BBA-N12 RW
RW Basics
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Fichier Détails
Cartes-fiches | 44 |
---|---|
Langue | Deutsch |
Catégorie | Finances |
Niveau | Université |
Crée / Actualisé | 12.11.2012 / 12.11.2012 |
Lien de web |
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Intégrer |
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Ansatz
•Welche Aktiven und Passiven in Bilanz?
•Welche Erträge und Aufwendung in der ER?
•Bilanzierungsfähigkeit (Darf ich das bilanzieren?)
•Bilanzierungspflicht (Was muss ich bilanzieren?)
•Bilanzierungsverbot (Was darf ich nicht bilanzieren?)
Bewertung
•Diejenigen GELDbeträge bestimmen, zu denen die Aktiven/Passiven in Bilanz zu erfassen sind (OR 663 + 663a)
•Bewertungsgrundlagen- und Methoden
•Wertober- und Untergrenzen von Aktiven und Schulden
•Wertbegriffe (Kosten- bzw. Nutzenwerte)
•Stille Reserven
Gliederung
•Aufteilung der Posten von Bilanz / ER / MFR
•Aufbau von Bilanz / ER / MFR
•Reihenfolge der Posten
Offenlegung
•Art der abzugebenden Informationen
•Ort der Bekanntgabe der Informationen (ER, Bilanz, MFR, Anhang?)
•Umfang bzw. Detaillierungsgrad der Infos
Swiss GAAP FER
(Fachempfehlung zur Rechnungslegung)
ZIel: Angleich der Qualität an internat. Standards, für mittlere und grosse CH-Unternehmen und Konzerne
Andwendung: Mindeststandart für Nebensegment„SWX Local Caps“, Investmentgesellschaften und Immobiliengesellschaften. Auch für andere aufgrund von Druck von Kreditgebern
Umfang/Charakter: Knappe, leicht verständliche Regelung der zentralen Rechnungslegungsfragen. Einzelfragen sollen durch Praxis geklärt werden
IFRS
(International Financial Reporting Standards)
Ziel: Transparente und vergleichbare Informationen in Rechnungslegungsstandards schaffen (im öffentlichen Interesse)
Andwendung: Starke Verbreitung in Ländern ohne Vorschriften (EU, CH), da von vielen Börsenplätzen und Investoren anerkannt
Umfang/Charakter: Ausführliche nicht immer einfach verständliche Regelung von Grundlagefragen und Einzelfragen
Finanzbericht gemäss IFRS:
Bilanz, ER, Nachweis Veränderung EK, Geldflussrechnung, Rechnungslegunsgrundsätze
US GAAP
(Generally Accepted Accounting Principles)
Ziel: Aufzeigen von tatsächlichen Verhältnissen von börsenkotierten Gesellschaften; true an fair view
Anwendung: Pflicht für amerikanische Börsenplätze. (Unternehmen welche an US-Börse kotiert sind). Für Europäische Gesellschaften, deren Aktien an US-Börsenplatz gehandelt, haben Möglichkeit eine Überleitung vom IFRS zu erstellen
Umfang/Charakter: Sehr ausführliche nicht einfach verständliche, schwer überblickbare Regelung bis in die Einzelheiten jedes Sachverhaltes
Wesentlichkeit
o„Alle wichtigen Informationen in Jahresrechnung enthalten“ oder anders: „unwichtige Angaben, Abweichungen oder Sachverhalte müssen nicht offen gelegt werden“
oKann interpretiert und manchmal „überstrapaziert“ werden
oKeine Grenzwerte zur Beurteilung der Wesentlichkeit
Praxis schwanken zwischen 2%(sehr streng) und 10% (sehr liberal
oProbleme: in Theorie u. Praxis existieren kein allgemein verbindlichen Wesentlichkeits-Schwellenwerte o. Listen
Unternehmungsfortführung (going concern)
oBei Bewertung von Aktiven und FK = Annahme der unendlichen Weiterführung des Unternehmens
oWENN unendliche Fortführung NICHT geplant (z.B. Verkauf Liegenschaft)
Bewertung zum Liquidationswert/Veräusserungspreis
oProbleme: Abwägung ob und in welcher Form eine Unternehmung, ein Bereich, ein Vermögenswert weitergeührt werden kann ist in vielen Fällen schwierig, ausserdem sind die richtigen Liquidationswerte nicht einfach zu bestimmen
Wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form)
oWirtschaftlicher Charakter massgebend und nicht seine juristische Form
•eine geleaste Maschine wird genau gleich im Produktionsprozess verwendet wie eine gekaufte
oHypotheken = langfrist. FK, auch wenn kurzfristig Kündbar
oErfassung von Auswirkungen von Verträgen
oFinanzierungsleasing = Kauftatbestand -> bilanzieren
oProbleme: manchmal sind wirtschaftliche Auswirkungen eines Sachverhaltes nicht genau abschätzbar, weshalb in solchen Fällen auf Darstellung gemäss rechtlicher Situation ausgewichen wird
Wahrheit
oKeine willkürlichen oder subjektiven Angaben
