Mwst und direkte Steuern
Mwst und direkte Steuern
Mwst und direkte Steuern
Kartei Details
Karten | 35 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 16.09.2012 / 17.08.2021 |
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Steuerrecht: Echter Sanierungsertrag
Erfolgswirksame Sanierungsleistungen aufgrund Handelsrecht sind auch steuerrechtlich erfolgswirksame Sanierungsleistungen. Gehören zum steuerbaren Gewinn der Unternehmung
Steuerrechtlich erfolgswirksame Sanierungsleistung ▪ Sanierungsleistung wird von Dritten erbracht z.B. Lieferant verzichtet auf einen Teil seiner Forderung ▪ Erfolgswirksam, erhöht den steuerbaren Gewinn ▪ Verwendung für Verlustverrechnung, Sanierungsaufwendungen, Sanierungsrückstellung
Keine steuerlichen Sanierungsmassnahmen sind
▪ Beseitigung Verlustvortrag lediglich durch bilanzielle Massnahmen (Aufwertungen, Auflösung Rückstellungen, Rangrücktritt, Kapitalherabsetzung ohne Erhöhung)
Liquidationsgewinn Versteuerung Befreiungsvoraussetzungen
Nach Art. 37b DBG ist die Besteuerung beschränkt auf die Realisierung stiller Reserven der letzten zwei Jahre, sofern
(i) der Steuerpflichtige 55 Jahre alt ist und
(ii) der Steuerpflichtige seine selbständige Tätigkeit endgültig aufgibt bzw. aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss
Umsatzabgabe Abgabesatz und Berechnungsgrundlage (Art. 16 StG)
1.5 Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden (Abs. 1 lit. a)
▪ 3 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden (Abs. 1 lit. b)
▪ Berechnung auf dem Entgelt resp. Verkehrswert bei Sachleistungen (Abs. 1 und 2)
Umsatzabgabe von Effektenhändlern Befreiung
▪ lit. a: Ausgabe inländischer Aktien (Emission!)
▪ lit. b: Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zwecks Liberierung in oder ausländischer Aktien, Stammeinlagen etc.
▪ lit. d: Handel mit Bezugsrechten
▪ lit. e: Rückgabe von Urkunden zur Tilgung
▪ lit. f: Ausgabe von Euroobligationen (Zinsvergütung und Kapitalrückzahlung erfolgen ausschliesslich in fremder Währung) und von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften
Emissionsabgabe Abgabebefreiung
Generelle Freigrenze bis 1 MCHF
▪ lit. a: aufgrund des Gesellschaftszwecks (Gemeinnützigkeit und ohne Erwerbszweck)
▪ lit. a bis: Umstrukturierungen (Fusionen, Umwandlungen und Spaltungen von juristischen Personen)
▪ lit. b und h mit Freibeträgen bei Genossenschaft resp. AG / GmbH
▪ lit. d und g: Verwendung von früheren Zuschüssen und Aufgeldern resp. Partizipationskapital - falls Nachweis, dass damals EA entrichtet wurde
▪ lit.i: Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG
▪ lit.j: Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes bei Sanierungen begründet oder erhöht werden
▪ lit.k: bei offenen Sanierungen: Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft CHF 10 Mio. nicht übersteigend
▪ lit.l und m: Bankengesetzliche Ausnahmen
Drei Kriterien der Charakterisierung von geldwerten Leistungen
□ Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
□ Leistung an einen Anteilsinhaber oder an eine diesem nahestehende Person
□ Erkennbarkeit für die Organe
Der Bund kennt einen proportionalen Steuersatz
□ Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: 8.5 % (Art. 68 DBG) = 7.835 % effektiv
□ Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: 4.25 % (Art. 71 DBG) = 4.076 % effektiv
Verlustverrechnung 2 Möglichkeiten nach Art. 67 DBG
▪ Art. 67 DBG regelt den Verlustvortrag.
▪ Abs. 1 = ordentliche befristete Verlustverrechnung □ Verlustverrechnung aus sieben, der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren; ▪
Abs. 2 = ausserordentliche unbefristete Verlustverrechnung □ Verrechnung der noch unverrechneten Verluste aus sämtlichen vorangegangenen Geschäftsjahren mit Leistungen, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden. ▪ Ein Verlustrücktrag auf frühere Steuerperioden mit positiven Ergebnissen ist nicht zulässig.
Arten von stillen Reserven
▪ Zwangsreserven □ Diese Reserven entstehen aufgrund gesetzlicher Bewertungsvorschriften (Art. 960a Abs. 2 OR)
▪ Schätzungsreserven □ Entstehen aufgrund fehlerhafter Schätzungen in der Jahresrechnung
▪ Ermessensreserven □ Entstehen durch Ausnützen der gesetzlich gewährten Freiräume (Art. 960b Abs. 2 OR)
▪ Willkürreserven
Steuerrechtliche Zugehörigkeit
Persönliche Zugehörigkeit (Art. 3 DBG): Wohnsitz / Aufenthalt (unbeschränkte Steuerpflicht)
− Wirtschaftliche Zugehörigkeit (Art. 4/5 DBG): Grundeigentum/ Geschäftsbetrieb (beschränkte Steuerpflicht)
Das Steuerrechtsverhältnis, 5 Elemente im Gesetz notwendig:
– Steuerhoheit
– Steuersubjekt
– Steuerobjekt
– Steuerberechnungsgrundlage
– Steuermass
Bezugssteuerpflicht ist wer?
