Einführung Recht Begriffe 1
Grundbegriffe 1 Fernuni Einführung Recht R. Mabillard
Grundbegriffe 1 Fernuni Einführung Recht R. Mabillard
Set of flashcards Details
Flashcards | 56 |
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Students | 26 |
Language | Deutsch |
Category | Law |
Level | University |
Created / Updated | 18.11.2016 / 24.10.2023 |
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Dispositives Recht
- (nachgiebiges, abdingbares Recht oder auch ius dispositivum) lässt von den gesetzlichen Regelungen abweichende privatautonome Rechtsgestaltung zu, weicht also der Parteienvereinbarung.
- Es findet sich wegen des dort besonders ausgeprägten Grundsatzes der Privautonomie häufig im Schuldrecht.
- Funktionen: Es ergänzt unvollständige Verträge, hilft bei ihrer Auslegung.
Familienrecht
- Eherecht (Rechtsbeziehung innerhalb Familie, Gleichgeschlechtliche Paare)
- Verwandtschaft (Kindsverhältnisse...)
- Aus historischen Gründen auch Erwachsenenschutzrecht
Formelles Recht
- Regelt das Verfahren zur Rechtsdurchsetzung vor den staatlichen Behörden. Zu ihm zählen insb das Zivilprozessrecht, das Strafprozessrecht, das Verwaltungsverfahrensrecht und das Zwangsvollstreckungsrecht.
- Bei formellem Recht handelt es sich stets um öffentliches Recht.
- Neben dem Verfahrensrecht im engeren Sinn umfasst es auch das Organisationsrecht der Behörden.
- Dient der Durchsetzung des materiellen Rechts
Gemischtrechtliche Normen
Ein und dieselbe Norm gilt sowohl privat- als auch öffentlichrechtlich. kann auf zivil- als auch auf öffentlichrechtlichem Weg durchgesetzt werden.
Gesetz im materiellen Sinn
- Durch staatlichen Hoheitsakt erlassene generell-abstrakte Normen
- Generell = gilt für eine unbestimmte Vielzahl von Personen
- Abstrakt = regeln eine unbestimmte Vielzahl von Fällen
- Bezeichnet Gesetze in einem weiten Sinn und werden unterteilt in
- Verfassung als Grund«gesetz» des Staates
- Gesetze im formellen Sinn als von der Legislative in einem bestimmten Verfahren erlassene Normen
- Verordnungen als dem G. i. f. S. untergeordnete Normen
Kollisionsrecht
- In vielen Fällen ist d. Frage nicht leicht zu beantworten, zu welchem Territorium ein Sachverhalt gehört. Man braucht darum Regelung, die festlegt, welches Recht angewendet wird.
- Nach welchem Recht wird Einkommen besteuert, welches eine in d. USA wohnhafte Person aus Vermögen erzielt, das sie in Kolumbien erworben hat und auf e. Bank in d. Schweiz angelegt hat?
- Soweit es sich um privatrechtliche Sachverhalte handelt, wird das anwendbare Recht durch das IPR geregelt. Es enthält nicht inhaltliche Regeln, sondern regelt nur, welches Recht auf welche Sachverhalte anwendbar ist.
- Es ist nicht internationales, sondern grundsätzlich nationales Recht (IPRG; SR 291)
- Das IPR kann festlegen, dass für bestimmte Rechtsfrage ausländisches Recht massgeblich ist, auch wenn sie von CH-Gerichten zu beurteilen ist; das CH-Gericht muss ausländisches Recht anwenden.
- Für verwaltungsrechtliche Fragestellungen gilt analog ein Internationales Verwaltungsrecht.
- Im Unterschied zum IPR meist nicht ausdrücklich geregelt, abgesehen v. Sonderfällen wie Doppelbesteuerungsrecht
Materielles Recht
- Das m.R. sagt, was «rechtens» ist; es ordnet direkt die von ihm erfassten Lebensverhältnisse
- Bspw. Privatrecht (ZGB/OR), Arbeitsrecht, Strafrecht, d. besondere Verwaltungsrecht (z.B.Wasserrecht, Strassenverkehrsrecht, Gewerberecht).
Personenrecht
- Umschreibung der Rechtssubjekte und deren rechtlichem Status.
