Exrewe
Kreuzel
Kreuzel
Kartei Details
Karten | 70 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 24.06.2016 / 21.02.2023 |
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Nach HGB müssen langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit mehr als 1 Jahr) zum Barwert passiviert und über die Laufzeit zugeschrieben werden.
Ja
Die Bewertung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wird in § 253 I Satz 2 HGB geregelt. Danach sind Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Weiterhin schreibt § 253 I Satz 2 HGB vor, dass Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
Wenn der Zeitwert eines Vermögensgegenstandes größer als sein Buchwert ist, dann liegt eine stille Reserve vor, die erst bei Veräußerung erfolgswirksam wird.
Ja
Aktive stille Reserven entstehen, wenn der Buchwert niedriger als der Zeitwert ist oder bestimmte Wirtschaftsgüter gar nicht aktiviert werden. Auf der Passivseite können sie entstehen, wenn die Wertansätze höher sind als der Zeitwert einer Verbindlichkeit.
Ein originärer GoF muss nach HGB im immateriellen Vermögen ausgewiesen werden.
Nein
selbst geschaffener und nicht entgeltlich erworbener originärer GoF, darf weder in der Handelsbilanz (§248 II HGB) noch in der Steuerbilanz (§5 II EStG) aktiviert werden
Nach aktenrechtlichen Vorschriften darf das Jahresergebnis erst ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen einen bestimmten Betrag erreichen.
Ja
§ 150 Abs. 2 AktG solange 5 % aus dem - um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten - Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage (nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB) 10 % des Grundkapitals erreicht
Der GoF ist zwingend über 15 Jahre abzuschreiben
Nein
Handelsrechtlich ist der Firmenwert grundsätzlich über 5 Jahre abzuschreiben, steuerrechtlich dagegen über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Wenn entgeltlich erworbener Firmenwert handelsrechtlich über mehr als fünf Jahre abgeschrieben werden soll, muss dies im Anhang begründet werden
Latente Steuern auf Verlustvorträge dürfen generell nicht gebildet werden.
Nein
Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB
Instandhaltungsrückstellungen müssen nur dann gebildet werden, wenn die unterlassene Reparatur (aktuelles Geschäftsjahr) in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird.
Ja
§ 249 Abs. 1 HGB: es sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden
Nach handelsrechtlichen Vorschriften ist für die Vorratsbewertung nur das FiFo-Verfahren (first in first out) zulässig.
Nein
Nach §256 HGB sind nur noch LiFo- und FiFo-Verfahren erlaubt. Zulässigkeit des LoFo-Verfahrens regelmäßig verneint, da die Bewertung der Lagerbestände zu Höchstpreisen dem Niederstwertprinzip zuwiderlief. Das deutsche Einkommensteuergesetz lässt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur LiFo als Verbrauchsfolgeverfahren in der Steuerbilanz zu.
Latente Steuern sind lediglich aufgrund von nicht- permanenten Differenzen zu bilden, die sich im Zeitablauf umkehren. Quasi-permanente Differenzen sind für die Bildung latenter Steuern nicht relevant.
Nein
Der Bilanzansatz latenter Steuern beschränkt sich (aufgrund des TemporaryKonzepts) auf quasipermanente und temporäre Differenzen. Permanente Differenzen werden nicht mit einbezogen
Nach teilweiser Gewinnverwendung wird in der Bilanz kein Jahresüberschuss, sondern ein Bilanzgewinn ausgewiesen.
Ja
Die Bilanz kann nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB
1.vor Gewinnverwendung,
2.nach teilweiser Gewinnverwendung oder
3.nach vollständiger Gewinnverwendung
aufgestellt werden.
bei teilweiser Gewinnverwendung wird ein Bilanzgewinn ausgewiesen.
Der derivative GoF darf nach handelsrechtlichen Regelungen nicht planmäßig, sondern nur außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Nein
auf die einmalige Aktivierung folgt jedoch das Abschreibungsgebot; „Der Betrag ist jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.“ (§ 255 IV, S. 2 HGB) „Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.“ (§255 IV S.3 HGB)
Das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren nach HGB führen zu einem unterschiedlich hohen Ergebnisausweis.