oFormelle Bilanzwahrheit
Rechnerisch Richtig Willkürfreiheit
Übereinstimmung Abschluss -> Buchführung -> Belege
oMaterielle Bilanzwahrheit
Sachgerechte/objektive Bewertung von Aktiven und FK
Keine Aufnahme von fiktiven Aktiven/FK in Bilanz
Keine falsche Bezeichnung in Bilanz bzw. ER
oProbleme: Grundsatz Wahrheit ist weniger konkret u. damit stark interpretierbar, was dem Rechnungslegenden einen grossen Spielraum offen lässt
Klarheit
oDarstellung so, dass Informationen bezüglich wirtschaftlicher Lage gezielt und einfach gefunden werden
Formelle Gestaltung der Jahresrechnung
Präzise Bezeichnungen
Übersichtliche Darstellung
Erläuterung von unklaren Posten
oProbleme: durch vorgegebene Mindestgliederungsvorschriften u. Vorschriften bez. zusätzl. Angaben (im Anahang) wird der Klarheitsgrundsatz präzisiert. Zu beachten ist, das der Grundsatz der Klarheit dadurch nicht automatisch voll erfüllt ist u. zumindestens bei Gesetzeslücken angewendet werden muss
Verrechnungsverbot bzw. Bruttoprinzip
oUnliebsame Erträge/Aufwände bzw. Aktiven/Passiven dürfen nicht versteckt werden können bzw. verrechnet werden (z.B. Finanzertrag netto anstatt richtig: Finanzertrag und Finanzaufwand)
oAufwände und Erträge müssen BRUTTO dargestellt werden
Gliederung von Bilanz / ER / MFR
Delkredere /WB auf Vorräte / kumulierte Abschreibungen auf Posten des AV sind I.O. (da es sich um Abzug einer WB vom dazugehörigen Aktivposten handelt und nicht um Verrechnung von Aktiven mit Schulden)
Vollständigkeit
oKein Weglassen von bilanzpflichten Aktiven/Schulden bzw. Aufwendungen/Erträge
Tatsächliche Aktiven nicht „direkt“ über ER abschreiben
Wenn Rückstellungen notwendig Erfassen
Auf Null abgeschrieben Aktivum pro memoria / 1 CHF
Aufwände/Erträge nicht direkt über EK
oProbleme: Umfang der bilanzierungspflichtigen Aktiven u. den notwendigen Rückstellungen besteht nicht immer eine einheitliche Meinung
Zeitliche Abgrenzung
oAufwände/Erträge in die verursachende Periode zuweisen
Bestandesveränderung Vorräte / angefangene Arbeiten
Abschr. Bzw. bei Forderung WBs
Bildung/Auflösung von Rückstellungen
Vornahme Rechnungsabgrenzung
oProbleme: Umfang der bilanzierungspflichtigen Aktiven u. den notwendigen Rückstellungen besteht nicht immer eine einheitliche Meinung
Imparitätsprinzip
oVerluste/Aufwände sofort wenn bekannt erfassen
oGewinn/Erträge erst bei Realisation erfassen
Realisiert wenn Rechnung gestellt
o(Falls das Imparitätsprinzip „übersteigert“ wird, führt dies zur Bildung von stillen Absichtsreserven
Stetigkeit (in Darstellung und Bewertung)
oRechnungslegungsgrundsätze im Prinzip von Jahr zu Jahr unverändert
Formell (gleicher Umfang / Gliederung / Inhalte der Positionen
Materiell (gleiche Bewertungsmethoden)
oÄnderungen möglich, wenn Mitteilung dazu
Vorsicht
oRisiken pessimistisch / Chancen nicht zu optimistisch
Höhere Abschreibung
Grosszüge Rückstellungen
oProbleme: Vorsichtsgrundsatz ist problematisch, weil er bei einseitiger u. strenger Anwendung (vom VR gewünschte u. v. d. Aktionären ungeliebte) Bildung von stillen Absichtsreserven begünstigt
Einzelbewertung
•Jeder einzelne Posten der aktiven/Schulden muss grundsätzlich für sich bewertet werden
„keine Regel ohne Ausnahme“ kommt insbesondere bei den Vorräten und im Anlagevermögen vor siehe Kap.3
Bewertung FlüMi
Landeswährung: keine, Fremdwährung: Umrechnungskurs
Bewertung Foderungen, kurzfr. & langfr., Darlehen
notwendige Einzel- oder Pauschalwertberichtungen (Delkredere)
Bilanzierungsfähig wenn Forderung (rechtlich) tatsächlich bestehen und der Geldeingang aus dieser Forderung wahrscheinlich ist
Bewertung Vorräte
Bestimmung des Einstandswerts oder Herstellungswerts, WB wegen Marktpreiszerfall oder Unverkäuflichkeit
Bewertung Sachanlagen & Immatrielle Anlagen
Bestimmung des Anschaffungswerts oder Herstellungswerts notwendige ordentliche Abschreibungen ausser ordentliche bei unvorhergesehenem Wertzerfall
Bewertung Beteiligungen
Bestimmung des Anschaffungswerts
ausserordentliche Abschreibung aufgrund Wertzerfalls
Bewertung Rückstellungen
betragsmässige Höhe der zukünftigen Verpflichtung und Wahrscheinlichkeit des Eintreffens
Erst beim Jahresabschluss werden die einzelnen Aktiven und Verbindlichkeiten bewertet.