- Was eine Person im Rechtssinne ist (natürlich/juristischh)
- Wann Persönlichkeit beginnt/endet
- Urteils- und Handlungsfähigkeit
- Auch der privatrechtliche Teil des Datenschutzrechts
Privatrecht
- Jener Rechtsbereich, welcher sich mit den Rechtsverhältnissen gleichgeordneter Rechtssubjekte (Rechtsunterworfener) beschäftigt.
- Das P. denkt hauptsächlich in den Kategorien d. subjektiven Rechts.
- Durch den Bund geregelt. Unterteilt in Zivilrecht (Private) und Handelsrecht (kaufm. Verkehr)
- ZGB vom 10.12.1907: Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht
- OR vom 30.3.1911: Obligationenrecht und Handelsrecht
Rechtsgebiete
- Eine Rechtsordnung besteht aus mehreren selbständigen Rechtsgebieten.
- Von einer Summe von Normen als Rechtsgebiet spricht man, wenn einerseits eine selbständige und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit ihnen gerechtfertigt erscheint und sie andererseits einen gemeinsamen Grundtatbestand sowie gemeinsame Gestaltungsprinzipien aufweisen.
Rechtsgüterschutz
- Rechtsgüter sind alle Güter oder Interessen, deren Ausübung durch die Rechtsordnung geschützt ist. Dieser Schutz kann mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen:
- Durch das Verfassungsrecht, insbes. Grundrechte. Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 BV). Der Staat kann nicht einfach dem Erbonkel sein Vermögen wegnehmen und es dem Neffen geben
- Durch das Privatrecht. Der Eigentümer eines Fahrrades hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrrades gegenüber jedem, der es ihm vorenthält (Art. 641 II ZGB). Er kann sein Rad von demjenigen, dem er es ausgeliehen hat, zivilprozessual zurückverlangen
- Durch das öffentliche Recht (i.e.S.), insbesondere das Verwaltungsrecht. Das Wettbewerbsrecht will Preise tief halten; zu diesem Zweck schränkt es Kartelle oder andere Formen d. Wettbewerbsverhinderung ein.
- Durch das Strafrecht. Wer seinen Erbonkel umbringt, wird bestraft (Art. 111 oder 112 StGB). Damit schützt das Strafrecht das Rechtsgut «Leben».
- Verfassungsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht stehen unabhängig nebeneinander. Sie werden von unterschiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren durchgesetzt.
- Materrialrechtlich können aber die unterschiedlichen Verfahrenswege auch als mehrere Mittel angesehen werden, die dem Schutz desselben Rechtsgutes dienen. Insoweit kann die Rechtsordnung trotz ihrer Vielfalt als Einheit betrachtet werden.
- Im Einzelnen ergibt sich aus d. jeweiligen Rechtsordnung, welche Interessen als geschützte Rechtsgüter zu betrachten sind. Das kann je nach Zeit und Ort unterschiedlich sein.
- In einem kommunistischen System ist der wirtschaftliche Wettbewerb kein geschütztes Rechtsgut
Zwingendes Recht
- (ius cogens) kann durch Parteienvereinbarung nicht abbedungen werden.
- Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass bestimmte Regelungszwecke nicht durch abweichende privatautonome Rechtsgestaltung vereitelt werden.
- Sollte eine Vereinbarung dennoch Abweichendes vorsehen, so ist dies zur Gänze oder teilweise nichtig.
- Man unterscheidet absolut zwingendes Recht und relativ zwingendes Recht.
Öffentliches Recht
- Rechtsgebiet, das – schematisiert betrachtet – die Beziehungen zwischen dem Staat und den Rechtsunterworfenen regelt und insbesondere im Bereich des Verwaltungsrechts u.a. auch die Ausübung von Eigentümerbefugnissen beschränkt.
- Das öffentliche Recht sichert aber den Einzelnen im Zusammenhang mit dem Legalitätsprinzip vor staatlicher Willkür und Freiheitsbedrohung.
- Zum öffentlichen Recht gehören das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, aber auch das Strafrecht sowie das Verfahrens- und Organisationsrecht.
Übervorteilung
- Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Vertragsabschlüsse freiwillig erfolgen und das Gesetz verlangt nicht, dass die Parteien eines V. einen «gerechten Preis» vereinbaren.