Nein
Die Ergebnisrechnung wird entweder nach dem GKV oder nach dem UKV dargestellt. Beide Verfahren führen zum gleichen Ergebnis
Aktive latente Steuern dürfen, passive latente Steuern müssen in der Handelsbilanz angesetzt werden
Ja
Passive Latente Steuern: Pflicht
Aktive Latente Steuern:
Aktive LS < Passive LS: Pflicht
Aktive LS > Passive LS: Pflicht bis zur Höhe der passiven LS;
Wahlrecht für Aktivüberhang Nur Aktive LS: Wahlrecht
Der Barwert einer Zahlungsverpflichtung (fällig in Periode t = 2) ist in Periode t = 0 größer als in Periode t = 2
Nein
Ein im Gegenwartszeitpunkt t = 0 zum Zinssatz i (Zinsen) angelegter Geldbetrag Z° (Geld) ergibt nach n Perioden unter Berücksichtigung der Zinseszinsen ein Endkapital von Z“ = Z°(1 + i)°. Der Faktor (1 + i)“ wird in diesem Zusammenhang auch Aufzinsungsfaktor genannt.
Sowohl Forschungs- als auch Entwicklungskosten dürfen nach HGB aktiviert werden.
Nein
Allerdings dürfen nach § 255 (2a) S. 1 HGB nur die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten angesetzt werden. Die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten nach § 255 (2) S. 4 HGB bleiben weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen. Für die Positionen, die unter §248 (2) S. 2 HGB explizit genannt sind (selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände), besteht ein Aktivierungsverbot. Diese Vermögensgegenstände sind nur bilanzierungsfähig, wenn sie von Dritten erworben wurden. Zusätzlich gilt gem. § 255 (2) S. 4 HGB ein Aktivierungsverbot für Vertriebskosten
Jahresüberschuss und Gewinnvortrag werden nur vor Ergebnisverwendung in der Bilanz ausgewiesen.
Ja
Gewinn- und Verlustrechnung: Jahresüberschuss Gewinnvortrag Einstellungen in Gewinnrücklagen Bilanzgewin
Stille Reserven im Anlagevermögen werden nach HGB erst zum Veräußerungszeitpunkt realisiert.
Ja
Bspw. Durch den Verkauf eines Grundstücks, welches einen geringeren Buchwert hat, als sein Zeitwert wäre.
Werden Vermögensgegenstände des Anlagevermögens unter dem Buchwert veräußert, muss die Differenz zwischen Veräußerungspreis und Buchwert als sonstiger betrieblicher Aufwand gebucht werden.
Ja
Aus der Abgrenzung zwischen gewöhnlicher und außerordentlicher Geschäftstätigkeit ergibt sich, dass neben betrieblich ordentlichen auch betrieblich periodenfremde Aufwendungen sowie betriebsfremde Aufwendungen gehören können, sofern sie noch innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegen - Beispiele: Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens, Prüfungsaufwendungen, Spenden, Ausgangsfrachten, Werbeaufwendungen, Lagerkosten, Einstellungen in den Sonderposten mit Rücklageanteil
Die Aktivierung einer selbsterstellten Anlage wird beim Gesamtkostenverfahren gegen „aktivierte Eigenleistungen" gebucht, so dass der Herstellungsaufwand neutralisiert wird.
Ja
Beispiel: aktivierte Eigenleistungen in verkürzter GuV:
Aktivierte Eigenleistungen in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
+ 3. andere aktivierte Eigenleistungen 2.000.000
- 5. Materialaufwand 800.000
- 6. Personalaufwand 1.200.000
= Jahresüberschuss 0
Der für die Herstellung des Gebäudes angefallene Material- und Personalaufwand wird durch den Posten andere aktivierte Eigenleistungen (als Ertragsposten) neutralisiert, da ein Vermögensgegenstand entstanden ist, der einen Wert von 2 Mio. € (bemessen zu Herstellungskosten) hat.
Der derivative GoF darf nicht aktiviert werden, weil dieser nach HGB kein Vermögensgegenstand ist.
Nein
Der derivative Firmenwert unterliegt in der Handelsbilanz einem Aktivierungsgebot. Er ist gesondert unter den immateriellen Vermögensgegenständen (immaterielles Wirtschaftsgut) auszuweisen, soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt (§ 266 II HGB), und planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§ 246 I HGB). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden die zuvor bestehenden Wahlrechte bez. des Ansatzes und der Bewertung des derivativen Firmenwerts abgeschafft, um die Vergleichbarkeit der Handelsbilanz zu erhöhen.
