Premium Partner

Buchführung D

Bilanz

Bilanz


Kartei Details

Karten 18
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.11.2012 / 04.12.2014
Lizenzierung Kein Urheberrechtsschutz (CC0)
Weblink
https://card2brain.ch/box/buchfuehrung_d
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/buchfuehrung_d/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Bilanzierungsfähigkeit

Vermögensgegenstände

Schulden (Fremdkapital)

Bilanzierungshilfen

Kein schwebendes Geschäft

Vollständigkeitsgebot (§246 I HGB)

Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers (Leasing)

Bilanzierungswahlrecht

z.B. Disagio

Selbst geschaffene immaterielle Werte

Bilanzierungsverbote

z.B. Gründungsaufwendung (§ 248 I HGB)

Aufwendungen für EK Beschaffung

Forschungskosten (& 255 II HGB)

Korrekturwert Anlagevermögen

Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (nicht abnutzbares AV)

Wiederbeschaffungszeitwert (abnutzbares AV)

Verkaufswert, wenn Verkauf geplant

Ertragswert (z. B. Finanzanlagen)

Korrekturwert Umlaufvermögen

Börsen- oder Marktpreis (z. B. Wertpapiere)

Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)

Verkaufswert (z. B. Schrottpreis bei Veralterung)

Wertansatz „mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden“ bestimmen

Bildung von Bewertungseinheiten § 254 HGB

Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen und Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken repräsentieren, zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zu einer Bewertungseinheit.

Gliederungsmöglichkeiten d. Bilanz

nach Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände bzw. Fälligkeit der Kapitalbeträge

nach sachlichen Aspekten bei den VG und nach Rechtsverhältnissen bei den Kapitalbeträgen

nach dem Ablauf betrieblicher Prozesse

Bilanzgliederung nach HGB

Gliederungsvorschrift für Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB

Keine direkten Gliederungsvorschriften für Personengesellschaften, aber Struktur in § 247 HGB

Personengesellschaften, die Publizitätspflicht PublG --> § 5 I PublG

Allgm. Gliederung § 265 HGB