Bilanz


Kartei Details

Karten 18
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.11.2012 / 04.12.2014
Weblink
https://card2brain.ch/box/buchfuehrung_d
Einbinden
<iframe src="https://card2brain.ch/box/buchfuehrung_d/embed" width="780" height="150" scrolling="no" frameborder="0"></iframe>

Bilanzierungsfähigkeit

Vermögensgegenstände

Schulden (Fremdkapital)

Bilanzierungshilfen

Kein schwebendes Geschäft

Vollständigkeitsgebot (§246 I HGB)

Vermögensgegenstände in der Bilanz des Eigentümers (Leasing)

Bilanzierungswahlrecht

z.B. Disagio

Selbst geschaffene immaterielle Werte

Bilanzierungsverbote

z.B. Gründungsaufwendung (§ 248 I HGB)

Aufwendungen für EK Beschaffung

Forschungskosten (& 255 II HGB)

Korrekturwert Anlagevermögen

Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (nicht abnutzbares AV)

Wiederbeschaffungszeitwert (abnutzbares AV)

Verkaufswert, wenn Verkauf geplant

Ertragswert (z. B. Finanzanlagen)

Korrekturwert Umlaufvermögen

Börsen- oder Marktpreis (z. B. Wertpapiere)

Wiederbeschaffungs- oder Reproduktionskosten (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe)

Verkaufswert (z. B. Schrottpreis bei Veralterung)

Wertansatz „mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmethoden“ bestimmen

Bildung von Bewertungseinheiten § 254 HGB

Zusammenfassung von Vermögensgegenständen, Schulden, schwebenden Geschäften oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen und Finanzinstrumenten, die ähnliche Risiken repräsentieren, zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme zu einer Bewertungseinheit.

Gliederungsmöglichkeiten d. Bilanz

nach Liquidierbarkeit der Vermögensgegenstände bzw. Fälligkeit der Kapitalbeträge

nach sachlichen Aspekten bei den VG und nach Rechtsverhältnissen bei den Kapitalbeträgen

nach dem Ablauf betrieblicher Prozesse

Bilanzgliederung nach HGB

Gliederungsvorschrift für Kapitalgesellschaften nach § 266 HGB

Keine direkten Gliederungsvorschriften für Personengesellschaften, aber Struktur in § 247 HGB

Personengesellschaften, die Publizitätspflicht PublG --> § 5 I PublG

Allgm. Gliederung § 265 HGB

1. Immaterielle VG nach § 266 HGB

Vermögensgegenstände ohne jede physische Substanz, die nicht gleichzeitig finanzielle Vermögensgegenstände sind; Letztere werden innerhalb der Finanzanlagen ausgewiesen.

2. Sachanlagen § 266 HGB

Sämtliche Anlagen (fertig und undfertig) bzw. Anzahlungen darauf, die zur Leistungsherstellung bzw. Verwaltung genutzt werden, und die physische Substanz besitzen.

3. Finanzanlagen § 266 HGB

Vermögensgegenstände, die auf Zahöung von Geld (z.B. Gewinnausschüttungen, Zins- und Tilgungsleistungen) abstellen

Anschaffungsnebenkosten (Bezugskosten)

sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen erworbenen VG in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (255 I HGB).

z.B. Verpackungskosten

Versicherungskosten

Transportkosten

Einfuhrzölle u.a.

(aktivierungspflichtig)

Anzahlung

Eine geleistete Anzahlung beinhaltet eine Forderung auf Lieferung bzw. Leistung und muss daher aktiviert werden. Die Buchung erfolgt über ein Bestandskonto, z.B. bei Maschinen auf »0780 Geleistete Anzahlungen auf TA und Maschinen«. Eine empfangene Anzahlung besteht hingegen in einer Schuld auf Lieferung bzw. Leistung und wird im Bestandskonto »3250 Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen« passiviert.

Umsatzsteuer (Anzahlung)

Anzahlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Daher ist eine Anzahlungsrechnung mit Umsatzsteuerausweis für den Vorsteuerabzug notwendig.

Eigenleistung

Herstellungskosten auf Sachanlagekonto als Vermögenszugang

Konto »4820 andere aktivierte Eigenleistungen« passiviert

(erfolgneutral)

Abschreibung

AfA - "Absetzung für Abnutzung"

(Abschr.) abnutzbare Anlagegüter

Nutzung zeitlich begrenzt

Abschreibung erfolgt i.d.R. planmäßig

Bsp. Konzessionen, Schutzrechte

Geschäftsbauten, Maschinen, BGA

(Abschr.) nicht abnutz. Anlageg.

keine zeitliche Nutzungsbegrenzung

außerplanmäßige Abschr.

Bsp. Grundstücke

Beteiligungen, Anteile an verbund. Untern., Wertpapiere des AV