Drohverlustrückstellungen unterliegen nach HGB einem Passivierungsverbot. Sie müssen nach steuerrechtlichen Vorschriften angesetzt werden.
Nein
Passivierungsgebot § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB; Passivierungsverbot § 5 Abs. 4a ESTG
Bestandsveränderungen werden nach dem Gesamtkosten-, nicht aber nach dem Umsatzkostenverfahren gebucht.
Ja
Als Bestandsveränderung bezeichnet man bei der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) die Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
Die Aktivierung einer Forderung aus dem Verkauf von Anlagevermögen über dem Buchwert führt zur Einnahme und zu einem Ertrag.
Ja
Maschinenverkauf BW: 8.000 Preis 12.000
Stille Reserven können verdeckt oder offen aufgelöst werden.
Ja
Die in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagen gelten als so genannte offene Rücklagen. Davon unterscheiden muss man die so genannten stillen Rücklagen. Die Bildung von stillen Rücklagen (auch stille Reserven) ist ein Mittel der Bilanzpolitik des Unternehmens. Stille Rücklagen werden gebildet, in dem Positionen der Aktivseite (Vermögen) unterbewertet bzw. Positionen der Passivseite (Verbindlichkeiten) überbewertet werden.
Die Aktivierung von Entwicklungsaufwendungen führt in den Folgeperioden zu einem höheren Ergebnisausweis
Nein
Möglichkeit, das bilanzielle Eigenkapital der laufenden Periode zu erhöhen: die Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen
Auf steuerliche Verlustvorträge dürfen latente Steuern aktiviert werden
Nein
Steuerliche Verlustvorträge führen grundsätzlich zur Bildung von aktiven latenten Steuern. Der Ansatz latenter Steueransprüche für steuerliche Verlustvorträge folgt nach den gleichen Ansatz- und Bewertungsregeln, die auch für temporäre Differenzen zwischen Handelsbilanzwert und Steuerbilanzwert zugrunde gelegt werden.
Sogenannte quasi-permanente Differenzen führen nach HGB regelmäßig nicht zu latenten Steuern.
Nein
Der Bilanzansatz latenter Steuern beschränkt sich (aufgrund des TemporaryKonzepts) auf quasipermanente (temporäre Differenzen, bei denen der Zeitpunkt ihres Ausgleichs unbestimmt ist. Diese Differenzen kommen regelmäßig bei Bilanzposten vor, die einem Werthaltigkeitstest und keiner planmäßigen Abschreibung unterliegen) und temporäre Differenzen (stellen sich dann ein, wenn sich die Unterschiede der Bilanzansätze nicht mehr auflösen. Ursächlich hierfür sind abweichende Ansatzgebote oder -verbote im Handels- oder Steuerrecht. Im Rahmen des Temporary-Konzepts spielen derartige Differenzen allerdings keine Rolle). Permanente Differenzen werden nicht mit einbezogen
Das bei einem Kreditvertrag möglicherweise entstehende Disagio muss nach HGB sofort als Zinsaufwand gebucht werden.
Nein
§ 250 Abs. 3 HGB Disagio Aktivierungswahlrecht Nach § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB darf (Wahlrecht) der Unterschiedsbetrag (das Disagio) in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivaseite (Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten, kurz: ARAP, Bilanzposten § 266 Abs. 2 C. HGB Rechnungsabgrenzungsposten) aufgenommen werden.
Die Aktivierung selbsterstellter Anlagen erhöht das Jahresergebnis.
Ja
Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das betrifft v.a. Entwicklungskosten, z.B. für ein neues PKW-Modell eines Automobilherstellers oder die Entwicklung einer Buchhaltungssoftware durch ein Unternehmen zur eigenen, innerbetrieblichen Nutzung. Durch die Ausübung des Wahlrechts entsteht im Herstellungsjahr ein höherer Gewinn als bei Nichtausübung. In der Folgezeit wird der Gewinn durch die planmäßigen (und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den aktivierten Vermögensgegenstand entsprechend gemindert.
Für den derivativen GoF existiert nach HGB ein Aktivierungswahlrecht.
Nein
Aktivierungsgebot für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, weil er durch den Kaufpreis objektiv ermittelt wird und von seinem wirtschaftlichen Nutzen in der Zukunft ausgegangen werden kann
Eine höhere Abschreibung des GoF in der Steuerbilanz führt zum Ansatz passiver latenter Steuern.
