Bürgerliches Recht

bürgerliches Recht

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Flashcards 97
Language Deutsch
Category Law
Level University
Created / Updated 03.07.2015 / 07.10.2015
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welcher § regelt Formmangel

§ 125

gesetzl. Formvorschriften für ein RG oder durch RG bestimmte Form

 

  • Notarielle beurkundung für Grundstückskaufverträge
  • Notarielle Beurkundung des Schenkungsversprechens
  • Schriftform des Mietvertrages über Wohnraum
  • Schriftform der Bürgschaftserklärung

Arten gesetzl. Schritformerfordernisse

  • Schriftform (§ 126) => eigenhändig unterzeichnen
  • elektronische Schriftform: statt schriftform möglich, mit Signatur nach Signaturgesetz
  • Textform
    • lesbare Erklärung
    • erklärende Person genannt
    • auf duerhaftem Datenträger abgegeben
  • notarielle Beglaubigung
  • öffentliche Beurkundung

 

Rechtsfolge von Formmangel

  • Nichtigkeit des RG
  • Heiungsmöglichkeiten
    • bei Grundstückskaufvertrag => Eintragung ind Grundbuch
    • bei Schenkung => Übereignung der Schenkungssache
    • für über 1 Jahr geschlossener Mietvertrag mit Formmangel: gilt als unbfristet

Voraussetzungen für gestzl. Verbot nach § 134 

  • Vorliegen eines Verbotsgesetzes
    • Verbotsgesetze im sinne von 134: /Schwarzarbeit, Steuerhinterziehung, Bestechung,...)
  • Rechtsgeschäft vertößt gegen dieses Verbotsgesetz

 

Gesetzl. Verbot: Rechtsfolge

  • Nichigkeit des RG im Ganzen
  • Abstraktionsprinzip!
  • betrifft Verbotsgesetz Verfügungsgeschäft, so ist i.d.R. auch Verpflichtungsgeschäft nichtig

§ 138. Sittewidriges RG- Wucher

Voraussetzungen:

  • auffälliges Missverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung
  • Vorliegen von: Ausbeutung einer Zwangslage, Unerfahrenheit, Willensschwäche (Bsp. Sucht)
  • AUsbeutung durch Wucherer

Rechtsfolge:

  • i.d.R. Gesamtnichtigkeit des RG
  • auch Verfügungsgeschäft s Betroffenen ist nichtig
  • NICHT hingegen Verfügungsgeschäft des Wucherers

Sittenwidrigkeit (§ 138)

Voraussetzungen:

  • obj. Sittewidr.: RG muss gegen Anstandsgefühl alller recht und billig Denkenden verstoßen
  • Fallgruppen:
    • Ausnutzung einer Macht/ Monopolstellung
    • Knebelvetrräge
    • Ausnutzung einer familierechtlichen Abhängigkeit (Ehevertrag)
    • Verstoß gegen herrschende Rechts- und Sozialmoral (Leihmutter)
  • subj. Sittenw.: Handelnder muss Sittenwidrigkeitbegründende Umstände kennen, ihm muss nicht notwendigerweise bewusst sein, dass er sittenwidrig handelt

Rechtsfolge

  • grds. Gesamtnichtigkeit
  • Verfügungsgeschäft grds. wirksam
  • Ausnahme: Unsittlichkeit besteht in Vollzug der Leistung (Bsp.: Abtretung, die gegen §138 verstößt)

Def. Rücktritt (§ 346 ff.)

  • einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende WE
  • stellt Erlöschengrund eines Anspruchs dar (rechtsvernichtende Einwendung
  • Folge: Erlöschen primärer Leistungspflichten

Rücktritt: Voraussetzungen

1. Rücktrittsgrund

  • vertragl: sog. Rücktrittsvorbehalt
  • gesetzl.: z.B.
    • Schadensersatz statt Leistung (281 Abs. 5)
    • Rücktritt wg. Verletzung einer Pflicht (241 Abs.2, 324)

2. Kein Ausschluss des Rücktritts

  • vertraglich: (350,352, kraft Vertrag)
  • gesetzlich: (352, 323 Abs. 6)

3. Rücktrittserklärung

Rücktritt: Rechtsfolge

Umwandlung des Schuldverhältnisses in Rückgewährschuldverhältnis => Erlöschen nicht erfüllter Leistungspflichten

