Grundwissen Immobilien
ZGB Sachenrecht
ZGB Sachenrecht
Kartei Details
Karten | 31 |
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Lernende | 102 |
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Recht |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 27.02.2015 / 07.02.2025 |
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Der Nutzniesser hat den Gegenstand in seinem Bestande zu erhalten und Ausbesserungen und Erneuerungen, die zum gewöhnlichen Unterhalt gehören, von sich aus zu vorzunehmen - wichtigere Arbeiten oder Vorkehrungen zum Schutze des Gegenstandes sind dem Eigentümer zu melden, schafft der Eigentümer nicht Abhilfe, kann er auf Kosten des Eigentümers sich selbst helfen
Die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt und die Bewirtschaftung (Zinsen/Steuern/Abgaben) der Sache trägt im Verhältnis zu der Dauer seiner Berechtigung der Nutzniesser
ist Sache des Nutzniessers
Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen, es ist unübertragbar und unvererblich
Zur Aufnahme von Familie oder Hausgenossen berechtigt
Bei einem ausschliesslichen Wohnrecht trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts, hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen diese dem Eigentümer zu
Ein Grundstück kann mit der Dienstbarkeit belastet werden, dass jemand das Recht erhält darauf eine Bauwerk zu errichten oder beizubehalten - dieses Recht ist, wenn nicht anders vereinbart, übertragbar und vererblich
nur wenn das Baurecht selbstständig und dauernd ist, kann es als Grundstück in das GB aufgenommen werden
Bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung
Sofern und soweit das Baurecht als selbständiges (freie Übertragbarkeit) und dauerndes (mindestens 30- und maximal 100jähriges) Recht ausgestaltet und ins Grundbuch aufgenommen ist, gilt es als Grundstück (vgl. ZGB 779 III).
der Grundeigentümer hat dem bisherigen Bauberechtigten für die heimfallenden Bauwerke eine angemessene Entschädigung zu leisten, die jedoch den Gläubigern, denen das Baurecht verpfändet war, für ihre noch bestehenden Forderungen haftet und ohne ihre Zustimmung dem bisherigen Bauberechtigten nicht ausbezahlt werden darf
die Höhe der Entschädigung und das Verfahren sowie über die Aufhebung der Entschädigungspflicht und über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes können getroffen und im GB vorgemerkt werden
Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Errichtung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von 3 Jahresleistungen - dieses kann jederzeit eingetragen werden solange das Baurecht besteht
Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahr begründet werden und kann jederzeit auf eine dauer von 100 Jahren verlängert werden, doch eine zum Voraus eingegangene Verpflichtung ist nicht verbindlich
Allgemeines zum Quellenrecht
Das Quellenrecht ist, wenn nicht anders vereinbart, übertragbar und vererblich. Ist es selbständig und dauernd, kann es im GB als Grundstück aufgenommen werden.
Dienstbarkeiten und Grundlasten
Ein Grundstück kann zum Vorteil eines anderen Grundstückes belastet werden
Zur Errichtung bedarf es der Eintragung im Grundbuch
für den Erwerb und Eintragung gelten, soweit nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum ( Vgl.ZGB 656)
Dieser bedarf für seine Gültigkeit der schriftlichen Form (Vgl. ZGB 680)
Mit der Löschung des Eintrages im GB sowie mit dem vollständigen Untergang des Belasteten oder des Berechtigten Grundstücks
Im Rahmen des Eintrages kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit aus ihrem Erwerbsgrund oder aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und im guten Glauben ausgeübt worden ist
Die Nutzniessung kann an beweglichen Sachen, an Grundstücken, an Rechten oder an einem Vermögen bestellt werden, Sie verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes
Bei beweglichen Sachen mit Übertragung auf den Erwerber, bei Grundstücken mit der Eintragung im GB. Für den Erwerb sowie für die Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Eigentum
Untergang des Gegenstandes, Löschung des Eintrages, Zeitablauf, Verzicht oder Tod des Berechtigten
Endigt mit dem Tod des Berechtigten - bei jur.Pers. Mit deren Auflösung - jedoch höchstens für 100 Jahre
Keine Verpflichtung die Sache wieder herzustellen, mit der Wiederherstellung besteht auch Nutzniessung wieder, bei Ersatzleistungen besteht die Nutzniessung auch an dem Ersatzgegenstand
der Nutzniesser haftet für den Untergang/Minderwert der Sache, insofern er nicht beweisen kann, dass der Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist
Hat der Nutzniesser Verwendung oder Erneuerungen vorgenommen zu denen er nicht verpflichtet war, so kann er bei der Rückleistung Ersatz verlangen wie eine Geschäftsführer ohne Auftrag. Vorrichtungen die der Eigentümer nicht will, kann er entfernen, muss aber den vorigen Stand wieder herstellen
mit Ablauf eines Jahres seit der Rückleistung der Sache
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