EBWL
Kartei Details
Karten | 60 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | BWL |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 21.01.2016 / 01.03.2018 |
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Übersicht von Rechtsformen
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
- OHG
- KG
- stille Gesellschaft
- (GmbH & Co KG)
- (KG a A)
Kapitalgesellschaften
- GmbH
- AG
- SE
- (GmbH & Co KG)
- (KG a A)
weitere Rechtsformen
- Genossenschaft
- Verein
- Stiftung
- V v a G
Unterschiede zwischen den Rechtsformen
Leitungsbefugnis
Haftung
Finanzierungsmöglichkeiten
Mindestkapital
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften
Steuerbelastung
Fungibilität
Einlage
Personen bringen Vermögensgegenstände aus ihrem (Privat-) Vermögen in das Unternehmen als Teil des Unternehmensvermögens (Aktivseite der Bilanz) bzw. als Eigenkapital (Passivseite der Bilanz) ein.
Vermögensgegenstände des Unternehmensgründers
Unternehmensvemögen - Eigenkapital
Privatvermögen
Thesaurierung von Gewinnen
Die Gesellschafter (Eigenkapitalgeber) beschließen, einen Teil des Gewinns nicht auszuschütten (Überführung des erzielten Gewinns in ihr Privatvermögen), sondern im Unternehmen zu belassen. Dies erhöht ihr finanzielles Investment bzw. das Eigenkapital im Unternehmen.
Das (bilanzielle) Eigenkapital eines Unternehmens setzt sich aus...
... dem Wert der vond en Gründern eingelegten (investierten) Vermögensgegenständen und den thesaurierten Gewinnen zusammen.
Fungibilität
Mit Fungibilität wird der Umstand bezeichnet, wie leicht sich ein Eigenkapitalgeber (Gesellschafter) von seinem Engagement (Beteiligung; Investment) im Unternehmen trennen kann. Dies betrifft vor allem den Verkauf seiner Unternehmensbeteiligung.
Haftung
Haftung bedeutet, wer kommt für die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens auf, wenn das Unternehmen selbst diese nicht mehr leisten kann.
Einzelunternehmen
- Nur ein Gesellschafter (alleiniger Eigentümer)
- Es stehen ihm alle Entscheidungs- und Dispositionsbefugnisse (Geschäftsführungsbefugnisse) sowie der gesamte Gewinn zu
- Haftung für Verbindlichkeiten seines Unterehmens unbeschränkt mit seinem Privatvermögen
- "rechnerische" Trennung von Unternehmens- und Privatvermögen
- keine Mindesteinlage
- keine Aufnahme neuer Gesellschafter möglich: Erhöhung des Eigenkapitals nur durch Gewinnthesaurierung
Personengesellschaften (generelle Charakteristik)
OHG
KG
- Mindestens zwei Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bezogen auf Geschäftsführung und Vertretung (Innenverhältnis), Informations- und Kontrollrechte, Nachschusspflichten, Gewinn-/Verlustbeteiligung, Entnahmenrechte, Ausscheiden aus der Gesellschaft
- Einlagen der Gesellschafter sowie thesaurierte Gewinne werden den Gesellschaftern auf ihrem Kapitalkonto gutgeschrieben
der Kapitalanteil eines Gesellschafters
gibt den Wert des Kapitalkontos des Gesellschafters im Verhältnis zum gesamten Eigenkapital (Summe aller Kapitalkonten) an.
offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Mindestens zwei Gesellschafter
- Einzelgeschäftsführung, sofern keine "Arbeitsteilung" im Gesellschaftsvertrag
- Gründungsgesellschafter bringen Vermögensgegenstände ein (Einlage Eigenkapital -> Kapitalkonto); keine Mindesteinlage
- Frisches Eigenkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter
- Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit ihrem gesamten Vermögen
- Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt sein: Ansonsten Einlagen mit 4 % und Gewinnrest nach Köpfen
- die Haftung der OHG-Gesellschafter ist unbegrenzt, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch
Gewinnverteilung in der OHG
- 3 Gesellschafter - Kapitalanteile
- A:100.000 B:60.000 C:40.000
- Gewinn: 11.700
- Gesetzliche Regelung - Gewinnanteil
- A: 100.000 x 0,04 = 4000
- B: 60.000 x 0,04 =2.400
- 20.000 x 0,04 = 800
- =7200 -> Restgewinn: 4.500 (+1500=5.500; +1500=3900; +1500=2300)
- Verteilung proportional zum Kapitalanteil
- A: (100.000/200.000) x 11.700 = 5.850
- B: (60.000/200.000) x 11.700 = 3510
- C: (40.000/200.000) x 11.700 = 2.340
Kommanditgesellschaft (KG)
- 2 Gesellschaftstypen: mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist
- Zur Geschäftsführung sind allein Komplementäre berechtigt; Kommanditisten haben Kontroll- und Informationsrechte
- Frisches Eigenkapital durch Aufnahme neuer Komplementäre und vor allem neuer Kommanditisten
- Gesetzliche Gewinnverteilung: 4% auf die Höhe der Kapitalkonten und verbleibender Rest "angemessen" bezogen auf Haftungsrisiko
Wesentliche Unterschiede von Kapitalgesellschaften zu Personengesellschaften
juristische Person
Trennung von Eigentum und Unternehmensleitung
- Fremdgeschäftsführung möglich
Ausscheiden eines Gesellschafters verringert nicht das Eigenkapital
Keine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter
Aktiengesellschaft (AG)
- mindestens 5 Personen laut AktG, als "kleine AG" bereits mit einer Person möglich
- Gezeichnetes Kapital (Grundkapital) von mindestens 50.000euro, das in Aktien gestückelt ist
- die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen, de Aktionäre hingegen nicht mit ihrem Privatvermögen
- Geschäftsführung besteht aus Vorstand und Aufsichtsrat (Organe der AG)
- Hauptversammlung als regelmäßig stattfindendes Treffen der Aktionäre (Organe der AG)
Bilanzielles Eigenkapital einer Aktiengesellschaft
= gezeichnetes Kapital + Rücklagen
- Die Bilanzposition "gezeichnetes Kapital" umfasst das bei Gründung von den Eigenkapitalgebern eingelegte Kapital, das ggf. durch Kapitalerhöhungen noch erhöht wurde
- Der thesaurierte Gewinn wird in der Bilanzposition "Rücklage" ausgewiesen bzw. in diese Bilanzposition eingestellt
Die Aktie
ist ein Wertpapier, das einen Anteil am Unternehmen (am Eigenkapital des Unternehmens) verbrieft.
- Recht auf Dividendenbezug
- Stimmrecht in der Hauptversammlung (one share-one vote)
- Recht auf Bezug junger Aktien bei Kapitalerhöhungen
- Recht auf anteiligen Liquidationserlös
Die Dividende
ist der Betrag , der bei der Verteilung des auszuschüttenden Gewinns auf eine Aktie entfällt
Typologie von Aktien
Arten
- Nennwertaktien
- Stückaktien
- Inhaberaktien
- Namensaktien
- Stammaktien
- Vorzugsaktien
Inhaberaktien
legitimieren den Besitzer der Aktie ohne zusätzlichen Nachweis als Aktionär der Aktiengesellschaft (Gesellschafter).
Bei Namensaktien
ist die Aktie auf den Namen des Besitzers ausgestellt und im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen.
Stammaktien
beinhalten die "normalen" Gesellschaftsrechte.
Vorzugsaktien
gewähren dem Inhaber gewisse Vorzugsrechte gegenüber dem Stammaktionären, die oftmals mit dem Verzicht auf andere Rechte gegenüber den Stammaktionären kombiniert sind: z.B. höhere Dividende, aber kein Stimmrecht in der Hauptversammlung.
"Goldene Aktien"
gewähren dem Inhaber besondere Rechte, um ihm unabhängig vom Kapitalanteil eine Vorrangstellung gegenüber anderen Aktionären einzuräumen: z.B. Mehrstimmrechte, Vetorechte in der Hauptversammlung
Nennwert # Marktwert einer Aktie
Nennwert
- Der Nennwert gibt den Betrag an, den eine Aktie bezogen auf das gezeichnete Kapital repräsentiert
Marktwert
- (Börsenkurs) gibt die monetäre Bewertung ("Attraktivität") einer Aktie aus Sicht des Kapitalmarkts wieder:
- Preis, den man an der Börse bezahlen muss, um eine Aktie zu erwerben bzw. den man für den Verkauf einer Aktie erhält
Marktkapitaliserung:
"Marktwert" einer Aktiengesellschaft:
Börsenkurs x Anzahl der Aktien
Die Veräußerbarkeit von Akrien an der Börse oder zumindest am "grauen Kapitalmarkt"...
...verleiht den Gesellschaftsanteilen einer Aktiengesellschaft eine hohe Fungibilität
Der Börsenkurs ist die zentrale Komponente des "shareholder Value" :
: Vermögensposition der Gesellschafter
Das Investitionsrisiko eines Aktionärs ist auf die Höhe seines Kapitalengagements bei der Aktiengesellschaft beschränkt.