Erfüllung-Begriff

=Schuldtilgung durch bewirken der geschuldeten Leistung => Schuldverhältnis erlischt sofort

=>Leistung (362) = vornahme der Leistungshandlung + Eintritt des Leistungserfolgs

=> Inhalt der Leistungspflicht ergibt sich aus Schuldverhältnis

Erfüllungssurrogate (364)

Leistung an Erfüllungs statt (Abs.1)

  • Leistungsanspruch erlischt, wenn Gläubiger andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt
  • Vereinbarung kann bei Vertrgsschluss (Ersetzungsbefugnis) oder beim bewirken der Leistung getroffen werden
  • Bsp.: Inzahlungnahme des alten PKW beim Kauf eines neuen

Leistung erfüllungshalber (Abs.1)

  • Erfüllung tritt erst ein, wenn der Gläubiger sich aus dem Geleisteten befriedigt hat (z.B. Scheck)

Aufrechnung - Definition

  • Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch einseitige, empfangsbedürftige WE
  • Vermeiden von Hin und Her von Leistungen
  • Erlöschensgrund eines Anspruchs (rechtsvernichtende Einwendung) in Form eines Erfüllunssurrogates
  • §§ 387 ff.

Voraussetzungen für Aufrechnung

  • im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung:
    • gegenseitige Forderungen
    • gleichartig
    • Erfüllbarkeit der Hauptforderung (i.V.m. § 27)
    • Fälligkeit der Gegenforderung
    • keine Einwendungen und Einreden
  • Aufrechnungserklärung des Anspruchsgegners (§388
  • kein Ausschluss
    • kraft Gesetz (§§ 392-395)
    • kraft Rechtsgeschäfts (z.B. § 391 Abs. 2)

Verjährung: §?,

§§ 194 ff.

=> Anspruch kann verjähren, d.h. ist nicht mehr durchsetzbar

Einwirkungen auf den Lauf der Verjährung

(§§ 203 ff.)

  1. Hemmung (die Uhr wird angehalten)
  2. Ablaufhemmung (Nichteintritt der Verjährung bis zum Ablauf einer Frist nach Wegfall eines Hindernisses)
  3. Neubeginn (Die Uhr wird auf Null zurückgestellt)

Rechtsfolgen der Anfechtung

=>Anfechtbarkeit verpflichtungs-/Verfügungsgeschäft: stets getrennt zu prüfen!!

 

Aus <https://www.repetico.de/kartensatz-143826>

    • Nichtigkeit der WE ex tunc. (von Anfang an) §142 Abs.1
    • Ausnahme: bei dauerschuldverhältnissen, da Rückabwicklung schwierig=> Nichtigkeit ex nunc.
    • ggf. Schadensersatzansprüche des Anfechtungsgegners gem. § 122, beschränkt auf sog. negatives Interesse (u.U. Ansprüche aus § 311, Abs.2)
    • bei Anfechtung aus § 123 ggf. Schadensersatzansprüche des Anfechtenden aus 311 und Delikt (826)
    • bei Anfechtung des Verpflichtungsgeschäfts
    • sind erbrachte Leistungen zurückzugewähren (812,Abs.1 F1)
    • bei Anf. des Verfügungsgeschäfts wird Erwerber zum Nichtberechtigten (beachte 142 abs.2!)

Arten von Leistungsstörgen

  1. Unmöglichkeit (Anfänglich, Nachträglich)
  2. Verzug (Schuldner- /Gläubiger-)
  3. Nebenpflichtverletzung (vor oder bei Vertragssclhuss; nach Vertragsschluss)
  4. Schlechtleistung => Gewährleistungsrecht

Was ist Unmöglichkeit?

Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges (für jedermann oder zumindest für Schuldner)

 

Unterscheidung Anfängliche/ Nachträgliche U.

