ Unterlassung (wie§240)
-    Vermögensnachteil (wie §263)
o    TB S:
-    Vorsatz (wie §263)
-    Bereicherungsabsicht (wie §263)
o    RW
-    Rechtfertigungsgründe und Verwerflichkeit (wie §240)
o    Schuld

 

•    Prüfungsaufbau räuberischer Diebstahl

o    TB O:
-    Vortat: §§242ff, 249
-    vollendete Wegnahme
-    frische Tat (räumlich/zeitlich enger Zusammenhang mit der Wegnahme)
-    betreffen (räumlich/zeitliches Zusammentreffen mit einer anderen tatun-beteiligten Person)
-    Gewalt / Drohung
o    TB S:
-    Vorsatz
-    Absicht sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu halten
 

•    Grundsätzlicher Prüfungsaufbau:

o    erst §§249,255 oder 252 (Grundtatbestand)
o    dann §250 Qualifikation prüfen
o    dann ggf. §251 prüfen
 

§251 – Raub mit Todesfolge

•    TBM:
o    Tod
o    Kausalität zwischen Raub und Tod
o    Unmittelbarkeit zwischen Raub und Tod
    im Tod muss sich die typische raubspezifische Gefährlichkeit der Ver-letzungshandlung realisiert haben
    Opfereigenes, typisches Fluchtverhalten oder auch leicht fahrlässiges Verhalten Dritten unterbrechen nicht die Unmittelbarkeit
o    subj. mind. Leichtfertigkeit hinsichtlich Tod
    obj. grobe Sorgfaltspflichtverletzung
    obj. erhöhte Vorhersehbarkeit / Vermeidbarkeit
    subj. Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit
 

Täuschung

Irreführung über Tatsachen durch Kommunikation oder konkludent durch Handeln

Tatsachen

vergangene oder gegenwärtige Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind

(z.B. das Auto ist unfallfrei, die Geldanlage ist sicher – nicht undifferenzierte Aussagen)

konkludentes Handeln

Täuschung durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung ein Erklärungswert zukommt

Gegenstand der Täuschung können jedoch nur Tatsachen sein

     Täuschung durch Unterlassen

(immer als letztes prüfen)

Täter nutzt einen Irrtum aus – Garantenstellung wenn er eine Aufklärungs-pflicht ggü. dem Opfer hatte (z.B. bei Beratungsverhältnis – nicht Annahme von zu viel Wechselgeld)

Irrtum

Fehlvorstellung über Tatsachen
    Muss nicht im aktuellen Gedächtnis des Opfers sein, Begleitwissen genügt
    aus erhebliche Zweifel des Opfers schließen Irrtum nicht aus
    Entfällt wenn der Getäuschte sich keinerlei Gedanken machen muss
 

Vermögensverfügung

jedes freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt

Vermögensschaden

Vermögen ist die Gesamtheit aller wirtschaftlichen Güter einer Person

Der Schaden ist zu berechnen, indem man den Wert des Gesamtvermögens jeweils vor und nach der Verfügung des Getäuschten vergleicht

objektiv-individueller Maßstab:  es ist grds. von einem objektiven Verkehrswert auszugehen und in Ausnahmefällen jedoch ein individueller Schadenseinschlag zu berücksichtigen

Kausalität beim Betrug

jedes obj. TBM muss Ursache für das Nächste sein !!!!!!!!!

Bereicherungsabsicht

Absicht, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Vermögensvorteil ist jede materielle Besserstellung der Vermögenslage
 

Prüfungsaufbau  BETRUG

obj. TB    > Täuschung durch Handlung / Unterlassen
> Irrtumserregung
> Vermögensverfügung
> Vermögensschaden
        > Kausalität

subj. TB    > mind. bedingter Vorsatz
> rechtswidrige Bereicherungsabsicht
        > Stoffgleichheit zw. Schaden u. Vorteil
 
RW         > Rechtfertigungsgründe

SCH
 

Straftat von erheblicher Bedeutung

-    Eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist eine Straftat, die mindestens dem mittleren Kriminalitätsbereich zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
-    Alle Verbrechen
-    Alle Katalogstraftaten nach § 100a StPO

Täuschung

Einwirken auf den Intellekt eines anderen ausdrücklich durch Worte oder kon-kludent durch Taten mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen

Täuschung durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters nach der Verkehrsauffassung ein Erklärungswert zukommt

Gegenstand der Täuschung können jedoch nur Tatsachen sein

empfindliches Übel

Empfindlich ist ein Übel dann, wenn der in Aussicht gestellte Erfolg von solcher Erheblichkeit ist, dass seine Ankündigung geeignet ist, das bezweckte Verhalten so zu veranlassen,

es sei denn, dass erwartet werden kann, dass das Opfer in besonnener Selbstbehauptung standhält.

betreffen auf frischer Tat

enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit Wegnahmehandlung

leichtfertig

- erhöhter Grad an Fahrlässigkeit

- Verletzung der im verkehr erforderlichen Sorgfalt u. erhöhter Grad an Vorherseh-
  barkeit des Erfolgs

    schwerer Verhaltensfehler
    erhöhte Vorhersehbarkeit

Drohung mit gegenwärti-ger Gefahr für Leib oder Leben

Drohung muss den Anschein der Ernstlichkeit erwecken u. vom Bedrohten ernst genommen werden

kann auch gegen eine andere Person gerichtet sein

Gewalt gegen eine Per-son

    körperliche Tätigkeit durch die körperlicher Zwang ausgeübt wird

   

Wohnung

Räumlichkeit, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung als Unterkunft zu dienen

Bande

Zusammenschluss von mind. 3 Personen zur fortgesetzten Begehung von Diebstahl u. Raub

Hilflosigkeit

    besondere Schwächezustände wie Blindheit, Krankheit, Trunkenheit, Ohnmacht …
 

gewerbsmäßig

    verschaffen von dauerhaften u. erheblichen Einnahmequellen durch die wiederholte Begehung von Diebstählen
 

Eindringen mit falschem Schlüssel

Falsch ist ein Schlüssel, wenn er im Augenblick der Tat zur Öffnung des betreffenden Verschlusses nicht oder nicht mehr bestimmt ist
(Entwidmung)