BVS PA Arbeitsrecht

Lernkarten zum Fach „Arbeitsrecht“ / Personalassistenten 2014

Lernkarten zum Fach „Arbeitsrecht“ / Personalassistenten 2014

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Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Autres
Crée / Actualisé 18.01.2015 / 20.02.2024
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Grundlagen im Arbeitsrecht

Was bedeutet "abhängigen Arbeit"

  • Sobald man angestellter ist, ist man aus Sicht des Arbeitsrechtes in einer "abhängigen Arbeit"
  • Abhängige Arbeit ist somit fremdbestimmt u. weisungsabhängig

Welche Gesetzte kenne wir im Arbeitsrecht

  • Obligantionenrecht (Art. 319 ff.
  • Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) 
  • Datenschutzgesetz

Welches Gesetz zählt zum Privatrecht

Was regelt das OR

das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Was bedeutet "Dispositionsfreiheit"

Vertragsinhalt kann kann von den Parteien im Rahmen von Art. 19 OR frei ausgestaltet werden

Schranken der Dispositionsfreiheit:
Zwingende Bestimmungen werden unterteilt in absolut zwingend (Art. 362 OR) und relativ zwingend (Art. 362 OR) = Spezialität des Arbeitsvertragsrecht! 

Definition: Absolut zwingende Vorschriften

Abweichungen nicht zulässig Art. 361 OR

Definition: Relativ zwingende Vorschriften

Abweichungen nur zu Gunsten der Arbeitnehmenden möglich Art. 362 OR

Wann kommen dispositive Bestimmungen zur Anwendung?

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Normen im Arbeitsrecht

  1. Bundesverfassung
  2. Gesetze (OR, ArG, ZGB)
  3. Verordnungen (insb. ArGV 1/2)
  4. Gesamt- u. Normalarbeitsvertrag
  5. Individualarbeitsvertrag
  6. Reglemente, Betriebsordnungen
  7. Weisungen

Welches ist im Sinne des Arbeitsrecht ein öffentliches Recht

Welches sind die Mindestbestimmungen im Arbeitsgesetz

- Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung
- Arbeits- und Ruhezeit
- Sonderschutz von Jugendlichen und bei Schwangerschaft und Mutterschaft 

Geltungsbereich für Arbeitszeiten bzw. Überzeitregelung im Arbeitsgesetz

- nicht für leitende Angestellte
- nicht für öffentliche Verwaltungen (vgl. aber Art. 71 Abs. 1 lit. b ArG)

Im Rahmen des Gesundheitsschutzes gilt das Arbeitsgesetz auch hier. 

Normenhierarchie im Arbeitsrecht

  1. a)  Zwingendes Recht

  2. b)  GAV

  3. c)  Betriebsordnung

  4. d)  EAV

  5. e)  NAV

  6. f)  Dispositives Gesetzesrecht

  7. g)  Weisungen des Arbeitgebers 

Rechtssituation:

Bewerbungsunterlagen, Einstellungstest, Gesundheitsfragebogen, Nichtanstellung

Bewerbungsunterlagen

-  Einsicht nur durch zuständige Personen

-  Bezug zum ArbV muss bestehen

-  Bewerbungsunterlagen

-  Fragen bei Vorstellungsgespräch

-  Referenzen (nur mit Zustimmung von ArbN)

Einstellungstests:

 

-  Durchführung nur durch Fachleute

-  nur mit Zustimmung des Bewerbers

-  Einsichtsrecht in Ergebnisse

-  Zusammenhang mit Tätigkeit 

Gesundheitsfragebogen  

-  ArbG darf keinen Zugang zu diesen haben 

Nichtanstellung 

-  Bei Nichtanstellung ist Dossier zurückzugeben 

Rechtssituation: Anstellungsverhältnis

Personaldossier:

Es darf nur die notwendigen Unterlagen enthalten und keine In- formationen, die dem ArbN nicht zugänglich sind (keine „grauen“ Dossiers)

Auskunftsrecht:

Jederzeit und vollumfänglich

Berichtigungsrecht:

ArbN kann Berichtigung von Daten verlangen

Bekanntgabe an Dritte:

 Nur mit Zustimmung ArbN 

Was beeinhaltet die Personenfreizügigkeit EU

  • geographische Mobilität
  • keine Diskriminierung
  • koordinierter Sozialversicherungsschutz
  • gleiche soziale Unterstützung
  • Recht, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen Diplomanerkennung
  • Familiennachzug
  • Verbleiberecht nach Erwerbstätigkeit
  • Kauf von Grundeigentum 

Vertragstypen innerhalb Arbeitsrecht 

  • Einzelarbeitsvertrag
  • Gesamtarbeitsvertrag
  • Normalarbeitsvertrag

Welche Verträge gehören zum Kollektiven Arbeitsrecht

  • Gesamtarbeitsvertrag
  • Normalarbeitsvertrag

Besonderheiten GAV

  • Verbindlich für Verbandsmitglieder (Koalitionsfreiheit)
  • Anschlusserklärung (ArbN nur wenn ArbG ebenfalls)
  • Vereinbarung
  • Allgemein-Verbindlich-Erklärung (Kanton oder Bund) 

allgemein verbindlich erklärte GAV: Gelten für die gesamte Branche 

Regelung in Art. 356 f. OR

Besonderheiten NAV

  • behördlicher Erlass: Verordnung des Bundes oder Kantons -
  • Zwingende oder dispositive Bestimmungen? 

