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Brennpunkt (08): Personenrecht

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Beschreibung zu den Begriffen aus der Lehrmittelreihe «Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft»

Kartei Details

Karten 21
Sprache Deutsch
Kategorie Recht
Stufe Berufslehre
Copyright STR teachware
Erstellt / Aktualisiert 06.03.2013 / 16.05.2025

Sammlung

Diese Kartei ist Teil der Sammlung Brennpunkt Wirtschaft und Gesellschaft

Allgemeine Rechtsgrundsätze des ZGB

Artikel 1 bis 10 ZGB; enthalten Rechtsgrundsätze, die auf grosse Teile des übrigen Rechts anwendbar sind.

Gewohnheitsrecht

'Gewohnheiten', d.h. Vorschriften, die auch ohne schriftliche Fixierung von den Gerichten anerkannt werden (wird auch als 'Übung' oder 'Ortsgebrauch' bezeichnet).

Richterliches Ermessen

Finden einer angemessenen Lösung in einem konkreten Fall durch den Ermessensspielraum des Gerichts.

Handeln nach Treu und Glauben

Faires, korrektes und anständiges Verhalten bei Verhandlungen und Absprachen; z.B. Pflicht, offen auf Fragen der anderen Vertragspartei zu antworten. (Entspricht vereinfacht gesagt einer 'Anweisung', wie man sich verhalten soll.)

Schutz des guten Glaubens

Vermutung, dass sich eine Person in einer bstimmten Situation rechtlich korrekt verhält, auch wenn ein Rechtsmangel besteht.

Regeln zur Beweislast

Diejenige Person hat einen Sachverhalt zu beweisen, die daraus Rechte ableitet.

Personenrecht

Beschreibt Rechte und Pflichten der Menschen (Erster Teil, erstes Kapitel des ZGB).

Rechtssubjekt

Mensch; für alle Menschen bestehen in den Schranken der Rechtsordnung die gleiche Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu haben.

Natürliche Personen

Menschen aus Fleisch und Blut.

Juristische Personen

Künstliche Gebilde, sind wie die natürlichen Personen (Menschen) Träger von Rechten und Pflichten.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Künstliche Gebilde mit staatlichen Aufgaben; Rechtsgrundlagen im Bundes- (oder Kantons-) Gesetzen, z.B. Schweizerische Nationalbank.

Juristische Personen des Privatrechts

Künstliche Gebilde in Form von Personenverbindungen (AG, GmbH, Verein) oder Vermögenszuwendungen (Stiftungen); Rechtsgrundlagen sind das ZGB und das OR.

Rechtsobjekt

Eine "Sache", dem menschlichen Zugriff ausgesetzt; kann durch bestimmte Gesetze geschützt werden; z.B. Denkmalschutz-, Gewässer- oder Tiergesetze.

Rechtsfähigkeit

Fähigkeit der Rechtssubjekte, Rechte und Pflichten zu haben (steht grundsätzlich allen Menschen zu).

Handlungsfähigkeit

Fähigkeit, durch sein eigenes Verhalten, Rechte und Pflichten zu begründen; Voraussetzung dazu ist Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit.

Urteilsfähigkeit

Fähigkeit, vernunftgemässes zu handeln; eine Situation richtig einschätzen zu können und sich über die Folgen seines eigenen Verhaltens bewusst zu sein.

Einschränkungen der Handlungsfähigkeit

Einschränkung der Handlungsfähigkeit infolge fehlender Volljährigkeit oder durch Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts (infolge psychischer Störungen oder Geisteskrankheiten).

Beschränkt handlungsunfähig

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die urteilsfähig aber noch nicht volljährig sind; können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen.

Vollständig handlungsunfähig

Personen, die nicht urteilsfähig sind, können mit ihren Handlungen keine rechtlichen Wirkungen erzielen.

Umfassende Beistandschaft

Strengste Massnahme des Erwachsenenschutzrechts; wird bei Personen eingerichtet, die dauernd urteilsunfähig und aufgrund einer psychischen oder geistigen Behinderung ausgeprägt hilfsbedürftig sind.

Volljährigkeit

Die Volljährigkeit erreicht man grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. Art. 14 ZGB).

(Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit sind die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit)