Mwst und direkte Steuern
Mwst und direkte Steuern
Mwst und direkte Steuern
Kartei Details
Karten | 35 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Grundschule |
Erstellt / Aktualisiert | 16.09.2012 / 17.08.2021 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Steuerrecht: Echter Sanierungsertrag
Erfolgswirksame Sanierungsleistungen aufgrund Handelsrecht sind auch steuerrechtlich erfolgswirksame Sanierungsleistungen. Gehören zum steuerbaren Gewinn der Unternehmung
Steuerrechtlich erfolgswirksame Sanierungsleistung ▪ Sanierungsleistung wird von Dritten erbracht z.B. Lieferant verzichtet auf einen Teil seiner Forderung ▪ Erfolgswirksam, erhöht den steuerbaren Gewinn ▪ Verwendung für Verlustverrechnung, Sanierungsaufwendungen, Sanierungsrückstellung
Keine steuerlichen Sanierungsmassnahmen sind
▪ Beseitigung Verlustvortrag lediglich durch bilanzielle Massnahmen (Aufwertungen, Auflösung Rückstellungen, Rangrücktritt, Kapitalherabsetzung ohne Erhöhung)
Liquidationsgewinn Versteuerung Befreiungsvoraussetzungen
Nach Art. 37b DBG ist die Besteuerung beschränkt auf die Realisierung stiller Reserven der letzten zwei Jahre, sofern
(i) der Steuerpflichtige 55 Jahre alt ist und
(ii) der Steuerpflichtige seine selbständige Tätigkeit endgültig aufgibt bzw. aus gesundheitlichen Gründen aufgeben muss
Umsatzabgabe Abgabesatz und Berechnungsgrundlage (Art. 16 StG)
1.5 Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden (Abs. 1 lit. a)
▪ 3 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden (Abs. 1 lit. b)
▪ Berechnung auf dem Entgelt resp. Verkehrswert bei Sachleistungen (Abs. 1 und 2)
Umsatzabgabe von Effektenhändlern Befreiung
▪ lit. a: Ausgabe inländischer Aktien (Emission!)
▪ lit. b: Sacheinlage von steuerbaren Urkunden zwecks Liberierung in oder ausländischer Aktien, Stammeinlagen etc.
▪ lit. d: Handel mit Bezugsrechten
▪ lit. e: Rückgabe von Urkunden zur Tilgung
▪ lit. f: Ausgabe von Euroobligationen (Zinsvergütung und Kapitalrückzahlung erfolgen ausschliesslich in fremder Währung) und von Beteiligungsrechten an ausländischen Gesellschaften
Emissionsabgabe Abgabebefreiung
Generelle Freigrenze bis 1 MCHF
▪ lit. a: aufgrund des Gesellschaftszwecks (Gemeinnützigkeit und ohne Erwerbszweck)
▪ lit. a bis: Umstrukturierungen (Fusionen, Umwandlungen und Spaltungen von juristischen Personen)
▪ lit. b und h mit Freibeträgen bei Genossenschaft resp. AG / GmbH
▪ lit. d und g: Verwendung von früheren Zuschüssen und Aufgeldern resp. Partizipationskapital - falls Nachweis, dass damals EA entrichtet wurde
▪ lit.i: Begründung von Anteilen von kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG
▪ lit.j: Beteiligungsrechte, die zur Übernahme eines Betriebes oder Teilbetriebes bei Sanierungen begründet oder erhöht werden
▪ lit.k: bei offenen Sanierungen: Leistungen der Gesellschafter oder Genossenschafter gesamthaft CHF 10 Mio. nicht übersteigend
▪ lit.l und m: Bankengesetzliche Ausnahmen
Drei Kriterien der Charakterisierung von geldwerten Leistungen
□ Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung
□ Leistung an einen Anteilsinhaber oder an eine diesem nahestehende Person
□ Erkennbarkeit für die Organe
Der Bund kennt einen proportionalen Steuersatz
□ Kapitalgesellschaften und Genossenschaften: 8.5 % (Art. 68 DBG) = 7.835 % effektiv
□ Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen: 4.25 % (Art. 71 DBG) = 4.076 % effektiv