Regelung in Art. 359 f. OR

Merkmale eines Arbeitsvertrag

  • Leistung von Arbeit geschuldet
  • Einbindung in fremde Betriebsorganisation
  • kein Unternehmerisches Risiko
  • umfassendes Weisungsrecht
  • formfreiheit des Vertrages

Art. 319ff OR

Merkmale Werkvertrag

  • Erfolg ist geschuldet
    - Der Komponist komponiert gegen Bezahlung ein neues Stück - Der Texter erfindet neue Werbetexte für einen Kunden
    - Der Zimmermann repariert die Holztreppe
    - Der Autolackierer spritzt den Kotflügel neu
    - Einzelanfertigung für Peter König, der 2.05m hoch ist 
     
  • Unternehmer haftet unabhängig vom eigenen Verschulden für Mängel des Werks
  • eigenes finanzielles Risiko (selbständig)
  • kein Unterordnungsverhältnis 

OR 363

Mertmales eine Auftrages

  • kein Erfolg ist geschuldet (der Beauftragte verspricht nur, sich um die Erreichung eines bestimmten Ziels zu bemühen)
  • Der Beauftragte leistet Dienste im Interesse des Auftraggebers.
  • So wie der Werkunternehmer beim Werkvertrag ist auch der Auftragnehmer ein selbständiger Unternehmer und handelt gemäss eigenem Wissen und Können. 

Beispiele:
 

  • Der Vertrag zwischen Arzt und Patienten: der Arzt ist verpflichtet, den Patienten zu beraten und ihn zu behandeln, und zwar mit dem Ziel, dessen Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen (sollte er dies nicht schaffen, obwohl er es mit aller Sorgfalt versucht hat, wird der Patient geringe Chancen haben, gegen den Arzt vorgehen zu können).
  • Der Vertrag zwischen dem Anwalt und seinem Klienten: der Anwalt muss seinen Klien- ten beraten und ihn vor Gericht vertreten. Ziel des Anwalts ist es, die Recht seines Kli- enten gut zu wahren (sollte der Anwalt den Prozess verlieren, obwohl er mit aller Sorgfalt vorgegangen ist, wird der Klient geringe Chancen haben rechtlich gegen seinen Anwalt vorzugehen). 

Mertmales eine Auftrages

  • kein Erfolg ist geschuldet (der Beauftragte verspricht nur, sich um die Erreichung eines bestimmten Ziels zu bemühen)
  • Der Beauftragte leistet Dienste im Interesse des Auftraggebers.
  • So wie der Werkunternehmer beim Werkvertrag ist auch der Auftragnehmer ein selbständiger Unternehmer und handelt gemäss eigenem Wissen und Können. 

Beispiele:
 

  • Der Vertrag zwischen Arzt und Patienten: der Arzt ist verpflichtet, den Patienten zu beraten und ihn zu behandeln, und zwar mit dem Ziel, dessen Gesundheit zu erhalten oder wiederherzustellen (sollte er dies nicht schaffen, obwohl er es mit aller Sorgfalt versucht hat, wird der Patient geringe Chancen haben, gegen den Arzt vorgehen zu können).
  • Der Vertrag zwischen dem Anwalt und seinem Klienten: der Anwalt muss seinen Klien- ten beraten und ihn vor Gericht vertreten. Ziel des Anwalts ist es, die Recht seines Kli- enten gut zu wahren (sollte der Anwalt den Prozess verlieren, obwohl er mit aller Sorgfalt vorgegangen ist, wird der Klient geringe Chancen haben rechtlich gegen seinen Anwalt vorzugehen). 

Was verstehen wir unter "besondere Arbeitsformen"

  • Teilarbeitszeit (z.B. 50%)
  • Aushilfs- u. Gelegenheitsarbeit
  • Uneigentliche Teilzeitarbeit
  • Temporärarbeit

Besonderes bei "Aushilfs- und Gelegenheitsarbeit"

  • für jeden Einsatz ist ein Vertrag abzuschliessen (Achtung: Kettenverträge!)
  • Arbeitseinsatz ist zum vornherein befristet und endet mit Zeitablauf ohne Kündigung.
  • Abgrenzung zu Teilzeitarbeit nicht einfach (Bsp. 3 - 4 Einsätze pro Monat?) 

Besonderes bei "Uneigentliche Teilzeitarbeit"

  • Einsatz ist im voraus vereinbart und sind unregelmässig
  • Arbeitnehmer kann Einsatz nicht ablehnen
  • andere Bezeichnung "KAPOVAZ - Kapazitätsorientierte-Arbeitszeit)

Besonderes bei "Temporärarbeit

  • Arbeitsverhältnis zu Vermittlerfirma
  • Einsatzvertrag mit Rahmenvertrag
  • Unterscheidungsmerkmale:
  • Einsatz bei Dritten
  • Arbeitseinsatz nur wenn Einsatzvertrag vorliegt - vgl. Ziffer XIV.3 nachfolgend