- Rechnerische Wert einer Aktie am gesamten Eigenkapital: Nennwert + anteilige Rücklagen
- Gründungsktionär
- Kaufpreis der Aktie an der Börse + ab Kaufzeitpunkt anteilige Rücklagen
- "Kaufaktionär"
Das Investitionsrisiko eines Aktionärs ist auf die Höhe seines Kapitalengagements bei der Aktiengesellschaft beschränkt.
- Rechnerische Wert einer Aktie am gesamten Eigenkapital: Nennwert + anteilige Rücklagen
- Gründungsktionär
- Kaufpreis der Aktie an der Börse + ab Kaufzeitpunkt anteilige Rücklagen
- "Kaufaktionär"
Struktur der Aktiengesellschaft
- Organe
Organe
- Vorstand
- Aufsichtsrat
- Hauptversammlung
- Wirtschaftsprüfer
Vorstand (Geschäftsführung)
- Aufgaben
Aufgaben
- Leitung des Unternehmens unter eigener Verantwortung
- Vertretung der Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
- Einberufung der Hauptvertreter
- Aufstellung des Jahresabschlusses
Der Vorstand hat die Aufgabe der operativen Geschäftsführung und - mit Ausnahme der zustimmungspflichtigen Geschäfte und gewisser Entscheidungen der Hauptversammlung - auch der strategischen Ausrichtung/Entwicklung der Aktiengesellschaft. Die Eigentümer (Aktionäre) können den Vorstand in seinen Entscheidungen nicht unmittelbar beeinflussen.
Organisation des Vorstandes
Organisationsprinzipien
Kollegialprinzip
- Primatkollegialität
- Abstimmungskollegialität
- Kassationskollegialität
Direktorialprinzip
Aufgabenverteilung
- Bereichsvorstand (Vorstandsressorts)
- Ausschüsse
- Zentralvorstand
Aufgabenverteilung im Vorstand
Vorstandsvorsitzender
- Vorstand
- Pflanzenschutz
- Westeuropa
- Vorstand
- Polyurethane
- Werbung/Marktforschung
- Lateinamerika
- Vorstand
- anorganische Chemikalien
- Personalwesen
Aufsichtsrat
Aufgabe
Aufgaben
- Kontrolle der Geschäftsführung des Vorstands
- Bestellung, Abberufung und Gehaltsfestsetzung des Vorstands
- Entscheidung in den zustimmungspflichtigen Geschäften
- Bestellung de Abschlussprüfers
- Beratung des Vorstands in strategischen Fragen
Zustimmungspflichtige Geschäfte:
Die Satzung einer AG definiert besondere (strategische) Geschäfte (Entscheidungen), die der Vorstand nur unter Zustimmung des Aufsichtsrats tätigen (treffen) kann. Dies sind Entscheidungen von großer ökonomischer Tragweite für die Gesellschaft.
Probleme des Organs "Aufsichtsrat"
Problembereiche
- Haftung von Aufsichtsratsmandaten bzw. Kombination mit Vorstandspositionen in anderen Gesellschaften führen zur qualitativen/quantitativen Überforderung und damit zu einer Vernachlässigung der Aifgaben eines Aufsichtsratmitglieds
- Zustimmungspflichtige Geschäfte und die Beraterfunktion führen zu einer Verwischung von Kontrolle und Geschäftsführung bzw. die Leitung der Gesellschaft unter eigener Verantwortung wird dem Vorstand entzogen.
Organe der AG : Hauptversammlung
Rechte
- Beschlüsse über wesentliche Veränderungen im Eigenkapital (z.B. Kapitalerhöhung)
- Beschlüsse über den Zusammenschluss mit anderen Unternehmen (z.B. Fusion) oder Auflösung des Unternehmens
- Bestellung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat
- Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat
- Satzungsänderungen
- Bestellung der Abschlussprüfer
- Erörterungsrecht in Maßnahmen der Geschäftsführung und Recht auf Auskunft vom Vorstand über die Angelegenheiten der Gesellschaft
Entlastung von Vorstand und Aufsichtrat
- Die Amtsführung der zurückliegenden Entlastungsperiode wird gebilligt und das Vertrauen in die künftige Amtsführung wird ausgesprochen (kommunikative Bedeutung)
- Die Entlastung stellt die Entlasteten von allen Ersatzansprüchen frei, die im Zeitpunkt der Beschlusserfasssung bei sorgfältiger Prüfung aller Unterlagen erkennbar waren (rechtliche Bedeutung)