Bürgerliches Recht
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bürgerliches Recht
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Cartes-fiches | 97 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 03.07.2015 / 07.10.2015 |
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welcher § regelt Formmangel
§ 125
gesetzl. Formvorschriften für ein RG oder durch RG bestimmte Form
- Notarielle beurkundung für Grundstückskaufverträge
- Notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens
- Schriftform des Mietvertrages über Wohnraum
- Schriftform der Bürgschaftserklärung
Arten gesetzl. Schritformerfordernisse
- Schriftform (§ 126) => eigenhändig unterzeichnen
- elektronische Schriftform: statt schriftform möglich, mit Signatur nach Signaturgesetz
- Textform
- lesbare Erklärung
- erklärende Person genannt
- auf duerhaftem Datenträger abgegeben
- notarielle Beglaubigung
- öffentliche Beurkundung
Rechtsfolge von Formmangel
- Nichtigkeit des RG
- Heiungsmöglichkeiten
- bei Grundstückskaufvertrag => Eintragung ind Grundbuch
- bei Schenkung => Übereignung der Schenkungssache
- für über 1 Jahr geschlossener Mietvertrag mit Formmangel: gilt als unbfristet
Voraussetzungen für gestzl. Verbot nach § 134
- Vorliegen eines Verbotsgesetzes
- Verbotsgesetze im sinne von 134: /Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Bestechung,...)
- Rechtsgeschäft vertößt gegen dieses Verbotsgesetz
Gesetzl. Verbot: Rechtsfolge
- Nichigkeit des RG im Ganzen
- Abstraktionsprinzip!
- betrifft Verbotsgesetz Verfügungsgeschäft, so ist i.d.R. auch Verpflichtungsgeschäft nichtig
§ 138. Sittewidriges RG- Wucher
Voraussetzungen:
- auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung
- Vorliegen von: Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Willensschwäche (Bsp. Sucht)
- AUsbeutung durch Wucherer
Rechtsfolge:
- i.d.R. Gesamtnichtigkeit des RG
- auch Verfügungsgeschäft s Betroffenen ist nichtig
- NICHT hingegen Verfügungsgeschäft des Wucherers
Sittenwidrigkeit (§ 138)
Voraussetzungen:
- obj. Sittewidr.: RG muss gegen Anstandsgefühl alller recht und billig Denkenden verstoßen
- Fallgruppen:
- Ausnutzung einer Macht/ Monopolstellung
- Knebelvetrräge
- Ausnutzung einer familierechtlichen Abhängigkeit (Ehevertrag)
- Verstoß gegen herrschende Rechts- und Sozialmoral (Leihmutter)
- subj. Sittenw.: Handelnder muss Sittenwidrigkeitbegründende Umstände kennen, ihm muss nicht notwendigerweise bewusst sein, dass er sittenwidrig handelt
Rechtsfolge
- grds. Gesamtnichtigkeit
- Verfügungsgeschäft grds. wirksam
- Ausnahme: Unsittlichkeit besteht in Vollzug der Leistung (Bsp.: Abtretung, die gegen §138 verstößt)
Def. Rücktritt (§ 346 ff.)
- einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende WE
- stellt Erlöschengrund eines Anspruchs dar (rechtsvernichtende Einwendung
- Folge: Erlöschen primärer Leistungspflichten
Rücktritt: Voraussetzungen
1. Rücktrittsgrund
- vertragl: sog. Rücktrittsvorbehalt
- gesetzl.: z.B.
