BGB

Begriffe des BGB

Begriffe des BGB

Alex Elgt

Alex Elgt

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Flashcards 54
Language Deutsch
Category Law
Level Vocational School
Created / Updated 20.02.2014 / 25.04.2024
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Abnahme § 640 / S. 159

nach deutschem Recht ist die Abnahme beim Werkvertrag Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und bestimmt den Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sie ist die körperliche Hinnahme des Werkes, verbunden mit der Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß. Die Abnahme für körperliche Werke ist in § 640 BGB geregelt. Für unkörperliche Werke (bspw. Theateraufführung, Konzert) muss nach § 646 BGB eine Vollendung statt einer Abnahme eintreten.

Abstraktionsprinzip

nach ihren Rechtswirkungen kann man die Rechtsgeschäfte In Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte einteilen. Erfüllung und Verfügung ist im dt. Recht abstrakt.

Annahmeverzug

der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen.

Anscheinsvollmacht

die Anscheinsvollmacht schützt den Vertragsschliessenden in seinem Vertrauen, der ihm gegenüber als Stellvertreter eines anderen Auftretende sei bevollmächtigt, im Namen dieses anderen rechtsgeschäftlich tätig zu werden. Der Vertragsschliessende erhält gestützt auf die Anscheinsvollmacht einen Erfüllungsanspruch gegenüber dem Vertretenen, obwohl dieser keine Vollmacht erteilt hat.

Anspruch

Umgangssprachlich für Erwartung, Bedürfnisse, Wertvorstellungen, übernommende Normen des Menschen bezügl. Einer Sache.

Basiszinssatz

ist ein in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelter Zinssatz.

Besitz § 854 / S. 210 BGB

im Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache unahbängig von der rechtlichen Beziehung zu dieser Sache. Maßgebend für die Frage, ob jemand eine Sache in Besitz hat, ist also nicht, ob diese Sache seinem Eigentum zuzurechnen ist, sondern ob er - unabhängig von der rechtlichen Zuordnung - die Sache tatsächlich inne hat. In diesem Sinne haben auch der Mieter Besitz an der Wohnung und sogar der Dieb Besitz an dem gestohlenen Gegenstand.

bewegliche Sachen § 93 / S. 21 BGB / wesentlich kontra unwesentlich

Bspw. Fahrradklingel = unwesentlich, Bucheinband = wesentlich nach BGB § 93 kommt es nicht darauf an, ob die wesentl. Bestandteile nach der Trennung ihre Funktionsfähigkeit verlieren würden. Dieses wird regelmäßig nämlich der Fall sein. Motor und motorloses Fzg. können aber jeweils für sich genutzt werden. Wesentliche Bestandteile teilen das Schicksal der Hauptsache.

 

 

Bindungswirkung eines Angebots

der Antragende ist an seinen Angebot gemäß § 145 BGB gebunden und kann es sich nicht ohne weiteres anders überlegen (es sei denn § 130, I, 2). Nach seiner WE hat es der Erklärungsempfänger in der Hand, durch seine WE den Vertrag zustande zu bringen. Der Anbietende hat dann zu erfüllen. er kann die Bindungswirkung allerdings auch Klauseln / ausschließen ("freibleibend", ohne obligo (Istkosten)")

Dienstvertrag §§ 611 - 630 / S. 150 - 156

Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Nicht nur das Arbeitsverhältnis, sondern grundsätzlich jede Dienstleistung wird in Deutschland vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag. Die Parteien des Vertrages heißen Dienstberechtigter (der Gläubiger der Dienstleistung) und Dienstverpflichteter (Schuldner). Geschuldet wird vom Dienstverpflichteten die Leistung, in Abgrenzung zum Werkvertrag jedoch nicht der Erfolg.

dingliches Recht

Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen. Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts. Soweit ein Zuordnungsrecht an einer Sache besteht, wird dieses als dingl. Recht bezeichnet. zeichnet.

Duldungsvollmacht

als Duldungsvollmacht bezeichnet man eine Form der Vollmacht, bei der ein Vertretener zwar um das Handeln einer Person, welche als sein (angeblicher) Vertreter auftritt weiß, nicht jedoch gegen dieses Handeln einschreitet. Der Vertretene muss sich im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf dementsprechend so behandeln lassen, als hätte er wirksam Vollmacht erteilt.