- Ausnahmsweise erscheint aber die Ü. Der einen Seite derart stossend, dass ihr nicht zuzumuten ist, den Vertrag gegen sich gelten zu lassen (Art. 21 Abs. 1 OR)
- Die einseitige Unverbindlichkeit wegen Ü. ist aber an strenge Voraussetzungen gebunden. Die 3 Tatbestandselemente müssen erfüllt sein:
- Objektiv muss ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung/Gegenleistung vorliegen
- Subjektiv muss der Benachteiligte aus einer Position der Schwäche heraus gehandelt haben (Notlage, unerfahren, Leichtsinn)
- Die Gegenpartei muss diese Schwäche ausgebeutet haben.
Erbrecht
Finanzielle Folgen des Sterbens einer natürlichen Person
Sachenrecht
Regelt Beziehung von Personen zu Sachen:
- Eigentum
- Besondere Eigentumsformen
- Beschränkte öffentliche Rechte
- Besitz
- Bestimmungen über das Grundbuch
- Bäuerliches Bodenrecht
Obligationenrecht
- Von lat. „obligare“ = anbinden, sich verpflichten.
Schuldverhältnisse, die weder familien-, erb- noch sachenrechtlich geregelt sind. Allg. Teil: wie Forderungen entstehen, Wirkung, Erlöschen. - Unterscheidung:
- Vertragsrecht
- Deliktsrecht
- Recht der ungerechtfertigen Bereicherung
- In besonderem Teil: einzelne Vertragsverhältnisse Nebengesetze, z.B. Haftpflicht
Handelsrecht
- Bestimmungen über Handelsgesellschaften und die Genossenschaft
- HR, Firmenbezeichnung, kaufm. Buchführung
- Wertpapierrecht
- Anleihensobligationen
Immaterialgüterrecht
Immaterialgüter (Urheberrecht, Marken, Patente...)
Staatsrecht
Auf der hierarchischen Stufe des Verfassungsrechts. Regelt:
- Behördenorganisation (Zusammensetzung, Wahl, Art und Weise der politischen Willensbildung)
- Stellung der Bürger (Grundrechte)
- Grundsätze des staatlichen Handelns, Staatsziele, Staatsaufgaben
- Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Zentralstaat und Gliedstaaten
Bundesstaatsrecht = StaatsR, das vom Bund erlassen wird (Organisation d.B.) Kantonales Staatsrecht = analog zum Kanton
Verwaltungsrecht
- Das Recht der öffentlichen Verwaltung, das jedoch wesentlich auch durch das Verfassungsrecht bestimmt wird und von dem das privatrechtliche Handeln der Verwaltung (z.B. Kauf von Büromaterial) ausgenommen ist.
- Es ist ein Teil des öffentlichen Rechts und gliedert sich in einen allgemeinen Teil und einen besonderen Teil.
Allgemeiner Teil
Rechtsformen, Organisation, Grundsätzliche Regeln Umgang Verwaltung-Bürger (allgemeine Grundsätze)
Besonderer Teil
- Regelt die einzelnen verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisse.
- Öffentliches Sachenrecht, Staatshaftungsrecht, Polizeirecht, Planungsrecht, Umweltschutzrecht, Recht des „service public“, Finanzrecht
Sozialversicherungsrecht
- Teil des besonderen Verwaltungsrechts.
- Staatliche Einrichtungen, die die Bevölkerung gegen die finanziellen Folgen bestimmter Schicksalsereignisse absichert:
- AHV, 2. Säule, IV, Kranken-, Unfall- Versicherung, ALV...
Haftpflichtrecht
- Das H. ist ein Teilgebiet des Obligationenrechts und damit des Zivilrechts. Es regelt den Ersatz von Schäden, die anderen Personen von Privaten zugefügt werden.
- Die Grundlagen des schweizerischen Haftpflichtrechts sind in den Art. 41-61 OR geregelt. Zu erwähnen sind auch die Art. 97 ff. OR für das vertragliche Haftpflichtrecht (für die Haftpflicht zwischen Vertragspartnern)
Vertragsrecht
- ein sehr flexibles und großes Gebiet und beschäftigt sich mit allen rechtlich relevanten Bereichen, die für einen Vertrag von Bedeutung sein können. Dabei ist sowohl die Entstehung, der Inhalt, als auch die Abwicklung des Vertrages betroffen.