Anschaffungswert bzw. –Kosten /Einstandswert bzw. Einstandspreis
Anschaffungswert = Beschaffung von Anlagevermögen
Einstandswert= Beschaffung von Vorräten oder Wertschriften
(Addition sämtlicher Kosten, bis ein Vermögenswert des Anlagevermögens (Anschaffungswert) einsatzbereit bzw. eingekaufte Materialen (Waren) gebrauchsbereit (verbrauchsbereit) sind (Einstandspreis).
Kosten inklusive:
+ Anschaffungspreis/Einstandspreis
+ direkte Anschaffungsnebenkosten(Beratungs- oder Vermittlungskosten, Transportkosten, Gebühren)
+ nachträgliche Anschaffungskosten(nachträgliche Kosten)
./. Anschaffungspreisminderung(Rabatte, Rückvergütungen, Skonto1
= Anschaffungswert bzw.- kosten/Einstandswert bzw.-preis
1 Skonto: in Lehre und Praxis entweder als Finanzertrag (kein Bestandteil des Anschaffungswertes) oder als Anschaffungspreisminderung (Bestandteil des Anschaffungswertes)
Herstellungswert bzw. Herstellungskosten
Sachanlagen, immaterielle Anlagen, Produkte oder Werke werden selbst hergestellt.
+ Einzelkosten (direkt zurechenbar)(Einzelmat., Einzellöhne und zurechenbare Fremdleistungen)
+ Gemeinkosten (indirekt zurechenbar)(Infrastrukturkosten, Abschr., Kosten für Hilfsmaterial)
= Herstellungswert bzw. Herstellungskosten
Kosten der Fertiglagers, Kosten des Verkaufs und Vertriebs sowie Kosten der allgemeinen Administration sind nicht Komponenten der Herstellungskosten.
Selbstkosten
Sämtliche Kosten, die bei Erstellung und beim Verkauf eines Produktes oder einer Leistung entstehen. Würde zu Selbstkosten verkauft, entstünde weder Gewinn noch Verlust.
+ Herstellungskosten
+ Fertiglagerkosten, Verkaufskosten, Vertriebskosten
+ Verwaltungskosten (Kosten der allgemeinen Administration)
= Selbstkosten
Selbstkosten + erwarteter Gewinn = Nettoverkaufspreis
Nutzenwert
Basis des mit diesem Vermögenswert erzielbaren zukünftigen Gewinnes. Erträge und Aufwendung oder Einnahmen und Ausgaben aller zukünftigen Rechnungsperioden geschätzt und diskontiert werden.
Nutzenwerte können nur ermittel werden, falls ein Vermögenswert einen selbständigen Gewinn bzw. Cashflow erzielt.
Marktwert bzw. Marktpreis
Preis, welcher für ein Produkt oder ein Gut zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem entsprechenden Markt bezahlt wird.
Kein aktiver Markt = kein Marktwert
Besondere Art von Marktwert bei Wertschriften und ähnlichen Wertrechten => Kurswert
Verkehrswert /wirklicher Wert / Fair Value
Aktiver Markt vorhanden => Marktwert = Verkehrswert
Kein Aktiver Markt => Verkehrswert muss ermittelt werden:
Zukünftiger Nutzen entweder als Free Cashflow geschätzt oder als Gewinn. Erwarteter jährlicher zukünftiger Nutzen wird unter Zugrundelegung eines Kapitalzinssatzes auf den Zeitpunkt der Bewertung hin diskontiert.
Liquidationswert
Vermögenswert noch im Leistungserstellungsprozess => Bewertung unter der Annahme der Unternehmungsfortführung.