  • anfänglich: Leistungshinderniss vor oder bei Vertragsschluss (§311 a, 275)
  • nachträglich: Leistungshindernis nach Vertragsschluss (275)

Gründe für Unmöglichkeit

  • Physische U. => aufgrund der Naturgesetze
  • Rechtliche U. => nicht berechtigt zur Übereignung
  • Zweckerreichung und Zweckfortfall
  • Faktische U. z.B zu übereignender Gegenstand liegt auf dem Meeresboden
    • Abgrenzung wirtschaftliche U. => Unverhältnismäßigkeit des Leistungsaufwands
  • Zeitliche U. => z.B. beim Fixgeschäft
    • vorübergehende U. (Zmutbarkeit ist Abgrenzungskriterium zum Verzug)
  • Moralische U. => §275 Abs. 3: als Einrede ausgestaltet→ Leistungsverweigerungsrecht

 

Unmöglichkeit bei Geldschulden

  • Keine Anwendung des 275!
  • Anwendung des § 276 Abs 1
    • => Schuldner zur Beschaffung des Gels verpflichtet
    •  Grund: Beschaffungspflicht aus Rechtsgrundsatz unengeschränkter  Vermögenshaftung

Anfängliche U.- Leistungsansprüche

  • Primärleistungsansprüche
    • 311 a Abs. 1: Vertrag bleibt wirksam
    • 275 Abs. 1,2,3: Erlöschen der Leistungspflicht
    • 326 Abs.1 S.1: Erlöschen des Anspruchs auf Gegenleistung
  • Sekundärleistungsansprüche
    • 311 a Abs.2: Wahl zwischen Schadensersatz und Aufwendungsersatz
  • Rüctrittsrecht des Gläubigers nach 275, 326 Abs.5

Nachträgliche Unmöglichkeit - Leistungsansprüche

  • Primärleistungsansprüche
    • Erlöschen der Leistungspflicht bzw. Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners
    • grds. Erlöschen des Anspruchs des Schuldners auf Gegenleistung; bei Teilleistung: Minderung der Gegenleistung oder Rücktritt
    • Ausnahme: z.B. 326 Abs. 2
  • Sekundärleistungsansprüche des Gläubigers
    • Schadensersatz statt Leistung
    • Aufwendungsersatz
  • Rücktrittsrecht des Gläubigers

Gattungsschuld (243 Abs. 1)

  • eine Sache mittlerer Art und Güte
  • Leistungsgegenstand nach generellen Merkmalen bestimmt
  • Gattung = Gegenstände mit gemeinschaftlichen Merkmalen
  • Unterscheidung => vertretbare Sache

Konkretisierung (243 Abs. 2)

  • Schuldner hat das zur Leistung einer Gattungsschuld erfoprderliche getan
  • Rechtsfolge:
    • Gattungsschuld wird zur Stückschuld
    • Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger

Beschaffungspflicht (275) bei Gattungssschulden entfällt, wenn...

  • Gesamte(r) Gattung/ Vorrat erschöpft
  • Untergang der Sache nach Konkretisierung
  • Untergang der Sache nach Annahmeverzug des Gläubigers
  • Verwirklichung untypischer Risiken, die mit Beschaffungsrisiko nicht in Zusammenhang stehen (z.B. Krankheit)
  • Überschreitung des Leistungszeitpunktes beim absoluten Fixgeschäft)

Absolutes Fixgeschäft - Voraussetzungen, Rechtsfolge

  • Voraussetzungen:
    • vertraglich vereinbarte Leistungszeit
    • deren Einhaltung ist für Zweck des Vertrages und Interessenlage des Gläubigers derart wesentlich
    • dass verspätete Leistung keine Erfülling mehr ist, da Gläubiger an der Leistung kein INteresse mehr hat
  • Rechtsfolgen:
    • Unmöglichkeit der Leistung
    • Untergang des Erfüllungsanspruchs des Gläubigers und des Gegenanspruchs des Schuldners
    • Schadensersatz-, Aufwendungsersatz- und Herausgabeansprüche des Schuldners

relatives Fixgeschäft (§ 323 Abs. 2 Nr. 2)

  • Voraussetzungen:
    • vertraglich bestimmte Leistungszeit oder Leistungsfrist
    • ist derart wesentlich, dass mit ihrer Einhaltung Geschäft steht und fällt
    • Aber: anders als bei absolutem Fixgeschäft wird Leistung nach Fristablauf nicht sinnlos
    • nichtleistung innerhalb der Frist
  • Rechtsfolgen
    • Rücktrittsrecht des Gläaubigers ohne Fristsetzung
    • Bis zur Rücktrittserklärung besteht Erfüllungsanspruch des Gläubigers fort
    • Daneben Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen möglich (Verzögerungsschaden, Schadensersatz statt der Leistung)

