BBUB02 IUBH
Buchführung und Bilanzierung II Vertiefung
Buchführung und Bilanzierung II Vertiefung
Set of flashcards Details
Flashcards | 14 |
---|---|
Students | 19 |
Language | Deutsch |
Category | Finance |
Level | University |
Created / Updated | 18.03.2014 / 13.04.2022 |
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1.1.1
Ansatz von VGG und Schulden
Erklärung Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz)
- Frage nach Bilanzinhalt >> Welche Güter kommen in die Bilanz?
- Wenn ja: Gehört dieser zum Betriebsvermögen des Bilanzierenden?
- Liegt kein Bilanzierungswahlrecht oder -verbot vor, muss bilanziert werden (Vollständigkeitsgebot nach §246 Abs. 2 HGB)
1.1.2
Ansatz von VGG und Schulden
Welche Bilanzierungswahlrechte gibt es?
- Disagio (=Abschlag auf Nennwert bei Kredit, Wertpapiergeschäften oder Währungsgeschäften nach §250 Abs. 3)
- Selbst erstellte immaterielle VGG (§ 248 Abs.2 HGB)
- Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB)
1.1.3
Ansatz von VGG und Schulden
Welche Schulden / VGG kommen in die Bilanz?
- §238: Nicht unmittelbar ersichtlich, ob Kaufmann nur Betriebsvermögen oder auch Privatvermögen ansetzen muss
- Unstrittig, dass nur Betriebsvermögen in Bilanz darf -> kein reines Privatvermögen
- VGG die weder notwendiges Betriebsvermögen noch reines Privatvermögen (z.B. Schmuck) sind = gewillkürtes Betriebsvermögen (Mietshäuser, Wertpapiere...) -> können in die Bilanz
1.1.4
Ansatz von VGG und Schulden
Unterscheidung des gewillkürten Betriebsvermögens
- beweglich:
- Betrieblich = mehr als 50 % Nutzung
- Privat = unter 10% Nutzung
- Wahlrecht = 10-50% Nutzung - unbeweglich:
- Grundsätzlich nach Nutzungsanteilen aufgeteilt (Bsp. Wohnung mit Arbeitszimmer)
1.1.5
Ansatz von VGG und Schulden
Besonderheit Kapitalgesellschaften
- es gibt kein Privatvermögen
1.1.6
Ansatz von VGG und Schulden
Definition von VGG
Unterscheidung nach:
- selbst erstellt <--> erworben
- beweglich <--> unbeweglich
Definition:
- Wirtschaftlicher Wert, der selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig ist
1.1.7
Ansatz von VGG und Schulden
Wirtschaftliche Eigentum nach § 246 Abs. 1
- VGG sind in Bilanz des Eigentümers aufzunehmen
- Ist der Eigentümer wirtschaftlich ein anderer, so hat dieser das Gut in Bilanz aufzunehmen (Geleaste KZF in Bilanz des Leasingnehmers)
- Tatsächliche Herrschaft, Träger von Chancen und Risiken, Nutzen und Lasten
1.1.8
Ansatz von VGG und Schulden
Unterscheidung von Erhaltungsaufwand und Aktivierung nach Herstellkosten
- Erhaltungsaufwand:
- Aufwandsbuchung
- VGG in ordnungsgemäßen Zustand erhalten (Reparatur...)
- Wesensart wurde nicht verbessert - Aktivierung nach Herstellungskosten in Bilanz:
- Subsanzmehrung / Erweiterung
- Zustand verbessert
- Lebensdauer erheblich verbessert
1.1.9
Ansatz von VGG und Schulden
Definition von Schulden
- bestehende / hinreichend sicherer Belastung des Vermögens
- rechtliche / wirtschaftliche Leistungsverpflichtung
- selbstständige Bewertbarkeit
1.1.10
Ansatz von VGG und Schulden
Arten von Schulden
- Verbindlichkeiten:
- sichere Schulden
- Höhe und Existenz sicher
- Passivierung - - Bsp. Verbindlichkeiten a.L.L.; Bankschulden
- Rückstellungen:
- unsichere, aber nicht unwahrscheinliche Schulden
- Höhe und Existenz unsicher
- Passivierung
- Bsp. Schadensersatzklage; Gewährleistung - Eventualsschulden:
- unsicherer / unwahrscheinliche Schulden
- nicht bilanzierungsfähig
- keine Passivierung, aber unter Bilanz / Anhang erläutert
- Bsp. Wechselübertragungen, Bürgschaften
1.1.11
Ansatz von VGG und Schulden
Grundfragen der Bilanzierung:
Bilanzierung im engeren Sinne - Was wird erfasst?
Bewertung - Mit welchem Wert?
Ausweis - Wo wird erfasst?
- Was wird erfasst?
- Bilanzierungspflicht, -wahlrecht und -Verbot - Mit welchem Wert?
- Zugangsbewertung, Folgebewertung - Wo wird erfasst?
- Bilanzpositionen, GuV-Positionen
1.1.12
Ansatz von VGG und Schulden
Bilanzierungsverbote
- Gründungsaufwand §248 Nr. 1
- Aufwand für EK-Beschaffung §248 Nr. 2
- Aufwand für Abschluss von Versicherungsverträgen §248 Nr. 3
- Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VGG, die nicht erworben sind
- andere Rückstellung als in § 249 erwähnt
- Forschungsaufwand
1.1.13
Ansatz von VGG und Schulden
Welche Aktivierungswahlrechte?
- Disagio §250 III
- Selbsterstellte immaterielles AV §248 II
1.2.1
Bilanzausweis
Was gehört in die Bilanz?
- nach §247 Abs. 1 VGG, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
Gliederung nach §266
- Gliederung Aktiva:
VG, AV, Rechnungsabgrenzungsposten
- Gliederung Passiva:
EK, FK, Rechnungsabgrenzungsposten