BBUB02 IUBH

Buchführung und Bilanzierung II Vertiefung

Buchführung und Bilanzierung II Vertiefung

Martin Wagner

Martin Wagner

Set of flashcards Details

Flashcards 14
Students 19
Language Deutsch
Category Finance
Level University
Created / Updated 18.03.2014 / 13.04.2022
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1.1.1

Ansatz von VGG und Schulden

Erklärung Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz) 

- Frage nach Bilanzinhalt >> Welche Güter kommen in die Bilanz? 

- Wenn ja: Gehört dieser zum Betriebsvermögen des Bilanzierenden? 

- Liegt kein Bilanzierungswahlrecht oder -verbot vor, muss bilanziert werden (Vollständigkeitsgebot nach §246 Abs. 2 HGB)

1.1.2

Ansatz von VGG und Schulden

Welche Bilanzierungswahlrechte gibt es? 

- Disagio (=Abschlag auf Nennwert bei Kredit, Wertpapiergeschäften oder Währungsgeschäften nach §250 Abs. 3)

- Selbst erstellte immaterielle VGG (§ 248 Abs.2 HGB)

- Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB)

1.1.3 

Ansatz von VGG und Schulden

Welche Schulden / VGG kommen in die Bilanz?

- §238: Nicht unmittelbar ersichtlich, ob Kaufmann nur Betriebsvermögen oder auch Privatvermögen ansetzen muss

- Unstrittig, dass nur Betriebsvermögen in Bilanz darf -> kein reines Privatvermögen

- VGG die weder notwendiges Betriebsvermögen noch reines Privatvermögen (z.B. Schmuck) sind = gewillkürtes Betriebsvermögen (Mietshäuser, Wertpapiere...) -> können in die Bilanz 

1.1.4

Ansatz von VGG und Schulden

Unterscheidung des gewillkürten Betriebsvermögens 

  • beweglich:
    - Betrieblich = mehr als 50 % Nutzung
    - Privat = unter 10% Nutzung
    - Wahlrecht = 10-50% Nutzung
  • unbeweglich: 
    - Grundsätzlich nach Nutzungsanteilen aufgeteilt (Bsp. Wohnung mit Arbeitszimmer) 

1.1.5 

Ansatz von VGG und Schulden

Besonderheit Kapitalgesellschaften

- es gibt kein Privatvermögen 

1.1.6

Ansatz von VGG und Schulden

Definition von VGG

Unterscheidung nach:

- selbst erstellt <--> erworben

- beweglich <--> unbeweglich

Definition: 

- Wirtschaftlicher Wert, der selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig ist 

1.1.7

Ansatz von VGG und Schulden

Wirtschaftliche Eigentum nach § 246 Abs. 1

- VGG sind in Bilanz des Eigentümers aufzunehmen

- Ist der Eigentümer wirtschaftlich ein anderer, so hat dieser das Gut in Bilanz aufzunehmen (Geleaste KZF in Bilanz des Leasingnehmers)

- Tatsächliche Herrschaft, Träger von Chancen und Risiken, Nutzen und Lasten 

1.1.8

Ansatz von VGG und Schulden

Unterscheidung von Erhaltungsaufwand und Aktivierung nach Herstellkosten

  • Erhaltungsaufwand:
    - Aufwandsbuchung
    - VGG in ordnungsgemäßen Zustand erhalten (Reparatur...)
    - Wesensart wurde nicht verbessert
  • Aktivierung nach Herstellungskosten in Bilanz:
    - Subsanzmehrung / Erweiterung
    - Zustand verbessert
    - Lebensdauer erheblich verbessert 

1.1.9

Ansatz von VGG und Schulden

Definition von Schulden

- bestehende / hinreichend sicherer Belastung des Vermögens

- rechtliche / wirtschaftliche Leistungsverpflichtung

- selbstständige Bewertbarkeit 

1.1.10

Ansatz von VGG und Schulden

Arten von Schulden

 

  • Verbindlichkeiten:
    - sichere Schulden
    - Höhe und Existenz sicher
    - Passivierung
  • - Bsp. Verbindlichkeiten a.L.L.; Bankschulden
  • Rückstellungen:
    - unsichere, aber nicht unwahrscheinliche Schulden 
    - Höhe und Existenz unsicher
    - Passivierung
    - Bsp. Schadensersatzklage; Gewährleistung
  • Eventualsschulden:
    - unsicherer / unwahrscheinliche Schulden
    - nicht bilanzierungsfähig 
    - keine Passivierung, aber unter Bilanz / Anhang erläutert
    - Bsp. Wechselübertragungen, Bürgschaften 

1.1.11

Ansatz von VGG und Schulden

Grundfragen der Bilanzierung:
Bilanzierung im engeren Sinne - Was wird erfasst?
Bewertung - Mit welchem Wert? 
Ausweis - Wo wird erfasst? 

  • Was wird erfasst?
    - Bilanzierungspflicht, -wahlrecht und -Verbot
  • Mit welchem Wert?
    - Zugangsbewertung, Folgebewertung
  • Wo wird erfasst? 
    - Bilanzpositionen, GuV-Positionen

1.1.12

Ansatz von VGG und Schulden

Bilanzierungsverbote

- Gründungsaufwand §248 Nr. 1
- Aufwand für EK-Beschaffung §248 Nr. 2
- Aufwand für Abschluss von Versicherungsverträgen §248 Nr. 3
- Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VGG, die nicht erworben sind
- andere Rückstellung als in § 249 erwähnt
- Forschungsaufwand 

1.1.13

Ansatz von VGG und Schulden
Welche Aktivierungswahlrechte? 

- Disagio §250 III

- Selbsterstellte immaterielles AV §248 II

1.2.1
Bilanzausweis

Was gehört in die Bilanz?

- nach §247 Abs. 1 VGG, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten

Gliederung nach §266

- Gliederung Aktiva:
VG, AV, Rechnungsabgrenzungsposten

- Gliederung Passiva:
EK, FK, Rechnungsabgrenzungsposten