- Häufig wird ein Vertrag zwischen den Vertragspartner individuell verhandelt, sodass dabei immer die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden müssen.
- Dabei kommt es sowohl auf etwaige Formvorschriften an, als auch auf inhaltliche Elemente. Es muss besonders beim V. darauf geachtet werden, dass durch den Vertrag keine gesetzlichen Regelungen unterlaufen werden. Ob dies im Kaufrecht, Werkvertragsrecht oder sonstigen Rechtsgebiet ist, spielt dabei keine Rolle.
Bereicherungsrecht
- Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es befasst sich mit der Rückabwicklung rechtsgrundloser Vermögensverschiebungen.
- Art. 62 OR: « Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten»
Strafrecht
Urtümliche Erscheinungsform des autoritativ auftretenden Staates. Wird unterteilt in:
- Hauptstrafrecht oder Kriminalstrafrecht (Verhaltensweisen, welche per se als strafwürdig erscheinen. Sache des Bundes. Unterteilt in Allg. Teil und bes. Teil. Kantone dürfen nur Übertretungsstrafrecht regeln.)
- Nebenstrafrecht (zahlreiche einzelne Gesetze, verwaltungsrechtlich festgelegte Pflicht, z.B. Strassenverkehrsrecht. Sowohl Bund als auch Kantone.)
Verfahrensrecht
- Zivilprozessrecht regelt Verfahren vor Zivilgerichten
- Verwaltungsverfahrensrecht regelt Verfahren vor Verwaltungsbehörden
- Verwaltungsjustizverfahrensrecht regelt Verfahren vor Verwaltungsgerichten
- Strafprozessrecht regelt V. vor Strafverfolgungsbehörden/-gerichten
- Vollstreckungsrecht regelt Vollstreckung von Entscheiden/Urteilen
Völkerrecht
- V. ist v.a. Recht, das von einer überstaatlichen oder internationalen Organisation gesetzt (z.B. Regeln d. EU) oder als zwischenstaatliches Recht vertraglich vereinbart worden ist (EMRK od. die Bilateralen)
- Ursprünglich regelte das V. v.a. die Rechtsbeziehungen zwischen den Staaten, heute gibt es zu einer Vielzahl anderer Rechtsbereiche ebenfalls völkerrechtliche Normen.
- In der CH gelten die völkerrechtlichen Regeln automatisch auch innerstaatlich. Inbes. Müssen Staatsverträge nicht zuerst im Rahmen e. Bundesgesetzes in Landesrecht «transformiert» werden à CH folgt dem monistischen System.
- Aber auch im mon. System können sich die Bürger nicht auf jeden Staatsvertrag direkt abstützen u. aus ihm Ansprüche ableiten. Voraussetzung ist, dass ein S. unmittelbar anwendbar ist; nur dann ist er eine gegenüber d. Bürgern verbindliche und für sie rechtsbegründende Quelle im innerstaatlichen Rechtssystem
- Pacta sunt servanda, hingegen überlässt es d. Völkerrecht d. einzelnen Staaten, wie sie ihre völkerrechtlich begründeten Verpflichtungen im innerstaatlichen Recht umsetzen.
Rechtssubjekt
- Rechtssubjekt = wer rechtsfähig ist, d.h. wer Träger (Subjekt) von (subjektiven) Rechten und Pflichten sein kann.
- Man unterscheidet zw. nat. und jur. Person.
Bei der jur. Person unterscheidet man zudem zwischen:
Rechtsfähigkeit
- Ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
- Rechtsfähig ist jedes Rechtssubjekt (=Rechtsperson), sei es eine natürliche, sei es eine juristische Person.
- Die natürliche Person ist von Geburt an bis zu ihrem Tod rechtsfähig.
- Auch vor Geburt besteht schon die beschränkte Rechtsfähigkeit des nasciturus.
Natürliche Person
der Mensch (von seiner Geburt bis zu seinem Tode) als Träger von Rechten und Pflichten.
Juristische Person
- Ist ein vom Menschen verschiedenes Gebilde, dem die Rechtsordnung (wie dem Menschen) Rechtspersönlichkeit zuerkennt, m.a.W., das sie als Rechtssubjekt anerkennt.
- Juristische Personen besitzen daher Rechtsfähigkeit.
