
Brennpunkt (09): Sachenrecht
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»
Fichier Détails
Cartes-fiches | 18 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Droit |
Niveau | Apprentissage |
Copyright | STR teachware |
Crée / Actualisé | 09.03.2013 / 16.05.2025 |
Lot
Ce fichier est une partie du lot Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft
Sachenrecht
Befasst sich mit «Sachen»; ordnet die verschiedenen Sachen ihren Besitzern und Eigentümern zu.
Sachen, die körperlich vorhanden sind.
Grundeigentum (z.B. Liegenschaften, Grundstücke oder Stockwerkeigentum)
= "Fahrniseigentum" (z.B. Fahrzeuge, Möbel)
Gemäss Art. 641a ZGB keine Sachen, gelten aber dann als Sachen, wenn keine besonderen Regeln bestehen
Immaterielle Sachen
Sachen, die körperlich nicht vorhanden sind, z.B. Patente oder musikalische Werke.
Das Eigentum verkörpert die alleinige Herrschaft und das freie Verfügungsrecht über eine Sache.
= bewegliche, körperliche Sachen.
Grundeigentum
Grundeigentum sind Grundstücke, d.h. Liegenschaften, auch Miteigentumsanteile an Liegenschaften; der Eigentumserwerb erfolgt durch Grundbucheintrag.
Eigentumsvorbehalt
Durch einen Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung Eigentümer des Kaufgegenstandes (der Eigentumsvorbehalt muss im Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen sein).
Besitz verkörpert die tatsächliche Gewalt über eine Sache.
Grunddienstbarkeit
«Belastung» eines Grundstücks [A] durch ein Recht einer andern Partei [B] an diesem Grundstück, z.B. ein Wegrecht. [B] darf Weg benutzen – [A] muss die Benutzung durch [B] erdulden. (Eine Grunddienstbarkeit muss in einem schriftlichen Vertrag und Eintragung im Grundbuch begründet werden.)
Grundlasten
Für Eigentümer eines belasteten Grundstücks entsteht eine Leistungspflicht, z.B. eine Unterhaltspflicht für eine auf dem Grundstück stehende Stützmauer. (Eine Grundlast muss zur Errichtung öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden.)
Pfandrechte
Sicherung einer Forderung; ein Pfandgläubiger erhält das Recht, die verpfändete Sache verwerten zu lassen und aus dem Erlös seine Forderung auszuzahlen (falls der Schuldner seiner Verpflichtung nicht nach kommt).
Faustpfand
Pfandrecht an Fahrnisgegenstand; entsteht durch Pfandvertrag und die Übergabe der verpfändeten Sache an Pfandgläubiger, z.B. Absicherung eines Bankredites durch Wertpapiere.
Retentionsrecht
Rückbehaltungsrecht; spezielle Art des Faustpfandes: der Gläubiger kann bewegliche Güter eines Schuldners zurückbehalten und wie ein Faustpfand verwerten.
Durch ein Grundpfandrecht erhält die Gläubigerin als Sicherheit für eine Forderung das Pfandrecht an einem Grundstück des Schuldners.
Grundbuch
Ein von den Kantonen geführtes öffentliches Register, in dem die Rechte und Pflichten an Grundstücken festgehalten werden.