Buchführung D
Bilanz
Bilanz
Kartei Details
Karten | 18 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.11.2012 / 04.12.2014 |
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Bilanzierungsfähigkeit
Vermögensgegenstände
Schulden (Fremdkapital)
Bilanzierungshilfen
Kein schwebendes Geschäft
Vollständigkeitsgebot (§246 I HGB)
Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers (Leasing)
Bilanzierungswahlrecht
z.B. Disagio
Selbst geschaffene immaterielle Werte
Bilanzierungsverbote
z.B. Gründungsaufwendung (§ 248 I HGB)
Aufwendungen für EK Beschaffung
Forschungskosten (& 255 II HGB)
Korrekturwert Anlagevermögen
Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (nicht abnutzbares AV)
Wiederbeschaffungszeitwert (abnutzbares AV)
Verkaufswert, wenn Verkauf geplant
Ertragswert (z. B. Finanzanlagen)
Korrekturwert Umlaufvermögen
Börsen- oder Marktpreis (z. B. Wertpapiere)
Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)
Verkaufswert (z. B. Schrottpreis bei Veralterung)
Wertansatz „mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden“ bestimmen
Bildung von Bewertungseinheiten § 254 HGB
Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen und Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken repräsentieren, zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zu einer Bewertungseinheit.
Gliederungsmöglichkeiten d. Bilanz
nach Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände bzw. Fälligkeit der Kapitalbeträge
nach sachlichen Aspekten bei den VG und nach Rechtsverhältnissen bei den Kapitalbeträgen
nach dem Ablauf betrieblicher Prozesse
Bilanzgliederung nach HGB
Gliederungsvorschrift für Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB
Keine direkten Gliederungsvorschriften für Personengesellschaften, aber Struktur in § 247 HGB
Personengesellschaften, die Publizitätspflicht PublG --> § 5 I PublG
Allgm. Gliederung § 265 HGB
1. Immaterielle VG nach § 266 HGB
Vermögensgegenstände ohne jede physische Substanz, die nicht gleichzeitig finanzielle Vermögensgegenstände sind; Letztere werden innerhalb der Finanzanlagen ausgewiesen.
2. Sachanlagen § 266 HGB
Sämtliche Anlagen (fertig und undfertig) bzw. Anzahlungen darauf, die zur Leistungsherstellung bzw. Verwaltung genutzt werden, und die physische Substanz besitzen.
3. Finanzanlagen § 266 HGB
Vermögensgegenstände, die auf Zahöung von Geld (z.B. Gewinnausschüttungen, Zins- und Tilgungsleistungen) abstellen
Anschaffungsnebenkosten (Bezugskosten)
sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen erworbenen VG in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (255 I HGB).
z.B. Verpackungskosten
Versicherungskosten
Transportkosten
Einfuhrzölle u.a.
(aktivierungspflichtig)
Anzahlung
Eine geleistete Anzahlung beinhaltet eine Forderung auf Lieferung bzw. Leistung und muss daher aktiviert werden. Die Buchung erfolgt über ein Bestandskonto, z.B. bei Maschinen auf»0780 Geleistete Anzahlungen auf TA und Maschinen«.Eine empfangene Anzahlung besteht hingegen in einer Schuld auf Lieferung bzw. Leistung und wird im Bestandskonto »3250 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen« passiviert.
Umsatzsteuer (Anzahlung)
Anzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Daher ist eine Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuerausweis für den Vorsteuerabzug notwendig.
Eigenleistung
Herstellungskosten auf Sachanlagekonto als Vermögenszugang
Konto »4820 andere aktivierte Eigenleistungen« passiviert
(erfolgneutral)
Abschreibung
AfA - "Absetzung für Abnutzung"
(Abschr.) abnutzbare Anlagegüter
Nutzung zeitlich begrenzt
Abschreibung erfolgt i.d.R. planmäßig
Bsp. Konzessionen, Schutzrechte
Geschäftsbauten, Maschinen, BGA
(Abschr.) nicht abnutz. Anlageg.
keine zeitliche Nutzungsbegrenzung
außerplanmäßige Abschr.
Bsp. Grundstücke
Beteiligungen, Anteile an verbund. Untern., Wertpapiere des AV