Exrewe
Kreuzel
Kreuzel
Fichier Détails
Cartes-fiches | 70 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 24.06.2016 / 21.02.2023 |
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Der derivative GoF darf nach handelsrechtlichen Regelungen nicht aktiviert werden.
Nein
Aktivierungsgebot für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, weil er durch den Kaufpreis objektiv ermittelt wird und von seinem wirtschaftlichen Nutzen in der Zukunft ausgegangen werden kann
Ergebnisunterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz führen immer zum Ansatz latenter Steuern.
Nein
Latente Steuern können als Aktiv- oder Passivposten in der Bilanz angesetzt werden und dienen dazu, eine mögliche Differenz zwischen der Steuerschuld aus der Steuerbilanz und der Handelsbilanz auszugleichen.
Der Barwert einer Zahlungsverpflichtung (fällig in Periode t = 2) ist in Periode t = 0 niedriger als in Periode t = 1.
Ja
Ein im Gegenwartszeitpunkt t = 0 zum Zinssatz i (Zinsen) angelegter Geldbetrag Z° (Geld) ergibt nach n Perioden unter Berücksichtigung der Zinseszinsen ein Endkapital von Z“ = Z°(1 + i)°. Der Faktor (1 + i)“ wird in diesem Zusammenhang auch Aufzinsungsfaktor genannt.
Entwicklungsaufwendungen dürfen nach HGB nicht aktiviert werden, sondern sind immer erfolgswirksam
Nein
Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das betrifft v.a. Entwicklungskosten,
Stille Reserven im Anlagevermögen erhöhen das bilanzielle Eigenkapital (HGB) bereits vor dem Veräußerungszeitpunkt.
Nein
Stille Reserven sind neben dem Grund- oder Stammkapital, den Rücklagen sowie dem Gewinn oder Verlust Teile des Eigenkapitals eines Unternehmens. Ihre Existenz ist aus der Bilanz nicht ersichtlich. Sie können sowohl auf der Aktivseite als auch auf der Passivseite der Bilanz entstehen, also sowohl beim Vermögen wie bei den Verbindlichkeiten. Durch die Bildung von stillen Reserven kann das Unternehmen seinen ausgewiesenen Gewinn und damit auch seine Steuerschulden reduzieren.
Der Kauf einer Maschine auf Ziel führt nicht zu einer Auszahlung, sondern zu einer Ausgabe.
Ja
Bestandsveränderung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
1. Umsatzerlöse
+/-
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
5. Materialaufwand
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
6. Personalaufwand
- a) Löhne und Gehälter
= 20. Jahresüberschuss
Die Aktivierung selbsterstellter Anlagen erhöht das Jahresergebnis.
Ja
Nach § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB besteht die Möglichkeit, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu aktivieren. Das betrifft v.a. Entwicklungskosten. Durch die Ausübung des Wahlrechts entsteht im Herstellungsjahr ein höherer Gewinn als bei Nichtausübung. In der Folgezeit wird der Gewinn durch die planmäßigen (und ggf. außerplanmäßigen Abschreibungen) auf den aktivierten Vermögensgegenstand entsprechend gemindert.
Der originäre Firmenwert darf mangels Objektivierbarkeit nicht bilanziert werden.
Ja
selbst geschaffen und nicht entgeltlich erworben, darf weder in der Handelsbilanz (§248 II HGB) noch in der Steuerbilanz (§5 II EStG) aktiviert werden
Eine Abschreibung ist weder Auszahlung, noch Ausgabe, noch Aufwand.
Nein
Betrag bzw. Methode zur Ermittlung des Betrages, der bei Gegenständen des Anlagevermögens die im Laufe der Nutzungsdauer durch Nutzung eingetretenen Wertminderungen an den einzelnen Vermögensgegenständen erfassen soll und der dementsprechend in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) als Aufwand (bzw. in der Kostenrechnung als Kosten) angesetzt wird
Kapitalgesellschaften haben im Gegensatz zu Personengesellschaften verpflichtend einen Anhang aufzustellen.
Ja
Aufstellungspflicht: Bei Kapitalgesellschaften bilden Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang den Jahresabschluss, der zusammen mit dem Lagebericht von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen ist. Für kleine Kapitalgesellschaften (Größenklassen) beträgt die Frist sechs Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.
Wird der derivative GoF aktiviert, besteht nach HGB eine Ausschüttungssperre in dieser Höhe
Nein
Der Geschäftswert ist der Überschuss des Gesamtwertes eines Unternehmens über dessen Substanzwert. Synonyme sind Firmenwert, Unternehmensmehrwert und Goodwill. Der Gesamtwert des Unternehmens wird nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung als Ertragswert i.S.d. Barwertes der vom Bewerter erwarteten zukünftigen Nettoausschüttungen an die Eigentümer (discounted cashflow) zum Bewertungsstichtag ermittelt, sofern kein Marktpreis für das Unternehmen vorliegt. Der Unternehmenswert ist also der Wert des Eigenkapitals. Für Unternehmen, deren Anteile (Aktien, shares) an liquiden Märkten (Börsen) gehandelt werden, wird der Gesamtwert durch die Börsenkapitalisierung (Zahl der Anteile, multipliziert mit dem Börsenkurs, bei hoher Volatilität als Durchschnittsgröße) repräsentiert.
Ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht führt in der Steuerbilanz zu einem Passivierungsgebot (sofern keine entgegenstehenden Regelungen bestehen).
Nein
Bei handelsrechtlichen Passivierungswahlrechten unterbleibt eine Passivierung in der Steuerbilanz
Nach § 5 Abs. 6 EStG sind die Vorschriften über die
•Entnahmen (Entnahme),
•Einlagen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG Einlage),
•Zulässigkeit der Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG),
•nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4a und 5 EStG),
•Bewertung (§ 6 EStG) (Bewertung von Wirtschaftsgütern) und
•Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (§ 7 EStG) (Abschreibung)
zu befolgen.
Darüber hinaus enthält § 5 EStG folgende steuerliche Sondervorschriften, die einen entsprechenden handelsrechtlichen Ansatz ausschließen oder einschränken: Verrechnungsverbot (§ 5 Abs. 1a EStG); durch eine Ergänzung im Rahmen des BilMoG tritt keine Änderung der bisherigen Rechtslage ein, sondern vielmehr die Klarstellung, dass § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. steuerlich keine Anwendung findet; Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter (§ 5 Abs. 2 EStG); das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht aus § 248 Abs. 2 HGB n.F. findet steuerlich keine Anwendung; Ansatz von Verbindlichkeiten oder Rückstellungen in Bezug auf Verpflichtungen, die im Falle künftiger Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst in der Einnahme- oder Gewinnsituation (§ 5 Abs. 2a EStG); Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 Abs. 3 EStG); Rückstellungen für Dienstjubiläumszuwendungen (§ 5 Abs. 4 EStG); Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (§ 5 Abs. 4a EStG); Rückstellungsverbot für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind (§ 5 Abs. 4b EStG); Rechnungsabgrenzungsposten (§ 5 Abs. 5 EStG)
Für Kapitalgesellschaften existieren nach dem Aktiengesetz keinerlei Vorschriften hinsichtlich der Thesaurierung des Jahresergebnisses.
Nein
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien werden nach § 150 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AktG gesetzlich zur Gewinnthesaurierung gezwungen. Hierin wird nämlich vorgeschrieben, dass jährlich solange 5 % des - um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten - Jahresüberschusses in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, bis 10 % des Grundkapitals erreicht wurden.
Bei der Durchbrechung der Maßgeblichkeit weicht der fiktive Steueraufwand vom tatsächlichen Steueraufwand ab
Ja
Mit dem » Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit (formelle Maßgeblichkeit) aufgehoben. Damit soll eine verbesserte Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses erreicht werden, weil die durch steuerliche Vorschriften verursachte Verzerrung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage beseitigt wird. Dies führt allerdings zu Abweichungen zwischen der Handels- und Steuerbilanz, was wiederum die Erstellung einer Einheitsbilanz künftig erschweren wird. Bisher bestehende steuerrechtlich zugelassene Wahlrechte bleiben bestehen. Daher hat die Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit nur Auswirkungen auf die Handelsbilanz
Die Veräußerung von bereits aktivierten Fertigerzeugnissen führt beim Gesamtkostenverfahren zur Buchung einer Bestandsminderung.
Ja
Bestandsveränderung in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren
1. Umsatzerlöse
+/- 2. Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
5. Materialaufwand
- a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
6. Personalaufwand - a) Löhne und Gehälter
= 20. Jahresüberschuss
Nach HGB müssen langfristige Rückstellungen (Restlaufzeit mehr als 1 Jahr) zum Barwert passiviert und über die Laufzeit zugeschrieben werden.
Ja
Die Bewertung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten wird in § 253 I Satz 2 HGB geregelt. Danach sind Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Weiterhin schreibt § 253 I Satz 2 HGB vor, dass Verbindlichkeiten zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind.
Wenn der Zeitwert eines Vermögensgegenstandes größer als sein Buchwert ist, dann liegt eine stille Reserve vor, die erst bei Veräußerung erfolgswirksam wird.
Ja
Aktive stille Reserven entstehen, wenn der Buchwert niedriger als der Zeitwert ist oder bestimmte Wirtschaftsgüter gar nicht aktiviert werden. Auf der Passivseite können sie entstehen, wenn die Wertansätze höher sind als der Zeitwert einer Verbindlichkeit.
Ein originärer GoF muss nach HGB im immateriellen Vermögen ausgewiesen werden.
Nein
selbst geschaffener und nicht entgeltlich erworbener originärer GoF, darf weder in der Handelsbilanz (§248 II HGB) noch in der Steuerbilanz (§5 II EStG) aktiviert werden
Nach aktenrechtlichen Vorschriften darf das Jahresergebnis erst ausgeschüttet werden, wenn die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen einen bestimmten Betrag erreichen.
Ja
§ 150 Abs. 2 AktG solange 5 % aus dem - um einen etwaigen Verlustvortrag geminderten - Jahresüberschuss in die gesetzliche Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage (nach § 272 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 HGB) 10 % des Grundkapitals erreicht
Der GoF ist zwingend über 15 Jahre abzuschreiben
Nein
Handelsrechtlich ist der Firmenwert grundsätzlich über 5 Jahre abzuschreiben, steuerrechtlich dagegen über 15 Jahre (§ 7 Abs. 1 S. 3 EStG). Wenn entgeltlich erworbener Firmenwert handelsrechtlich über mehr als fünf Jahre abgeschrieben werden soll, muss dies im Anhang begründet werden
Latente Steuern auf Verlustvorträge dürfen generell nicht gebildet werden.
Nein
Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Berechnung aktiver latenter Steuern in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zu berücksichtigen. § 274 Abs. 2 Satz 3 HGB
Instandhaltungsrückstellungen müssen nur dann gebildet werden, wenn die unterlassene Reparatur (aktuelles Geschäftsjahr) in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt wird.
Ja
§ 249 Abs. 1 HGB: es sind Rückstellungen zu bilden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden
Nach handelsrechtlichen Vorschriften ist für die Vorratsbewertung nur das FiFo-Verfahren (first in first out) zulässig.
Nein
Nach §256 HGB sind nur noch LiFo- und FiFo-Verfahren erlaubt. Zulässigkeit des LoFo-Verfahrens regelmäßig verneint, da die Bewertung der Lagerbestände zu Höchstpreisen dem Niederstwertprinzip zuwiderlief. Das deutsche Einkommensteuergesetz lässt gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG nur LiFo als Verbrauchsfolgeverfahren in der Steuerbilanz zu.
Latente Steuern sind lediglich aufgrund von nicht- permanenten Differenzen zu bilden, die sich im Zeitablauf umkehren. Quasi-permanente Differenzen sind für die Bildung latenter Steuern nicht relevant.
Nein
Der Bilanzansatz latenter Steuern beschränkt sich (aufgrund des TemporaryKonzepts) auf quasipermanente und temporäre Differenzen. Permanente Differenzen werden nicht mit einbezogen
Nach teilweiser Gewinnverwendung wird in der Bilanz kein Jahresüberschuss, sondern ein Bilanzgewinn ausgewiesen.
Ja
Die Bilanz kann nach § 268 Abs. 1 Satz 1 HGB
1.vor Gewinnverwendung,
2.nach teilweiser Gewinnverwendung oder
3.nach vollständiger Gewinnverwendung
aufgestellt werden.
bei teilweiser Gewinnverwendung wird ein Bilanzgewinn ausgewiesen.
Der derivative GoF darf nach handelsrechtlichen Regelungen nicht planmäßig, sondern nur außerplanmäßig abgeschrieben werden.
Nein
auf die einmalige Aktivierung folgt jedoch das Abschreibungsgebot; „Der Betrag ist jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen.“ (§ 255 IV, S. 2 HGB) „Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird.“ (§255 IV S.3 HGB)
Das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren nach HGB führen zu einem unterschiedlich hohen Ergebnisausweis.
Nein
Die Ergebnisrechnung wird entweder nach dem GKV oder nach dem UKV dargestellt. Beide Verfahren führen zum gleichen Ergebnis
Aktive latente Steuern dürfen, passive latente Steuern müssen in der Handelsbilanz angesetzt werden
Ja
Passive Latente Steuern: Pflicht
Aktive Latente Steuern:
Aktive LS < Passive LS: Pflicht
Aktive LS > Passive LS: Pflicht bis zur Höhe der passiven LS;
Wahlrecht für Aktivüberhang Nur Aktive LS: Wahlrecht
Der Barwert einer Zahlungsverpflichtung (fällig in Periode t = 2) ist in Periode t = 0 größer als in Periode t = 2
Nein
Ein im Gegenwartszeitpunkt t = 0 zum Zinssatz i (Zinsen) angelegter Geldbetrag Z° (Geld) ergibt nach n Perioden unter Berücksichtigung der Zinseszinsen ein Endkapital von Z“ = Z°(1 + i)°. Der Faktor (1 + i)“ wird in diesem Zusammenhang auch Aufzinsungsfaktor genannt.
Sowohl Forschungs- als auch Entwicklungskosten dürfen nach HGB aktiviert werden.
Nein
Allerdings dürfen nach § 255 (2a) S. 1 HGB nur die auf die Entwicklungsphase entfallenden Herstellungskosten angesetzt werden. Die auf die Forschungsphase entfallenden Herstellungskosten nach § 255 (2) S. 4 HGB bleiben weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen. Für die Positionen, die unter §248 (2) S. 2 HGB explizit genannt sind (selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände), besteht ein Aktivierungsverbot. Diese Vermögensgegenstände sind nur bilanzierungsfähig, wenn sie von Dritten erworben wurden. Zusätzlich gilt gem. § 255 (2) S. 4 HGB ein Aktivierungsverbot für Vertriebskosten
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