Ja
Aufgrund der unterschiedlichen Abschreibungen ergeben sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte. Weil der Wertansatz in der Handelsbilanz niedriger ist, sind zum Ausgleich latente Steuern auszuweisen.
Die Auflösung einer Rückstellung führt in der Gewinn- und Verlustrechnung zu Aufwand.
Nein
Wenn der Grund für die Bildung einer Rückstellung weggefallen ist, muss diese aufgelöst werden. Die Buchung erfolgt bei einem Auflösungsgewinn auf das Konto "Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen“
Die Planmäßige Abschreibung von selbsterstellten Vermögensgegenständen über die Nutzungsdauer dient der periodengerechten Erfolgsermittlung.
Ja
Die Abschreibung bezweckt die Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre, in denen der jeweilige Vermögengegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Hierdurch wird eine periodengerechte Gewinnermittlung angestrebt.
Werden Vorräte nach der FiFo-Methode bewertet, führt dies bei steigenden Preisen zu einer Bildung stiller Reserven.
Nein
Entstehung Stiller Reserven durch Unterbewertung von Aktiva: Vorratsbewertung nach Lifo-Verfahren bei steigenden Preisen
Die Nichtaktivierung eines Disagios in der Handelsbilanz führt immer zu latenten Steuern
Nein
Das Disagio kann in der Handelsbilanz aktiviert werden, muss aber nicht. Wenn es nicht aktiviert wird, muss es in der Gewinn- und Verlustrechnung als Zinsaufwand komplett angesetzt werden. Im Jahre 0 erfolgt also handelsrechtlich eine Aufwendung. In der Steuerbilanz muss das Disagio aktiviert. Es kommt nicht zwingend zu latenten Steuern, da für die evtl. entstehende aktive lat. Steuer ein Aktivierungswahlrecht besteht.
Das strenge Niederstwertprinzip gilt nur im Umlaufvermögen.
Ja
Für das Umlaufvermögen (z.B. Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wertpapiere des Umlaufvermögens) gilt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB.
Der Kauf von Rohstoffen auf Ziel stellt keine Ausgabe dar.
Nein
Eine Ausgabe, die keine Auszahlung darstellt: Kauf von Rohstoffen auf Ziel (unbar)
Der Erwerb eines GoF führt sofort in voller Höhe zu einer Aufwandsbuchung.
Nein
Der GoF darf also im Erwerbsjahr ohne Aufnahme in den Anlagespiegel sofort als Aufwand verrechnet werden. Gemäß § 255 IV Satz 2 HGB ist der GoF in jedem der Übernahme des Unternehmens folgenden Jahr um mindestens einem Viertel zu tilgen oder gem. Satz 2 planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Die Regelungen des § 255 IV HGB eröffnen eine Fülle von Wahlrechten. Wird der GoF statt sofortiger Aufwandsverrechnung gem. Satz 2 aktiviert und damit in den Anlagespiegel aufgenommen, so darf er in den Raten von je einem Viertel, aber auch in beliebig höheren Raten innerhalb der ersten vier Folgejahre und wegen des Aktivierungswahlrechts sogar zum Teil schon im Anschaffungsjahr erfolgswirksam abgeschrieben werden. Der GoF darf statt dessen planmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Die Aktivierung von Entwicklungskosten in der Handelsbilanz hat den Ansatz passiver latenter Steuern zur Folge.
Ja
Die in der Handelsbilanz aktivierten immateriellen Vermögensgegenstände sind grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG in die Steuerbilanz zu übernehmen. § 5 Abs. 2 EStG verbietet aber in diesem Fall den Ansatz in der Steuerbilanz (Durchbrechung der Maßgeblichkeit). Die Aktivierung der selbstgeschaffenen immateriellen Vermögenswerte in der Handelsbilanz löst somit keine Steuerbelastung aus. Der handelsrechtliche Ansatz der immateriellen Vermögenswerte wird zukünftig höher sein als der Ansatz in der Steuerbilanz. Da es sich um eine vorübergehende Abweichung handelt, ist eine passive latente Steuer in der Handelsbilanz zu berücksichtigen.
Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge müssen in der Handelsbilanz mit dem BilMoG nicht mehr angesetzt werden
Nein