- Schadensersatz statt Leistung (281 Abs. 5)
- Rücktritt wg. Verletzung einer Pflicht (241 Abs.2, 324)
2. Kein Ausschluss des Rücktritts
- vertraglich: (350,352, kraft Vertrag)
- gesetzlich: (352, 323 Abs. 6)
3. Rücktrittserklärung
Rücktritt: Rechtsfolge
Umwandlung des Schuldverhältnisses in Rückgewährschuldverhältnis => Erlöschen nicht erfüllter Leistungspflichten
Erfüllung-Begriff
=Schuldtilgung durch bewirken der geschuldeten Leistung => Schuldverhältnis erlischt sofort
=>Leistung (362) = vornahme der Leistungshandlung + Eintritt des Leistungserfolgs
=> Inhalt der Leistungspflicht ergibt sich aus Schuldverhältnis
Erfüllungssurrogate (364)
Leistung an Erfüllungs statt (Abs.1)
- Leistungsanspruch erlischt, wenn Gläubiger andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt
- Vereinbarung kann bei Vertrgsschluss (Ersetzungsbefugnis) oder beim bewirken der Leistung getroffen werden
- Bsp.: Inzahlungnahme des alten PKW beim Kauf eines neuen
Leistung erfüllungshalber (Abs.1)
- Erfüllung tritt erst ein, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt hat (z.B. Scheck)
Aufrechnung - Definition
- Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige, empfangsbedürftige WE
- Vermeiden von Hin und Her von Leistungen
- Erlöschensgrund eines Anspruchs (rechtsvernichtende Einwendung) in Form eines Erfüllunssurrogates
- §§ 387 ff.
Voraussetzungen für Aufrechnung
- im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung:
- gegenseitige Forderungen
- gleichartig
- Erfüllbarkeit der Hauptforderung (i.V.m. § 27)
- Fälligkeit der Gegenforderung
- keine Einwendungen und Einreden
- Aufrechnungserklärung des Anspruchsgegners (§388
- kein Ausschluss
- kraft Gesetz (§§ 392-395)
- kraft Rechtsgeschäfts (z.B. § 391 Abs. 2)
Verjährung: §?,
§§ 194 ff.
=> Anspruch kann verjähren, d.h. ist nicht mehr durchsetzbar
Einwirkungen auf den Lauf der Verjährung
(§§ 203 ff.)
- Hemmung (die Uhr wird angehalten)
- Ablaufhemmung (Nichteintritt der Verjährung bis zum Ablauf einer Frist nach Wegfall eines Hindernisses)
- Neubeginn (Die Uhr wird auf Null zurückgestellt)
Rechtsfolgen der Anfechtung
=>Anfechtbarkeit verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft: stets getrennt zu prüfen!!
Aus <https://www.repetico.de/kartensatz-143826>
-
- Nichtigkeit der WE ex tunc. (von Anfang an) §142 Abs.1
- Ausnahme: bei dauerschuldverhältnissen, da Rückabwicklung schwierig=> Nichtigkeit ex nunc.
- ggf. Schadensersatzansprüche des Anfechtungsgegners gem. § 122, beschränkt auf sog. negatives Interesse (u.U. Ansprüche aus § 311, Abs.2)
- bei Anfechtung aus § 123 ggf. Schadensersatzansprüche des Anfechtenden aus 311 und Delikt (826)
- bei Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts
- sind erbrachte Leistungen zurückzugewähren (812,Abs.1 F1)
- bei Anf. des Verfügungsgeschäfts wird Erwerber zum Nichtberechtigten (beachte 142 abs.2!)
Arten von Leistungsstörgen
- Unmöglichkeit (Anfänglich, Nachträglich)
- Verzug (Schuldner- /Gläubiger-)
- Nebenpflichtverletzung (vor oder bei Vertragssclhuss; nach Vertragsschluss)
- Schlechtleistung => Gewährleistungsrecht
Was ist Unmöglichkeit?
Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges (für jedermann oder zumindest für Schuldner)
Unterscheidung Anfängliche/ Nachträgliche U.
- anfänglich: Leistungshinderniss vor oder bei Vertragsschluss (§311 a, 275)
- nachträglich: Leistungshindernis nach Vertragsschluss (275)
Gründe für Unmöglichkeit
- Physische U. => aufgrund der Naturgesetze
- Rechtliche U. => nicht berechtigt zur Übereignung
- Zweckerreichung und Zweckfortfall
- Faktische U. z.B zu übereignender Gegenstand liegt auf dem Meeresboden
- Abgrenzung wirtschaftliche U. => Unverhältnismäßigkeit des Leistungsaufwands
- Zeitliche U. => z.B. beim Fixgeschäft
- vorübergehende U. (Zmutbarkeit ist Abgrenzungskriterium zum Verzug)
- Moralische U. => §275 Abs. 3: als Einrede ausgestaltet→ Leistungsverweigerungsrecht
Unmöglichkeit bei Geldschulden
- Keine Anwendung des 275!
- Anwendung des § 276 Abs 1
- => Schuldner zur Beschaffung des Gels verpflichtet
- Grund: Beschaffungspflicht aus Rechtsgrundsatz unengeschränkter Vermögenshaftung
Anfängliche U.- Leistungsansprüche
- Primärleistungsansprüche
- 311 a Abs. 1: Vertrag bleibt wirksam
- 275 Abs. 1,2,3: Erlöschen der Leistungspflicht
- 326 Abs.1 S.1: Erlöschen des Anspruchs auf Gegenleistung
- Sekundärleistungsansprüche
- 311 a Abs.2: Wahl zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz
- Rüctrittsrecht des Gläubigers nach 275, 326 Abs.5
Nachträgliche Unmöglichkeit - Leistungsansprüche
- Primärleistungsansprüche
- Erlöschen der Leistungspflicht bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
- grds. Erlöschen des Anspruchs des Schuldners auf Gegenleistung; bei Teilleistung: Minderung der Gegenleistung oder Rücktritt
- Ausnahme: z.B. 326 Abs. 2
- Sekundärleistungsansprüche des Gläubigers
- Schadensersatz statt Leistung
- Aufwendungsersatz
- Rücktrittsrecht des Gläubigers
Gattungsschuld (243 Abs. 1)
- eine Sache mittlerer Art und Güte
- Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen bestimmt
- Gattung = Gegenstände mit gemeinschaftlichen Merkmalen
- Unterscheidung => vertretbare Sache
Konkretisierung (243 Abs. 2)
- Schuldner hat das zur Leistung einer Gattungsschuld erfoprderliche getan
- Rechtsfolge:
- Gattungsschuld wird zur Stückschuld
- Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger
Beschaffungspflicht (275) bei Gattungssschulden entfällt, wenn...
- Gesamte(r) Gattung/ Vorrat erschöpft
- Untergang der Sache nach Konkretisierung
- Untergang der Sache nach Annahmeverzug des Gläubigers
- Verwirklichung untypischer Risiken, die mit Beschaffungsrisiko nicht in Zusammenhang stehen (z.B. Krankheit)
- Überschreitung des Leistungszeitpunktes beim absoluten Fixgeschäft)
Absolutes Fixgeschäft - Voraussetzungen, Rechtsfolge
- Voraussetzungen:
- vertraglich vereinbarte Leistungszeit
- deren Einhaltung ist für Zweck des Vertrages und Interessenlage des Gläubigers derart wesentlich
- dass verspätete Leistung keine Erfülling mehr ist, da Gläubiger an der Leistung kein INteresse mehr hat
- Rechtsfolgen:
- Unmöglichkeit der Leistung
- Untergang des Erfüllungsanspruchs des Gläubigers und des Gegenanspruchs des Schuldners
- Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Herausgabeansprüche des Schuldners
relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2)
- Voraussetzungen:
- vertraglich bestimmte Leistungszeit oder Leistungsfrist
- ist derart wesentlich, dass mit ihrer Einhaltung Geschäft steht und fällt
- Aber: anders als bei absolutem Fixgeschäft wird Leistung nach Fristablauf nicht sinnlos
- nichtleistung innerhalb der Frist
- Rechtsfolgen
- Rücktrittsrecht des Gläaubigers ohne Fristsetzung
- Bis zur Rücktrittserklärung besteht Erfüllungsanspruch des Gläubigers fort
- Daneben Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich (Verzögerungsschaden, Schadensersatz statt der Leistung)
Schuldnerverzug (§ 286) - Voraussetzungen
- Nichtleistung des Schuldners
- Leistung noch möglich
- Fälligkeit der Leistung (271)
- Einredefreiheit der Leistung (insbes. nicht ZbR, Einrede des nichterfüllten Vertrages, Stundung, Verjährung)
- Mahnung oder Entbehrlichkeit
- Verschulden des Schuldners (Beweislast: Schuldner)
Schuldnerverzug - Rechtsfolgen
- Ersatz des Verzögerungsschadens
- Schadensersatz statt der Leistung
- Rücktritt
- Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes währen des Verzuges
- bei Geldschulden: Verzugszinsen
Beendigung des Schuldnerverzuges
- Nachträgliche Leistungserbringung
- Anbieten der Leistung in einer Gläubigerverzug begründenden Weise
- Stundung, Verjährung, Ausübung Zurückbehaltungsrecht
- Untergang des Anspruchs, z.B. bei Unmöglichkeit
Schadensersatz statt der Leistung bei Schuldnerverzuggem. §280 Abs. 1,3, §281 Abs. 1 BGB
- Bestehendes Schuldverhältnis
- keine Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners
- Anspruch des Gäubigers fällig ung einredefrei
- Pflichtverletzung des Schuldners durch verzögerte oder schlechte Leistung
- Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung mit angemessener Fristsetzung (zu kurze Frist wird automatisch zu angemessener verlängert)
- Erfolgloser Fristablauf
- Vertragstreue des Gläubigers (gewillt und in der Lage, seine Leistung zu erbringen, nicht im Verzug)
- Verschulden des Schuldners
- Schaden des Gläubigers (nur Schäden, die durch Nacherfüllung noch abgewendet werden können)
- Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden
Umfang des Schadens bei Schuldnerverzug
- Schadensersatz statt Leistung: soll durch Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen, ist auf positives Interesse gerichtet (Gläubiger so stallen, wie er stehen würde, wenn Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte) => Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, Anspruch auf Gegenleistung erlischt ebenfalls
- Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens: umfasst den durch die Verzögerung der Leistung entstehenden Schaden; tritt neben den bestehenden Leistungsanspruch bzw. den auf Schadensersatz statt der Leistung
Rücktritt bei Schuldnerverzug - Voraussetzungen
- gegenseitiger Vertrag
- keine Unmöglichkeit
- Anspruch des Gläubigers fällig und einredefrei
- Pflichtverletzung des Schuldners
- angemessen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung, oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
- erfolgloser Fristablauf
- kein Ausschluss des Rücktritts
- Rücktrittserklärung
Rechtsfolgen des Rücktritts bei Schuldnerverzug
- Beendigung des Vertragsverhältnisses und Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
- Bei gegenseitigen Verträgen: Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen trotz Rücktritt möglich
Gläubigerverzug (§293 ff.) - Voraussetzungen
- Anwendbarkeit : nicht bei Handlungen, die keiner Annahme bedürfen
- Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers (§ 271)
- Angebot des Schuldners: tatsächliches Angebot (294), wörtliches Angebot (295) oder Entbehrlichkeit des Angebots (296)
- Leistungsvermögen des Schuldners
- Nichtannahme der Leistung (293)
Gläubigerverzug - Rechtsfolgen
- §§ 300-304
- Anspruch des Schuldners auf Gegenleistung bleibt bestehen (Übergang der Preisgefahr, §326 Abs.2 S.1 F.3)
- Wenn Annehmepflicht ausnahmsweise Hauptpflicht, können zugleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges greifen
Culpa in contrahendo (c.i.c. Verschulden bei Vertragsschluss)
(280, 311, 241)
Vorraussetzungen
- Anwendbarkeit
- Vorvertragliches Schuldverhältnis
- Verletzung von vorvertraglichen Pflichten
- Schutzpflichtverletzung
- Aufklärungspflichtverletzung
- Verhinderung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages
- Willkürlicher Abbruch von Vertragsverhandlungen
- Rechtswidrigkeit (+, es sei denn ausnahmsweise Rechtfertigungsgrund)
- Verschulden (276) => wird vermutet
- Schaden
- Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden