C Rechtskunde
Lernkartei Schule
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Kartei Details
Karten | 32 |
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Sprache | Deutsch |
Kategorie | Berufskunde |
Stufe | Andere |
Erstellt / Aktualisiert | 18.06.2014 / 12.07.2024 |
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Recht: Verhaltensvorschriften / Gesetze mit Befehlscharakter, bestimmen das Äussere Verhalten, erzwingen z. B. bei Rot anzuhalten //// Sitte: Regeln des Brauchtums / Anstandes, beeinflussen das Äussere Verhalten, nicht erzwingbar z. B. sich grüssen //// Sittlichkeit: Moral / Ethik / innere Einstellung des Menschen regelt das innere Verhalten, nicht erzwingbar, z.B. ob man jemanden in Not helfen soll.
Legalitätsprinzip: Die staatlichen Organe sind in ihrer Tätigkeit streng an die Verfassung und an die Gesetze gebunden. //// Gewaltentrennung: Damit der Staat nicht zu mächtig ist, gibt es die 3 Gewalten: Legislative (Regierung) / Exekutive (Ausführende Polizei) / Judikative (Gericht) //// Freiheit der Bürger wodurch die Macht des Staates begrenzt ist.
öffentliches Recht: regelt Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger. Alle Vorschriften haben zwingenden Charakter // Privates oder Ziviles Recht: regelt Rechtsbeziehungen zwischen Personen Vorschriften haben teils zwingenden, teils ergänzenden Charakter
geschriebenes Recht: Verfassung / Gesetze / Verordnungen /// ungeschriebenes Recht: Gewohnheitsrecht / richterliches Rechtsempfinden / Gerichtspraxis / gerichtliche Rechtsfindung
Staatsrecht / Verwaltungsrecht / Strafrecht / Prozessrecht / SchKG = Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz / Kirchenrecht / Völkerrecht
Zivilgesetzbuch (ZGB) = Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht, /// Obligationenrecht (OR) 5. Kapitel vom ZGB die Abteilung vom Gesetz des Kaufmanns // Produktehaftpflichtgesetz // BG über den unlauteren Wettbewerb (UWG)
zwingenden Charakter // zwingendes Recht // bedürfen zur Gültigkeit //// ergänzenden Charakter // dispositives Recht / wird nichts anderes vereinbart
Anwendung des Rechts // Gerichtliches Ermessen // Handeln nach Treu und Glauben (unredliches Handeln + kein eindeutiger Rechtsmissbrauch) // Beweislast // Beweis öffentliche Register + Urkunden // Wo kein Kläger, auch kein Richter // Rechtsunkenntnis schadet //
durch einen Vertrag //// durch unerlaubte Handlung // Kausalhaftung: Geschäftsherr, Tierhalter, Haus- + Werkeigentümer, Familienhaupt, Motorfahrzeughalter, Produktehaftpflicht //// durch ungerechtfertigte Bereicherung // Vermögenszuwendung ohne Rechtsgrund
Verbindliche Antrag (Offerte) // grundsätzlich ist eine Offerte immer verbindlich auch im Schaufenster // Man unterscheidet zwischen befristet Verbindlich und Unbefristet verbindlich // beim unbefristeten Antrag (Offerte) unterscheiden wir zwischen Antrag unter Anwesenden, solange von der Sache gesprochen wird (auch telefonisch) // und dem unbefristeten Antrag unter Abwesenden bis eine Antwort (normalerweise per Tel. oder E-Mail erwartet werden kann /// Beim Unverbindlich Antrag (Offerte) unterscheiden wir zwischen 1. ohne Gewähr freibleibend (Zustand) und 2. Prospekte, Inseraten, Katalogen, Internet ect.
Es gibt mindestens drei Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) damit ein Vertrag zustande kommt /// 1. mindestens zwei handlungsfähige Parteien müssen vorhanden sein // 2. gegenseitige Willensäusserung // 3. übereinstimmende Willensäusserung // 4. eventuell Einhaltung einer Formvorschrift // (Antrag + Annahme)
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäfte //// einseitiges Rechtsgeschäfte sind: ein Testament Kündigungen Annehmen oder Ausschlagen der Erbschaft //// zweiseitiges Rechtsgeschäfte sind übrigen alle Verträge
Ist die Fähigkeit durch eigenes Handeln Verträge abzuschliessen. //// Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte zu erwerben und Verpflichtungen einzugehen //// natürliche Personen sind handlungsfähig, wenn sie urteilsfähig und mündig sind //// juristische Personen sind handlungsfähig, wenn die nach Gesetz Statuten erforderlichen Organe gewählt sind
In gewissen Fällen schreibt das OR für Vorträge eine bestimmte Form vor (wenn nicht = formlos) 1. die einfache Schriftlichkeit Lehrvertrag, Konkurrenzverbot // 2. die qualifizierte Schriftlichkeit z.B. Bürgschaft, Testament // 3. öffentliche Beurkundung Ehevertrag, Erbvertrag // 4. Eintrag in ein öffentliches Register z.B. Eigentumsvorbehaltsregister // 5. Öffentliche Beurkundung und Eintrag in ein öffentliches Register (AG, Hauskauf)
Nichtige Verträge sind wenn der Vertragsinhalt offensichtlich: 1. Objektiv unmöglich ist // z.B. Verkauf eines Stück Landes auf dem Mond //// 2. Widerrechtlich ist // z.B. Verkauf von Drogen oder wenn eine Formvorschrift nicht eingehalten wurde //// 3. Unsittlich ist // z.B. Leihmuttervertrag
Unterscheidung nach Inhalt: //// Veräusserungsverträge z.B. Kaufvertrag, Tauschvertrag, Schenkung //// Verträge auf Arbeitsleistung z.B. Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Auftrag //// Verträge auf Gebrauchsüberlassung z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag, Gebrauchsleihe, Darlehensvertrag, Kreditvertrag Aufbewahrungs- und Sicherungsverträge Bürgschaft, Pfandvertrag
Verjährungsfristen: allgemeine Verjährungsfrist 10 Jahre //// 5 Jahre für: Forderungen aus Arbeits- und Mietverhältnis, Kaufpreisforderungen, Detailhandel, Lebensmittelverkauf (Gross- und Detailhandel) und von Restaurants //// Beginn. mit Fälligkeit der Forderung //// Unterbrechung: beim Schuldner: Anerkennung der Schuld // Beim Gläubiger: Klage oder Betreibung
Liegen Mängel vor beim Vertragsabschluss wie: // 1. wesentlicher Irrtum // 2. absichtliche Täuschung // 3. Drohung (widerrechtliche Furchterregung) // 4. Übervorteilung (z.B. Wucherzinsen)
Sicherungsmittel teilen sich in zwei Rubriken auf: // 1. Realsicherheiten z.B. Kaution, Retentionsrecht , Eigentumsvorbehalt, Fahrnispfand, Grundpfand //// 2. Personalsicherheiten z.B. Konventionalstrafe, Zession, Bürgschaft.
bewegliche Sache = Fahrniskauf // 1. Gattungskauf = Barkauf = gewöhnlicher Barkauf // 2. Spezieskauf = Kreditkauf = gewöhnlicher Kreditkauf oder Teilzahlungsvertrag //// unbewegliche Sache Grundstückkauf
durch Käufer durch Annahmeverzug oder durch Zahlungsverzug // Pflichten des Käufers = Prüfpflicht, Anzeigepflicht, Aufbewahrungspflicht //// durch den Verkäufer infolge von Lieferverzug oder mangelhafte Lieferung // beim Lieferverzug gibt es: den Mahnkauf oder den Fixkauf // bei mangelhafter Lieferung gibt es die Möglichkeit von: Wandelung (Rückgängigmachung) / Minderung / Fehlerfreien Ersatz / evt. Reparatur.
Erfüllungsort ----> Geldschulden = Bringschulden (Ort Gläubiger) //// ------> Speziesware = Ort. wo Sache beim Vertragsabschluss ist // ----> Gattungsware = Holschulden //// Übergang Nutzen und Gefahr ----> Speziesware: bei Vertragsabschluss ----> Gattungsware 1. Platzkauf Wenn die Ware von den Versand anderen ausgeschieden ist. /// 2. Distanzkauf Wenn die Ware zum aufgegeben wurde.
