Buchführung D
Bilanz
Bilanz
Kartei Details
Karten | 18 |
---|---|
Sprache | Deutsch |
Kategorie | Finanzen |
Stufe | Universität |
Erstellt / Aktualisiert | 18.11.2012 / 04.12.2014 |
Lizenzierung | Kein Urheberrechtsschutz (CC0) |
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Bilanzierungsfähigkeit
Vermögensgegenstände
Schulden (Fremdkapital)
Bilanzierungshilfen
Kein schwebendes Geschäft
Vollständigkeitsgebot (§246 I HGB)
Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers (Leasing)
Bilanzierungswahlrecht
z.B. Disagio
Selbst geschaffene immaterielle Werte
Bilanzierungsverbote
z.B. Gründungsaufwendung (§ 248 I HGB)
Aufwendungen für EK Beschaffung
Forschungskosten (& 255 II HGB)
Korrekturwert Anlagevermögen
Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (nicht abnutzbares AV)
Wiederbeschaffungszeitwert (abnutzbares AV)
Verkaufswert, wenn Verkauf geplant
Ertragswert (z. B. Finanzanlagen)
Korrekturwert Umlaufvermögen
Börsen- oder Marktpreis (z. B. Wertpapiere)
Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)
Verkaufswert (z. B. Schrottpreis bei Veralterung)
Wertansatz „mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden“ bestimmen
Bildung von Bewertungseinheiten § 254 HGB
Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen und Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken repräsentieren, zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zu einer Bewertungseinheit.
Gliederungsmöglichkeiten d. Bilanz
nach Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände bzw. Fälligkeit der Kapitalbeträge
nach sachlichen Aspekten bei den VG und nach Rechtsverhältnissen bei den Kapitalbeträgen
nach dem Ablauf betrieblicher Prozesse
Bilanzgliederung nach HGB
Gliederungsvorschrift für Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB
Keine direkten Gliederungsvorschriften für Personengesellschaften, aber Struktur in § 247 HGB
Personengesellschaften, die Publizitätspflicht PublG --> § 5 I PublG
Allgm. Gliederung § 265 HGB