BBUB02 IUBH

Buchführung und Bilanzierung II Vertiefung

Buchführung und Bilanzierung II Vertiefung

Martin Wagner

Martin Wagner

Kartei Details

Karten 14
Lernende 19
Sprache Deutsch
Kategorie Finanzen
Stufe Universität
Erstellt / Aktualisiert 18.03.2014 / 13.04.2022
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1.1.1

Ansatz von VGG und Schulden

Erklärung Bilanzierung dem Grunde nach (Ansatz) 

- Frage nach Bilanzinhalt >> Welche Güter kommen in die Bilanz? 

- Wenn ja: Gehört dieser zum Betriebsvermögen des Bilanzierenden? 

- Liegt kein Bilanzierungswahlrecht oder -verbot vor, muss bilanziert werden (Vollständigkeitsgebot nach §246 Abs. 2 HGB)

1.1.2

Ansatz von VGG und Schulden

Welche Bilanzierungswahlrechte gibt es? 

- Disagio (=Abschlag auf Nennwert bei Kredit, Wertpapiergeschäften oder Währungsgeschäften nach §250 Abs. 3)

- Selbst erstellte immaterielle VGG (§ 248 Abs.2 HGB)

- Aktive latente Steuern (§ 274 Abs. 2 HGB)

1.1.3 

Ansatz von VGG und Schulden

Welche Schulden / VGG kommen in die Bilanz?

- §238: Nicht unmittelbar ersichtlich, ob Kaufmann nur Betriebsvermögen oder auch Privatvermögen ansetzen muss

- Unstrittig, dass nur Betriebsvermögen in Bilanz darf -> kein reines Privatvermögen

- VGG die weder notwendiges Betriebsvermögen noch reines Privatvermögen (z.B. Schmuck) sind = gewillkürtes Betriebsvermögen (Mietshäuser, Wertpapiere...) -> können in die Bilanz 

1.1.4

Ansatz von VGG und Schulden

Unterscheidung des gewillkürten Betriebsvermögens 

  • beweglich:
    - Betrieblich = mehr als 50 % Nutzung
    - Privat = unter 10% Nutzung
    - Wahlrecht = 10-50% Nutzung
  • unbeweglich: 
    - Grundsätzlich nach Nutzungsanteilen aufgeteilt (Bsp. Wohnung mit Arbeitszimmer) 

1.1.5 

Ansatz von VGG und Schulden

Besonderheit Kapitalgesellschaften

- es gibt kein Privatvermögen 

1.1.6

Ansatz von VGG und Schulden

Definition von VGG

Unterscheidung nach:

- selbst erstellt <--> erworben

- beweglich <--> unbeweglich

Definition: 

- Wirtschaftlicher Wert, der selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig ist 

1.1.7

Ansatz von VGG und Schulden

Wirtschaftliche Eigentum nach § 246 Abs. 1

- VGG sind in Bilanz des Eigentümers aufzunehmen

- Ist der Eigentümer wirtschaftlich ein anderer, so hat dieser das Gut in Bilanz aufzunehmen (Geleaste KZF in Bilanz des Leasingnehmers)

- Tatsächliche Herrschaft, Träger von Chancen und Risiken, Nutzen und Lasten 

1.1.8

Ansatz von VGG und Schulden

Unterscheidung von Erhaltungsaufwand und Aktivierung nach Herstellkosten

  • Erhaltungsaufwand:
    - Aufwandsbuchung
    - VGG in ordnungsgemäßen Zustand erhalten (Reparatur...)
    - Wesensart wurde nicht verbessert
  • Aktivierung nach Herstellungskosten in Bilanz:
    - Subsanzmehrung / Erweiterung
    - Zustand verbessert
    - Lebensdauer erheblich verbessert 

1.1.9

Ansatz von VGG und Schulden

Definition von Schulden

- bestehende / hinreichend sicherer Belastung des Vermögens

- rechtliche / wirtschaftliche Leistungsverpflichtung

- selbstständige Bewertbarkeit 

1.1.10

Ansatz von VGG und Schulden

Arten von Schulden

 

  • Verbindlichkeiten:
    - sichere Schulden
    - Höhe und Existenz sicher
    - Passivierung
  • - Bsp. Verbindlichkeiten a.L.L.; Bankschulden
  • Rückstellungen:
    - unsichere, aber nicht unwahrscheinliche Schulden 
    - Höhe und Existenz unsicher
    - Passivierung
    - Bsp. Schadensersatzklage; Gewährleistung
  • Eventualsschulden:
    - unsicherer / unwahrscheinliche Schulden
    - nicht bilanzierungsfähig 
    - keine Passivierung, aber unter Bilanz / Anhang erläutert
    - Bsp. Wechselübertragungen, Bürgschaften 

1.1.11

Ansatz von VGG und Schulden

Grundfragen der Bilanzierung:
Bilanzierung im engeren Sinne - Was wird erfasst?
Bewertung - Mit welchem Wert? 
Ausweis - Wo wird erfasst? 

  • Was wird erfasst?
    - Bilanzierungspflicht, -wahlrecht und -Verbot
  • Mit welchem Wert?
    - Zugangsbewertung, Folgebewertung
  • Wo wird erfasst? 
    - Bilanzpositionen, GuV-Positionen

1.1.12

Ansatz von VGG und Schulden

Bilanzierungsverbote

- Gründungsaufwand §248 Nr. 1
- Aufwand für EK-Beschaffung §248 Nr. 2
- Aufwand für Abschluss von Versicherungsverträgen §248 Nr. 3
- Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle VGG, die nicht erworben sind
- andere Rückstellung als in § 249 erwähnt
- Forschungsaufwand 

1.1.13

Ansatz von VGG und Schulden
Welche Aktivierungswahlrechte? 

- Disagio §250 III

- Selbsterstellte immaterielles AV §248 II

1.2.1
Bilanzausweis

Was gehört in die Bilanz?

- nach §247 Abs. 1 VGG, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten

Gliederung nach §266

- Gliederung Aktiva:
VG, AV, Rechnungsabgrenzungsposten

- Gliederung Passiva:
EK, FK, Rechnungsabgrenzungsposten