Eigentum §§ 903 - 1011 / S. 217 - 236 BGB

Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu einer natürlichen oder juristischen Person im Sinne eines umfassenden und gegenüber jedermann wirkenden, sogenanntem absoluten Besitz-, Verfügungs- und Nutzungsrechts. Eigentum ist rechtlich von Besitz zu unterscheiden, der lediglich die "tatsächliche Herrschaft über eine Sache" unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beschreibt. Die Existenz und Ausgestaltung des Eigentumsrechts ist somit von fundamentaler Bedeutung für die Gesellschaftsordnung.

Erlöschen der Hinterlegung

technische Verwendung erfährt der Begriff der Erfüllung in der Rechtssprache bei dem Erlöschen von Schuldverhältnissen. Diese Erfüllung ist bezogen auf den jeweiligen Schuldner eines Schuldverhältnisses.

Erlöschen eines Angebots

der Antrag erlischt wenn er dem Antragsteller gegenüber ablehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den § 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

essentialia negoti

notwendiger Mindestinhalt den ein Vertrag eines best. Typus haben muss und die die Vertragsparteien sich einig sein müssen, damit der Vertrag überhaupt geschlossen werden kann.

Fahrlässigkeit- grob-, einfach (§ 276 / S. 52 BGB- Vorsatz, Fahrlässigkeit

die erforderliche Sorgfalt wurde ausgelassen Leseunterscheidung im BGB als grobe F und Fahrlässigkeit (als einfach)

Gläubiger

im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer gegen einen anderen, den Schuldner, einen Anspruch hat. Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird auch als Schuldverhältnis bezeichnet. Auch die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, werden als Gruppe Gläubiger genannt.

Gläubigerverzug

Schuldner möchte leisten § 293, 294, Gläubiger nimmt nicht an. Erfüllungsansprüche nach § 304, 615 ≡ Dienstberechtigte = Arbeitgeber kommt in Annahmeverzug, Einstieg über 293 Ø 294,295 etc.

Hinterlegung

zu einer Hinterlegung ist nach dem deutschen Schuldrecht ein Schuldner berechtigt, wenn sein Gläubiger in Annahmeverzug ist oder er aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 BGB). Hauptfälle sind:  a.) Unklarheit über die Personen des Gläubigers (bspw. strittige Abtretung) b.) Annahmeverzug des Gläubigers

 

invidatio ad offerendum

im Gegensatz zum normalen Kaufvertrag, bei dem der Kaufmann initiativ ein Angebot abgibt, welches für ihn bindend ist, lädt hier der Auffordernde zur Abgabe eines Angebots ein. (Einladung zur Abgabe eines Angebots). Der Vertragspartner gibt dann ein für ihn bindendes Angebot ab, welches durch den Auffordernden angenommen bzw. abgelehnt werden kann.

Konkludent nach § 133

diese wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet. Eine WE die ohne ausdrückliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird.

Kontrahierungszwang

unter Kontrahierungszwang (auch Abschlusszwang) versteht man die rechtliche Verpflichtung mit einem anderen ein Rechtsverhältnis zu begründen, das heißt in der Regel einen Vertrag zu schließen.

nachgiebige Recht (ius dispositivum) / Abdingbar

solche gesetzliche Regelungen des Zivilrechts, von denen die Parteien eines Vertrags abweichen können, etwa durch Änderung oder vollständigen Ausschluss.

objektives Recht

Das Recht im Sinne herrschaftlicher Rechtsordnungen mit gesetzgebender Institution wird allgemein als „objektives Recht“ bezeichnet. Es besteht insgesamt aus einer unüberschaubar großen Zahl von Normen, die nach ihrem nationalen oder internationalen Geltungsbereich in Rechtssysteme und das global geltende Völkerrecht eingeteilt sind.

pactca sunt verwanda

Verträge sind einzuhalten.

Pflichtverletzung

die Verletzung einer Pflicht aus einem Schuldverhältnis hat nach § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) grundsätzlich zur Folge, dass der Vertragspartner Schadensersatz verlangen kann. Unterfälle aus § 280 Abs. (3) zusätzlich aus §§ 281, 282 und 283.

Privatautonomie

die Privatautonomie ist das Prinzip, dass in einer freien Gesellschaft jeder frei seinen Willen bilden, äußern und nach diesem Willen entsprechend handeln kann. Für diesen Willen ist jeder vollständig und grundsätzlich unbegrenzt verantwortlich.

