Grundwissen Immobilien

ZGB Sachenrecht

ZGB Sachenrecht


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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau École primaire
Crée / Actualisé 27.02.2015 / 07.02.2025
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Beschränkt dingliche Rechte

Dienstbarkeiten und Grundlasten

Gegenstand der Grunddienstbarkeit

Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes belastet werden

Errichtung der Grunddienstbarkeit

Zur Errichtung bedarf es der Eintragung im Grundbuch

Eintragung der Grunddienstbarkeit

für den Erwerb und Eintragung gelten, soweit nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum ( Vgl.ZGB 656)

Vertrag für die Errichtung von Grunddienstbarkeit

Dieser bedarf für seine Gültigkeit der schriftlichen Form (Vgl. ZGB 680)

Untergang der Grunddienstbarkeit

Mit der Löschung des Eintrages im GB sowie mit dem vollständigen Untergang des Belasteten oder des Berechtigten Grundstücks

Umfang der Grunddienstbarkeit nach dem Eintrag

Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist

Die Nutzniessung nach ZGB 745

Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden, Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes

Entstehung der Nutzniessung

Bei beweglichen Sachen mit Übertragung auf den Erwerber, bei Grundstücken mit der Eintragung im GB. Für den Erwerb sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum

Untergang der Nutzniessung

Untergang des Gegenstandes, Löschung des Eintrages, Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten

Dauer der Nutzniessung

Endigt mit dem Tod des Berechtigten - bei jur.Pers. Mit deren Auflösung - jedoch höchstens für 100 Jahre

Ersatz bei Untergang

Keine Verpflichtung die Sache wieder herzustellen, mit der Wiederherstellung besteht auch Nutzniessung wieder, bei Ersatzleistungen besteht die Nutzniessung auch an dem Ersatzgegenstand

Verantwortlichkeit

der Nutzniesser haftet für den Untergang/Minderwert der Sache, insofern er nicht beweisen kann, dass der Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist

Verwendungen

Hat der Nutzniesser Verwendung oder Erneuerungen vorgenommen zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie eine Geschäftsführer ohne Auftrag. Vorrichtungen die der Eigentümer nicht will, kann er entfernen, muss aber den vorigen Stand wieder herstellen

Verjährung der Ersatzansprüche

mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache

Übertragbarkeit der Nutzniessung

Die Nutzniessung kann, wenn es sich nicht um ein höchst persönliches Recht handelt, zur Ausübung auf einen anderen übertragen werden - der Eigentümer ist befugt seine Rechte diesem gegenüber unmittelbar geltend zu machen

Erhaltung der Sache

Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus zu vorzunehmen - wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes sind dem Eigentümer zu melden, schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, kann er auf Kosten des Eigentümers sich selbst helfen

Unterhalt und Bewirtschaftung

Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung (Zinsen/Steuern/Abgaben) der Sache trägt im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser

Versicherung

ist Sache des Nutzniessers

Wohnrecht als Dienstbarkeit - Im Allgemeinen

Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen, es ist unübertragbar und unvererblich

Ansprüche des Wohnungsberechtigten

Zur Aufnahme von Familie oder Hausgenossen berechtigt

Lasten

Bei einem ausschliesslichen Wohnrecht trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts, hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen diese dem Eigentümer zu

Gegenstand des Baurechts (Dienstbarketi)

Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält darauf eine Bauwerk zu errichten oder beizubehalten - dieses Recht ist, wenn nicht anders vereinbart, übertragbar und vererblich

Aufnahme des Baurechts in das Grundbuch

nur wenn das Baurecht selbstständig und dauernd ist, kann es als Grundstück in das GB aufgenommen werden

Vertrag über die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts

Bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung

Wann kann ein Baurecht als Grundstück angesehen werden

Sofern und soweit das Baurecht als selbständiges (freie Übertragbarkeit) und dauerndes (mindestens 30- und maximal 100jähriges) Recht ausgestaltet und ins Grundbuch aufgenommen ist, gilt es als Grundstück (vgl. ZGB 779 III).

Folgen des Ablaufs der Dauer beim Baurecht - Heimfall

der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf

Vereinbarungen betreffend Heimfall

die Höhe der Entschädigung und das Verfahren sowie über die Aufhebung der Entschädigungspflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes können getroffen und im GB vorgemerkt werden

Sicherung des Baurechtszinses

Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von 3 Jahresleistungen - dieses kann jederzeit eingetragen werden solange das Baurecht besteht

Höchstdauer des Baurechts

Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahr begründet werden und kann jederzeit auf eine dauer von 100 Jahren verlängert werden, doch eine zum Voraus eingegangene Verpflichtung ist nicht verbindlich

Allgemeines zum Quellenrecht

Das Quellenrecht ist, wenn nicht anders vereinbart, übertragbar und vererblich. Ist es selbständig und dauernd, kann es im GB als Grundstück aufgenommen werden.