MWST Pflichtig
Oder mehr als CHF 10'000 solche Leistungen im Kalenderjahr bezieht.
Leistungen nach dem Erbringer ortprinzip
Dienstleistungen ggü. Physisch anwesenden natürlichen Personen z.B. Coiffeur
Leistungen nach dem Empfängersortprinzip
Werbung
Personalverleih
Datenverarbeitung
Vermögensverwaltung, Beratung etc.
Voraussetzungen Saldo - und Pauschalsteuersatzmethode
Max MCHF 5 Umsatz
Max. 2 Saldosteuersätze
Halbjährliche MWST Abrechnung
Keine Gruppenbesteuerung möglich
Voraussetzungen für MWST Gruppenbesteuerung
Einheitliche Leistung als Grundvoraussetzung (Kontrollprinzip)
Rechtsträger müssen Sitz oder Betriebssätte in der Schweiz haben
Gesuch zu Handen ESTV mit Bewilligungscharakter
Methoden zur Korrektur des Vorsteuerabzugs
Nach dem effektiven Verwendungszweck
Pauschale Korrekturmethoden
Freie Wahl der Methoden, gestützt auf eigene Berechnungen
Bemessungsgrundlage der MWST
Tatsächlich empfangenes Entgelt
Beginn der MWST Steuerpflicht
30 Tage nach Beginn Steuerpflicht
Befreiung von der MWST Steuerpflicht
Wer im In und Ausland (weltweiter Umsatz) weniger als CHF 100'000 beträgt
Ehrenamtlich weniger als CHF 150'000 Umsatz
Gemeinwesen MWST Befreiung solange weniger als CHF 100'000 Umsatz an nicht Gemeinwesen
MWST Steuerpflichtig ist
wer ein Unternehmen betreibt zur Nachhaltigen Erzielung von Einnahmen und unter eigenen Namen auftritt
Welche Arten von Steuerpflicht gibt es bei MWST?
Obligatorische und frewillige steuerpflicht als Unternehmer
Bezugssteuerpflicht
Einfuhrsteuerpflicht
Ab welcher % Anteil teilt die Nebenleistung den MWST mit der Hauptleistung?
ab 70 %
Nicht Entgelte
Subventionen
Spenden
Dividenden und andere Gewinnanteile
Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte
Zahlungen für Schadenersatz
Entschädigung für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten
Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahhlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
Von der MWST ausgenommene Leistungen
Heilbehandlung, Pflegeleistung
Sozialfürfürsorge, Sozialhilfe
Vereinsmitgliederbeiträge
Erziehung und Bildung
Kulturelle Dienstleistungen und Sport
Versicherungsleistungen, Kapitalverkehr
Immobilien (Vermietung / Verkauf)
Gewisse Leistungen zwischen Gemeinwesen
Steuerbefreite Leistungen
Exporte
Faustregel bei grenzüberschreitenden Transaktionen
Ort der Leistung = Ort der Besteuerung
Inland MWST
Schweiz + Zollanschlussgebiete: Liechtenstein, Büsingen am Hochrhein (deutsche Enklave), Teile des Flughafen Basel-Moulhouse
Spezialregelungen betreffend Samnaun und Samuoir, Campione d Italia
Mehrwertsteuersätze
7.7% Normalsatz
3.7% Sondersatz
2.5% Reduzierter Satz
System einer Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
System einer Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug
Bund erhebt die MWST
bestehend aus Inlandsteuer, Bezugsteuer, Einfuhrsteuer (Grenze)
Steuerrechtlich erfolgsneutrale Sanierungsleistung
▪ Beteiligter oder nahestehender Dritter erbringt Sanierungsleistungen z.B. à-fonds-perdu-Zuschuss
▪ Unechter Sanierungsertrag qualifiziert gewinnsteuerlich als Kapitaleinlage (Art. 60 Bst. a DBG) und bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Gewinnes
▪ Nebst der Handelsbilanz wird eine abweichende Steuerbilanz geführt
▪ Unechte Sanierungserträge verrechnen keine Verluste
Eigene Aktien maximal %
▪ Erwerb maximal 10 Prozent eigener Aktien, sofern genügend frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist; Art. 659 Abs. 1 OR.
▪ Werden im Zusammenhang mit einer Übertragungsbeschränkung Namenaktien erworben, beträgt die Höchstgrenze 20 Prozent. Die über 10 Prozent des Aktienkapitals erworbenen eigenen Namenaktien sind innert 2 Jahren zu veräussern oder durch Kapitalherabsetzung zu vernichten; Art. 659 Abs. 2 OR)
▪ Die Stimmrechte und die damit verbundenen Rechte ruhen; Art. 659a Abs. 1 OR.
▪ Eigene Aktien sind als Minusposten im Eigenkapital zu führen; Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. e OR.
▪ Angaben über Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingungen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden im Anhang der Jahresrechnung; Art. 959c Abs. 2 Ziff. 5 OR.
▪ Verbot der Einlagenrückgewähr; Art. 680 OR.
Mehrwertsteuer Moratorium während MWST?
Vom 20. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 ist bei verspäteter Zahlung der Mehrwert-steuer kein Verzugszins geschuldet, d.h. in diesem Zeitraum beträgt der Verzugszins 0 %.