EBWL
Fichier Détails
Cartes-fiches | 60 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Gestion d'entreprise |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 21.01.2016 / 01.03.2018 |
Lien de web |
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Delegations von Entscheidungen
Handelsrechtliche Vollmachten
Prokura
- Einzelprokura
- Gesamtprokura
- Filialprokura
- Generalprokura
Handlungsvollmacht
- Generalvollmacht
- Arthandlungsvollmacht
- Spezialhandlungsvollmacht
- Gesamthandlungsvollmacht
Prokura
- Prokura ermächtigt den Prokuristen zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die das Betreiben jedes Handelsgewerbes mit sich bringt
- Im Innenverhältnis ist der Handlungsspielraum aber in der Regel eingeengt (Spezialisierung auf bestimmte Entscheidungsfelder)
- Prokura wird durch die Geschäftsführung einem Mitarbeiter ausdrücklich erteilt und muss im Handelsregister eingetragen und den Geschäftspartnern bekannt gemacht werden. Dies gilt analog für das Erlöschen der Prokura
- Prokura kann nicht für sogenannte Prinzipalgeschäfte erteilt werden
- Prokura erlischt durch Widerruf, mit Geschäftsauflösung oder durch Beendigung des Arbeitsvertrages
Handelsvollmacht
- Jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist
- sie ist auf die speziellen Anforderungen des betreffenden Handelsgewerbes zugeschnitten, da sie nur für Rechtsgeschäfte erteilt werden kann, die der Betrieb des vorliegenden Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt
- Handlungsbevollmächtigter ist nicht zu Rechtsgeschäften berechtigt, zu denen auch ein Prokurist nciht berechtigt ist; ferner darf der Handlungsbevollmächtigte keine Darlehen für das Unternehmen aufnehmen, Prozesse führen oder Grundstücke veräußern
- Im Innenverhältnis können Grenzwerte definiert werden, bis zu denen der Handlungsbevollmächtigte (Mitarbeiter) die Entscheidung treffen kann
- Eine Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen
- Eine Handlungsvollmacht ist jederzeit frei widerrufbar bzw. sie erlischt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Exkurs : Die angelsächsische Board-Verfassung
Die amerikanische Board-Verfassung
Elemente
- Corporate Laws
- charter
- by-laws
- shareholder's Meeting
- Board of Directors
- Chief Executive Officer (CEO)
- Insider drectors
- outside directors
- chairman of the Board
- committees
Aufgaben des Board of Directors
Board
- Trustee-Funktion
- Kontrolle des Managements
- Wahl des CEO
- Festsetzung der gehälter und Prämien für das Management
- Kontrolle der Zielerreichung und policies durch das Management
- Rechnungsprüfung
- Kontrolle des Managements
- Vertretung der Interessen der stakeholders
- Information der Aktionäre
- Entscheidung über Dividendenausschüttung
- Verwaltung des Vermögens im Interesse der Aktionäre
- Management-Funktion
- Führung der Geschäfte
- Finanz-, Investitions- und Budgetentscheidungen
- Bestimmung von Zielen und policies
- Führung der Geschäfte
Proxy-Stimmrecht:
Denjenigen Anteilseigner, die nicht am Shareholder's Meeting teilnehmen, ist eine Übertragung ihrer Stimmrechte an Dritte nicht möglich. Sie können jedoch eine Stimmrechtsvollmacht ohne Weisungsauftrag auf ein proxy-committee übertragen. Das proxy-committee erhält wiederum Weisungen vom Board.
Chiefs im Unternehmen
- Chief Strategic Officer (CSO)
- Chief Compliance Officer (CCO)
- Chief Executive Officer (CEO)
- Chief Financial Officer (CFO)
- Chief Informations Officer (CIO)
- Chief Operating Officer (COO)
- Chief Marketing Officer (CMO)
- Chief Processing (CPO)
Mindestkapital einer GmbH
Gründungsvarianten
- Standardfall
- Mindestens 25.000
- Unternehmen mit beschränkter Haftung (haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft): Mini-GmbH
- Mindestens 1Euro
- Mindestens ein viertel de Gewinns ist ins Stammkapital zu überführen, bis das Stammkapital 25.000Euro erreicht hat
Struktur der GmbH
Organe
Organe
- Geschäftsführung
- Eigenverantwortliche Führung der Geschäfte, aber Geschäftsführer sind an die Beschränkungen des Gesellschaftsvertrags und an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden
- Gesellschafterversammlung
- Umfassendere Auskunfts- und Einsichtsrechte als die HV in der AG
- Aufsichtsrat
- erst ab 500 Arbeitnehmern zwingend vorgeschrieben
- freiwillige Einführung möglich
- Kompetenzen dann wie in der AG
Im Vergleich zur AG gilt die GmbH als gesellschafterbezogene Rechtsform.