Vermögenswert nicht mehr im Leistungserstellungsprozess => Bewertung zum Liquidationswert
Liquidationswert = Verkehrswert unter der Annahme einer raschen Veräusserung.
Liquidationswert von speziell hergestellten Vermögenswerten wesentlich kleines als deren Fortführungswert und kann sogar null sein.
Ertragswert
Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung der zukünftigen Gewinne eines Vermögenswertes.
Basis zur Berechnung ist eine Schätzung des nachhaltig erzielbaren Gewinnes.
Der nachhaltig erzielbare Gewinn muss mit der Rendite (Kapitalisierungssatz), kapitalisiert werden. Kapitalisierungssatz richtet sich nach dem allgemeinen Zinsniveau und den besonderen Risikoaspekten des zu bewertenden Vermögenswertes.
Ertragswert=(nachhaltig erzielbarer Gewinn ×100)/Kapitalisierungssatz
Ertragswerte können nur von denjenigen Vermögenswerten berechnet werden, welche einen selbständigen Gewinn erwirtschaften (z.B. nicht betrieblich genutzte Liegenschaften und Beteiligungen)
Nutzenwert vs. Kostenwert
Der Nutzenwert eines Vermögensgegenstandes ergibt sich aus der Summe aller in Zukunft anfallenden Gewinnen („Netto-Cashflows“). Da diese Summe vielfach nur schwer oder – falls ein Aktivum keinen selbstständigen Gewinn erzielt-gar nicht bestimmt werden kann, muss trotzdem immer wieder auf Kostenwerte zurückgegriffen werden.
Bilanzwert bzw. Buchwert
Bilanzwert bzw. Buchwert = bilanzierter Wert bzw. verbuchter Wert
Indirekte Abschreibung => Buchwert = Saldo zwischen Aktivkonto und WB-Konto
Anschaffungswert der Anlagen (Aktivkonto
./.kumulierte Abschreibungen (Aktivminuskonto)
=Bilanzwert
Kalkulatorischer Restwert
Wird bei abschreibbaren Sachanlagen oder immateriellen Anlagen verwendet.
Differenz zwischen Anschaffungswert und der gemäss linearer Methode auf die Grundlage der erwarteten Nutzungsdauer ermittelten Abschreibungen. Restwert bzw. Liquidationswert ist zu berücksichtigen
Beispiel: Anlage gekauft für 200‘000 im 2001. 6 Jahre Nutzungsdauer und Liquidationswert von 20‘000.
Kalkulatorischer Restwert Ende 2001 = ((200‘000 – 20‘000) : 6 X 5) + 20‘000 = 170‘000
Kalkulatorischer Restwert Ende 2004 = ((200‘000 – 20‘000) : 6 X 2) + 20‘000 = 80‘000
Steuerwert
Anschaffungswert abzüglich der steuerlich anerkannten Abschreibungen bzw. WBs.
Kann vom kalkulatorischen Restwert abweiche, weil in den Steuergesetzen mit anderen Abschreibungssätzen als betriebswirtschaftlich notwendig gerechnet wird.
Beispiel: Anlage gekauft für 200‘000 im 2001. 6 Jahre Nutzungsdauer und Liquidationswert von 20‘000. Steuerliche Abschreibungen jährlich entweder 20%linear oder 40% degressiv, ohne Liquidationswert.
Steuerwert linear Ende 2001 = 200‘000 x (1- 1x0.20) = 160‘000
Steuerwert linear Ende 2004 = 200‘000 x (1- 4x0.20) = 40‘000
Steuerwert degressiv Ende 2001 = 200‘000 x (1-0.40)1 = 120‘000
Steuerwert degressiv Ende 2004 = 200‘000 x (1-0.40)4 = 25‘920
Rechtliche Bewertungsvorschriften (allgemein)
•Höchstwert für Aktiven kann Nutzwert sein (kann höher sein als Anschaffungswert oder Herstellungswert)
•Mindestwert für Passiven (Gläubigerschutz)
•Stille Res. können in beliebigem Umfang gebildet werden (Vorsichtsprinzip)!
•Niederstwertprinzip: Von zwei oder mehreren nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelten Werten des Aktivums ist immer der Niedrigere als Höchstwert zu betrachten.
•Abweichende Bilanzvorschriften für AG, Kommanditgesellschaft, GmbH, Versicherungs- und Kreditgenossenschaften.
Anschaffungskostenprinzip:
Anlagevermögen darf höchstens zu den Anschaffungskosten (- Abschreibungen) bewertet werden.
Niederstwertprinzip:
•Von zwei oder mehreren nach unterschiedlichen Ansätzen ermittelten Werten des Aktivums ist immer der niedrigere Wert als Höchstwert zu betrachten.