Prozesspunkte

in § 288 BGB heißt es: „Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“. Bei einem Basiszinssatz von drei Prozent ergeben sich also Verzugszinsen von insgesamt acht Prozent. In einer Klage sollten Verzugszinsen daher auch in Höhe von fünf Prozentpunkten und nicht in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz beantragt werden. Anderenfalls verlangt der Kläger regelmäßig deutlich weniger als ihm zusteht.

Publizität

Der Besitz bei bewegl. Sachen und die bei Grundstücken (Grundbuch) hat eine Funktion des Publizierenz. Das zeigt sich auf zwei Arten. a.) bei Übertrag des Eigentum und der Bestellung dingl. Rechte verlangt das Gesetz die Übergabe dieser Sache (§929,1032,1205 BGB). Die Übergabe soll für Dritte die dann folgende Rechtslage erkennen lassen. b.) Üblicher Art besteht bei Besitz einer Sache auch ein dokumentiertes Recht. Das Gesetz betrachtet dann auch den Besitzer als Eigentümer. Der Besitzer braucht daher sein Eigentum nicht beweisen (§1006 BGB) Nachweispflichtig ist deshalb wer das Eigentum der bewegl. Sache bestreitet

Rechtsgeschäft §§ 104 - 113 / S. 23 - 25 BGB

das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mind. Einer WE sowie oft aus weiteren Elementen besteht und an den die Rechtsordnung den Eintritt des gewollten rechtl. Erfolges knüpft.

RG einseitig

nur eine Person erklärt ihren Willen z.B. Testament § 2247 / Auslobung § 657 / Aufrechnung, Kündigung §§ 620, 622, 626

RG zweiseitig

enthalten die WE mehrerer Personen, mind. aber von zwei Personen Verträge, Gesamtakte und Beschlüsse 

a.) einseitig verpflichtende Verträge /

b.) beidseitig verpflichtende Verträge (Synallagma)

Sachen

Regelung über § 90 BGB Sache als Rechtsbegriff kennzeichnet in Deutschland einen körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB).

Sachenrecht

Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also beispielsweise die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also beispielsweise Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.

Scheinbestandteile § 95 / S. 22 BGB (zu beachten § 94, 97 und Übereignung § 929 ff)

von Bestandteilen abzugrenzen sind die so genannten Scheinbestandteile, die (wie beispielsweise die vom Mieter errichtete Pergola) nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Hauptsache verbunden werden. Diese Scheinbestandteile sind trotz ihrer Verbindung mit der Hauptsache rechtlich selbstständig.

Schuldner

ein Schuldner ist jemand, der eine Leistung wegen einer Schuld zu erbringen hat. Diese hat er bei einem Gläubiger zu leisten, der normalerweise versucht, bei nicht fristgerechter Leistung die Schuld einzutreiben.

Schuldrecht

Als Schuldrecht wird der Teil des Privatrechts bezeichnet, der die Schuldverhältnisse regelt, sich also mit dem Recht einer (juristischen oder natürlichen) Person befasst, von einer anderen Person auf Grund einer rechtlichen Sonderbeziehung eine Leistung (vergleiche Anspruch) zu verlangen. Maßgebliches Merkmal des Schuldrechts ist, dass es im Gegensatz zu den absoluten Rechten, wie beispielsweise dem Eigentum, lediglich zwischen den beteiligten Personen wirkt (Relativität des Schuldrechts).

Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist der praktisch wichtigste Fall der Übereignung nach §§ 929 ,930 BGB. Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat sie die Bedeutung eines Pfandrechtes, mit dem Unterschied, dass der Sicherungsgeber im unmittelbaren Besitz der Sache verbleibt. Im Gegensatz zum Pfandrecht kann der Sicherungsgeber daher bei. der Sicherungsübereignung weiterhin mit der Sache arbeiten

subjektives Recht

Die Rechtsordnung, das sog. objektive Recht, legt den Rechtsunterworfenen regelmäßig Pflichten auf. Oft entscheidet sie sich aber darüber hinaus auch dafür, dass einzelne von dem Verpflichteten die Erfüllung eben dieser Pflichten auch verlangen können. Dann spricht man davon, sie gewähre Subjektive Rechte.