Nachschusspflicht in der GmbH
- In der Satzung kann eine Nachschusspflicht vereinbart werden, d.h. die Gesellschafter verpflichten sich, über das bisherige Stammkapital hinaus - bei Bedarf - neues (frisches) Eigenkapital in die Gesellschaft einzuschießen (Zubuße)
- In der Regel ist eine Höchstgrenze des neu einzubringenden Kapitals vereinbart (beschränkte Nachschusspflicht)
- Bei einer unbeschränkten Nachschusspflicht hat der Gesellschafter ein Abandonrecht: Er überlässt den Mitgesellschaften seinen Gesellschaftsanteil zur Versteigerung, wobei der Teil des Versteigerungserlöse, der die Zubuße übersteigt, dem ausscheidenden Gesellschafter zusteht
- Nachschusspflicht ist nicht mit persönlicher Haftung der Gesellschafter zu verwechseln, da Gläubiger die Gesellschafter nicht zum Nachschießen von frischem Kapital zwingen können.
Weitere Rechtsformen
Genossenschaft
Stille Gesellschaft
Weitere Rechtsformen
Genossenschaft
Stille Gesellschaft
Weitere Rechtsformen
Genossenschaft
Stille Gesellschaft
Genossenschaft
- Gründung durch mindestens sieben Personen
- Kein Mindestkapital und jedes Mitglied der Genossenschaft muss seinen Geschäftsanteil nicht voll einbezahlen (mindestens 10%)
- Gewinn wird dem Geschäftsanteil gutgeschrieben; erst wenn der Geschäftsanteil voll einbezahlt ist, darf Gewinn ausgeschüttet werden
- Tritt ein Mitglied aus der Genossenschaft aus, erhält es sein Geschäftsguthaben auf dem Geschäftsanteil ausbezahlt (->schwankendes Eigenkapital)
- Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung als Organ
- Keine Haftung der Mitglieder der Genossenschaft mit ihrem Privatvermögen; nur, wenn der Geschäftsanteil nicht voll einbezahlt ist in Höhe des Differenzbetrags
In der Genossenschaftsversammlung einer Genossenschaft gilt das Prinzip, dass jedes Mitglied der Genossenschaft unabhängig von der Anzahl seiner Geschäftsanteile eine Stimme hat.
Die Formen der stillen Gesellschaft (Beteiligung)
Stille Gesellschaft
- typisch
- angemessene Beteiligung nur am Gewinn/möglicherweise am Verlust
- keine Leitungsbefugnisse, aber Zustimmungsvorbehalt bei Grundlagengeschäften
- unabdingbare Informations- und Kontrollrechte (Bilanzansicht)
- atypisch
- Beteiligung an stillen Reserven
- erweiterte Mitbestimmung in der Geschäftsführung (Mitunternehmer)
- erweiterte Informations-/Kontrollrechte
Übersicht von Rechtsformen
Einzelunternehmen
Personengesellschaften
- OHG
- KG
- stille Gesellschaft
- (GmbH & Co KG)
- (KG a A)
Kapitalgesellschaften
- GmbH
- AG
- SE
- (GmbH & Co KG)
- (KG a A)
weitere Rechtsformen
- Genossenschaft
- Verein
- Stiftung
- V v a G
Unterschiede zwischen den Rechtsformen
Leitungsbefugnis
Haftung
Finanzierungsmöglichkeiten
Mindestkapital
Gewinn- und Verlustbeteiligung
Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften
Steuerbelastung
Fungibilität
Einlage
Personen bringen Vermögensgegenstände aus ihrem (Privat-) Vermögen in das Unternehmen als Teil des Unternehmensvermögens (Aktivseite der Bilanz) bzw. als Eigenkapital (Passivseite der Bilanz) ein.
Vermögensgegenstände des Unternehmensgründers
Unternehmensvemögen - Eigenkapital
Privatvermögen
Thesaurierung von Gewinnen
Die Gesellschafter (Eigenkapitalgeber) beschließen, einen Teil des Gewinns nicht auszuschütten (Überführung des erzielten Gewinns in ihr Privatvermögen), sondern im Unternehmen zu belassen. Dies erhöht ihr finanzielles Investment bzw. das Eigenkapital im Unternehmen.
Das (bilanzielle) Eigenkapital eines Unternehmens setzt sich aus...
... dem Wert der vond en Gründern eingelegten (investierten) Vermögensgegenständen und den thesaurierten Gewinnen zusammen.
Fungibilität
Mit Fungibilität wird der Umstand bezeichnet, wie leicht sich ein Eigenkapitalgeber (Gesellschafter) von seinem Engagement (Beteiligung; Investment) im Unternehmen trennen kann. Dies betrifft vor allem den Verkauf seiner Unternehmensbeteiligung.
Haftung
Haftung bedeutet, wer kommt für die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens auf, wenn das Unternehmen selbst diese nicht mehr leisten kann.
Einzelunternehmen
- Nur ein Gesellschafter (alleiniger Eigentümer)
- Es stehen ihm alle Entscheidungs- und Dispositionsbefugnisse (Geschäftsführungsbefugnisse) sowie der gesamte Gewinn zu
- Haftung für Verbindlichkeiten seines Unterehmens unbeschränkt mit seinem Privatvermögen
- "rechnerische" Trennung von Unternehmens- und Privatvermögen
- keine Mindesteinlage
- keine Aufnahme neuer Gesellschafter möglich: Erhöhung des Eigenkapitals nur durch Gewinnthesaurierung
Personengesellschaften (generelle Charakteristik)
OHG
KG
- Mindestens zwei Gesellschafter
- Gesellschaftsvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bezogen auf Geschäftsführung und Vertretung (Innenverhältnis), Informations- und Kontrollrechte, Nachschusspflichten, Gewinn-/Verlustbeteiligung, Entnahmenrechte, Ausscheiden aus der Gesellschaft
- Einlagen der Gesellschafter sowie thesaurierte Gewinne werden den Gesellschaftern auf ihrem Kapitalkonto gutgeschrieben
der Kapitalanteil eines Gesellschafters
gibt den Wert des Kapitalkontos des Gesellschafters im Verhältnis zum gesamten Eigenkapital (Summe aller Kapitalkonten) an.
offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Mindestens zwei Gesellschafter
- Einzelgeschäftsführung, sofern keine "Arbeitsteilung" im Gesellschaftsvertrag
- Gründungsgesellschafter bringen Vermögensgegenstände ein (Einlage Eigenkapital -> Kapitalkonto); keine Mindesteinlage
- Frisches Eigenkapital durch Aufnahme neuer Gesellschafter
- Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens mit ihrem gesamten Vermögen
- Gewinnverteilung sollte im Gesellschaftsvertrag geregelt sein: Ansonsten Einlagen mit 4 % und Gewinnrest nach Köpfen
- die Haftung der OHG-Gesellschafter ist unbegrenzt, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch
Gewinnverteilung in der OHG
- 3 Gesellschafter - Kapitalanteile
- A:100.000 B:60.000 C:40.000
- Gewinn: 11.700
- Gesetzliche Regelung - Gewinnanteil
- A: 100.000 x 0,04 = 4000
- B: 60.000 x 0,04 =2.400
- 20.000 x 0,04 = 800
- =7200 -> Restgewinn: 4.500 (+1500=5.500; +1500=3900; +1500=2300)
- Verteilung proportional zum Kapitalanteil
- A: (100.000/200.000) x 11.700 = 5.850
- B: (60.000/200.000) x 11.700 = 3510
- C: (40.000/200.000) x 11.700 = 2.340
Kommanditgesellschaft (KG)
- 2 Gesellschaftstypen: mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist
- Zur Geschäftsführung sind allein Komplementäre berechtigt; Kommanditisten haben Kontroll- und Informationsrechte
- Frisches Eigenkapital durch Aufnahme neuer Komplementäre und vor allem neuer Kommanditisten
- Gesetzliche Gewinnverteilung: 4% auf die Höhe der Kapitalkonten und verbleibender Rest "angemessen" bezogen auf Haftungsrisiko
Wesentliche Unterschiede von Kapitalgesellschaften zu Personengesellschaften
juristische Person
Trennung von Eigentum und Unternehmensleitung
- Fremdgeschäftsführung möglich
Ausscheiden eines Gesellschafters verringert nicht das Eigenkapital
Keine unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter
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