Konsumkreditverträge: Leasingvertrag: direktes Leasing oder indirektes Leasing = (Finanzierungs- Institut, Bank) zwingende Vorschriften gemäss KKG (Vertragsinhalt) = Kreditfähigkeitsprüfung (für Privatgebrauch) Konsumkreditvertrag (Teilzahlungsvertrag) ehemals Abzahlungsvertrag neu gem. KKG-Vorschriften gleiche zwingend Vorschriften Ausnahme: weniger als Fr. 500.-- oder mehr als Fr. 80'000.-- //// Kaufpreis in höchstens 4 Raten innerhalb eines Jahres //// der Kaufpreis innert höchstens 3 Monaten bezahlt wird //// die Raten nicht verzinst sind Eigentumsvorbehalt als Sicherung
Gilt für Mängelfolgeschäden Haftung: an 1. Stelle steht der Hersteller; Herstellen von Teilprodukten //// an 2. Stelle der Verkäufer / Lieferant eines Produktes, muss nach dem 1. 1. 1994 in Verkauf gesetzt sein //// Schaden: Personenschäden, Sachschäden über Fr. 900.-- /// es muss ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Produktefehler und Schaden da sein
Zweck ----> unlautere Wettbewerbshandlung ----> Generalklausel ----> Sanktion ----> Zivilrechtliche oder Strafbestimmungen //// Zweck ----> unlautere Wettbewerbshandlung ----> unrichtige Angaben oder Nachahmung (wenn nicht verwechselt) oder unrichtiger Vergleich ----> Sanktion ----> Zivilrechtliche oder Strafbestimmungen //// Zweck ----> Preisbekanntgabe- Verordnung ----> Sanktion ----> Zivilrechtliche oder Strafbestimmungen.
Beim Arbeitsrecht unterscheiden wir zwischen: Einzelarbeits- vertrag - Gesamtarbeits- vertrag Arbeitsgesetz, Berufsbildungsgesetz, OR //// Pflichten Arbeitnehmer: Arbeitspflicht, Sorgfaltspflicht, Treuepflicht, Übernahme v. Überstunden //// Pflichten Arbeitgeber: Lohnzahlungsplicht, Fürsorgepflicht, Gewähr für, Ferien / Freizeit, Arbeitszeugnis erstellen //// Kündigung: zeitliche Beschränkungen (Fristen und Termine) // sachliche Beschränkung (missbräuchliche Kündigung)
Kündigungsfristen gemäss OR welche nicht unterschritten werden dürfen: während der Probezeit = 7 Tage //// im 1 . Jahr = 1 Monat /// im 2. - 9. Jahr = 2 Monate /// ab dem 10 Jahr = 3 Monate ----> die Probezeit darf nicht länger als 3 Monate sein ----> Viele Schutzbestimmungen betreffend Kündigung ----> in bestimmten Situationen gilt Kündigungsverbot !! //// die wichtigsten Bestimmungen des ArG (Arbeits- Gesetz): Nachtarbeit // Sonderschutzvorschriften für Jugendliche und Schwangere und stillende Mütter // Arbeits- und Ruhezeiten inkl. Höchstarbeitszeit.
Gleichstellungsgesetz (GIG) = Arbeitnehmer können klagen wegen: allgemeinem Diskriminierungsverbot (Lohn, Anstellung, Aufgabenzuteilung, Beförderung, Entlassung, Weiterbildung) //// Verbot sexueller Belästigung //// Verbandsklagerecht ist möglich //// Beweislasterleichterung Ausnahmen: Nichtanstellung + sexuelle Belästigung
Massnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers //// Maschinen mit Schutzvorrichtungen Instruktionen, Kontrolle, //// Arbeitnehmer muss Sicherheitsvorschriften befolgen / Einsatz des Arbeitnehmers nach Fähigkeit / einwandfreier Zustand der Räume
Betreibung auf: Pfändung, Pfandverwertung und Konkurs Betreibung am Wohnort / Sitz des Schuldners: / Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag oder Zahlung (oder nichts unternehmen) //// wenn Rechtsvorschlag: Beweislast beim Gläubiger: / evtl, Fortsetzungsbegehren oder Klage Kollokationsplan (Aufstellung Gläubiger) // bei einem Konkurs ----> Verlustschein vielmals die Folge Privatpersonen werden gepfändet, wenn kein Pfand vorhanden // AG, GmbH usw, haften nur mit Eigenkapital
Unterscheidung Einzelunternehmen oder Gesellschaften /// Aktiengesellschaft, GmbH Genossenschaften, Vereine, Stiftungen usw. A421 //// Haftung nur mit Gesellschaftskapital // Einzelfirma, Kollektivgesellschaft usw. A428H // Haftung solidarisch (also auch Privat)
Die Einzelfirma haftet mit dem gesamten Firmenkapital, dem Geschäftsvermögen und dem Privaten Vermögen. /// Hingegen haftet eine eingetragene Firma nur mit dem Firmenkapital (z.B. Aktienkapital + statuarische Reserven) und dem Geschäftsvermögen.