Schuldnerverzug (§ 286) - Voraussetzungen

  • Nichtleistung des Schuldners
  • Leistung noch möglich
  • Fälligkeit der Leistung (271)
  • Einredefreiheit der Leistung (insbes. nicht ZbR, Einrede des nichterfüllten Vertrages, Stundung, Verjährung)
  • Mahnung oder Entbehrlichkeit
  • Verschulden des Schuldners (Beweislast: Schuldner)

Schuldnerverzug - Rechtsfolgen

  • Ersatz des Verzögerungsschadens
  • Schadensersatz statt der Leistung
  • Rücktritt
  • Verschärfung des Sorgfaltsmaßstabes währen des Verzuges
  • bei Geldschulden: Verzugszinsen

Beendigung des Schuldnerverzuges

  • Nachträgliche Leistungserbringung
  • Anbieten der Leistung in einer Gläubigerverzug begründenden Weise
  • Stundung, Verjährung, Ausübung Zurückbehaltungsrecht
  • Untergang des Anspruchs, z.B. bei Unmöglichkeit

Schadensersatz statt der Leistung bei Schuldnerverzuggem. §280 Abs. 1,3, §281 Abs. 1 BGB

  1. Bestehendes Schuldverhältnis
  2. keine Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners
  3. Anspruch des Gäubigers fällig ung einredefrei
  4. Pflichtverletzung des Schuldners durch verzögerte oder schlechte Leistung
  5. Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung mit angemessener Fristsetzung (zu kurze Frist wird automatisch zu angemessener verlängert)
  6. Erfolgloser Fristablauf
  7. Vertragstreue des Gläubigers (gewillt und in der Lage, seine Leistung zu erbringen, nicht im Verzug)
  8. Verschulden des Schuldners
  9. Schaden des Gläubigers (nur Schäden, die durch Nacherfüllung noch abgewendet werden können)
  10. Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden

Umfang des Schadens bei Schuldnerverzug

  • Schadensersatz statt Leistung: soll durch Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen, ist auf positives Interesse gerichtet (Gläubiger so stallen, wie er stehen würde, wenn Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte) => Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, Anspruch auf Gegenleistung erlischt ebenfalls
  • Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens: umfasst den durch die Verzögerung der Leistung entstehenden Schaden; tritt neben den bestehenden Leistungsanspruch bzw. den auf Schadensersatz statt der Leistung
  •  

Rücktritt bei Schuldnerverzug - Voraussetzungen

  • gegenseitiger Vertrag
  • keine Unmöglichkeit
  • Anspruch des Gläubigers fällig und einredefrei
  • Pflichtverletzung des Schuldners
  • angemessen Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung, oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  • erfolgloser Fristablauf
  • kein Ausschluss des Rücktritts
  • Rücktrittserklärung

Rechtsfolgen des Rücktritts bei Schuldnerverzug

  1. Beendigung des Vertragsverhältnisses und Umwandlung in Rückgewährschuldverhältnis
  2. Bei gegenseitigen Verträgen: Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen trotz Rücktritt möglich

Gläubigerverzug (§293 ff.) - Voraussetzungen

  1. Anwendbarkeit : nicht bei Handlungen, die keiner Annahme bedürfen
  2. Erfüllbarer Anspruch des Gläubigers (§ 271)
  3. Angebot des Schuldners: tatsächliches Angebot (294), wörtliches Angebot (295) oder Entbehrlichkeit des Angebots (296)
  4. Leistungsvermögen des Schuldners
  5. Nichtannahme der Leistung (293)

Gläubigerverzug - Rechtsfolgen

  • §§ 300-304
  • Anspruch des Schuldners auf Gegenleistung bleibt bestehen (Übergang der Preisgefahr, §326 Abs.2 S.1 F.3)
  • Wenn Annehmepflicht ausnahmsweise Hauptpflicht, können zugleich Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges greifen

 

 Culpa in contrahendo (c.i.c. Verschulden bei Vertragsschluss)

(280, 311, 241)

Vorraussetzungen

  • Anwendbarkeit
  • Vorvertragliches Schuldverhältnis
  • Verletzung von vorvertraglichen Pflichten
    • Schutzpflichtverletzung
    • Aufklärungspflichtverletzung
    • Verhinderung von Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages
    • Willkürlicher Abbruch von Vertragsverhandlungen
  • Rechtswidrigkeit (+, es sei denn ausnahmsweise Rechtfertigungsgrund)
  • Verschulden (276) => wird vermutet
  • Schaden
  • Kausalität zw. Pflichtverletzung und Schaden