Bilanzsteuerrecht
Steuerberaterprüfung
Steuerberaterprüfung
Fichier Détails
Cartes-fiches | 70 |
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Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Autres |
Crée / Actualisé | 10.07.2016 / 27.02.2024 |
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Anlagevermögen
§ 247 Abs. 2 HGB, bestimmt auf Dauer zu dienen
Umlaufvermögen
§ 247 Abs. 2 HGB Umkehrschluss, bestimmt einmalig dem Betrieb zu dienen
Vermögensgegenstand
Wirtschaftlicher Vorteil, einzeln verwertbar: § 246 Abs. 1 S. 1 HGB
Wirtschaftsgut
Wirtschaftlicher Vorteil, abgrenzbare Aufwendungen, einzeln Bewertbar, § 5 Abs. 1 EStG
Bewertung von VG
- Vermögensgegenstand:
- AK, § 253 Abs. 1 S. 1, § 255 Abs. 1 HGB, vermindert um planmäßige Abschreibungen, § 253 Abs. 3 S. 1 und S. 2 HGB
Bewertung von WG
Wirtschaftsgut:
- Anlagevermögen mit AK: § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, vermindert um planmäßige AfA, § 7 Abs. 1 S. 1 iVm S.4 EStG
- Umlaufvermögen mit AK: § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, vermindert um planmäßige AfA, § 7 Abs. 1 S. 1 iVm S.4 EStG
Wertminderung
HB:
- AV: Wahlrecht, § 253 Abs. 3 S. 4 HGB
- UV: Strenges Niederstwertprinzip, § 253 Abs. 4 HGB
StB:
- AV: § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
- AV: § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung
Tausch (mit Baraufgabe)
HB:
- Erfolgsneutral
- Fortgeführte Buchwerte
- Zeitwert
StB:
- Gemeine Wert des hingegebenen WG, § 6 Abs. 6 EStG
Echte sichere Schulden
- Außenverpflichtung
- zum Stichtag Grund und Höhe nach gewiss
- Wirtschaftliche Belastung zum Stichtag
- Vertragliche Schulden = Vertragspartner hat seine Verpflichtung erfüllt
- Gesetzliche Schuld = Gesetzlicher TB ist erfüllt
Fremdwährungsverbindlichkeiten
HB + StB:
- Devisenkassamittelkurs
nur HB:
- Ausnahme von AK und Realisationsprinzip
Schwebendes Geschäft
Grundsätzliches Bilanzierungsverbot
- HB: Drohverlustrückstellung
- StB: Keine Drohverlustrückstellung
Vorleistungsverpflichteter hat Anzahlung erhalten
- Ansatz einer Verbindlichkeit mit dem Anzahlungsbetrag
- BS: Bank an Vblk (bilanzposten)
- BS: SBA an SBE
Mitunternehmer
§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG
- zivilrechtliche Gesellschafter
- Mitunternehmerinitiative (H 15.8 Abs. 1 EStH)
- Mitunternehmerrisiko (H 15.8 Abs. 1 EStH)
Bilanzierung des BV einer PersG
Grundsätzlich:
- Vermögen der PersG = notw. BV
Ausnahme:
- H. 4.2 Abs. 11 EStR: Privat genutzter Wohnraum
Gewerbliche Einkünfte kraft Tätigkeit
§ 15 Abs. 2 EStG:
- selbständig
- nachhaltig
- Gewinnerzielungsabsicht
- Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
- KEIN V+V
- KEIN § 18
- KEIN L+F
Gewerbliche Einkünfte kraft Fiktion
- Abfärbung/Infektion: > 24.500 und 3% gewerbliche Einkünfte, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
- Prägung, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
Steuerliches BV einer PersG
- Gesamthandsvermögen = HB + StB notw. BV (Eigentum + Wirtschaftliches Eigentum), Ausn. R 4.2 (11)
- kein BV = Darlehen an Gesellschafter unter marktüblicher Verzinsung -> Entnahme anteilig durch alle
- SonderBV d. Ges = StB notw. / gewillk. SonderBV
Efassung von Tätigkeitsvergütungen
- GesVertrag: lediglich Vorabgewinn vor den anderen Gesellschaftern auf der 1. Stufe
- SchVertrag: Aufwand auf der 1. Stufe, Hinzurechnung als SonderBE auf 2. Stufe
- Sonderfall:
- GesVertrag,
- Zahlung auch im Verlustfall,
- Aufwand in Gesamthandsbilanz und
- tatsächlich durchgeführt!