- Die meisten juristischen Personen sind entweder Körperschaften oder Vermögensgesamtheiten (Stiftungen, Anstalten, Fonds).
- Charakteristika jeder juristischen Person (des Privatrechts):
- ein gemeinsames Interesse,
- Organ zur internen Willensbildung,
- Geschäftsführung- bzw. Vertretungsorgan.
Interessenstheorie
Theorie, die die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht danach vornimmt, ob eine Rechtsnorm den Interessen der Allgemeinheit (öffentliches Recht) oder den Interessen des Einzelnen (Privatrecht) dient.
Rechtsgut
Gut, das von der Rechtsordnung geschützt wird, weil in ihm Lebensinteressen des einzelnen und der Allgemeinheit verkörpert sind (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit).
Subjektive Rechte
- Berechtigung des Einzelnen, rechtlich geschütztes Interesse, einen Rechtsanspruch gegen jemanden ==> Right
- Es wird umschrieben als ein von der Rechtsordnung und damit vom objektiven Recht verliehener rechtlicher Herrschaftsbereich oder als rechtlich geschütztes Interesse.
- Rechtsregel, wie die Rechtslage ist. Gesamtheitliche Optik ==> Law
Private Interessen
Private Interessen sind beliebige Interessen eines Privaten.
Öffentliche Interessen
- Öffentliche Interessen sind Interessen der Allgemeinheit. Von zentraler Bedeutung im öffentlichen Recht.
- Staatl. Handeln muss öff. Interesse dienen, Grundrechtseingriffe nur bei überwiegendem öff. Interesse möglich.
Manchmal öff. Interesse = Summe der Privatinteressen.
Gegensatz zwischen verschiedenen öffentlichen Interessen, hinter denen teilweise wieder auch gegensätzliche private Interessen stehen. Was nun rechtsverbindlich als öffentliches Interesse gilt, ergibt sich aus dem politischen Prozess.
Es gibt aber Schranken in der Verfassung: einige Anliegen dürfen nicht als öffentliche Interessen anerkannt werden:
- Weniger Lohn für Frauen, um Geld zu sparen
- Protektionistische Massnahmen zum Schutze einzelner Branchen
Rechtsgüterschutz
- Rechtsgüter sind alle Güter oder Interessen, deren Ausübung durch die Rechtsordnung geschützt ist. Dieser Schutz kann mit unterschiedlichen Mitteln erfolgen:
- Durch das Verfassungsrecht, insbes. Grundrechte. Das Eigentum ist gewährleistet (Art. 26 BV). Der Staat kann nicht einfach dem Erbonkel sein Vermögen wegnehmen und es dem Neffen geben
- Durch das Privatrecht. Der Eigentümer eines Fahrrades hat einen zivilrechtlichen Anspruch auf Herausgabe seines Fahrrades gegenüber jedem, der es ihm vorenthält (Art. 641 II ZGB). Er kann sein Rad von demjenigen, dem er es ausgeliehen hat, zivilprozessual zurückverlangen
- Durch das öffentliche Recht (i.e.S.), insbesondere das Verwaltungsrecht. Das Wettbewerbsrecht will Preise tief halten; zu diesem Zweck schränkt es Kartelle oder andere Formen d. Wettbewerbsverhinderung ein.
- Durch das Strafrecht. Wer seinen Erbonkel umbringt, wird bestraft (Art. 111 oder 112 StGB). Damit schützt das Strafrecht das Rechtsgut «Leben».
- Verfassungsrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Strafrecht stehen unabhängig nebeneinander. Sie werden von unterschiedlichen Behörden in unterschiedlichen Verfahren durchgesetzt.
- Materrialrechtlich können aber die unterschiedlichen Verfahrenswege auch als mehrere Mittel angesehen werden, die dem Schutz desselben Rechtsgutes dienen. Insoweit kann die Rechtsordnung trotz ihrer Vielfalt als Einheit betrachtet werden.
- Im Einzelnen ergibt sich aus d. jeweiligen Rechtsordnung, welche Interessen als geschützte Rechtsgüter zu betrachten sind. Das kann je nach Zeit und Ort unterschiedlich sein.
- In einem kommunistischen System ist der wirtschaftliche Wettbewerb kein geschütztes Rechtsgut