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Brennpunkt (09): Sachenrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Fichier Détails

Cartes-fiches 18
Langue Deutsch
Catégorie Droit
Niveau Apprentissage
Copyright STR teachware
Crée / Actualisé 09.03.2013 / 16.05.2025

Lot

Ce fichier est une partie du lot Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Sachenrecht

Befasst sich mit «Sachen»; ordnet die verschiedenen Sachen ihren Besitzern und Eigentümern zu.

Materielle Sachen

Sachen, die körperlich vorhanden sind.

Unbewegliche Sachen

Grundeigentum (z.B. Liegenschaften, Grundstücke oder Stockwerkeigentum)

Bewegliche Sachen

= "Fahrniseigentum" (z.B. Fahrzeuge, Möbel)

Tiere

Gemäss Art. 641a ZGB keine Sachen, gelten aber dann als Sachen, wenn keine besonderen Regeln bestehen

Immaterielle Sachen

Sachen, die körperlich nicht vorhanden sind, z.B. Patente oder musikalische Werke.

Eigentum

Das Eigentum verkörpert die alleinige Herrschaft und das freie Verfügungsrecht über eine Sache.

Fahrniseigentum

= bewegliche, körperliche Sachen.

Grundeigentum

Grundeigentum sind Grundstücke, d.h. Liegenschaften, auch Miteigentumsanteile an Liegenschaften; der Eigentumserwerb erfolgt durch Grundbucheintrag.

Eigentumsvorbehalt

Durch einen Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstandes (der Eigentumsvorbehalt muss im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sein).

Besitz

Besitz verkörpert die tatsächliche Gewalt über eine Sache.

Grunddienstbarkeit

«Belastung» eines Grundstücks [A] durch ein Recht einer andern Partei [B] an diesem Grundstück, z.B. ein Wegrecht. [B] darf Weg benutzen – [A] muss die Benutzung durch [B] erdulden. (Eine Grunddienstbarkeit muss in einem schriftlichen Vertrag und Eintragung im Grundbuch begründet werden.)

Grundlasten

Für Eigentümer eines belasteten Grundstücks entsteht eine Leistungspflicht, z.B. eine Unterhaltspflicht für eine auf dem Grundstück stehende Stützmauer. (Eine Grundlast muss zur Errichtung öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.)

Pfandrechte

Sicherung einer Forderung; ein Pfandgläubiger erhält das Recht, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und aus dem Erlös seine Forderung auszuzahlen (falls der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach kommt).

Faustpfand

Pfandrecht an Fahrnisgegenstand; entsteht durch Pfandvertrag und die Übergabe der verpfändeten Sache an Pfandgläubiger, z.B. Absicherung eines Bankredites durch Wertpapiere.

Retentionsrecht

Rückbehaltungsrecht; spezielle Art des Faustpfandes: der Gläubiger kann bewegliche Güter eines Schuldners zurückbehalten und wie ein Faustpfand verwerten.

Grundpfandrecht

Durch ein Grundpfandrecht erhält die Gläubigerin als Sicherheit für eine Forderung das Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.

Grundbuch

Ein von den Kantonen geführtes öffentliches Register, in dem die Rechte und Pflichten an Grundstücken festgehalten werden.