Außerbilanzielle Korrekturen bei PersG
auf beiden Ebenen:
- nach StB-GHB auf 1. Stufe
- nach Stb-SB auf 2. Stufe
Verträge zw. Ges und Ges'ter
Grundsatz, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
Einheitsbetrachtung > Bruchteilsbetrachtung!
Ausnahmen:
- § 6b EStG
- Ausscheiden eines Gesellschafters bei Fortbestehen
- Anwendung der Spiegelbildmethode
Korrespondierende Bilanzierung PersG
Sonderbilanz und Stb-GHB müssen sich entsprechen?
Fremdunübliche Verträge (PersG)
- zu hohe Sondervergütung = Entnahme des Gesellschafters
- PersG wird tätig + enthält zu hohe/niedrige Vergütung = Entahme / Einlage iH des unangemessenen Teils
- fremdunübliches Darlehen
- HB = Forderung
- StB = Entnahme
bilanzierungskonkurrenz zwischen BV und SBV
Vorrang des SBV bei nutzender PersG
Gesamthänderisch gebundene Rücklage
Rechtsgrundlage § 264c Abs. 2 S. 8 HGB
Die Rücklagen können entweder „nicht jederzeit entnahmefähige, die Pflichteinlage
übersteigende Einlagen“ oder „nicht jederzeit entnahmefähige Gewinnanteile“ sein.
Ansatz der Beteiligung an PersG
HB:
- VG d. AV/UV
- AK
StB:
- kein WG
- anteiliger Ansatz prosiviten und negativen WG der PersG
- Spiegelbildtheorie
Folgebewertung PersG
HB:
- Gewinnanspruch wenn festgestellt
- Verluste verbleiben auf der Ebene der PersG
StB:
- phasengleiche Gewinnvereinnahmung durch Ansatz der WG (Spiegelbildmethode)
Übertragung von Einzel WG mit Berührung des PV
BMF Schreiben § 4 /13 und § 4/15
Unterteilung:
- Voll entgeltlich
- Unentgeltlich
- Teilentgeltlich
Überführung/Übertragung von BV an BV
- § 6 Abs. 5 S. 1 und 2: Überführung = ohne RT-WEchsel
- § 6 Abs. 5 S. 3: Übertragung = mit RT-WEchsel
privilegierte Übertragung zum BW
- Unentgeltlich
- gegen Gewährung Minderung von Gesellschafterrechten:
- BMF § 4 / 15
- BMF § 6 / 15
Ausscheiden eines Gesellschafters
Gesellschafterwechsel:
- Sonderrechtsnachfolge, Erfassung der aufgedeckten stillen Reserven in Ergänzungsbilanzen auf die übrigen Ges'ter
Ausscheiden und Fortführung unter den Übrigen
- Anwachsung auf die übrigen Ges'ter in ihrer Gesamtheit, aufgedeckte stille Reserven sind in HB/Stb I zu erfassen
Gesellschaferwechsel, Besteuerung des veräußernden Gesellschafters
Nach § 16 EStG
VP iSd § 16 Abs. 2 = KP / gemeine Werte
Besteuerung des Gesellschafterwechsels beim eintretenden Gesellschafter
- Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO sind dem Ges'ter die WG anteilig zuzurechnen.
- § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist direkt anwendbar, Estlich liegt ein entgeltlicher Vorgang vor
- In Höhe der Buchwerte = Übernahme des Kapitalkontos
- abweichend (stille Reserve) = quotal auf WG aufteilen und Ergänzungsbilanz
- wenn Restbetrag > stille Reserven -> Rest auf GeFi
Ausscheiden eines Gesellschafters aus PersG
Zum Buchwert des Kapitalkontos
- Beim Ausscheidenden Veräußerungsgewinn von 0
- bei den Verbleibenden zu AK in Höhe des Buchwerts (neue anteilige AK, 2 AfA Reihen)
Über dem Buchwert des Kapitalkontos
- Beim Ausscheidenen Veräußerungsgewinn = Differenz Teilwert zu BW
- Bei den verbleibenden Gesellschaftern
- Variante 1: Stille Reserven auf WG und auf GeFI
- Variante 2: Stille Reserven auf WG aber nicht GeFi
- Sonderfall "lästiger Gesellschafter": stille Reserven und GeFi übersteigende Beträge sind BA für Abfindung
- Folgebewertung:
- § 7 Abs. 1 und 4 EStG hinsichtlich bisheriger Buchwerte + stiller Reserven mit RND
- § 7 Abs. 2 EStG hinsichtlich bisheriger Buchwerte + stiller Reserven DERGRESSIVE AfA mit RND
- = ggf. Zwei AfA Reihen
Unter dem Buchwert des Kapitalkontos:
- Beim Ausscheidenden entsteht ein Veräußerungsverlust
- Die verleibenden Ges'ter haben neue AK zum niedrigeren TW
- BS für bleibende Ges'ter:
Kapital ausscheidender Ges'ter
an Aktivkonten
an Passivkonten
an Abfindungsverpflichtung
Umwandlungsvorgänge
UmwG/UmwStG
- Verschmelzung
- Spaltung
- Ausgliederung
- Formwechsel
UmwStG
- Einbringung
Prüfungspunkte Verschmelzung
- Übertragung durch Gesamtrechtsnachfolge gegen Gesellschafterrechte zur Neugründung/Aufnahme
- Verschmelzungsfähige Rechtsträger
- Zivilrechtliche Wirksamkeit mit der Eintragung
- Schuldrechtliche Rückwirkung
- Schlussbilanz übergehend
- Bilanzierung übernehmender RT
Prüfungspunkte Spaltung
- Spaltungsarten:
- Aufspaltung = Auflösung + Aufteilung auf mindestens zwei + Anteile an Alt Ges'ter
- Abspaltung = Fortbestand + Vermögensteil im ganzen auf einen anderen + Anteile an Alt Ges'ter
- Ausgliederung = Fortbestand+ Vermögensanteil auf neu gegründeten oder anderen + Anteile an Alt GESELLSCHAFT
- Spaltungsfähige Rechtsträger
- Zivilrechtliche Wirksamkeit mit der Eintragung
- Schuldrechtliche Rückwirkung
- Schlussbilanz übergehend
- Bilanzierung übernehmender RT
Einbringung in KapG
§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG
Voraussetzungen
- Einbringung
- steuerfunktionale Einheit
- Gewährung neuer Anteile
RF übernehmende KapG
- Wertansatz gemeiner Wert
- Buchwert/Zwischen wert, wenn VSS
- bei Gewährung anderer WG als GesR Sonderrgegel S. 4
RF Einbringender
- VP i.S.d. § 16 EStG = Wertverknüpfung
- Abs. 4. iVm 16 Abs. 4, 34
Bilanzierung von Gebäuden
3 unterschiedliche WG:
- Nutzungsrechte
- Grundstück
- Gebäude
jeweils BV und PV
Zusätzlich ist das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zu bilanzieren
R 4.2. Abs. 2 S. 1 EStR
zivilrechtlich oder wirtschaftlich im Eigentum
- eines Gesellschafters oder
- einer Bruchteilsgemeinschaft oder
- neben der PersHG bestehenden Gesamthandsgemeinschaft
stehen, dienen aber der Gesellschaft oder der Beteiligung
Begründung des SBV
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG: Einkunftsquelle teilt Schicksal der Einkünfte
- § 4 Abs. 1 Einbeziehung in die Gewinnermittlung
- Gleichstellung der MU mit dem EinzelU
Notwendiges SBV I
Alle im Eigentum eines, mehrerer oder aller MU stehenden WG oder Anteile an solchen WG, die nicht Gesamthandsvermögen sind und dem Betrieb der PerG unmittelbar dienen.
R 4.2 Abs. 2 S. 2 EStR